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Beschluss

13 TZ 4026/97

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1998:0615.13TZ4026.97.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den im Tenor näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluß zuzulassen, ist gemäß § 146 Abs. 5 VwGO statthaft, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin erstrebte Zulassung der Beschwerde kommt weder wegen der in der Antragsschrift vom 13. November 1997 behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen des von der Antragstellerin zugleich behaupteten Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Betracht. Erfolglos stützt sich die Antragstellerin zunächst darauf, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begegne ernstlichen Zweifeln im Sinne des oben genannten Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO für das Verfahren auf Zulassung der Beschwerde entsprechend gilt. Die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts leitet die Antragstellerin daraus her, daß dieses in der Begründung seines Beschlusses davon ausgegangen sei, daß die zunächst unter dem Datum des 29. Januar 1997 dem Prozeßbevollmächtigten zugestellte Verfügung erneut, mit dem Datum des 6. März 1997 versehen, in wirksamer Weise öffentlich zugestellt worden sei. Dieser Bescheid sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz niemals wirksam geworden, denn die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung dieser Verfügung als letztem Mittel der Bekanntgabe hätten nicht vorgelegen. Die Antragsgegnerin habe überhaupt nicht erst versucht, sich Gewißheit über den derzeitigen Aufenthaltsort der Antragstellerin zu verschaffen, denn die Anschrift der Antragstellerin sei aufgrund des unwidersprochenen Vortrags ihres Bevollmächtigten schon aus der Behördenakte ersichtlich gewesen. Diese neue Anschrift befinde sich in unmittelbarer Nähe des Ordnungsamtes der Antragsgegnerin und habe deshalb mit Leichtigkeit von der Behörde überprüft werden können. Da die Behörde diesen sich nach den Umständen aufdrängenden Zustellungsversuch unterlassen habe und ohne weiteres den einfacheren und bequemeren Weg der öffentlichen Zustellung beschritten habe, habe sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne des Zulassungstatbestandes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorzurufen. Auf die von der Antragstellerin in ihrem Zulassungsantrag in den Vordergrund gestellte Frage, ob die öffentliche Zustellung der mit dem Datum des 6. März 1997 versehenen Verfügung über die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und Androhung der Abschiebung wegen Nichterfüllung der hierfür in §§ 1 Abs. 1 HVwZG, 15 Abs. 1 VwZG fehlgeschlagen ist, kommt es für die Richtigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Eilentscheidung nicht entscheidend an. Selbst wenn man annehmen wollte, daß die von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vorgenommene öffentliche Zustellung in der erstinstanzlichen Entscheidung fehlerhaft gewürdigt wurde, würde sich der Beschluß des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellen, da der Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus anderen Gründen zwingend zu versagen war. Aus einer fehlerhaften oder unzureichenden Begründung allein können aber, soweit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis richtig ist, keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hergeleitet werden (Beschluß des Senats vom 12. Mai 1997 - 13 TZ 1548/97 -). Daß der Antragstellerin vorläufiger Rechtsschutz im Hinblick auf die Verfügung der Ausländerbehörde vom 6. März 1997 nicht gewährt werden kann, folgt daraus, daß ihr diese Verfügung bereits unter dem Datum des 29. Januar 1997 über ihren Prozeßbevollmächtigten in wirksamer Weise zugestellt und von ihr nicht durch Einlegung eines Widerspruchs angegriffen worden war. Mit Eintritt der Bestandskraft dieser Verfügung scheidet die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz sowohl gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch in der von der Antragstellerin beantragten und von dem Verwaltungsgericht als zulässig erachteten Form einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wegen des Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses aus. Daß die Verfügung der Ausländerbehörde vom 29. Januar 1997 an den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ordnungsgemäß zugestellt worden war, hat bereits das Verwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgestellt. Der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin hatte sich mit Schreiben vom 25. November 1996 für die Antragstellerin gemeldet und eine schriftliche Vollmacht der Antragstellerin vom 26. September 1996 vorgelegt. Im Hinblick hierauf war die Zustellung des erwähnten Bescheides vom 29. Januar 1997 gemäß §§ 1 Abs. 1 HVwZG, 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG zwingend an ihn zu richten. Diese Vollmacht war zum Zeitpunkt der Zustellung des erwähnten Bescheides an den Prozeßbevollmächtigten am 5. Februar 1997 auch nicht, wie von diesem angenommen, deshalb erloschen, weil der Prozeßbevollmächtigte zum damaligen Zeitpunkt keinen Kontakt zu seiner Mandantin mehr hatte. Die einem Rechtsanwalt erteilte und der Behörde oder dem Verwaltungsgericht gegenüber vorgelegte schriftliche Vollmacht endet vielmehr erst dann, wenn der Rechtsanwalt der Behörde oder dem Gericht die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigt und die wirksame Kündigung des Vertragsverhältnisses nachweist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Juli 1983 - BVerwG 9 B 10275/83 -, Buchholz 340 § 3 VwZG Nr. 9). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin erteilte Vollmacht bestand folglich ungeachtet der Mitteilung des Prozeßbevollmächtigten vom 6. Februar 1997, er habe seit langem keinen Kontakt mehr zu der Antragstellerin und müsse deshalb annehmen, nicht mehr mandatiert zu sein, und ungeachtet der mit diesem Schreiben erfolgten Rücksendung der zugegangenen Verfügung vom 29. Januar 1997 fort. Daß die erwähnte Verfügung vom 29. Januar 1997 später - mit dem Datum des 6. März 1997 versehen - nochmals öffentlich an die Antragstellerin selbst zugestellt wurde, ändert an der Wirksamkeit der am 5. Februar 1997 bewirkten früheren Zustellung nichts. Die von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin in die Wege geleitete nochmalige Zustellung der Verfügung, die lediglich dazu dienen sollte, die von der Behörde wegen der Rücksendung des Bescheides durch den Prozeßbevollmächtigten offenbar als unwirksam angesehene frühere Zustellung durch eine ordnungsgemäße Zustellung zu ersetzen, stellt lediglich ein bloßes zusätzliches Handeln dar, das rechtlich ohne Bedeutung ist und weder die Bestandskraft der Verfügung vom 29. Januar 1997 beeinflussen noch etwa eine weitere Widerspruchsfrist in Gang setzen kann. Andernfalls hätte es die Behörde in der Hand, dem Betroffenen durch die bloße nochmalige Zustellung des Bescheides gleichsam Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein solches Ergebnis wäre indessen weder mit dem Gedanken der Rechtssicherheit noch mit den ausdrücklichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu vereinbaren (zum vergleichbaren Fall der nochmaligen Zustellung eines Widerspruchsbescheides: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 -, DVBl. 1979, 821, 822). Der Antragstellerin ist die Möglichkeit zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die - öffentlich zugestellte - Verfügung mit dem Datum des 6. März 1997 auch nicht deshalb eröffnet worden, weil sich diese Verfügung - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - als eine Neufassung des früheren Bescheides vom 29. Januar 1997 darstellen würde. Beide Verfügungen sind - bis auf das unterschiedliche Datum - inhaltsgleich. Allein aus der Tatsache, daß die Behörde die mit dem früheren Bescheid inhaltlich identische Verfügung mit einem aktuellen Datum versehen hat, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gefolgert werden, daß die Behörde an ihrer früheren Verfügung nicht mehr festhalten wollte. Ebensowenig kann aus dem Umstand, daß sich die mit der Verfügung vom 6. März 1997 gesetzte dreimonatige Ausreisefrist nunmehr auf die Zustellung dieser Verfügung bezog, nicht geschlossen worden, daß die der Antragstellerin bereits mit der Verfügung vom 29. Januar 1997 gesetzte entsprechende Ausreisefrist keine Bedeutung mehr haben sollte. Nicht durchzudringen vermag die Antragstellerin schließlich mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe dadurch ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und einen gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung der Beschwerde führenden Verfahrensfehler begangen, daß es der Frage der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Zustellung des Bescheides vom 6. März 1997 nicht weiter nachgegangen sei, sondern in der Sache selbst entschieden und festgestellt habe, daß der Antragstellerin kein Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG zustehe. Damit habe sich die Vorinstanz - so die Antragstellerin - über die auf die Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Zustellung bezogene Argumentation der Antragstellerin schlicht hinweggesetzt und ihr damit den Rechtsweg abgeschnitten. Mit diesem Vorbringen ist der behauptete Gehörsverstoß nicht dargetan. Der über Art. 103 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozeßbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs vermag nämlich grundsätzlich nicht davor zu schützen, daß das Prozeßgericht bestimmte von ihm zur Kenntnis genommene und gewürdigte tatsächliche oder rechtliche Aspekte als für seine Entscheidung unerheblich außer Betracht läßt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 15. Februar 1967 - 2 BvR 658/65 -, BVerfGE 21, 191 (194)). Da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).