Urteil
1 K 2590/18.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2020:0602.1K2590.18.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheiten entsprechend der Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheiten entsprechend der Höhe leistet. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Hinsichtlich des Widerrufs des Sabbatjahrmodells, der mit Bescheid vom 15. Mai 2018 erfolgt ist, ist die Klage unzulässig, da sich der Bescheid erledigt hat. Der Bescheid entfaltet jetzt, nachdem die Klägerin in den Ruhestand versetzt worden ist, keine Rechtswirkungen mehr. Mit ihm wurde lediglich die Art und Weise der bewilligten Teilzeitbeschäftigung modifiziert und das sog. Blockmodell beendet. Mit Eintritt der Klägerin in den Ruhestand wurde auch die Teilzeitbeschäftigung beendet, so dass Erledigung eingetreten ist. Die Klage ist auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 113 Abs.1 S. 4 VwGO zulässig, da es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Auswirkungen auf das Ruhegehalt oder sonstige, über den aktiven Dienst hinaus fortdauernde, Rechtswirkungen hat der Bescheid nicht, denn er regelt lediglich die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin. Selbst wenn er sich als rechtswidrig erweisen sollte, könnte die Klägerin hieraus keine Rechtsfolgen ableiten, insbesondere kein höheres Ruhegehalt beanspruchen. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass darüber hinaus der Beklagte aber auch im Einklang mit den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften die Verteilung der Arbeitszeit der Klägerin neu geregelt hat, so dass sich der Bescheid als rechtmäßig erweist. Ermächtigungsgrundlage für den mit Bescheid vom 15. Mai 2018 erfolgten Widerruf des Sabbatjahrmodells ist § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten wurde. Dies ist hier der Fall, denn der Bescheid vom 13. Mai 2015 enthielt einen ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt. Dessen Voraussetzungen sind auch erfüllt: Die Klägerin hatte zusammenhängend mehr als sechs Monate keinen Dienst geleistet. Dies konnte auch nicht durch nachträgliche Dienstleistung ausgeglichen werden, da die Klägerin dauerhaft erkrankt war und dies bis zum Eintritt in den Ruhestand geblieben ist. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sein ihm durch § 49 HVwVfG eingeräumtes Ermessen im Einklang mit dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. Dezember 2016 („Regelungen zum Ausgleich von Störfällen bei Altersteilzeit und bei Teilzeitbeschäftigung mit langfristiger ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit nach § 1 Abs. 6 der Hessischen Arbeitszeitverordnung (sogenannte Sabbatierung)“, Az. I 11 - 08 b 22.11.2/21.3.10, I 22 - P 1500 A - 481-01-08/001, I 3 - P 1602 A - 213.002-01, juris) ausgeübt. Der Erlass schreibt ausdrücklich für den Fall einer Bewilligung eines Sabbatjahrs einen Widerrufsvorbehalt vor. Dieser Erlass ist auch mit höherrangigen Rechtsgrundsätzen wie etwa dem Vertrauensschutz vereinbar. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass es zu Störungen im Sabbatjahrmodell kommen kann, wenn der Beamte oder die Beamtin seinen Verpflichtungen während der Arbeitsphase – beispielsweise wegen Krankheit – nicht nachkommen kann. Für einen solchen Fall ist es sachgerecht, die die Arbeitsphase entsprechend zu verlängern und die Freistellungsphase zu verkürzen. Ist dies nicht möglich, so muss der Dienstherr die Möglichkeit haben, die Blockbildung zu widerrufen, wie dies vorliegend geschehen ist. Weiterer Streitgegenstand dieses Verfahrens ist ferner der klägerischerseits geltend gemacht Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung, den die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 5. April 2018 gegenüber dem Staatlichen Schulamt geltend gemacht hat. Diese Frage war zwar nicht Gegenstand des Bescheides vom 15. Mai 2018, denn dort wurde weder ausdrücklich noch konkludent über den Antrag der Klägerin entschieden. Jedoch enthält der Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018 eine ausführliche Begründung, warum ein solcher Anspruch der Klägerin nicht bestehe. Damit wurde dieser behauptete Anspruch der Klägerin zum Gegenstand des behördlichen Verfahrens gemacht und ist demzufolge gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO auch Gegenstand dieses Klageverfahrens. Das erforderliche Widerspruchsverfahren (vgl. § 54 Abs. 2 BeamtStG) wurde durchgeführt. Auch insoweit ist jedoch Erledigung eingetreten, denn die von der Klägerin begehrte Umwandlung von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung dadurch unmöglich geworden, dass die Klägerin in den Ruhestand versetzt worden ist. Mit Eintritt in den Ruhestand wandelt sich das aktive Beamtenverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis um mit der Folge, dass kein Dienst mehr geleistet werden muss und damit auch kein Bedürfnis besteht, rückwirkend die Arbeitszeit zu erhöhen, zumal die zusätzlichen Stunden im Ruhestand nicht mehr geleistet werden können. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin demgegenüber darauf abstellt, dass durch die Ablehnung des Antrages der Klägerin dieser Versorgungsansprüche vorenthalten worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass auch eine rückwirkende Korrektur durch das Gericht hieran nichts ändern könnte. Gem. § 4 Abs. 3 HBeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Dienstzeit, die nicht absolviert wurde, kann demzufolge auch nicht eine höhere Versorgung rechtfertigen. Damit kommt nur noch eine Feststellung des Inhalts in Betracht, dass die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 5. April 2018 rechtswidrig gewesen ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht darin, dass die Klägerin im Falle einer Stattgabe der Klage einen nachfolgenden Schadensersatzprozess führen könnte, mit dem sie im Falle einer Stattgabe erreichen könnte, dass ihr die ihrer Meinung nach rechtswidrig vorenthaltenen Versorgungsbezüge ausgezahlt würden. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Anspruch auf Umwandlung ihrer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand bestanden hat. Alleinig mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin war § 62 Abs. 3 S. 2 HBG. Danach soll die zuständige Dienstbehörde den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Diese Regelung gilt auch für Fälle des sog. Sabbatjahrs, denn auch insoweit handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung, wenn auch mit einer vom Üblichen abweichenden Verteilung der Arbeitszeit (so die einhellige Auffassung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15/07 -; Hess. VGH, Beschluss vom 18. März 2009 - 1 A 567/08 -, beide zit. nach juris). Für die hessische Rechtslage folgt dies außerdem aus der gesetzlichen Regelung der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexibler Arbeitszeit für beamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 (GVBl. I S. 273, im Folgenden: HBeamtLehrkrTZV). Dort ist in § 1 bestimmt, dass in den Fällen des § 85 a Abs. 1 HBG (jetzt § 62 Abs. 2 S. 3 HBG) Lehrkräften eine Teilzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden kann, dass der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum zusammengefasst wird. Weil § 1 HBeamtLehrkrTZV ausdrücklich auf die Vorgängerregelung des § 62 HBG Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass es sich auch bei einer Teilzeitbeschäftigung im Sabbatjahrmodell um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 62 HBG handelt mit der Folge, dass auch die dortigen Regelungen über Änderungen der Teilzeitbeschäftigung § 62 Abs. 2 S. 3 HBG) unmittelbar Anwendung finden (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 12. März 2009 - 1 K 568/08.DA -, juris). Im Falle der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3. S. 2 HGB jedoch nicht vor. Nach § 62 Abs. 3 Satz 2 HBG soll die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Zum Merkmal der Unzumutbarkeit in der inhaltsgleichen Vorschrift des § 78b Abs. 3 Satz 2 LBG NW a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - a. a. O.) ausgeführt: „Der Begriff der Unzumutbarkeit bezieht die private Sphäre des Beamten mit ein, lässt zugleich aber erkennen, dass nur schwerwiegende Gründe erfasst werden, bei deren Vorliegen dem Beamten ein Festhalten an der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell billigerweise nicht mehr angesonnen werden kann. Welche Gründe dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar machen können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Behörde ist hierbei nicht auf die in der Gesetzesbegründung genannten Beispielsfälle (vorzeitige Zurruhesetzung, Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, Verlust der Beamtenrechte, Dienstherrnwechsel) beschränkt. Insbesondere eine längerfristige, mit vorübergehender Dienstunfähigkeit verbundene Erkrankung kann die Unzumutbarkeit der Fortsetzung begründen. Daraus folgt zugleich, dass nicht jede Erkrankung, nicht jedes unerwartete Ereignis die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung unzumutbar macht; bloße enttäuschte Erwartungen in Bezug auf die Lebensführung während des Sabbatjahres genügen nicht. Entscheidender Gesichtspunkt ist, dass die mit der Wahl der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Vorteile, die der Beamte durch den Verzicht auf die volle Besoldung erkaufen will oder - wie hier - bereits erkauft hat, durch die Erkrankung ganz oder nahezu vollständig entwertet worden sind. Hält die Erkrankung, wie hier, über mehr als ein Jahr an und führt sie schließlich zur vorzeitigen Versetzung des Beamten in den Ruhestand, wird ein Fall der Unzumutbarkeit in aller Regel gegeben sein.“ Ergänzend hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 23. April 2015 (– 2 B 69/14 –, juris) seine Rechtsprechung präzisiert und ausgeführt: „Dem teilzeitbeschäftigten Beamten muss jedenfalls dann eine Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden, wenn ansonsten eine amtsangemessene Lebensführung, wie sie durch die volle Alimentation gewährleistet wird, in Frage stehen könnte (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 2 B 5.13 - NVwZ 2013, 953 Rn. 16). Das Ermessen ist auch dann eingeschränkt, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Beamte - wie im Falle der Alterszeit im Blockmodell oder des sog. Sabbatjahres - eine spätere Freistellung bereits erdient hat, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträglich eintretende Entwicklung aber unmöglich gemacht wird. Tritt in der Freistellungsphase eine Dienstunfähigkeit oder längerfristige Erkrankung ein, kann der Beamte die mit dem teilweisen Besoldungsverzicht erkauften Vorteile nicht mehr in Anspruch nehmen, obwohl er die Gegenleistung hierfür bereits erbracht hat (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 19 f.).“ Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Sie hat zur Folge, dass jeweils im Einzelfall die Belange des Beamten und des Dienstherrn gegeneinander abgewogen werden müssen, denn das Bundesverwaltungsgericht hat nicht etwa einen Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass eine länger andauernde Erkrankung immer zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung führen muss (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09. Februar 2010 – 1 A 1201/09.Z –, juris). Angewandt auf den vorliegenden Fall lässt sich hieraus eine Unzumutbarkeit nicht feststellen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin ihre Gegenleistung für das Sabbatjahr nur zu einem geringen Teil erbracht hat. Von den vorgesehenen drei Jahren mit Vollzeitbeschäftigung wurden nicht einmal 11 Monate vollschichtig geleistet, damit also weniger als ein Drittel. Ab dem 23. Juni 2016 war die Klägerin für die nachfolgenden fast drei Jahre bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 31. Mai 2019 arbeitsunfähig erkrankt, leistete also bei einer Weiterzahlung der Bezüge keinerlei Dienst mehr. Sieht man die knapp vier Jahre ab Beginn der Teilzeitbeschäftigung bis zur Versetzung in den Ruhestand als Einheit, so ist festzuhalten, dass die Klägerin ein knappes Jahr gearbeitet und ca. drei Jahre – krankheitsbedingt – nicht tätig war, aber während der gesamten Zeit eine Besoldung für eine ¾-Stelle erhielt. Diese Gegenüberstellung von Berufstätigkeit und Krankheitszeiten macht für das Gericht besonders deutlich, dass ein unzumutbarer Nachteil für die Klägerin nicht vorliegt. Anders wäre dies, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2015 (a.a.O.), nur dann, wenn die Klägerin ihre Vorleistung insgesamt erbracht hätte und das Sabbatjahr krankheitsbedingt nicht in Anspruch nehmen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zusammenfassend zwingt nicht jede Störung im Sabbatjahrmodell den Dienstherrn, eine Rückkehr zur Vollzeit vorzunehmen. Wenn, wie hier, nur ein geringerer Teil der Vollzeitbeschäftigung geleistet wurde, ist es dem Beamten zuzumuten, auch die Nachteile des Sabbatjahrmodells, für das er sich freiwillig entschieden hat, zu tragen. Darüber hinaus stehen dem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung aber auch, wie das Staatliche Schulamt im Widerspruchsbescheid zu Recht ausgeführt hat, dienstliche Belange entgegen. Dienstliche Belange stehen einem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung immer dann entgegen, wenn der Beamte – wie hier die Klägerin – dienstunfähig erkrankt ist und deshalb keinen Dienst leistet (von Roetteken in HBR I § 62 HBG 2014 Rdnr. 188 m. w. N.). Die Belange des Dienstherrn, die insbesondere darin bestehen, eine entsprechende Dienstleistung des Beamten im Fall des Übergangs zur Vollzeitbeschäftigung zu erhalten, stehen dann einem Übergang zur Vollzeitbeschäftigung entgegen, wenn schon während des größeren Teil der Arbeitsphase kein Dienst geleistet und die Freistellung somit nicht vollständig „erdient“ wurde. Kann es infolge Krankheit von vornherein gar nicht zu einer entsprechenden Dienstleistung kommen, kann im Hinblick auf die dienstlichen Belange eine nachträgliche Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeitbeschäftigung nicht gewährt werden (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 17. Januar 2011 – 9 K 1342/10.F –, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 43.088,00 € festgesetzt. Gründe: Für die Klage gegen den Ursprungsbescheid, mit dem die Arbeitszeitverteilung widerrufen worden war, hat das Gericht den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz gebracht. Hinsichtlich der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Rückkehr zur Vollzeit beruht die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG, so dass der dreifache Jahresbetrag in Ansatz zu bringen war. Das Gericht folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 1 E 1341/17 – juris), wonach bei wiederkehrenden Leistungen aus einem Beamtenverhältnis nicht mehr der sog. Statusstreitwert, also der 24-fache Monatsbetrag der Differenz zwischen gewährten und begehrten Bezügen, heranzuziehen ist (anders noch BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 f, noch zur alten, aber wortgleichen Fassung des GKG). Vielmehr greift hier die Sonderregelung des § 42 Abs. 1 GKG ein mit der Folge, dass der dreifache Jahresbetrag der Differenz zwischen ¾ und vollem Endgrundgehalt maßgebend ist. Die Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2019 als Beamtin in Diensten des Beklagten. Sie versah ihren Dienst als Lehrerin (Besoldungsgruppe A12 HBesG) an der Grundschule ......... Mit Antrag vom 06. Mai 2015 (Bl. 461 der Personalakte der Klägerin) beantragte die Klägerin die Ermäßigung ihrer Arbeitszeit nach dem Sabbatjahrmodell 1 ab dem 01. August 2015 für einen Zeitraum von vier Jahren mit ¾ der Dienstbezüge. Ausweislich des Vordruckes sollte diese Arbeitszeitermäßigung dergestalt erfolgen, dass die Klägerin während dieser vier Jahre drei Jahre vollbeschäftigt tätig sein und anschließend ein Jahr freigestellt werden würde. Mit Bescheid vom 13. Mai 2015 kam das Staatliche Schulamt für den Landkreis Fulda dem Antrag der Klägerin nach. In dem Bescheid heißt es unter anderem, dass eine Änderung im Umfang der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollbeschäftigung vor Ablauf des festgelegten Zeitraums (1. August 2015 bis 31. Juli 2019) grundsätzlich nicht möglich sei. Die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit könne, so in dem Bescheid weiter, widerrufen werden, wenn die Klägerin zusammenhängend mehr als sechs Monate keinen Dienst geleistet habe und dies nicht durch nachträgliche Dienstleistung ausgleichen könne. Der Bescheid erging ferner unter der Bedingung, dass die Klägerin die Teilzeitbeschäftigung nicht vor Ende des Bewilligungszeitraums abbrechen würde. Ab dem 23. Juni 2016 war die Klägerin bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand zum 31. Mai 2019 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 wandte sich das Staatliche Schulamt für den Landkreis Fulda an die Klägerin und teilte ihr mit, dass beabsichtigt sei, die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu widerrufen, da die Klägerin bereits über ein ganzes Schuljahr keinen Dienst geleistet habe. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung binnen Monatsfrist gegeben. Mit Schreiben vom 5. April 2018 (Bl. 3 der Widerspruchsakte) beantragte die Klägerin die rückwirkende Umwandlung ihrer Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung und eine rückwirkende Auszahlung ihrer Bezüge auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung sowie ferner die rückwirkende Anerkennung der Vollzeitbeschäftigung als Ruhegehaltszeit. In der Begründung bezog sie sich auf § 62 Abs. 3 S. 2 HBG und verwies auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 (- 2 C 15/07 -). Mit Bescheid vom 15. Mai 2018, der Klägerin zugestellt am 16. Mai 2018, widerrief das Staatliche Schulamt für den Landkreis Fulda die mit Verfügung vom 13. Mai 2015 bewilligte besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Der Widerruf, so heißt es in dem Bescheid, betreffe nur die unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit, nicht aber die Teilzeitbeschäftigung an sich. Die Klägerin sei somit ab dem 1. August 2015 mit ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit in Teilzeit beschäftigt. In der Begründung bezog sich das Staatliche Schulamt auf den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 19. Dezember 2016 (Bl. 8 und 9 der Widerspruchsakte) und führte aus, dass dieser Erlass die Möglichkeit gewähre, die Gewährung der Blockbildung zu widerrufen. Dieser Widerruf wirke für die Zukunft und betreffe nur die unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit. Damit müsse die Klägerin ab dem Zeitpunkt des Widerrufs durchgehend mit ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten. Über ihren Bevollmächtigten legte die Klägerin am 15. Juni 2018 und damit fristgemäß Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Mai 2018 ein. In der Begründung (Bl. 19 ff. der Widerspruchsakte) führte sie aus, sie sei seit dem 23. Juni 2016 und damit noch in der Phase der Vollzeitbeschäftigung erkrankt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018 müsse die Teilzeitbeschäftigung nunmehr in eine Vollzeitbeschäftigung zurück umgewandelt werden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass nicht nur bei vollständiger Absolvierung der Arbeitsphase eine Umwandlung der Teilzeitbeschäftigung in eine Vollzeitbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit erforderlich sei, sondern bereits bei einer längerfristigen, mit vorübergehender Dienstunfähigkeit verbundenen Erkrankung während der Arbeitsphase. Erforderlich sei auch nicht, dass der Beamte sich die mit der Wahl der Teilzeitbeschäftigung verbundenen Vorteile bereits erkauft habe, sondern nur, dass die Vorteile, die der Beamte sich durch den Verzicht auf die volle Besoldung erkaufen wollte, nahezu vollständig entwertet worden seien. So liege es auch hier. Durch die längerfristige Erkrankung der Klägerin seien die Vorteile, die sie sich durch den Verzicht auf die volle Besoldung habe erkaufen wollen, vollständig entwertet worden. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Teilzeitbeschäftigung bzw. eine Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung seien demnach gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In der Begründung (Bl. 29 ff. der Widerspruchsakte) führte der Beklagte aus, gem. § 62 Abs. 3. S. 2 HGB solle die zuständige Dienstbehörde eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden könne und dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Rahmen dieser Ermessensausübung der Vorrang der Vollzeitbeschäftigung zu berücksichtigen. Das Ermessen sei dann eingeschränkt, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden könne. Hiervon sei insbesondere dann auszugehen, wenn der Beamte eine spätere Freistellung bereits erdient habe, die Inanspruchnahme des Vorteils durch eine nachträgliche Entwicklung aber unmöglich gemacht werde. Wenn in der Freistellungsphase eine Dienstunfähigkeit oder längerfristige Erkrankung eintrete, könne der Beamte die mit dem teilweisen Besoldungsverzicht erkauften Vorteile nicht mehr in Anspruch nehmen, obwohl er eine Gegenleistung hierfür bereits erbracht habe. Demzufolge sei § 62 Abs. 3 S. 2 HBG nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 18. März 2009 – 1 A 567/08 -) auch in den Fällen einer längerfristigen Erkrankung des Beamten mit der Folge der Dienstunfähigkeit während der Freistellungsphase anwendbar. Nach der Rechtsprechung sei es bei einer solchen Ermessungsentscheidung jedoch nur außerhalb des Lehrkräftebereichs Raum, wie der Hess. VGH in oben benannter Entscheidung festgestellt habe. Im Lehrerbereich gelte vielmehr der Erlass vom 29. November 2011, aufgrund dessen Nebenbestimmungen zum Ausgleich bei Störungen aufgenommen worden seien. Diese seien vorrangig. Da die Klägerin noch im ersten Jahr der Arbeitsphase erkrankt sei, sei der Dienstherr gehalten gewesen, für Ausgleich zu sorgen. Die Ermessensentscheidung sei daher nicht zu beanstanden. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 11. September 2018 zugestellt. Am 11. Oktober 2018 hat sie die hier vorliegende Klage erhoben. Sie vertieft ihre Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, es möge sein, dass für den Lehrkräftebereich eine Sonderregelung bestehe. Seitens der Beklagten werde hieraus jedoch der falsche Schluss gezogen, dass für eine Ermessensentscheidung nur außerhalb des Lehrkräftebereichs Raum sei. Selbstverständlich müssten auch innerhalb des Lehrkräftebereichs die Wertungen des Gesetzgebers berücksichtigt werden. Es könne nicht aufgrund einer Verordnung zum Nachteil der Klägerin auf die verfassungsrechtlich gebotene und gesetzlich verankerte Ermessensausübung aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verzichtet werden. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2018 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verpflichten, die gewährte Teilzeitbeschäftigung rückwirkend in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, 3. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Nachdem die Klägerin mit Ablauf des 31. Mai 2019 in den Ruhestand versetzt wurde, hat der Prozessbevollmächtigte den Antrag geändert und beantragt nun, ergänzend festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die gewährte Teilzeitbeschäftigung bis zur Zurruhesetzung in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln. Insoweit wird vorgetragen, dass ein Feststellungsinteresse bestehe, da es für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblich sei, ob die Klägerin bis zur Zurruhesetzung in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung gestanden habe. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, maßgeblich gehe es in dem Verfahren um die Frage der Reichweite des § 62 Abs. 3 S. 2 HBG und das Verhältnis dieser Regelung zu der Verordnung über besondere Formen der Teilzeitbeschäftigung und flexible Arbeitszeit für Beamte der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 31. Mai 1996 (GVBl. I S.273). Vor diesem Hintergrund sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch in der Arbeitsphase, nämlich seit dem 23. Juni 2016 durchgängig erkrankt gewesen sei. Somit habe sie ihre Freistellung noch nicht einmal zur Hälfte erdient gehabt. Es sei auch so, dass hier dienstliche Belange der Änderung entgegenstünden. Dies sei dann der Fall, wenn der Beamte dienstunfähig erkrankt sei und deshalb zurzeit ohnehin keinen Dienst leiste. Könne es in Folge der Krankheit von vornherein gar nicht zu einer entsprechenden Dienstleistung kommen, so könne im Hinblick auf die dienstlichen Belange eine Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeitbeschäftigung nicht gewährt werden. Mit Schriftsätzen vom 16. Oktober und 22. November 2018 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit weiteren Schriftsätzen vom 17. und 21. April 2020 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Personalakte der Klägerin (2 Bände) sowie die Widerspruchsakte.