Beschluss
1 L 66/19.KS.A
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0116.1L66.19.KS.A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der spätestens mit Schriftsatz vom 07.01.2019 gestellte Antrag "auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage" ist unzulässig und unbegründet. Der Antrag ist unzulässig. Er ist nicht gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist grundsätzlich dann statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage erhoben worden ist. Angriffsgegenstand muss ein belastender Verwaltungsakt sein, der bekannt gegeben, nicht unanfechtbar und nicht erledigt ist (BeckOK VwGO/Gersdorf, 47. Ed. 1.7.2018, VwGO § 80 Rn. 147). Vorliegend hat der Antragsteller in der Hauptsache Feststellungklage erhoben, um die Unwirksamkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.08.2018 zu rügen. Er trägt vor, dass ihm dieser Bescheid nicht bekannt gegeben worden sei. Für dieses Klagebegehren ist die allgemeine Feststellungklage gem. § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die statthafte Klageart (BVerwG NVwZ 1987, 330 ; VGH München NVwZ-RR 2013, 169; BeckOK VwGO/Möstl, 47. Ed. 1.10.2018, VwGO § 43 Rn. 36). Diese Klage hat der Kläger auch erhoben. Einstweiliger Rechtsschutz hierfür ist mithin nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Es fehlt zudem an einem tauglichen Angriffsgegenstand in Form eines bekannt gegebenen Verwaltungsaktes. Denn der Antragsteller macht gerade geltend, dass ihm dieser Bescheid nicht bekannt gegeben worden sei und es sich um einen Nichtakt handele. Hilfsweise hat der Antragsteller in der Hauptsache Anfechtungsklage gegen den Bescheid erhoben und Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Für diesen Antrag wiederum kann denklogisch keine aufschiebende Wirkung angeordnet werden: Denn wäre dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben, wäre der Bescheid der Antragsgegnerin bestandskräftig geworden, sodass es an einem tauglichen Angriffsgegenstand in Gestalt eines anfechtbaren Verwaltungsaktes fehlte. Wäre dem Wiedereinsetzungsantrag hingegen stattzugeben, wäre die Anfechtungsklage gegen den Bescheid fristgerecht erhoben worden und auch im Übrigen zulässig. Sie entfaltete dann aber bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ginge dementsprechend ins Leere. Der Antrag ist auch unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht durchzuführenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Durchführung der Abschiebung und dem Interesse des Betroffenen, vorerst von der Abschiebung verschont zu bleiben, sind in erster Linie die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage zu prüfen (BeckOK AuslR/Pietzsch, 20. Ed. 1.11.2018, AsylG § 34a Rn. 32). Die Klage in der Hauptsache hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hat mit Klageerhebung am 02.11.2018 die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG nicht eingehalten. Er mag den Bescheid der Antragsgegnerin zwar tatsächlich erst erhalten haben, nachdem sein Prozessbevollmächtigter im Oktober 2018 Akteneinsicht genommen hat. Die Antragsgegnerin hat jedoch im August 2018 zwei Zustellversuche unternommen, die jeweils die Zustellungsfiktion gem. § 10 Abs. 2 AsylG bzw. gem. § 10 Abs. 4 AsylG ausgelöst haben. Ausgehend hiervon wurde die Klagefrist nicht eingehalten. Der erste Zustellungsversuch erfolgte über die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen, einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 10 Abs. 4 AsylG (vgl. §§ 5 Abs. 5, 44 AsylG). Der Antragsteller war hier ausweislich der Meldebescheinigung vom 09.08.2017 (Bl. 16 d. A.) wohnhaft, bis er am 07.08.2018 nach entsprechender Umverteilung (Bl. 77 VV) nach A-Stadt gezogen ist. Die Antragsgegnerin hat den Bescheid vom 13.08.2018 zunächst mit Zustellungswillen der Erstaufnahmeeinrichtung übermittelt, wo er am 15.08.2018 eingegangen ist (Bl. 109 VV). Diese wiederum hat den Bescheid sodann zurückverwandt unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Umverteilung des Antragstellers. Bereits dieser Sachverhalt löst die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG aus. Danach gilt die Zustellung am dritten Tag nach Übergabe des Schriftstücks an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Dies ist hier der 18.08.2018. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AsylG liegen vor. Der Antragsteller ist ein Asylbewerber, der nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen muss. Denn er hatte für das Verfahren zum damaligen Zeitpunkt weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Darüber hinaus ist erforderlich, dass es sich bei der Aufnahmeeinrichtung um die zuletzt benannte Anschrift handelt; es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Asylsuchende sich schon oder noch in der Aufnahmeeinrichtung aufhält (NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 31). Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG greift in dem Fall, dass die Zustellung - aus welchen Gründen auch immer - nicht wie grundsätzlich vorgesehen durch Aushändigung erfolgen kann. Das Eingreifen dieser Zustellungsfiktion setzt allerdings voraus, dass die Unmöglichkeit der Zustellung auf der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Asylbewerber beruht und er über diese Mitwirkungspflichten zuvor ausreichend belehrt wurde (NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 35). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin nicht unverzüglich gemeldet, dass er nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnhaft ist. Hierzu war er aber verpflichtet. Nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG hat der Asylbewerber jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn der Anschriftenwechsel behördlich veranlasst ist und nicht auf eigener Initiative des Asylbewerbers beruht (BeckOK AuslR/Preisner, 20. Ed. 1.11.2018, AsylG § 10 Rn. 12). Der Antragsteller hat den Anschriftenwechsel nicht unverzüglich mitgeteilt. Mit Blick auf das auf Beschleunigung angelegte Asylverfahren wird hinsichtlich einer unverzüglichen Anzeige regelmäßig längstens eine Frist von einer Woche hinzunehmen sein (BeckOK AuslR/Preisner, 20. Ed. 1.11.2018, AsylG § 10 Rn. 11). Die Anzeigepflicht lief hier dementsprechend eine Woche nach dem Einzug am 07.07.2018, mithin am 14.08.2018 ab. Der Antragsteller wurde schließlich auch über seine Mitwirkungspflichten ausreichend belehrt, § 10 Ab. 7 AsylG (Bl. 16 VV). Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass er sich ordnungsgemäß umgemeldet und die Antragsgegnerin Zugriff auf die Meldedaten habe. Die Erfüllung der melderechtlichen Pflichten stellt aber keine ordnungsgemäße Anzeige unmittelbar gegenüber dem Bundesamt dar. Denn dies liefe daraus hinaus, dass die Antragsgegnerin ständig die Meldedaten abgleicht, während doch § 10 Abs. 1 AsylG dem Asylbewerber die Vorsorge für seine Erreichbarkeit auferlegt. Der Antragsteller beruft sich ferner darauf, dass er darauf vertraut habe, dass die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin die neuen Daten mitteile. Hiermit kann er sich jedoch nicht entlasten. Denn seine Anzeigepflicht ist von etwaigen Mitteilungen von Seiten anderer Behörden unabhängig (BeckOK AuslR/Preisner, 20. Ed. 1.11.2018, AsylG § 10 Rn. 12; VG München, Urteil vom 12.09.2018, M 24 K 17.44362, BeckRS 2018, 28051). Etwas anderes mag - entsprechend den zu § 10 Abs. 2 AsylG diskutierten Einschränkungen - gelten, wenn die Fehlerhaftigkeit der alten Adresse z. B. aufgrund der Mitteilung einer anderen Behörden für die Antragsgegnerin offensichtlich ist und sie sehenden Auges an die falsche Anschrift zustellt (vgl. NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 28). Dabei wäre aber jedenfalls auf den für die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragsgegnerin keine Kenntnis davon, dass der Antragsteller nicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung wohnt, da sie dies erst nachträglich durch weitere Ermittlungen in Erfahrung bringen konnte. In der Aufnahmeeinrichtung treffen den Asylbewerber darüber hinaus spezielle Vorsorgepflichten gem. § 10 Abs. 4 AsylG. Auch diesen hat der Antragsteller nicht genügt. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG ist der Asylbewerber verpflichtet sicherzustellen, dass ihn Mitteilungen während der ausgehängten Postausgabe- bzw. Postverteilzeiten ausgehändigt werden können. Durch den nicht angezeigten Auszug hat der Antragsteller sich dieser Pflicht entzogen. Dies ist die stärkste Form, in der sich der Asylbewerber der Postausgabe in der Aufnahmeeinrichtung entziehen kann. Da § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG nicht danach unterscheidet, aus welchen Gründen die Abwicklung der Zustellung in der Aufnahmeeinrichtung scheitert, ist gerade auch dieser Fall von der Vorschrift umfasst. § 10 Abs. 4 Satz 3 AsylG normiert aufgrund der besonderen Abläufe innerhalb der Aufnahmeeinrichtung gegenüber § 10 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG spezielle Vorsorgepflichten. Diese lassen jedoch die allgemeine Pflicht zur Anzeige eines Anschriftenwechsels gem. § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG unberührt. Nicht zuletzt, um den Asylbewerber unter der nachfolgenden Adresse erreichen zu können, ist dieser verpflichtet, den Auszug aus der Aufnahmeeinrichtung und den Umzug zu einer neuen Wohnadresse der Antragsgegnerin unverzüglich mitzuteilen. Dies hat der Antragsteller nicht getan. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Aufnahmeeinrichtung tatsächlich einen Übergabeversuch an den Antragsteller vorgenommen oder hiervon von vornherein aufgrund des zuweisungsbedingten Auszugs Abstand genommen hat. Denn mit dem Auszug des Antragstellers steht das Scheitern der Übergabe endgültig fest. Es würde eine sinnlose Förmelei darstellen, würde man die Erstaufnahmeeinrichtung darauf verweisen, weitere Bemühungen zur Postausgabe oder -verteilung zu unternehmen. Sie ist lediglich gehalten, sowohl den Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei ihr als auch den einer Übergabe an den Asylbewerber bzw. deren Scheitern aktenkundig zu machen (BeckOK AuslR/Preisner, 20. Ed. 1.11.2018, AsylG § 10 Rn. 37). Dies hat die Erstaufnahmeeinrichtung vorliegend getan (Bl. 109 VV). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, wie lange der Bescheid in der Erstaufnahmeeinrichtung vorgehalten wurde und wann diese ihn zurückgeschickt hat. Denn es ist nicht notwendig, dass das zuzustellende Schriftstück während der gesamten Rechtsmittelfrist von der Aufnahmeeinrichtung bereitgehalten wird (BVerfG, Beschluss vom 08.07.1996, 2 BvR 96/95, NVwZ-Beil. 1996, 81. Unschädlich ist schließlich, dass die Antragsgegnerin selbst sich nicht auf die Zustellungsfiktion beruft und einen weiteren Zustellungsversuch unternommen hat. Anerkannt ist, dass auch bei einer späteren persönlichen Aushändigung des Schriftstückes die eingetretene Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 4 nicht außer Kraft und die Rechtsmittelfrist nicht erneut in Gang gesetzt werden. Gleiches gilt bei einer erneuten Zustellung des fraglichen Schriftstückes. Denn die nachträgliche Bekanntmachung des bereits bestandskräftigen Bescheides stellt sich als ein bloßes zusätzliches Verwaltungshandeln dar, das seiner Natur nach weder den Eintritt der Bestandskraft beeinflussen noch eine (zweite) Klagefrist in Lauf setzen kann (BVerwG, Urteil vom 11. 5. 1979, 6 C 70/78, NJW 1980, 1480; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2002, 10 A 10438/02, BeckRS 2002, 17910; VGH Kassel, Beschluss vom 15.06.1998, 13 TZ 4026/97, NVwZ 1998, 1313 ; NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 10 Rn. 36). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Einzelrichterin an. Ihre Richtigkeit ergibt sich aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Denn die Zustellung ist für die Behörde nur ein verfahrensrechtliches Mittel zur Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe eines Schriftstücks. Entfaltet dieses Schriftstück - wie die nachträgliche Bekanntgabe eines bestandskräftigen Widerspruchsbescheides - keine eigenen Rechtswirkungen, so vermag auch eine förmliche Zustellung des Schriftstückes dies nicht zu bewirken (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin für eine erneute Zustellung entschieden, nachdem sie im Nachgang zum ersten Zustellungsversuch von dessen Erfolglosigkeit erfahren hat. Dies entfaltet keine Rechtswirkung dahingehend, dass die Mitwirkungspflichtverletzung des Antragstellers und die daran anknüpfende Zustellungsfiktion nachträglich entfielen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der zweite Zustellungsversuch Erfolg hat. Der zweite Zustellungsversuch ist gleichermaßen sowohl dann unschädlich, wenn tatsächlich eine zweite Zustellung erfolgte, als auch dann, wenn der zweite Zustellungsversuch erfolglos war, aber seinerseits eine Zustellungsfiktion auslöste. Dies ist hier der Fall (s. sogleich). Nach alldem ist § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG einschlägig. Den Zustellversuch über die Erstaufnahmeeinrichtung muss der Antragsteller dementsprechend gegen sich gelten lassen. Nach § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG gilt die Zustellung am dritten Tag nach Übergabe des Schriftstücks an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Dies ist hier der 18.08.2018. Schließlich löste der zweite Zustellungsversuch unter der Adresse in A-Stadt als Zustellung unter der zu diesem Zeitpunkt letzten bekannten Adresse die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG aus. Nach dem ersten Zustellungsversuch ermittelte die Antragsgegnerin diese neue Anschrift in A-Stadt, nachdem die Ausländerbehörde diese Adresse unter dem unter dem 15.08.2018 gemeldet hatte (Bl. 136 VV), und versuchte erfolglos, den Bescheid dort zuzustellen. Nach § 10 Abs. 2 AsylG müssen Asylbewerber die an die letzte bekannte Adresse zugesandte Post auch dann als ihnen zugestellt gelten lassen, wenn sie nicht zugestellt werden konnte. Dies setzt einen erfolglosen Zustellungsversuch voraus. Erfolglos bleibt der Zustellungsversuch, wenn eine Bekanntgabe oder Zustellung zwar in einer Weise ordnungsgemäß durchgeführt wird, dass die Sendung den Adressaten grundsätzlich erreichen kann, aber dennoch endgültig scheitert. Gescheitert ist die Bekanntgabe unter diesen Voraussetzungen insbesondere dann, wenn eine angeordnete förmliche Zustellung dort unausführbar ist (BeckOK AuslR/Preisner, 20. Ed. 1.11.2018, AsylG § 10 Rn. 31). Dies ist hier ausweislich der Zustellungsurkunde vom 17.08.2018 (Bl. 133, 135 VV) der Fall gewesen. Der Antragsteller rügt zwar, dass das Zustellungsdatum vom 17.08.2018 auf den 12.08.2018 rückdatiert wurde. Die Einzelrichterin geht jedoch davon aus, dass der entsprechende handschriftliche Vermerk tatsächlich vom 17.08.0218 datiert und die Verwechselbarkeit des "17." mit dem "12." der undeutlichen Handschrift des Zustellers geschuldet ist. Auch der Hinweis darauf, dass in den Behördenakten der 15.08.2018 als Meldedatum verzeichnet ist (Bl. 136 VV), während laut der Meldebescheinigung (Bl. 16 d. A.) der Umzug am 07.08.2018 erfolgte, lässt keine Manipulationen erkennen. Diese Differenz ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass "Meldedatum" den Tag der Mitteilung an die Beklagte meint. Von Seiten der Ausländerbehörde wurde der Anschriftenwechsel erst am 15.08.2018 mitgeteilt bzw. gemeldet. Weitere Einwände gegen die Postzustellungsurkunde wurden nicht erhoben, sodass ihre Beweiskraft (§ 418 ZPO) nicht erschüttert wurde. Die Fiktionswirkung entfällt auch nicht deshalb, weil ein Fehler des Zustellers vorlag. Zwar es ist anerkannt, dass § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht eingreift, wenn ein Fehler bei der Durchführung einer Zustellung selbst vorliegt, der zu ihrer Unwirksamkeit führt und nicht geheilt werden kann, soweit dem § 10 nicht gerade entgegensteht (BeckOK AuslR/Preisner, 20. Ed. 1.11.2018, AsylG § 10 Rn. 31). Für § 10 Abs. 2 AsylG muss es sich mithin um einen Fall der Unmöglichkeit und nicht des Unvermögens des Zustellenden handeln (VG Hannover, Zwischenurteil vom 24.09.2018, 4 A 832/18, BeckRS 2018, 24098). Letzteres hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er hat zwar mitgeteilt, dass er sich regelmäßig in der Unterkunft aufgehalten hat und dass eine persönliche Übergabe oder der Einwurf in seinen Briefkasten möglich gewesen wären. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller seiner Pflicht genügt hätte, Vorsorge dafür zu treffen, dass ihn Post stets erreichen kann (§ 10 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG), und die Zustellung gerade wegen eines Fehlers des Zustellenden gescheitert wäre. Der Zustellversuch in einer derartigen Unterkunft stellt sich nämlich grundsätzlich wie folgt dar (zum Folgenden VG Münster, Urteil vom 22.06.2018, 7 K 5191/16.A, BeckRS 2018, 15612): Vorrangig muss der Postzusteller versuchen, den Empfänger in seiner Wohnung persönlich anzutreffen. Ist dies nach den Gegebenheiten nicht möglich, etwa weil kein Namensschild an der Tür, der Klingel oder am Briefkasten angebracht ist bzw. bei einem möglichen Klingeln nicht geöffnet wurde, besteht die Möglichkeit der Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftseinrichtung bzw. dessen Vertreter (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Sollte auch diese Möglichkeit nicht realisierbar sein, kommt eine Ersatzzustellung durch Niederlegung in den Gemeinschaftsbriefkasten in Betracht (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 181 ZPO). Der Antragsteller muss zu all diesen Gesichtspunkten vortragen, um glaubhaft zu machen, dass er seinen Mitwirkungspflichten auf allen Ebenen genügt hat und die Zustellung aufgrund eines Fehlers des Zustellers scheiterte. Gemessen hieran ist der Vortrag des Antragstellers nicht ausreichend: Es wurde etwa nichts dazu vorgetragen, inwiefern die örtlichen Begebenheiten es zuließen, den Antragsteller persönlich anzutreffen. Dass - wie behauptet - am 15.08.2018 ein Namensschild am Briefkasten angebracht wurde, sagt nichts darüber aus, ob dieses auch dort verblieben ist. Auch das eingereichte Foto des Briefkastens (von welchem Zeitpunkt ist es?) trifft keine Aussage hierzu. Schließlich trägt der Antragsteller nichts dazu vor, warum keine Ersatzzustellung an den Leiter der Einrichtung bzw. an dessen Stellvertreter möglich gewesen sein soll. Darüber hinaus ist merkwürdig, dass keine Ersatzzustellung an die namensgleichen Eltern des Antragstellers, die in der gleichen Unterkunft lebten, stattgefunden hat (vgl. § 3 Abs. 2 VwZG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Insofern hätte der Antragsteller auch zu deren Aufenthalt in dem Zeitfenster, in dem die Zustellung hätte erfolgen sollen, vortragen müssen. Verbleibende Unsicherheiten gehen im Rahmen des § 10 Abs. 2 AsylG zulasten des Asylbewerbers. Hat dieser - wie vorliegend - im Eilrechtschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht bzw. im Hauptsacheverfahren zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass er alle Vorkehrungen getroffen hat, damit ihn behördliche Mitteilungen jederzeit erreichen können, greift § 10 Abs. 2 AsylG. Der Asylbewerber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine ordnungsgemäße Zustellung hätte erfolgen und wegen eines Fehlers des Zustellers kein ordnungsgemäßer Zustellungsversuch vorlag. Andernfalls liefe die Regelung des § 10 Abs. 2 AsylG im weiten Umfang leer. Voraussetzung für die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG ist schließlich, dass der Asylbewerber hierüber gemäß § 10 Abs. 7 AsylG in vollem Umfang belehrt worden ist. Auch dies ist hier der Fall gewesen (Bl. 16 VV). Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt sie mit der Aufgabe zur Post als bewirkt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Da der Bescheid am 16.08.2018 zur Post gegeben wurde (Bl. 115, 122 VV), gilt er als an diesem Tag zugestellt. Schließlich war auch dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben (§ 60 VwGO). Denn Wiedereinsetzungsgründe hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 60 Absatz 1 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller seiner gesteigerten Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG, wonach dem Bundesamt jeder Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen ist, nicht nachgekommen ist (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.11.2016, 14a L 2496/16.A, BeckRS 2016, 55706; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2015, 13 K 4121/15.A, juris). Schließlich hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet daran gehindert war, diesen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).