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Beschluss

1 E 1341/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:1219.1E1341.17.00
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Leitsätze
Für die Streitwertbemessung in einem Verwaltungsstreitverfahren um die Gewährung von Unfallausgleich ist nach § 42 Abs. 1 S. 1, 2 GKG der dreifache Jahresbetrag des bei Klageerhebung geltend gemachten Anspruchs maßgebend (Aufgabe der früheren Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum sog. beamtenrechtlichen Teilstatus in Höhe des zweifachen Jahresbetrags anzusetzen war).
Tenor
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2017 - 3 K 860/15.WI - abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.876,- € festgesetzt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 2017 - 3 K 860/15.WI - abgeändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.876,- € festgesetzt. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Beschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einem Verwaltungsstreitverfahren auf Gewährung von Unfallausgleich. Der Kläger hatte im Klageschriftsatz des erstinstanzlichen Verfahrens den Antrag gestellt, ihm Unfallausgleich wegen Dienstunfallfolgen nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 25 % zu gewähren. Nach Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens, welches für den Kläger einen GdS von 25 % festgestellt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die Beklagte um Mitteilung gebeten, wie hoch ein zu gewährender Dienstunfallausgleich für den Monat der Klageerhebung ausgefallen wäre und den Streitwert unter Anwendung der Grundsätze zum sog. Teilstatus nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ 2013, Beilage 2, Seite 57 ff.) in Höhe des zweifachen Jahresbetrags des seitens der Beklagten mitgeteilten Betrags auf (24 × 132,- € =) 3.168,- € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte des Klägers mit der fristgerecht in eigenem Namen erhobenen Beschwerde. Er begehrt eine Festsetzung des Streitwerts nach § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrags des erstrebten Unfallausgleichs zzgl. der bei Klageeinreichung fälligen Beträge. II. Zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist der Senat berufen, nachdem die wegen der erstinstanzlich durch die Berichterstatterin getroffenen Entscheidung die an sich nach § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG zur Entscheidung über die Streitwertbeschwerde berufene Berichterstatterin diese Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache mit Beschluss vom 28. September 2017 auf den Senat zurückübertragen hat (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG). Die in eigenem Namen statthafte Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist zulässig nach § 68 Abs. 1 GKG und auch begründet. Für die Streitwertbemessung in einem Verwaltungsstreitverfahren um die Gewährung von Unfallausgleich ist nach § 42 Abs. 1 S. 1, 2 GKG der dreifache Jahresbetrag des bei Klageerhebung geltend gemachten Anspruchs zuzüglich der bei Einreichung der Klage fälligen Beträge (§ 42 Abs. 3 S. 1 GKG) maßgebend (ebenso: Nomos-Kommentar Gesamtes Kostenrecht - NK-GK - Hofmann-Hoeppel/Kurpat/Köpf/Schäfer, 2. Aufl. 2017, § 42 GKG Rn. 18, vgl. in diese Richtung gehend, allerdings ohne Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 2 KSt 1/17 -, juris). Zwar hat der Senat bislang in Übereinstimmung mit der überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass sich der Streitwert für ein Verwaltungsstreitverfahren um Unfallausgleich nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum sog. Teilstatus in Höhe des zweifachen Jahresbetrags der Differenz des erstrebten höheren Unfallruhegehalts bzw. des Unfallausgleichs bestimmt (zuletzt: Beschluss des 1. Senats des Hess. VGH vom 29. Juni 2017 - 1 E 1267/17 -). Diese Rechtsprechung gibt der Senat nach Überprüfung anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf. § 42 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 GKG enthält eine spezialgesetzliche Regelung für die Streitwertbemessung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, die dem Wortlaut nach einschlägig ist und als gesetzliche Regelung vorranginge Geltung gegenüber den Empfehlungen zur Streitwertfestsetzung in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs beansprucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2017, a.a.O., juris Rn. 5). § 42 Abs. 1 GKG lautet in den hier interessierenden Teilen: § 42 GKG (1) 1 Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, ..., ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. 2 Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbaren Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 und 2 zu bestimmen. Das einem Beamten oder einer Beamtin aufgrund eines anerkannten Dienstunfalls zustehende Unfallruhegehalt und/oder Unfallausgleich sind Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis. Dem eindeutigen Wortlaut des für die Streitwertbemessung bei wiederkehrenden Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen einschlägigen § 42 Abs. 1 S. 2 GKG ist zu entnehmen, dass Raum für eine Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG als allgemeiner Vorschrift für die verwaltungsgerichtliche Streitwertbemessung nur dann besteht, wenn die Höhe des (nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG zugrunde zu legenden dreifachen) Jahresbetrags nach dem Antrag des Klägers nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand bestimmbar ist. Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat vor seiner Streitwertfestsetzung die Beklagte ersucht, die Höhe des für den Kläger auszukehrenden monatlichen Unfallausgleichs bei einem GdS von 25 % zu berechnen und ihm mitzuteilen, was diese umgehend getan hat. Damit ergibt sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 S. 2 GKG, dass § 52 Abs. 1 GKG, zu dessen näherer Ausfüllung die von den Präsidentinnen und Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe beauftragte Streitwertkommission mit dem Streitwertkatalog (lediglich) Empfehlungen abgegeben hat, nicht anwendbar ist. Die dem entgegenstehende oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, die den Streitwert für Unfallausgleich bzw. Unfallruhegehalt nach dem sog. Teilstatus in Höhe des zweifachen Jahresbetrags ansetzt (so: BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106, NVwZ-RR 2000, 188f.; BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 9. November 1999 - 5 O 3335/99 - und vom 23. August 2010 - 5 OA 167/10 -, Hamburgisches OVG, Beschluss vom 6. September 2002 - 1 So 109/02 -, OVG Bremen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 2 A 38/05 -, Sächs. OVG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 A 170/09 -, BayVGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 14 C 13.1209 -, alle zit. nach juris), gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung. Eine Auseinandersetzung mit dem aktuell geltenden Wortlaut des § 42 Abs. 1 S. 2 GKG findet in den vorzitierten Entscheidungen nicht statt. Vielmehr scheint im Wesentlichen eine Fortschreibung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 - bzw. der darauf ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung stattgefunden zu haben, deren Ergebnis (zweifacher Jahresbetrag) die Streitwertkommission in Nr. 10.4. des Katalogs als Empfehlung aufgegriffen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur Streitwertbemessung für Anträge auf Unfallausgleich bzw. erhöhten Unfallruhegehalts in Höhe des zweifachen Jahresbetrags nach dem sog. Teilstatus anhand der Vorgängerregelung des § 17 Abs. 3 GKG in der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 13. September 1999 geltenden Fassung entwickelt. Dieser entsprach im Wortlaut dem derzeit geltenden § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Eine dem derzeit geltenden § 42 Abs. 2 S. 2 GKG vergleichbare Regelung existierte damals nicht. Eine solche ist erstmals mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I Seite 2144 [2152]) eingeführt worden. Dem damals geltenden § 17 Abs. 3 GKG a.F., der dem heute geltenden § 42 Abs. 1 S. 1 GKG entsprach, wurde durch Artikel 2 Nr. 5 Buchst. b) ein weiterer Satz angefügt, welcher dem jetzigen § 42 Abs. 1 S. 2 GKG entspricht. Die nach dieser Änderung ergangene oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, welche den Unfallausgleich nach wie vor unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 - und nach Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs zum sog. Teilstatus mit dem zweifachen Jahresbetrag des erstrebten Unfallausgleichs bewertet, setzt sich mit dieser Rechtsänderung nicht auseinander. Diese schließt eine Fortschreibung der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 - entwickelten Verfahrensweise aus. Wegen Vorrangs der einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 42 Abs. 1 S. 2 GKG ist den Empfehlungen der Streitwertkommission in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs nicht zu folgen. Nach alledem berechnet sich der Streitwert wie folgt: dreifacher Jahres- bzw. 36-facher Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Klageerhebung errechneten Unfallruhegehalts (36 × 132 € = 4.752,- €, § 42 Abs. 1 S. 1, 2 GKG) zuzüglich die bei Klageerhebung fälligen Beträge (§ 42 Abs. 3 S. 1 GKG), die ausweislich der vorgelegten Berechnung der Beklagten vom 5. Mai 2017 (Bl. 173 GA) in der Summe 2.124,04 € betragen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).