Beschluss
1 L 2203/20.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0211.1L2203.20.KS.00
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Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Polizeihauptmeister (A9m) zu ernennen, bis die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Beförderungsrangfolgenliste zum Stichtag 01.11.2020 – veröffentlicht am 13.11.2020 im Intranet der Direktion Bundesbereitschaftspolizei – bestandskräftig ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.953,57 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum Polizeihauptmeister (A9m) zu ernennen, bis die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Beförderungsrangfolgenliste zum Stichtag 01.11.2020 – veröffentlicht am 13.11.2020 im Intranet der Direktion Bundesbereitschaftspolizei – bestandskräftig ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 10.953,57 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre fehlende Berücksichtigung bei der Auswahl für die Beförderung zum Polizeihauptmeister/Polizeihauptmeisterin (A9m) auf der Grundlage der Beförderungsrangfolgenliste zum Stichtag 01.11.2020. Die Antragstellerin steht als Polizeiobermeisterin (A8) in den Diensten der Antragsgegnerin. Seit dem 01.08.2015 war sie aus dienstlichen Gründen im Innendienst eingesetzt. Seit dem 01.05.2016 ist sie als Bürosachbearbeiterin beim Stabsbereich Zentrale Dienste der Bundespolizeiabteilung X-Stadt eingesetzt. Die letzte Regelbeurteilung der Antragstellerin erfolgte zum Stichtag 01.10.2016. Am 14.02.2018 beantragte die Bundespolizeiabteilung X-Stadt die Vorstellung der Antragstellerin beim sozialmedizinischen Dienst. Das am 12.11.2018 erstellte sozialmedizinische Gutachten stellte die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin fest. Die gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst bestehe. Mit Bescheid vom 04.01.2019 stellte die Antragsgegnerin die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes – BPolBG – fest und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Qualifikation für einen Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes. Am 20.09.2019 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mündlich mit, dass die anstehende Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2019 ausgesetzt werde. Die Beurteilung entfalle, weil sie nicht zweckmäßig sei, da die Antragstellerin nicht polizeidienstfähig sei. Nach Ziffer 2.1.2 der Durchführungshinweise zum Erlass - B1 - 12007/3 162 des Bundesministeriums des Innern vom 10.12.2015 – Durchführungshinweise – könne die Regelbeurteilung entfallen, wenn sie nicht zweckmäßig sei. Unter diese Regelung würden auch Mitarbeiter subsumiert, die nach einem sozialmedizinischen Gutachten nicht mehr polizeidienstfähig seien. Am 25.10.2019 beantragte die Antragstellerin die Erstellung einer Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2019. Sie berief sich darauf, dass nach den Durchführungshinweisen die Regelbeurteilung zwar entfallen könne, wenn sie nicht zweckmäßig sei. Jedoch treffe auf sie keiner der in Nr. 2.1.2 im weiteren angeführten Beispielsfälle zu. Weder sei sie im Beurteilungszeitraum längerfristig – sondern nur sieben Tage – erkrankt gewesen, noch würden sonstige Hindernisse, wie beispielsweise ein schwebendes Disziplinarverfahren, vorliegen. Auch falle sie unter keine der Gruppen, die gemäß Ziffer 2.1.2 der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern vom 10.12.2015 - B1 - 30102/4 – Beurteilungsrichtlinie 2015 – von der Regelbeurteilung ausgenommen seien. Danach seien von der Regelbeurteilung ausgenommen Beamtinnen und Beamte im Falle des § 33 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung – BLV –, während des Ableistens der laufbahnrechtlichen Probezeit, auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die eine tatsächlich erfassbarer Beurteilungszeitraum von weniger als neun Monaten aufweisen und während eines Wechsels der Laufbahn oder der Laufbahngruppe. Die Antragstellerin sei im Beurteilungszeitraum lediglich sieben Tage erkrankt gewesen. Ohne Beurteilung sei sie nicht mehr bewerbungsfähig, auch nicht auf Stellen- oder Funktionsausschreibungen, bei denen ein handycapgerechter Einsatz ihrer Person denkbar sei. Mit Bescheid vom 27.04.2020 setzte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei die Erstellung einer Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2019 für die Antragstellerin aus. Zur Begründung bezog sie sich darauf, dass nach Ziffer 2.1.2 der Durchführungshinweise die Aussetzung vorgesehen sei, wenn eine Regelbeurteilung nicht zweckmäßig sei. Die in den Durchführungshinweisen aufgeführten Beispiele seien lediglich exemplarisch. Die fehlende Zweckmäßigkeit sei auch im Falle der Polizeidienstunfähigkeit anzunehmen, wenn die Polizeivollzugsbeamten/-innen nicht mehr auf dem übertragenen Dienst-posten verwandt würden. Der Antragstellerin sei der Dienstposten „Polizeivollzugsbeamtin in einer Einsatzhundertschaft der Bundespolizeiabteilung X-Stadt“ übertragen. Ihre Polizeidienstunfähigkeit sei durch Bescheid vom 04.01.2019 festgestellt. Bis zum Beginn des Laufbahnwechsels sei sie im Stabsbereich Zentrale Dienste eingesetzt gewesen. Seit dem 06.01.2020 befinde sie sich in der Unterweisung im Rahmen des Lauf-bahnwechsels. Aktuell sei sie zur praktischen Unterweisung wieder im Stabsbereich Zentrale Dienste eingesetzt. Da sich die Antragstellerin in der Unterweisung zum Laufbahnwechsel befinde, nach deren Abschluss die Ernennung im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes vorgesehen sei, sei die Erstellung einer Regelbeurteilung als Polizeivollzugsbeamtin nicht zweckmäßig. Eine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte nicht. Eine bereits am 06.01.2020 begonnene theoretische Unterweisung für den geplanten Laufbahnwechsel wurde wegen der Corona-Pandemie vorzeitig abgebrochen. Vom 22.04.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgte die praktische Unterweisung für den geplanten Laufbahnwechsel. Für die Zeit ab dem 04.01.2021 bis 03.07.2021 war wiederum eine theoretische Unterweisung geplant. Am 05.11.2020 beantragte die Antragstellerin erneut die Erstellung einer Regelbeurteilung. Sie verwies auf ihren Anspruch auf Erteilung einer Regelbeurteilung, da Ausnahmen nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.11.2020 mit, dass sie diesen Antrag als Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.04.2020 auffasse. Eine Entscheidung über den Widerspruch erfolgte bisher nicht. Am 13.11.2020 wurde im Intranet der Direktion Bundesbereitschaftspolizei die für November 2020 geplanten Beförderungen zum Polizeihauptmeister/in bis zum Ranglistenplatz 98 bekanntgegeben. Grundlage sei die Beförderungsrangfolgenliste zum Stichtag 01.11.2020. Berücksichtigt werden könnten nur die ersten 98 Beamtinnen und Beamte der Beförderungsrangfolgenliste. Erforderlich seien mindestens die Gesamtnote B2 sowie die Summe der Leistungsmerkmale mit 14,00 und Subsidiärpunkte mit 115,50. Am 24.11.2020 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Beförderungen für den 27.11.2020 geplant seien. Die unterlassene Berücksichtigung in der Beförderungsrangfolgenliste aufgrund der fehlenden Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2019 verletze ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Denn die Aussetzung der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2019 sei rechtswidrig. Zweckmäßigkeitserwägungen stünden der Erteilung der Regelbeurteilung nicht entgegen. Vertiefend zu ihrem bisherigen Vorbringen verweist sie auf eine vorgelegte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.07.2019 (Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2019 – 2 B 402/18 –, n. v.) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.2019 (Hessischer VGH, Beschluss vom 12.02.2019 – 1 B 213/19 –, juris). Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestätige, dass eine Weiterverwendung im angestrebten Beförderungsamt nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Beförderung wenigstens eines Konkurrenten der Antragstellerin nach Besoldungsgruppe A9 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens eine Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A9 freizuhalten, 2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Antragstellerin zum Auswahlverfahren für die Besetzung der am 13.11.2020 im Intranet der Direktion Bundesbereitschaftspolizei unter Ziffer 6 veröffentlichten 98 Beförderungsstellen zum/zur Polizeihauptmeister/in (A9 BBesG) zuzulassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigung der Antragstellerin bei der Auswahl nicht möglich sei, weil es an einer Regelbeurteilung zum maßgeblichen Stichtag fehle. Eine Regelbeurteilung habe nicht erstellt werden können. Sie sei nach den Durchführungshinweisen nicht zu erteilen, weil sie nicht zweckmäßig sei. Unter diese Regelung fielen auch Polizeivollzugsbeamte, die nicht polizeidienstfähig seien und auf dem übertragenen Dienstposten nicht mehr verwandt werden könnten. Dies gelte auch für die Antragstellerin, die polizeidienstunfähig und nicht in der Lage sei, die Aufgaben des ihr übertragenen Dienstpostens als Polizeivollzugsbeamtin im Einsatzzug wahrzunehmen. Dabei handele es sich um Aufgaben des operativen Polizeivollzugsdienstes, welche die uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit erforderten. Zudem sei die Erteilung einer Regelbeurteilung nicht zweckmäßig, weil für die Antragstellerin der Laufbahnwechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst vorgesehen sei. Die Unterweisung habe bereits begonnen. Der mit Beschluss vom 27.11.2020 Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zum Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Der Antrag zu 1. ist als (einheitlicher) Antrag dahingehend aufzufassen (§ 88 VwGO i. V. m. § 122 VwGO), der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen zum Polizeihauptmeister (A9m) zu ernennen, bis die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Beförderungsrangfolgenliste zum Stichtag 01.11.2020 – veröffentlicht am 13.11.2020 im Intranet der Direktion Bundesbereitschaftspolizei – bestandskräftig ist. Dies genügt dem in der Begründung ihres Antrages formulierten Ziel der Antragstellerin, mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung zu erreichen, dass zumindest eine Stelle freigehalten wird, bis über ihre Berücksichtigung in der Beförderungsrangfolgenliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wurde. Der wörtliche Antrag auf Untersagung der Beförderung eines Konkurrenten und Freihaltung einer Beförderungsstelle formuliert dies lediglich wiederholend. Als solcher ist der Antrag zu 1. statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Er ist zur Sicherung der von der Antragstellerin geltend gemachten Rechte gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich – nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens – im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen in Form der Bescheidungsklage auf Berücksichtigung (der Bewerbung) eines Antragstellers im Auswahlverfahren. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber bzw. Antragsteller vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) zu sichern. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn ein Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es ist ihr nicht zuzumuten, auf das Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden, weil eine zwischenzeitlich erfolgende Ernennung der ausgewählten Mitbewerber bzw. Mitbewerberinnen ihre Berücksichtigung endgültig verhindern würde. Denn aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht – zumindest im Regelfall – nicht aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 –, juris Rn. 7; Hessischer VGH, Beschluss vom 23.08.2011 – 1 B 1284/11 –, juris Rn. 2; VG Kassel, Beschluss vom 06.12.2018 – 1 L 2421/18.KS –, juris Rn. 7). Die Auswahl des Beigeladenen ist auch beschlossen, wie die Antragstellerin der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13.11.2020 im Intranet entnehmen musste. Durch Benennung und Einstufung in der Beurteilungsrangfolgenliste sind die dort auf den ersten 98 Plätzen genannten Konkurrenten ausgewählt. Daher musste die Antragstellerin die bevorstehende Ernennung des auf Platz 98 genannten Beigeladenen befürchten. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die Auswahlentscheidung den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG. Danach steht jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der gleiche Zugang zu jedem öffentlichen Amt zu. Öffentliche Ämter sind zu Gewährleistung dieses Anspruchs nach Maßgabe der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1985/13 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Dabei hat sich der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung vor allem auf deren dienstliche Beurteilungen zu stützen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 11 f). Die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin in der Beförderungsrangfolgenliste ist mit der Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren gleichzusetzen. Die veröffentlichte Beförderungsrangfolgenliste bildet die Auswahlentscheidung ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 – 2 VR 5/12 –, juris Rn. 37). Dabei hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Unrecht von der Berücksichtigung auf der Beurteilungsrangfolgenliste ausgenommen. Weder die fehlende Regelbeurteilung zum Beurteilungsstichtag 01.10.2019, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, noch die Polizeidienstunfähigkeit oder ein bevorstehender Laufbahnwechsel an sich vermögen die fehlende Berücksichtigung zu rechtfertigen. Das (formale) Fehlen einer Beurteilung vermag den Ausschluss nicht zu begründen. Denn es ist kein leistungsbezogenes Kriterium. Vielmehr muss im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.07.2020 – B 5 E 20.474 –, juris Rn. 22). Der Bewerbungsverfahrensanspruch umfasst damit sowohl im Falle der Auswahl zwischen Bewerbern für eine ausgeschriebene Stelle als auch im Falle der Auswahl zwischen allen in Betracht kommenden Beamten den Anspruch gegen den Dienstherrn, dass er die formalen Anforderungen – soweit sie im Machtbereich des Dienstherrn liegen – für eine dem Bewerbungsverfahrensanspruch genügende Auswahl schafft (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 03.07.2020 – B 5 E 20.474 –, juris Rn. 27). Hierzu gehört es, die für die Auswahl erforderlichen Beurteilungen zu erstellen. Denn der Ausschluss eines Bewerbers oder eines zur Gruppe der in Betracht zu ziehenden Beamten Gehörenden darf nur nach Leistungsgesichtspunkten erfolgen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.07.2014 – 2 BvR 816/14 –, juris). Die fehlende Beurteilung kann auch nicht deshalb zum Ausschluss der Antragstellerin führen, weil rechtliche Gründe der Erstellung einer (Regel-)Beurteilung der Antragstellerin entgegenstehen. Denn solche sind weder nach dem Vortrag der Antragsgegnerin noch sonst zu erkennen. Ob die Antragstellerin zulässigerweise nach der Beurteilungsrichtlinie 2015 und hierzu ergangenen Durchführungshinweisen, die die Antragsgegnerin nicht vorgelegt hat, von der Regelbeurteilung ausgenommen werden durfte, kann dahinstehen, denn jedenfalls hätte für die Antragstellerin nach Nr. 2.2.1 Punkt 2 der Beurteilungsrichtlinien 2015 eine Anlassbeurteilung erstellt werden müssen. Nr. 2.2.1 Punkt 2 der Beurteilungsrichtlinien 2015 sieht vor, dass vor Beförderungsentscheidungen – und um solche handelt es sich auch bei der Erstellung der Beförderungsrangfolgenliste, die an die Stelle der Auswahlentscheidung tritt – eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist, wenn die Beamtin an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen hat. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind der Beurteilungsrichtlinie 2015 nicht zu entnehmen. Auch die Polizeidienstunfähigkeit der Antragstellerin an sich steht ihrer Berücksichtigung bei der Auswahl durch Aufnahme in die Beförderungsrangfolgenliste nicht entgegen. Die Antragstellerin ist aus diesem Grund nicht generell von Beförderungen ausgeschlossen, denn sie ist im Übrigen dienstfähig für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Regelmäßig steht eine fehlende gesundheitliche Eignung zwingend einer Beförderung entgegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2019 – 6 B 720/19 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Im Falle der Beförderung zum Polizeihauptmeister/-in ist dabei grundsätzlich die (uneingeschränkte) Polizeidienstfähigkeit zu verlangen. Denn diese ist regelmäßig bezogen auf alle Statusämter in der Bundespolizei erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 BPolBG). Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass grundsätzlich Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht der konkrete Dienstposten, sondern das angestrebte Statusamt ist und die Auswahl regelmäßig nicht anhand der Anforderungen eines konkret-funktionellen Amts, sondern anhand des Statusamtes vorgenommen werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2020 – 2 VR 3.20 –, juris Rn. 18). Dabei stellt jedoch § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG heraus, dass eine Polizeidienstunfähigkeit dann nicht anzunehmen ist, wenn im Falle eines Beamten auf Lebenszeit die auszuübende Funktion die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Damit sind auch solche Beamte beförderungsgeeignet, die nur eingeschränkt dienstfähig und (noch) im Sinne des § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz BPolBG polizeidienstfähig in Anknüpfung an ihre ausgeübte Funktion sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10.12.2008 – 2 BvR 2571/07 –, juris Rn. 14; im Ergebnis auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.07.2019 – 2 B 402/18 –, n. v.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2014 – 6 B 107/14 –, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2002 – 2 A 11657/01 –, juris Rn. 24 ff). Dies trifft auf die Antragstellerin zu. Diese ist seit 01.05.2016 als Sachbearbeiterin in der Stabstelle Zentrale Dienste mit Verwaltungsaufgaben im Personalbereich eingesetzt und übt damit die Funktion einer Sachbearbeiterin aus. In dieser Funktion hat sie seitdem ihren Dienst ohne Einschränkungen versehen. Dass bei der Antragsgegnerin für die Antragstellerin kein Dienstposten zur Verfügung steht, der – nach einer Beförderung – eine amtsangemessene Beschäftigung erlauben würde, hat diese weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Auch der bevorstehende Wechsel der Laufbahn steht der Aufnahme der Antragstellerin in die Beförderungsrangfolgenliste nicht ausschließend entgegen. Denn dieser hindert eine Eignung der Antragstellerin für den Polizeivollzugsdienst nicht generell. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Wechsel in tatsächlicher und zeitlicher Hinsicht derart konkret bevorstünde, dass absehbar wäre, das die Antragstellerin nach der angestrebten Beförderung der Antragsgegnerin nicht mehr zur Verfügung stünde (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2013 – 1 L 109/12 –, juris Rn. 28). Da die Antragstellerin die Unterweisung zum Laufbahnwechsel aber noch nicht abgeschlossen hat und auch noch nicht die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung erfolgt ist, ist noch nicht einmal absehbar, dass die Antragstellerin den Laufbahnwechsel erfolgreich abschließen wird. Auch in zeitlicher Hinsicht ist nicht gesichert, wann und ob der Wechsel erfolgen kann. Die Unterweisung musste bereits einmal wegen der Corona-Pandemie verschoben werden und auch zeitliche Verzögerungen aus dem Risikobereich der Antragstellerin sind jederzeit denkbar. Da für die Antragstellerin bisher noch keine für die Beförderungsauswahlentscheidung geeignete Beurteilung vorliegt, ist nicht auszuschließen, dass sie bei Erteilung einer Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2019 bzw. einer Anlassbeurteilung für den maßgeblichen Zeitraum eine Beurteilung erhält, deren Ergebnis über dem des Beigeladenen liegt und sie damit im Beförderungsverfahren zum Zuge kommen könnte. Der Antrag zu 2. ist unzulässig, da er die Hauptsache, die Berücksichtigung der Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung vorwegnimmt. Bei der verlangten (vorläufigen) „Zulassung“ der Antragstellerin zum Auswahlverfahren handelt es sich der Sache nach um die in der Hauptsache von der Antragstellerin begehrte (erneute) Auswahlentscheidung, in der die Antragsgegnerin sie in die Beförderungsrangfolgenliste eingruppieren soll. Eine Begründung, weshalb im vorliegenden Einzelfall die grundsätzlich ausgeschlossene Vorwegnahme der Hauptsache (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 123 Rn. 13) ausnahmsweise geboten sein könnte, hat die Antragstellerin weder vorgebracht noch sind sonst hierfür Anhaltspunkte zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Unterliegen der Antragstellerin mit dem Antrag zu 2. bleibt insoweit unberücksichtigt, da es sich auch nicht auf den Streitwert auswirkt. Hierzu wird auf die folgenden Ausführungen verwiesen. Die Streitwertfestsetzung bezogen auf den Antrag zu 1. beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Anlehnung an § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 und 4 GKG. Danach ist in Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts maßgeblich, ggf. zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Konkurrenteneilverfahren (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.06.2014 – 1 E 970/14 –, juris Rn. 11f) auf die Hälfte zu reduzieren, da durch das die Klage sichernde Eilverfahren im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Eilentscheidung die Hauptsache materiell fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, Anh § 164 Rn. 14) nicht nochmals zu reduzieren (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20.06.2014 – 1 E 970/14 –, juris Rn. 13). Maßgeblich ist daher ein Viertel des 12-fachen Betrages von 3.651,19 € (bezogen auf die Besoldungsgruppe A 9 in der Erfahrungsstufe 7), mithin 10.953,57 €. Da es für den Antrag zu 2. inhaltlich um die identischen Fragen geht, war für diesen kein weiterer Streitwert zu berücksichtigen.