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Urteil

1 K 6519/17.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:0219.1K6519.17.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als konsentierten Einzelrichter im schriftlichen Verfahren, weil die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt (Rückforderungsbescheid vom 01. September 2017, Bl. 14 f. der Gerichtsakte) in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid (Bl. 28 f. der Gerichtsakte) gefunden hat. Die Klage ist aber in der Sache unbegründet. Der Rückforderungsbescheid vom 01. September 2017 (Bl. 14 f. der Gerichtsakte) in der Gestalt des bei dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Oktober 2017 eingegangene Widerspruchsbescheid (Bl. 28 f. der Gerichtsakte) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Familienzuschlages der Stufe 1 ist § 12 Abs. 2 HBesG. Die Festsetzung der Rückforderung des Familienzuschlages der Stufe 1 in Form des Leistungsbescheides wurde formell rechtmäßig durchgeführt. Da es sich hierbei um einen belastenden, in die Rechte eines Beteiligten eingreifenden Verwaltungsakt handelt, wurde dem Kläger mit dem Anhörungsschreiben vom 02. Februar 2017 (Bl. 25 der Gerichtsakte) gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, insbesondere zu Aspekten einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG oder einem Wegfall der Bereicherung nach § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB, zu äußern. Der Rückforderungsbescheid wurde ferner auch materiell rechtmäßig erlassen. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Diese Verweisung ist dogmatisch als Rechtsfolgenverweisung, insbesondere auf §§ 818 und 819 BGB anzusehen, da der § 12 Abs. 2 HBesG mit dem Tatbestandsmerkmal "zuviel gezahlte Bezüge" bereits die Voraussetzungen für das Entstehen des Rückforderungsanspruchs dem Grunde nach hinreichend umschreibt, ohne dass ein Rückgriff insbesondere auf die Vorschrift des § 812 BGB erforderlich wäre. Das Tatbestandsmerkmal "zuviel gezahlt" entspricht hier insbesondere funktional dem des "ohne rechtlichen Grund" im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 14 ZB 09.1679 -, juris). Der Familienzuschlag der Stufe 1 wurde in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. Juni 2016 im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG zuviel bzw. überzahlt, wobei der nach Ansicht beider Beteiligten nach § 13 HBesG verjährte Zeitraum von 01. November 2008 bis zum 31. Dezember 2013 in dem Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht mehr miteinbezogen wurde. Streitgegenständlich ist somit nur noch der Familienzuschlag der Stufe 1 vom 01. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2016. Bezüge, zu denen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HBesG auch der Familienzuschlag gehört, sind im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG zu viel gezahlt, soweit sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 2011 - 14 B 10.567 - zur gleichlautenden Regelung in § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG und Nr. 12.2.2 BBesGVwV). Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger hatte seit dem 01. November 2008 gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 3 HBesG keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 mehr. Entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 3 HBesG war der Kläger als seit dem 10. Oktober 2008 rechtskräftig geschiedener Beamter unstreitig seiner früheren Ehegattin nicht zum Unterhalt verpflichtet. Obwohl die Scheidung bereits im Oktober 2008 rechtskräftig war, hatte der Kläger gemäß § 44 S. 2 HBesG keinen Anspruch auf den Familienzuschlag erst ab dem Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 43 Abs. 1 Nr. 4 HBesG, da der Kläger unstreitig keine andere Person, insbesondere keinen seiner Söhne, nicht nur vorübergehend in seiner Wohnung aufgenommen und ihr Unterhalt gewährt hat, weil er gesetzlich dazu verpflichtet war. Der Kläger ist somit dem Grunde nach gem. § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überzahlten Betrages in Höhe von 1.974,72 EUR verpflichtet. Die Meinung des Klägers, der Anspruch auf Rückforderung des überzahlten Familienzuschlages der Stufe 1 sei aufgrund seiner mehrfachen Hinweisen bezüglich des falschen Familienstandes in den Bezügenachweisen von einer Anwendbarkeit des § 814 BGB zu Lasten des Beklagten auszugehen (Bl. 5, 13 und 17 der Gerichtsakte), ist unzutreffend. Da es sich - wie bereits ausgeführt - bei der Verweisung des § 12 Abs. 2 HBesG auf das Rechts über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, ist nach einhelliger Auffassung der den Kondiktionsanspruch schon dem Grunde nach ausschließende § 814 BGB nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 - 5 C 5.16 -, juris m.w.N.). Eine entsprechende Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 12 Abs. 2 HBesG nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 2/01 -, BVerwGE 116, 74-78, zu der gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 BBesG). Die ferner vorgebrachte Auffassung des Klägers, er sei gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB entreichert (Bl. 3 f. und 11 f. der Gerichtsakte), ist zweifelhaft. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt Entreicherung an, wenn der Beamte die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat. Das ist dann der Fall, wenn relativ (im Verhältnis zu den sonstigen Bezügen des Beamten) geringe Beträge über einen längeren Zeitraum überzahlt wurden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Steueramtmann bei monatlichen Beträgen in Höhe von 21,74 bis 52,64 EUR angenommen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, - 2 C 4/11 -, juris). Vorliegend wurden einem im mittleren Dienst tätigen Kläger monatlich allerdings circa 100 EUR über mehrere Jahre überzahlt. Ob dies - auf den Monat bezogen - geringe Beträge im Sinne oben zitierter Rechtsprechung darstellen, kann mit guten Gründen bezweifelt werden. Letztlich kann die Frage der Entreicherung dahinstehen, weil der Kläger verschärft haftet und sich deshalb auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB nicht berufen kann. Ob bereits eine verschärfte Haftung gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i.V.m. § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB wegen positiver Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gegeben ist, ist fraglich. Dies kann aber letztlich offen gelassen werden, da sich der Kläger jedenfalls wegen § 12 Abs. 2 S. 2 HBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 HBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen kann. Der Mangel des rechtlichen Grundes war so offensichtlich, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Voraussetzung der Offensichtlichkeit des Mangels erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 - und - 2 C 15/10 -; vom 28. Juni 1990 - 6 C 41.88 -; vom 28. Februar 1985 - 2 C 31.82 -, jeweils zu § 12 BBesG, juris). Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2006 - 2 C 12.05 -, juris). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, Rn. 11). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 2 HBesG liegt in solchen Fällen immer dann vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind. Das war hier der Fall. Der Kläger wusste, dass er nach seiner Scheidung und wegen der fehlenden Unterhaltspflicht gegenüber seiner früheren Ehegattin nicht mehr den Familienzuschlag der Stufe 1 beanspruchen konnte. Er stellte auf den Bezügemitteilungen auch einen unveränderten Familienstand als verheiratet und eine Fortzahlung des Familienzuschlags fest. Zusätzlich wies er die Bezügestelle auf diesen Fehler auch hin, was dafür spricht, dass ihm der Widerspruch zwischen seinem tatsächlichen Familienstand und den Ausführungen in den Bescheiden bewusst war. Bei noch genauerem Nachdenken und logischer Schlussfolgerung hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass, trotz mehrfachen Nachfragens bei dem Dienstherrn die Bezüge fortdauernd zu hoch berechnet wurden. Eine grobe Fahrlässigkeit ist damit gegeben, so dass sich der Kläger nicht auf eine Entreicherung berufen kann. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2016 sind auch noch nicht nach § 13 HBesG i.V.m. § 199 BGB verjährt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Auch hinsichtlich der Ermessensausübung des Beklagten bei der Anwendung der Billigkeitsklausel des § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG sind keine im Rahmen des § 114 S. 1 VwGO relevanten Ermessensfehler festzustellen. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Rückforderungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -; vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 -, juris). Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte unter Umständen entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten im Sinne von Art. 3 GG geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinaus gehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, Rn. 19, juris). Vorliegend ist der Beklagte bei der Reduktion der Rückforderung über die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Orientierungsgröße von 30 % zu Lasten des staatlichen Haushaltes noch hinausgegangen. Die ursprünglich angesetzte Rückforderungssumme in Höhe von 3.979,45 EUR wurde auf 1.974,72 EUR und somit auf um 50 % abgesenkt. Zur Überzeugung des Gerichts ist eine derartige Reduzierung des Rückforderungsbetrages nicht zu beanstanden, wobei hier zu beachten ist, dass der Behörde bei der Billigkeitsentscheidung ein Ermessen zusteht, das vom Gericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Vorliegend ist der Kläger seinen aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht wurzelnden Sorgfaltspflichten zunächst vollumfänglich nachgekommen. Er hat seine Bezügemitteilungen und anderer Unterlagen der notwendigen kritischen Prüfpflicht unterzogen. Nachdem er einen Fehler bezüglich des Familienstandes festgestellt hatte, kam er außerdem seiner Mitteilungspflicht bei Veränderung aus der persönlichen Situation nach. Im Rahmen von Unschlüssigkeiten hielt er Rücksprache mit dem Sachbearbeiter Herr G.. Er beließ es auch nicht nur bei einem einmaligen Hinweis, sondern hatte eigenen Angaben zu Folge mehrfach in den Jahren 2008 bis 2011 telefonischen Kontakt mit dem Sachbearbeiter G.. Der Kläger hat, jedenfalls zu Beginn der Überzahlung, das seinerseits Erforderliche getan, um die einseitig aus seiner Sphäre stammenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Beklagte, vertreten durch die Bezügestelle und den zuständigen Sachbearbeiter, kam aber seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr in überwiegendem Maße nicht nach. Den Beklagten trifft insbesondere ein Organisationsverschulden. Trotz der zahlreichen Kontakte des Klägers mit dem Sachbearbeiter, dessen Fehlverhalten sich der Beklagte grundsätzlich nach § 831 BGB analog zurechnen lassen muss, konnte das Problem des falschen Familienstandes und der Fortzahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 über mehrere Jahre nicht abgestellt werden. Aufgrund dieser Befunde spricht hier der Beweis des ersten Anscheins gegen eine effiziente Organisation und Kommunikation innerhalb der Behörde. Der Sachbearbeiter hätte die Hinweise innerhalb der Behörde weitergeben und die Auszahlungsstelle hätte über den Wegfall des Anspruchs auf den Familienzuschlag informiert werden müssen. Aber auch angesichts dieser erheblichen Organisationsmängel auf Seiten des Beklagten hält es das Gericht nicht für ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte lediglich einen Teilverzicht erklärt und nicht auf die Rückforderung insgesamt verzichtet hat. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass dem Kläger mit jeder neuen Besoldungsmitteilung der ihr innewohnende Fehler deutlich vor Augen geführt wurde, wenn dort der Familienstand weiterhin als "verheiratet" angegeben wurde. Nach seinem eigenen Vorbringen war dem Kläger der Umstand der Überzahlung bewusst, denn nur deshalb erfolgte die mehrfache Kontaktaufnahme mit dem Beklagten. Auch wenn der Kläger nach eigenen, von dem Beklagten nicht bestrittenen, Angaben dies mehrfach gerügt hat, durfte er sich nicht auf diese, ganz offensichtlich falsche, Angabe verlassen und musste gewärtig sein, dass ihm Bezüge eventuell zu viel ausbezahlt wurden. Der Kläger handelte deshalb in besonderem Maße grob fahrlässig, wenn er den zu hohen Bezügen nicht weiter nachging, sondern sich damit beruhigte, dass nach seiner Vorstellung die ihm eigenen Angaben zufolge von seinem Gesprächspartner versprochene Überprüfung die Richtigkeit der Bezügezahlung ergeben habe. Da er mit jeder Bezügemitteilung immer wieder auf die Überzahlungen deutlich hingewiesen worden ist, hat sein Verschuldensanteil an der Überzahlung auch nicht im Laufe der Jahre an Gewicht verloren. Insofern liegt hier kein alleiniges Verschulden des Dienstherrn vor, das einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung erforderlich machen würde. Angesichts des nicht unerheblichen Verschuldensanteils des Klägers ist vielmehr ein Teilverzicht in Höhe von 50 % nicht zu beanstanden (vgl. insoweit Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 09. Mai 2011 - 1 Bf 103/10 -, juris, zu einem ähnlich gelagerten Fall, bei dem das Gericht sogar eine Verpflichtung zum Teilverzicht abgelehnt hat). Auch aus den wirtschaftlichen, finanziellen oder sozialen Verhältnissen des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Dass der Kläger durch die Rückforderung der überzahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrages von noch 1.974,72 EUR nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde ihm seitens der Hessischen Bezügestelle die Verrechnung der Rückforderungssumme mit seinen laufenden Bezügen in monatlichen Raten in Höhe von 120 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 54,72 EUR gewährt (Bl. 29 der Gerichtsakte). Raten in Höhe von 120 EUR stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und Besoldung des Klägers als Beamter im mittleren Dienst. Auch im Hinblick auf sein Alter von 52 Jahren bestehen keine Gründe für eine Überforderung durch die Rückforderung des Familienzuschlags. Schließlich ist auch die Aufrechnung nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung ohne Regelungswirkung im Sinne des § 35 S. 1 HVwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008, NJW 2009, 1099 ff. ). Die Voraussetzungen für die Aufrechnung gem. §§ 387, 388 BGB, liegen vor. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 sowie Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen (Familienzuschlag der Stufe 1). Der am ... Juni 1965 (Bl. 19 der Gerichtsakte) geborene Kläger ist im mittleren Dienst des Landes Hessen als Justizobersekretär bei dem Amtsgericht in C. beschäftigt (Bl. 10 der Gerichtsakte). Der Kläger war mit der am ... Juni 1970 geborenen Frau D. verheiratet. Die Ehe wurde am 18. September 2008 geschieden. Das Scheidungsurteil war seit dem 10. Oktober 2008 rechtskräftig. Aus der ehelichen Verbindung gingen die beiden am 09. Juni 1998 geborenen Söhne, E. und F., hervor (Bl. 2 und 10 der Gerichtsakte). Der Kläger füllte nach seiner Scheidung wegen geänderter persönlicher Verhältnisse die "Erklärung zum Familienzuschlag/Ortszuschlag/Sozialzuschlag (F,O,S)" und die Ergänzungsblätter 1 und 2 aus und unterschrieb diese am 26. September 2008 (Bl. 19 - 22 der Gerichtsakte). Im Wesentlichen machte der Kläger folgende Angaben: Für seine Söhne, F. und E., erhalte er Kindergeld jeweils in Höhe von 154 EUR, das er an seine frühere Ehegattin weitergebe. Er zahle seinen Söhnen Unterhalt von insgesamt 300 EUR. Seine bisher noch nicht wiederverheiratete frühere Ehegattin sei seit dem 01. April 2001 selbstständig in einem Friseursalon in A-Stadt tätig. Mit Anhörungsschreiben vom 02. Februar 2017 (Bl. 25 f. der Gerichtsakte) wies die Hessische Bezügestelle den Kläger darauf hin, dass ihm seit seiner rechtskräftigen Scheidung am 10. Oktober 2008 in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. Juni 2016 der Familienzuschlag der Stufe 1 zu Unrecht gezahlt worden sei. Hierdurch sei eine Überzahlung in Höhe von 10.959,85 EUR (brutto) entstanden. Die Hessische Bezügestelle beabsichtige, ab April 2017 diesen überzahlten Betrag in 28 monatlichen Raten mit den Bezügen einzubehalten. Die monatlichen Ratenzahlungen stellten bereits eine Billigkeitsregelung dar. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28. Februar 2017 gegeben. Bezugnehmend auf das Anhörungsschreiben vom 02. Februar 2017 trug der Kläger am 09. Februar 2017 (Bl. 27 der Gerichtsakte) vor, dass er seine Scheidung im Herbst 2008 angezeigt und das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk eingereicht habe. Nachdem er festgestellt habe, dass seine Bezügenachweise ihn weiterhin als "verheiratet" ausgewiesen hätten, habe er telefonisch Kontakt zu dem damaligen Sachbearbeiter Herrn G. aufgenommen. Dieser habe ihm versichert, alles Erforderliche veranlasst zu haben. Der überzahlte Betrag in Höhe von 100 EUR pro Monat sei ihm in der Gesamtschau nicht ins Auge gefallen. Er vertrat ferner die Ansicht, nicht ihm sei ein Fehlverhalten vorzuwerfen, sondern die Bezügestelle und den Sachbearbeiter Herrn G. treffe eine erhebliche Mitschuld. Er forderte die Bezügestelle auf, aus Billigkeitsgründen auf die Forderung zu verzichten. Er mache die Einrede der Verjährung geltend, da ein großer Teil der zurückgeforderten Bezüge wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden könne. Mit Rückforderungsbescheid vom 01. September 2017 (Bl. 14 f. der Gerichtsakte) wurde festgestellt, dass der Kläger zur Rückzahlung des in der Zeit vom 01. November 2008 bis zum 30. Juni 2016 gezahlten Familienzuschlags der Stufe 1 verpflichtet sei. Der Zeitraum vom 01. November 2008 bis 31. Dezember 2013 unterliege jedoch der Verjährung und könne deshalb nicht zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag für die nicht verjährte Zeit vom 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2016 belaufe sich auf 3.949,45 EUR. Dieser Betrag werde dem Kläger ab der Auszahlung der Dienstbezüge für den Monat November 2017 in Raten zu je 120 EUR einbehalten. Zur Begründung führte die Hessische Bezügestelle aus, dass dem Kläger ab dem 01. November 2008 kein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 mehr zugestanden habe, weil er rechtskräftig geschieden und gegenüber seiner früheren Ehegattin nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Gegen diesen Rückforderungsbescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 11. September 2017 Widerspruch ein (Bl. 16 der Gerichtsakte). Er begründete diesen Widerspruch mit Schriftsatz vom 25. September 2017 (Bl. 17 f. der Gerichtsakte) und vertrat die Rechtsansicht, es liege kein Fall der verschärften Haftung, insbesondere nicht nach § 819 Abs. 1 BGB vor. Mit den Angaben in der Erklärung zum Familienzuschlag/ Ortszuschlag/Sozialzuschlag (Bl. 19 - 22 der Gerichtsakte) zu seinen durch die Scheidung geänderten persönlichen Verhältnissen und den telefonischen Gesprächen mit dem Sachbearbeiter Herrn G. sei der Kläger seinen Pflichten nachgekommen. Der Kläger habe auf die Aussagen des Sachbearbeiters Herrn G., er habe alles Erforderliche veranlasst, vertraut. Die Überzahlung falle ausschließlich und allein in den Verantwortungsbereich der Hessischen Bezügestelle. Ferner ist der Kläger der Meinung, § 814 BGB führe wegen der Kenntnis des Sachbearbeiters zu einem Ausschluss der Rückforderung der Überzahlung. Schließlich beruft sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Mit dem Widerspruchsbescheid (Bl. 28 f. der Gerichtsakte), der dem Bevollmächtigten des Klägers am 10. Oktober 2017 zugestellt wurde, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger könne sich wegen einer verschärften Haftung zumindest gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG nicht auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen. Nach § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes im Sinne von §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB gleich, wenn der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass der Empfänger dies hätte erkennen müssen. Bei der Überprüfung dürfe sich der Kläger nicht nur auf die Entdeckung des erkennbaren Mangels beschränken, sondern müsse die ihm zugeleiteten Berechnungsgrundlagen kritisch auf ihre materielle Richtigkeit prüfen. Im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HBesG sei die Hessische Bezügestelle aus Gründen der Prozessvermeidung und wegen des Mitverschuldens der Bezügestelle bereit, die ursprüngliche Rückforderungssumme in Höhe von 3.949,45 EUR um 50 % zu reduzieren. Der verbleibende Betrag in Höhe von 1.974,72 EUR werde in monatlichen Raten in Höhe von 120 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 54,72 EUR von den Dienstbezügen des Klägers einbehalten. Mit am 07. November 2017 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz (Bl. 1 - 5 und 9 - 13 der Gerichtsakte) hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erhoben. Der Kläger verweist in seiner Klageschrift (Bl. 3 f. und 11 f. der Gerichtsakte) auf mehrere im Dezember 2008 mit dem Sachbearbeiter Herr G. im Beisein seiner Kollegin geführte Telefonate bezüglich der noch ausstehenden Familienstandsänderung und trägt ergänzend vor, er habe auch in den Jahren 2009, 2010 und 2011 Kontakt zur Bezügestelle aufgenommen und um Korrektur gebeten. Aufgrund der Aussagen des Sachbearbeiters sei er schließlich von der Richtigkeit der Bezügenachweise ausgegangen. Der Kläger sei vor dem Hintergrund fortbestehenden Unterhaltszahlungen an seine Söhne davon ausgegangen, dass der aus den Bezügenachweisen ersichtliche Familienzuschlag der Stufe 1 im Zusammenhang mit den Unterhaltsleistungen an seine Söhne stehe und damit in der Sache selbst korrekt sei. Ferner begründet der Kläger den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB damit, dass er die gesamten an ihn ausgezahlten Familienzuschläge der Stufe 1 im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht habe. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 01. September 2017 in Gestalt des undatierten Widerspruchsbescheides zu Geschäftszeichen: ………….. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf den Inhalt des Rückforderungs- und des Widerspruchsbescheides (Bl. 14 f. und 28 f. der Gerichtsakte). Ergänzend vertritt der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 14. Dezember 2017 (Bl. 32 f. der Gerichtsakte) die Auffassung, es sei nicht gerecht, wenn der Kläger von jeglicher Rückforderung freigestellt würde. Obwohl er seiner früheren Ehegattin nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen sei, sei so behandelt worden, als ob er noch verheiratet gewesen wäre. Nicht nur der Familienstand des Klägers in seinen Bezügenachweisen sei als verheiratet ausgewiesen gewesen, sondern der Kläger habe auch weiterhin den Verheiratetenbestandteil des Familienzuschlages erhalten. Bei Vorliegen dieser beiden Umstände hätte sich der Kläger nicht auf die Aussagen nur eines Sachbearbeiters verlassen dürfen, sondern ihm habe eine weitergehende Pflicht zum "Nachhaken" oblegen. Mit Schriftsätzen vom 3. und 10. Juli 2018 (Bl. 38 und 39 der Gerichtsakte) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.