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Gerichtsbescheid

1 K 1999/19.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0315.1K1999.19.KS.00
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Leitsätze
Der auf Zeit berufene Beamte erhält auch im Falle der Dienstunfähigkeit Versorgung nach dem Führungsamt nur, wenn er dieses Amt mindestens fünf Jahre lang ausgeübt hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der auf Zeit berufene Beamte erhält auch im Falle der Dienstunfähigkeit Versorgung nach dem Führungsamt nur, wenn er dieses Amt mindestens fünf Jahre lang ausgeübt hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger dringt weder mit seinem Verpflichtungsbegehren auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge unter Aufhebung des ursprünglichen Festsetzungsbescheides noch mit seinem hilfsweise gestellten Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch. Grundlage beider mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Rücknahme des bestandskräftigen Festsetzungsbescheids des Beklagten vom 26. Juni 2006 ist – da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - nicht vorliegen – § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG. Hiernach kann - was auch als Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne bezeichnet wird - ein unanfechtbarer, also bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift gelten hier nicht, da der Bescheid vom 26. Juni 2006 den Kläger nicht begünstigt, sondern, soweit ihm nach seiner Auffassung zustehende Versorgungsbezüge nicht bewilligt wurden, belastet (vgl. VG Kassel, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 1 K 4479/17.KS –, juris). Die Festsetzung der Versorgungsleistungen für den Kläger ist jedoch rechtmäßig erfolgt und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf die begehrte Aufhebung des Bescheides vom 26. Juni 2006 und anschließende Neuberechnung und -festsetzung seiner Bezüge. Die Festsetzung von Versorgungsleistungen für Beamte im Ruhestand erfolgt auf Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit einerseits und der Höhe der ruhegehaltsfähigen Bezüge andererseits. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (hier der 1. Juni 2006) abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2020 - 2 C 9.20 -, juris Rn. 6). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - (in der Gültigkeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2006) entsprechen die ruhegehaltsfähigen Bezüge dem Gehalt, welches aufgrund des letzten von Beamten innegehabten Amts geleistet wurde. Als letztes Amt im Sinne dieser Norm gilt grundsätzlich nur das Amt, welches im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit gewährt wurde. Aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit kann gemäß § 15a Abs. 2 BeamtVG grundsätzlich kein Anspruch auf Versorgungsleistungen geltend gemacht werden. Tritt ein Beamter auf Zeit nach Ablauf der ersten Amtszeit wieder in sein vorheriges Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Etwas anderes gilt gemäß § 15a Abs. 4 BeamtVG nur dann, wenn der Beamte auf Zeit wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt und ihm das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. In diesem Fall berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. Gleiches gilt gemäß § 15a Abs. 5 BeamtVG, wenn der Beamte auf Zeit während seiner Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Voraussetzungen des § 15a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 BeamtVG liegen im Falle des Klägers jedoch nicht vor. Der Kläger wurde in sein Beamtenverhältnis auf Zeit zwar für einen Zeitraum von fünf Jahren berufen, tatsächlich ausgeübt hat er dieses Amt hingegen für vier Jahre und zehn Monate, bevor er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Entscheidungserheblich und zwischen den Beteiligten einzig streitig ist vorliegend, ob § 15a Abs. 4 i.V.m Abs. 5 BeamtVG lediglich voraussetzt, dass das Amt für einen Zeitraum von fünf Jahren formell verliehen wird, oder ob die Norm voraussetzt, dass der Beamte das Amt fünf Jahre lang tatsächlich ausübt. Nach Auffassung der Kammer ist auf Letzteres abzustellen. Hierauf deutet bereits der Gesetzeswortlaut des mit Art. 4 Nr. 7 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I 1997 S. 322) eingeführten und mit dem Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001 S. 3926) mit Wirkung zum 1. Januar 2002 neu gefassten Paragrafen hin. Dem Wortlaut nach setzt die zum 1. Juni 2006 geltende Regelung des § 15a Abs. 4 BeamtVG - die insoweit der aktuellen Fassung entspricht - voraus, dass das Amt „mindestens fünf Jahre übertragen war“. Dies spricht nach Auffassung der Kammer deutlich dafür, dass die tatsächliche Wahrnehmung des Amtes erforderlich ist. Durch die Verwendung des Partizips II in Verbindung mit der Form des Indikativ Imperfekt und dem Sein-Passiv wird zum Ausdruck gebracht, dass der Zeitraum und nicht das Ereignis maßgeblich ist. Sofern das Ereignis des Übertragens zum Ausdruck gebracht werden sollte, wäre das Werden-Passiv die zutreffende Form gewesen. In diesem Fall hätte der Wortlaut der Norm etwa lauten müssen „für wenigstens fünf Jahre übertragen wurde“. Dadurch wäre der Akt des Übertragens selbst, also die Ernennung als förmlicher Akt mittels Urkunde, beschrieben worden. Durch die tatsächlich verwendete Formulierung „übertragen war“ wird dagegen der Zeitraum, innerhalb dessen das Amt übertragen war, beschrieben. Dies lässt sich insbesondere verdeutlichen, wenn statt des irregulären Verbs „übertragen“ reguläre Verben verwendet werden. Wird beispielsweise davon gesprochen, dass „eine Schule geschlossen war“, steht eindeutig der Zeitraum zur Sprache, während dessen kein Betrieb stattfand. Wird andererseits davon gesprochen, dass „eine Schule geschlossen wurde“, ist die Schließung selbst Fokus des Gesagten. Gleiches gilt, wenn entweder die Rede davon ist, dass „eine Tür geöffnet war“, oder davon, dass „eine Tür geöffnet wurde“. Im ersten Fall wird das dauerhafte Offensein der Tür ausgedrückt, während im letzteren Fall der Vorgang des Öffnens Ausgangspunkt der Aussage ist. Auch an diesem Beispiel lässt sich erkennen, dass die Verwendung des Sein-Passivs, so wie § 15a Abs. 4 BeamtVG es verwendet, einen bestehenden Zeitraum beschreibt, während das Werden-Passiv einen singulären Vorgang zum Ausdruck bringt. Mit Blick auf die Systematik des Gesetzes sprechen auch wesentliche Gesichtspunkte für ein Verständnis der Norm in dem oben genannten Sinne. Das BeamtVG knüpft in unterschiedlichsten Konstellationen an die tatsächliche Ausübung des Amtes und nicht an die lediglich formelle Ernennung an. So bestimmt § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG, dass ein Ruhegehalt nur gewährt wird, wenn der Beamte die Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat. § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG regelt die Gewährung von Ruhestandsbezügen für Beamte, deren Amt entweder nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder keiner Laufbahn angehört. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Beamte die Dienstbezüge aufgrund seines Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre erhalten hat. Die Norm stellt damit unzweifelhaft klar, dass die Zweijahresfrist eine tatsächliche Ausübung des Amts voraussetzt, da bei einer bloßen Ernennung für zwei Jahre die Dienstbezüge noch nicht gewährt worden wären. Ebenso setzt § 5 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG voraus, dass ein Beamter nur dann Ruhestandsbezüge aufgrund eines Amtes mit einer höheren Besoldungsgruppe als sein letztes Amt erhält, wenn er früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat. Auch in diesem Fall wird sprachlich klargestellt, dass eine Auszahlung und damit eine tatsächliche Wahrnehmung des Amtes für die vollen zwei Jahre erforderlich ist. In § 15 Abs. 1 BeamtVG ist des Weiteren festgelegt, dass einem Beamten auf Lebenszeit auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden kann, wenn er vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen ist. Auch hier wird sprachlich unzweifelhaft gefordert, dass die Dienstzeit abgeleistet, also tatsächlich bis zum Ablauf der fünf Jahre ausgeführt wird. Zwar ist der Wortlaut der zum Vergleich herangezogenen Regelungen eindeutig und deshalb im Gegensatz zu der hier verfahrensgegenständlichen Norm des § 15a Abs. 4 BeamtVG nicht auslegungsbedürftig. Hieraus folgt hingegen nicht, dass dann, wenn die tatsächliche Wahrnehmung nicht explizit gefordert wird, diese auch nicht erforderlich ist. Es darf nämlich nicht verkannt werden, dass die angeführten Normen allesamt Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit betreffen. Diese werden gerade nicht nur für eine bestimmte Zeit „übertragen“, was die unterschiedliche gewählte Formulierung erklärt. Die Systematik des Gesetzes spricht nach einer Gesamtschau daher nach Auffassung der Kammer dafür, dass Rechtsfolgen aus einem Beamtenverhältnis an dessen tatsächliche Ausübung anknüpfen sollen. Für eine Begrenzung der Ansprüche auf eine Zeit nach dem tatsächlichen Ableisten einer Mindestfrist sprich im Ergebnis auch die Entstehungsgeschichte des § 15a Abs. 4 und Abs. 5 BeamtVG. Ausweislich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein (Urteil vom 9. November 2007 – 3 LB 27/06 –, Rn. 31 f., juris) lässt sich dem Protokoll der Sitzung der Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses des Bundes vom 4. Dezember 1996 zunächst die Intention des Gesetzgebers entnehmen, dass eine „Versorgung aus dem Zeitbeamtenverhältnis erfolgen soll, wenn der Beamte wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze aus diesem Amt in den Ruhestand tritt und wenn er während seiner Dienstzeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird“. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zur damaligen Zeit vielfach die Möglichkeit bestand, Führungskräfte bis zu zehn Jahre lang zunächst nur auf Zeit zu verbeamten und erst nach dieser Zeit eine Verbeamtung auf Lebenszeit zu erfolgen hatte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, Rn. 2, juris), wurde diese Regelung als geboten angesehen. Denn grundsätzlich erwachsen – wie bereits oben ausgeführt – aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit keine Versorgungsansprüche (vgl. § 15a Abs. 2 BeamtVG), sodass ohne die entsprechende Regelung des § 15a Abs. 4 und Abs. 5 BeamtVG die Beamten auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgungsleistungen verblieben wären, wenn sie kurz vor Erreichen der Grenze von zehn Jahren aufgrund von Alter oder Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausgeschieden wären. Daraus lässt sich hingegen nicht ableiten, dass die Versorgungsleistungen ohne Bedingung gewährt werden sollten. Die Hauptbedenken, aufgrund derer die Gesetzesnovelle ursprünglich ohne die in Rede stehende Norm verabschiedet werden sollte, lagen darin, dass die Versorgungskassen durch eine Vielzahl von Beamten auf Zeit, die lediglich für kurze Zeitspannen ernannt und anschließend nicht übernommen, sondern ersetzt würden und dennoch Ansprüche auf Versorgungsleistungen geltend machen könnten, überlastet würden (vgl. zur Entstehungsgeschichte: Leihkauff, in: Steghofer/Schmalhöfer/Bauer, BeamtenversorgungsR des Bundes und der Länder, Stand: 148. EL, Dez. 2020, § 15a BeamtVG, Rn. 1 ff.). Diesen Bedenken wurde nach Auffassung der Kammer durch das Einfügen der streitigen Mindestfrist Rechnung getragen, auch wenn sich diese Begründung explizit in den Gesetzesmaterialien nicht wiederfindet. Auch die teleologische Betrachtung des § 15a Abs. 4 BeamtVG stützt die Auffassung der Kammer. Sinn und Zweck der Norm ist, wie bereits dargestellt, Beamten auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion einen Versorgungsanspruch für den Fall zu gewähren, dass sie bereits vor Ablauf der bis zu zehn Jahre langen, befristeten Dienstzeit aus dem Amt ausscheiden, aber dennoch eine Ausuferung der Kosten zu vermeiden. Dem letztgenannten Ziel entspricht die Mindestfrist. Somit bleibt festzustellen, dass § 15a Abs. 4 und Abs. 5 BeamtVG eine tatsächliche Wahrnehmung des Amtes für fünf Jahre voraussetzt (so auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 C 71/08 –, juris Rn. 22, 23, sowie VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2013 – 28 K 219.09 –, juris; a.A. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, a.a.O.). Hieran vermag auch letztlich der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde. Gerade für diesen Fall verweist § 15a Abs. 5 BeamtVG auf Abs. 4 und macht keine Ausnahme von der fünfjährigen Übertragungsdauer. Der vom Klägervertreter in Bezug genommenen Kommentarstelle (Minz/Leppek, Praxis-Handbuch Beamtenversorgungsrecht, 4. Aufl., Rn. 217), wonach in den tatbestandlichen Bedingungen von Absatz 5 das in Absatz 4 enthaltene Erfordernis von fünf Jahren durch die Bedingung der Dienstunfähigkeit ersetzt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich bei § 15a Abs. 5 BeamtVG um eine Rechtsfolgenverweisung, so dass sich die Ruhegehaltsbezüge auch im Falle der Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis aus Zeit nur berechnen, wenn dem Beamten das Amt im obigen Sinne fünf Jahre übertragen war. Nach dem bereits oben dargestellten Sinn und Zweck der Vorschrift ging es im Wesentlichen um die Vermeidung zu hoher Kosten durch die entstehenden Ruhegehaltsansprüche. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, entstünden die Ansprüche im Falle der Dienstunfähigkeit ohne weitere Einschränkungen (vgl. z.B. Leihkauff, in: Steghofer/Schmalhöfer/Bauer, BeamtenversorgungsR des Bundes und der Länder, Stand: 148. EL, Dez. 2020, § 15a BeamtVG, Rn. 92; Plog/Wiedow, BundesbeamtenG, Stand: 424. EL, Februar 2021, § 15a BeamtVG, Rn. 54.). Dies entspricht auch der Systematik des Gesetzes und dem Wesen der Ausgestaltung der Beamtenversorgung. So heißt es in § 5 Abs. 3 BeamtVG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung: „Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens drei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes.“ Für den Fall der Dienstunfähigkeit aufgrund einer Dienstbeschädigung bestimmt § 5 Abs. 4 BeamtVG, dass Absatz 3 nicht gilt, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist. In diesem Fall sind nicht allein die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig (vgl. Reich, in: BeamtVG/Reich, 2. Aufl. 2019, BeamtVG § 5 Rn. 17-19). Die Krankheit, Verwundung oder eine sonstige Beschädigung muss sich der Beamte (vergleichbar § 31 BeamtVG) bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben. Für sämtliche hiervon nicht erfasste Fälle der Dienstunfähigkeit gilt jedoch, dass eine Versorgung bei Auftreten innerhalb der Mindestfrist aus dem vorher bekleideten Amt erfolgt. Die Ausnahme des § 5 Abs. 4 BeamtVG gilt auch für Beamte auf Zeit, denn gemäß § 15a Abs. 2, 2. Halbsatz BeamtVG bleibt die Unfallfürsorge von dem Grundsatz, dass aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit kein Anspruch auf Versorgung resultiert, unberührt. Somit besteht im Fall der Dienstbeschädigung ein Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, unabhängig von der fünfjährigen Mindestfrist (Leihkauff, in: Steghofer/Schmalhöfer/Bauer, BeamtenversorgungsR des Bundes und der Länder, Stand: 148. EL, Dez. 2020, § 15a BeamtVG, Rn. 59). Aus diesen aufeinander abgestimmten Rechtsfolgen des BeamtVG wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass für den Fall der „regulären“ Dienstunfähigkeit gerade keine Ausnahme von der Mindestfrist durch § 15a Abs. 5 BeamtVG geschaffen werden sollte. § 15a Abs. 5 i.V.m Abs. 4 BeamtVG verletzen den Kläger in der seitens der Kammer getroffenen Auslegung auch nicht in seinen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichem Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Es kann offen bleiben, ob die der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Zeit zugrundeliegenden Regelungen verfassungswidrig sind. Dies ist angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, BVerfGE 121, 205) vertretbar, wenn die Entscheidung auch lediglich auf Vergabe der Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zehn Jahre bezogen war (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 2 C 71.08 -, juris Rn. 15). Daraus folgt indes nicht die Verfassungswidrigkeit der hier streitbefangenen Regelungen zur Versorgung des Beamten auf Zeit im Fall des Eintritts in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit. Wäre § 15a Abs. 5 i.V.m Abs. 4 BeamtVG jedoch nichtig und deshalb nicht anzuwenden, würde sich die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers nach den sonstigen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes richten. Nach § 4 Abs. 2 BeamtVG entsteht ein Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes, also nur dann, wenn der Beamte aus dem aktiven Dienst in den Ruhestand tritt oder versetzt wird. In den Ruhestand treten nur Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Probe bzw. können nur solche Beamte versetzt werden. Beamte auf Zeit treten mit Ablauf der Amtszeit jedoch nur dann in den Ruhestand, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (§ 96 Abs. 1 BRRG a.F.). In den übrigen Fällen sind sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt sind. Daher stehen Beamten auf Zeit in diesen Fällen gemäß § 96 Abs. 2 BRRG a.F. keine Versorgungsansprüche zu (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 C 71.08 – Rn. 27, juris). Ein Fall des § 96 Abs. 1 BRRG a.F. liegt hinsichtlich des Klägers nicht vor, sodass er nicht aus seinem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand getreten ist. Somit könnte der Kläger auch dann keine Ansprüche aus § 4 Abs. 1 BeamtVG geltend machen, wenn § 15a Abs. 5 i.V.m Abs. 4 BeamtVG verfassungswidrig und damit nichtig wäre. Zudem kann eine etwaige Verfassungswidrigkeit auch nicht dazu führen, dass der Kläger so gestellt wird, als fordere § 15a Abs. 4, Abs. 5 BeamtVG in verfassungskonformer Weise nur eine Wahrnehmung des Amtes auf Zeit für zwei bzw. drei Jahre. Der Grundsatz der strikten Gesetzesbindung verbietet es, bei der Besoldung und Versorgung der Beamten den Kläger versorgungsrechtlich so zu behandeln, "als ob" ihm das Amt des Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden wäre. Zur Verwirklichung seines Anspruchs auf Beförderung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hätte der Kläger gegen die nicht verfassungskonforme Beförderung angehen und seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen müssen. Dies hat er nicht unternommen (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 2 C 71.08 – Rn. 30, juris). Aufgrund der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Festsetzungsbescheids der Beklagten vom 26. Juni 2006 bedarf es keiner weitergehenden Ausführungen, ob sich das aus § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG vorliegend auf „Null“ reduziert haben könnte, wobei nach Auffassung der Kammer erhebliche Gründe dagegensprechen. Bereits mit Urteil vom 21. Oktober 2019 – 1 K 4479/17.KS –, juris hat die Kammer entschieden, dass ein Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides nur besteht, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" sei. Das Festhalten an einem Verwaltungsakt ist immer dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 15. März 2005 – 3 B 86.04 –, juris). Anhaltspunkte dafür sind weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen. Ist der Bescheid, dessen Aufhebung der Kläger begehrt, bereits rechtmäßig, kann vorliegend ebenfalls offenbleiben, ob der Kläger die zeitliche Grenze für einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Rücknahme überschritten hat, was nach Auffassung der Kammer jedoch nachhaltigen Zweifeln unterliegt. Diese zeitliche Grenze könnte sich nur aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung ergeben, da die Frist des § 51 Abs. 3 HVwVfG für den Anspruch nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 HVwVfG gerade nicht gilt (so auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 –, BVerwGE 135, 121-137). Ob ein Recht verwirkt ist und die Ausübung beziehungsweise Geltendmachung deshalb unzulässig geworden ist, kann immer nur angesichts der besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 25.1.1974 - BVerwG 4 C 2.72 -, juris Rn. 23). Ein Recht kann allerdings nur verwirkt werden, wenn und soweit es zur Disposition des jeweiligen Inhabers steht. Hinsichtlich unverzichtbarer Rechte und Befugnisse und in Bereichen, in denen dem öffentlichen Interesse besonderes Gewicht zukommt, ist eine Verwirkung in der Regel nicht möglich (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 53 Rn. 44 m. w. N.). Nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Grundsätze ist das Recht des Klägers, die streitigen Begehren gegen den Beklagten geltend zu machen, nicht verwirkt. Insoweit ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass es vorliegend um unverzichtbare Rechte des Klägers geht. Denn der Kläger kann als Beamter auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung oder Versorgung weder ganz noch teilweise verzichten (vgl. § 2 Abs. 3 BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung vom 6.8.2002 - BBesG a. F. -, BGBl. I S. 3020). Zur Durchsetzung der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche bedürfte es auch nicht eines zeitnah gestellten Antrags des Klägers, da Ansprüche auf Versorgung kraft Gesetzes zu erfüllen sind und von dem Beamten nicht geltend gemacht werden müssen. Allein Ansprüche, deren Festsetzung und Zahlung sich nicht unmittelbar aus Gesetz ergeben, bedürfen einer vorherigen, zeitnahen Geltendmachung (BVerwG, Urteil vom 04. Mai 2017 – 2 C 60.16 –, juris). Der Kläger vermag letztlich auch nicht – wie bereits oben ausgeführt – mit seinem hilfsweise gestellten Antrag durchzudringen. Ein Anspruch auf Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts setzt ebenso voraus, dass die bisherige Entscheidung rechtswidrig war. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klage ist somit auf Kosten des Klägers abzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten ergeht aufgrund von § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs.1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kammer lässt die Berufung gemäß §§ 84 Abs. 2 Nr. 1, 124a Absatz 1 Satz 1, 124 Absatz 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Beschluss Der Streitwert wird auf 27.090,72 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG Gerichtskostengesetz. Insoweit wird auf den Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung Bezug genommen. Der Kläger begehrt die Neufestsetzung seines Ruhegehalts auf der Basis der Besoldungsgruppe B5 BBesG. Der im Jahr ….. geborene Kläger war bis zum 31. Juli 2001 Bundesbeamter. Mit Wirkung zum 1. August 2001 wurde er vom Bundesamt für Bauwesen zum Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie versetzt und mit Urkunde vom 18. Juli 2001 zum Leitenden Regierungsdirektor (A16, Stufe 12 BBesG) ernannt (Bl. 18 d. Verwaltungsvorgangs – VV). Mit Urkunde vom 19. Juli 2001 wurde er sodann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zum Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG), Besoldungsgruppe B5 BBesG, ernannt (Bl. 21 VV). Mit Ablauf des 31. Mai 2006 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge ab 1. Juni 2006 wurde das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A16, Stufe 12 BBesG berechnet. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Juni 2019 beantragte der Kläger die Überprüfung der Festsetzung des Ruhegehaltes unter Hinweis darauf, dass bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nicht von der Besoldungsgruppe A16, Stufe 12 BBesG, sondern von der Besoldungsgruppe B5 BBesG hätte ausgegangen werden müssen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, maßgeblich für die Bemessung der Versorgung des Klägers seien nicht die in dem Beamtenverhältnis auf Zeit gewährten Bezüge des Klägers der Besoldungsgruppe B5, da die Voraussetzungen des insoweit anzuwendenden § 15a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der damals gültigen Fassung nicht vorlägen. Voraussetzung hierfür wäre die Übertragung des Amtes für mindestens fünf Jahre. Maßgeblich für die Berechnung der fünf Jahre sei die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung des Amts. Der Kläger indes habe das Amt wegen Versetzung in den Ruhestand lediglich vier Jahre und zehn Monate wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom 7. August 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2019 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Berechnung seiner Ruhestandsbezüge habe auf Grundlage der Besoldungsgruppe B5 BBesG zu erfolgen, welche ihm während seiner Amtszeit als Beamter auf Zeit gewährt worden sei. § 15a Abs. 4 BeamtVG setze ausweislich seines Wortlautes lediglich voraus, dass der Beamte für das Amt für mindestens 5 Jahre formell ernannt worden sei. Eine tatsächliche Ausführung des Amtes für 5 Jahre sei nicht erforderlich. Die tatsächliche Wahrnehmung des Amtes im Rahmen des § 15a Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 BeamtVG sei bereits kein taugliches Anknüpfungskriterium. Dem dort geregelten Fall, dass ein Beamter auf Zeit aufgrund seiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, sei es immanent, dass bei der Übernahme des Amtes noch nicht absehbar sei, ob eine Dienstunfähigkeit eintrete. Das einzig planbare Ereignis sei die Übertragung des Amtes, sodass nur dies als taugliches Anknüpfungskriterium in Frage käme. Durch den Eintritt der Dienstunfähigkeit werde die weitere Wahrnehmung des Amtes für den Beamten unmöglich, weshalb ihm die tatsächliche Ausführung bis zum Ablauf der vollen fünf Jahre nicht zugemutet werden könne. Daher werde das Erfordernis der tatsächlichen fünfjährigen Ausführung des Amtes durch den Eintritt der Dienstunfähigkeit ersetzt. Auch verstoße die Norm, wie sie seitens des Beklagten angewandt werde, gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sei verfassungswidrig. Aufgrund der hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums müsse den Versorgungsbezügen grundsätzlich das letzte Amt zugrunde gelegt werden. Eine – grundsätzlich zulässige – Wartezeit dürfe einen Zeitraum von inzwischen zwei Jahren und zum damaligen Zeitpunkt drei Jahren jedoch nicht überschreiten. Ebenso verstoße die Differenzierung zwischen einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und einem solchen auf Zeit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da es keinen sachlichen Grund gebe, das letzte und höherrangige Amt deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil es auf Zeit verliehen worden sei. Die zeitliche Begrenzung von Ämtern mit leitender Funktion erfolge nur, um die Eignung des Beamten für die Führungsposition zu überprüfen, bevor er auf Lebenszeit ernannt wird. Da diese Probezeit bereits einen Vorteil zugunsten des Beklagten darstelle, sei es unbillig, wenn dies dem Kläger auch noch zum Nachteil gereicht würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 2. Juli 2019 zu verpflichten, den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 26. Juni 2006 aufzuheben, die Versorgungsbezüge des Klägers auf Grundlage der Besoldungsgruppe B5 BBesG neu zu berechnen sowie Versorgungsbezüge auf dieser Grundlage für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 rückwirkend – insofern unter Anrechnung bereits geleisteter Versorgungsbezüge – sowie zukünftig zu gewähren sowie hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 02.07.2019 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 03.06.2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Der Beklagte wiederholt sein Vorbringen aus dem Bescheid vom 2. Juli 2019 und führt weiter aus, dass einem Beamtenverhältnis auf Zeit eine zeitliche Befristung immanent sei und somit aus dem Vorliegen und dem Umfang dieses befristeten Zeitraums keine Rechtsfolgen für etwaige Versorgungsbezüge entstehen könnten. Die abweichende Alimentierung von Beamtenverhältnissen auf Lebenszeit und solchen auf Zeit sei sachlich begründet. Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stelle den verfassungsrechtlich gewollten Regelfall dar, sodass dieses auch Grundlage der Versorgungsbezüge sei. Beamtenverhältnisse auf Zeit seien dagegen Sonderfälle, weshalb für diese spezielle versorgungsrechtliche Regelungen gelten würden. Somit seien die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gewahrt. Die Fünfjahresgrenze zum Erhalt von Leistungen sei zudem auch in § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, welcher gemäß § 66 Abs. 1 BeamtVG auch für Beamte auf Zeit gelte, niedergelegt und somit dem Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich bekannt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich zu der beabsichtigten Verfahrensweise zu äußern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.