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Urteil

28 K 219.09

VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0222.28K219.09.0A
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Leitsätze
Für die Ruhegehaltfähigkeit einer Leistungszulage nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG kommt es bei der von § 33 Abs. 3 Satz 2 BBesG insoweit vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 15a Abs. 4 BeamtVG, wonach die Ruhegehaltfähigkeit dieser Dienstbezüge die Übertragung des "Amtes" für die Dauer von mindestens 5 Jahren voraussetzt, auf die Dauer der Übertragung des Statusamts an, aus dem sich der besoldungsrechtliche Anspruch auf die Leistungszulage (= Dienstbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG) ergibt.(Rn.22) Die Zeit der Wahrnehmung der Funktion eines Rektors in einem (Status-)Amt, mit welchem kein besoldungsrechtlicher Anspruch auf eine Leistungszulage (= Dienstbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG) verbunden war, ist für die Feststellung der Ruhegehaltfähigkeit nach § 15a Abs. 4 BeamtVG nicht zu berücksichtigen.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Ruhegehaltfähigkeit einer Leistungszulage nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG kommt es bei der von § 33 Abs. 3 Satz 2 BBesG insoweit vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung des § 15a Abs. 4 BeamtVG, wonach die Ruhegehaltfähigkeit dieser Dienstbezüge die Übertragung des "Amtes" für die Dauer von mindestens 5 Jahren voraussetzt, auf die Dauer der Übertragung des Statusamts an, aus dem sich der besoldungsrechtliche Anspruch auf die Leistungszulage (= Dienstbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG) ergibt.(Rn.22) Die Zeit der Wahrnehmung der Funktion eines Rektors in einem (Status-)Amt, mit welchem kein besoldungsrechtlicher Anspruch auf eine Leistungszulage (= Dienstbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBesG) verbunden war, ist für die Feststellung der Ruhegehaltfähigkeit nach § 15a Abs. 4 BeamtVG nicht zu berücksichtigen.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Mit Einverständnis beider Beteiligter konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§§ 87 a Abs.2, 3, 101 Abs.2 VwGO). Die zulässigerweise auf eine höhere Bemessung der dem Kläger als Ruhestandsbeamter zustehenden Versorgungsbezüge gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil der Beklagte zu Recht die Zugrundelegung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe W3 zuzüglich der dem Kläger hieraus erwachsenden Leistungsbezüge für die Wahrnehmung der Funktion eines Rektors abgelehnt hat (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Anzuwenden ist hier das Beamtenversorgungsgesetz in der zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles (= Ablauf des 15. November 2008), d.h. in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung dieses Gesetzes – im Folgenden: BeamtVG -. Nach § 108 Abs.1 BeamtVG fand dieses Gesetz auch nach der mit der Dienstrechtsreform verbundenen Übertragung der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder zunächst bis zum Inkrafttreten des LBeamtVG vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266) für die Beamten des Landes Berlin Anwendung. Die vom Kläger begehrte Berechnung der Versorgung unter Einbeziehung der Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, durch welche seine Versorgungsbezüge höher als bei Zugrundlegung der aktiven Dienstbezüge der Besoldungsgruppe B2 ausfallen würden, scheitert hier daran, dass diese Leistungsbezüge bei entsprechender Anwendung von § 15a Abs. 4 BeamtVG nicht ausnahmsweise ruhegehaltfähig sind. Denn dem Kläger war das (Status-)Amt eines Professors der Besoldungsgruppe W3 zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles – anders als für die Ruhegehaltfähigkeit vorausgesetzt - nicht mindestens 5 Jahre übertragen. Gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 BBesG, welche dem Beamten zuletzt zugestanden haben, sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG sind nur dann ruhegehaltfähige Dienstbezüge, soweit sie nach § 33 Abs. 3 BBesG ruhegehaltfähig sind. Dabei ist zu beachten, dass Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 BBesG nicht allgemein für Hochschullehrer, sondern ausdrücklich nur für Hochschullehrer der Besoldungsgruppen W2 und W3 vorgesehen sind. Dem Kläger stand also nur deshalb und nur solange ein Anspruch auf Dienstbezüge in Form von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG zu, als ihm mit Wirkung zum 1. November 2005 ein (Status-) Amt der Besoldungsgruppe W3 übertragen worden war, hier also im Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum Eintritt des (hinausgeschobenen) Ruhestands mit Ablauf des 15. November 2008. Die Ruhegehaltfähigkeit der nur den Statusämtern der Besoldungsgruppen W2 und W3 zugeordneten Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG richtet sich nach der speziellen Regelung des Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift. Insoweit gilt – mit einer hier nicht streitigen Maßgabe zu deren Höhe – § 15a BeamtVG „entsprechend“. Für die hier einschlägige Fallkonstellation, dass der in dieser Bezugsnorm erwähnte Beamte auf Zeit wegen Erreichens der (im Falle des Klägers hinausgeschobenen ) gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand tritt, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (ausnahmsweise) aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, „wenn dem Beamten das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war“. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil das dem Kläger übertragene „Amt“, aus welchem ihm allein ein Anspruch auf die in Rede stehenden Dienstbezüge (Leistungsbezüge) zustanden, das ihm erst zum 1. November 2005 übertragene Statusamt der Besoldungsgruppe W3 war. Aus dem ihm zuvor als Rektor im Zeitraum ab 16. November 2000 übertragenen Amt der Besoldungsgruppe B2 standen ihm derartige Dienstbezüge nicht zu. Für die entsprechend § 15a Abs. 4 BeamtVG maßgebende Dauer für die Ruhegehaltfähigkeit der aufgrund § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG zustehenden Dienstbezüge kommt es nach dem systematischen Zusammenhang der hier maßgeblichen versorgungsrechtlichen Vorschriften und der erkennbaren Zielrichtung der Vorschrift (vgl. amtliche Begründung) auf die Dauer des Bezuges dieser funktionsbezogenen Dienstbezüge (Leistungsbezüge) an. Sowohl §§ 4, 5 BeamtVG als auch weitere damit im Zusammenhang stehende versorgungs- und besoldungsrechtliche Regelungen knüpfen grundsätzlich an die jeweils aus einem Statusamt zustehenden Besoldungsansprüche (= Dienstbezüge) an; demgegenüber kann lediglich die Wahrnehmung (Funktion) einer gegenüber dem Statusamt (besoldungsrechtlich) höherwertigen Amtes nur ausnahmsweise (und atypischerweise) in ausdrücklich besonders geregelten Fällen einen Besoldungsanspruch (§ 46 Abs. 1 BBesG) und damit ggf. einen Versorgungsanspruch auslösen. Entgegen der Ansicht des Klägers kann daher allein aus dem Umstand, dass er die Funktion des Rektors einer Hochschule auch bereits in seinem früheren Statusamt eines Beamten der Besoldungsgruppe B2 und damit schon vor Übertragung des die höheren Dienstbezüge allein rechtfertigenden (Status-)Amtes der Besoldungsgruppe W3 wahrgenommen hat, in Anwendung der für die Feststellung der Ruhegehaltfähigkeit der speziellen Dienstbezüge nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG hier maßgeblichen Spezialvorschrift des § 15a Abs. 4 BeamtVG nicht abgeleitet werden, dass diese Dienstbezüge als ruhegehaltfähig angesehen werden, obwohl der Kläger hierauf nur in den letzten 3 Jahren vor Erreichen der (hinausgeschobenen) Altersgrenze einen besoldungsrechtlichen Anspruch hatte. Dass der Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit nach § 33 Abs. 3 BBesG an die dem Beamten in dem in einem bestimmten Zeitraum vor der Zurruhesetzung nach seinem Statusamt zustehende Höhe der ihm zustehenden Dienstbezüge anknüpfen wollte, wird in der amtlichen Begründung deutlich. Darin heißt es zu Absatz 3 der Vorschrift (im ursprünglichen Gesetzesentwurf Abs. 2): "Die Vorschrift bestimmt, dass Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 grundsätzlich in dem Umfang ruhegehaltfähig sind, in dem sie in den letzten 5 Dienstjahren durchschnittlich zugestanden haben.“ Auch wenn sich diese Aussage nicht ausdrücklich (auch) auf Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG bezieht, wird gleichwohl deutlich, dass der Gesetzgeber – systemkonform – die Dauer des aus dem jeweiligen Statusamt herzuleitenden Besoldungsanspruchs zum Maßstab für die Ruhegehaltfähigkeit dieser speziellen Dienstbezüge (Leistungsbezüge) und nicht etwa lediglich die Dauer der Wahrnehmung der mit diesem Amt verbundenen Funktion machen wollte. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Februar 2013 angeführten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte ändern an dieser Beurteilung nichts. Mit seiner an Art. 33 Abs. 5 GG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfenden Argumentation verkennt er, dass die aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums ergebende Alimentationspflicht eng verknüpft ist mit dem für Beamte geltenden Lebenszeitprinzip, während es vorliegend um die Frage geht, ob, unter welchen Voraussetzungen und ggf. in welcher Höhe aus einem – hier zulässigerweise - im Beamtenverhältnis auf Zeit zeitlich begrenzt geleisteten Diensten des Beamten eine Erhöhung der lebenslangen Alimentation abzuleiten ist. Dass hierauf nicht die auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bezogenen Maßstäbe der Alimentationspflicht unmittelbar zu übertragen sind, liegt auf der Hand. Während das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die verfassungsrechtliche Regel bildet, stellen Beamtenverhältnisse auf Zeit die Ausnahme dar (vgl. zu dem Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 – 2 BvL 11/07 –, zitiert nach Juris, dort Rz. 30ff). Daher bezieht sich die vom Kläger für sich reklamierte Aussage des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvL 11/04 –, zitiert nach Juris), wonach zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden, hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zähle, dass das Ruhegehalt unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen aus dem letzten Amt zu berechnen sei, auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und der dementsprechenden lebenslangen Alimentationspflicht und nicht auf das Beamtenverhältnis auf Zeit. Dementsprechend kann auch die – auf Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit bezogene – Ableitung, dass der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 S. 1 BeamtVG auf mehr als 2 Jahre nicht zulasse, für die vorliegende Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen sich aus einem - zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bestehenden - Beamtenverhältnis auf Zeit eine dauerhafte (lebenslange) Alimentationspflicht ergeben soll, nichts Greifbares hergeleitet werden. Nochmals: Weil das Beamtenverhältnis auf Zeit gerade nicht der Regelfall des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit darstellt, auf das sich die (lebenslange) Alimentationspflicht bezieht, können aus dem verfassungsrechtlichen Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) gerade nicht die vom Kläger gezogenen Schlüsse auf die Unzulässigkeit einer mehr als dreijährigen "Karenzzeit" gezogen werden. Aus der unzulässigen Gleichsetzung der lebenslangen Alimentation aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und auf Zeit durch den Kläger erklärt sich auch, dass dieser Unstimmigkeiten im Zusammenhang von § 15a Abs. 4 BeamtVG (bezogen auf Beamtenverhältnisse auf Zeit) und § 4 Abs. 1 S. 1 BeamtVG sieht (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 15.02.2013). Aus dem Alimentationsprinzip kann im Übrigen auch nicht abgeleitet werden, dass die Höhe der Alimentation allein an die Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion anzuknüpfen hätte. Als Grundsatz für die Bemessung der Höhe der Besoldung (Alimentation) während der aktiven Dienstzeit gilt vielmehr die Anknüpfung an das übertragene Statusamt; dieser Grundsatz setzt sich folgerichtig nach Eintritt in den Ruhestand für die Bemessung der Höhe der Versorgung (Alimentation) fort, indem grundsätzlich an die Höhe dieser (ruhegehaltfähigen aktiven) Dienstbezüge angeknüpft wird (§ 5 Abs. 5 BeamtVG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bedurfte es nicht, weil wegen der Kostentragung durch den Kläger selbst ein Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag nicht besteht, der eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten voraussetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 12.480,- Euro festgesetzt. Der am 9. Oktober 1942 geborene Kläger begehrt die Gewährung höherer Versorgungsleistungen. Er war im Jahre 1984 zum Professor einer Fachhochschule des beklagten Landes ernannt worden; im Jahre 1991 wurde ihm ein Professorenamt der Besoldungsgruppe C3 übertragen. In der Zeit vom 16. November 2000 bis zum 15. November 2004 wurde er aufgrund der Wahl durch das zuständige Hochschulgremium zum Rektor der damaligen Fachhochschule für Wirtschaft Berlin im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Gleichzeitig wurde er in ein Statusamt der Besoldungsgruppe B2 eingewiesen; für die Dauer der Amtszeit als Rektor erhielt er eine Dienstaufwandsentschädigung. Nach seiner Wiederwahl zum Rektor wurde er für die Amtszeit vom 16. November 2004 bis 15. November 2008 erneut zum Rektor im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, zunächst unter erneuter Übertragung eines Statusamtes der Besoldungsgruppe B2. Nachdem ihm die Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung mit Schreiben vom 25. Oktober 2005 mitgeteilt hatte, dass seine Versorgungsbezüge auf der Grundlage einer von der Senatsverwaltung für Inneres bestätigten Besitzstandsregelung auch dann nach der Besoldungsgruppe B2 bemessen würden, wenn ihm auf seinen Antrag für die weitere Dauer der Amtszeit gemäß § 3b LBesG das Amt des Rektors der Besoldungsgruppe W3 der Besoldungsordnung W übertragen werde und nach Eintritt in den Ruhestand die Versorgungsbezüge in geringer ausfielen, beantragte der Kläger die Überleitung in die "W-Besoldung“. Der Senator für Wissenschaft und Forschung übertrug ihm hierauf mit Wirkung zum 1. November 2005 für die Dauer der laufenden Amtszeit das Amt des Rektors der Besoldungsgruppe W3; laut Einweisungsschreiben vom 31. Oktober 2005 standen ihm damit auch Funktionsleistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG zu. Ebenfalls auf Antrag des Klägers schob der Senator für Wissenschaft und Forschung den gesetzlichen „Eintritt in den Ruhestand aus dem Rechtsverhältnis als Rektor der FHW bis zum Ende der Amtszeit als Rektor am 15. November 2008" gemäß § 76 Abs. 2 LBG hinaus. Nach Ablauf des 15. November 2008 war der Kläger bis zur Ernennung eines anderen Kandidaten auf der Grundlage eines mit dem Beklagten am 13. November 2008 geschlossenen Dienstvertrag weiter als Rektor der Fachhochschule tätig. Das Landesverwaltungsamt Berlin setzte mit Bescheid vom 20. Februar 2009 die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe B2 fest. Hiergegen legte dieser mit Schreiben vom 16. März 2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Aufgrund einer Zusammenschau von § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG und § 15a Abs. 4 BeamtVG müssten als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 3 zuzüglich des „Funktionsgehalts“ i.H.v.35, 67 % zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1 zu Grunde gelegt werden. Diese Berechnung sei günstiger als die Berechnung des Ruhegehalts auf Basis der Besoldungsgruppe B2. Das Landesverwaltungsamt Berlin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28 Januar 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Leistungsbezüge des Klägers gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG seien hier nicht ruhegehaltfähig, weil dem Kläger das Amt der Besoldungsgruppe W3 nicht mindestens 5 Jahre übertragen gewesen sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage. Er macht im Wesentlichen geltend: Soweit entsprechend § 15a Abs. 4 BeamtVG die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG davon abhängig sei, dass dem Beamten das Amt mindestens 5 Jahre übertragen gewesen sei, müsse das Tatbestandsmerkmal „Amt" in § 15a Abs. 4 BBesG auf die Funktion des Rektors und nicht darauf bezogen werden, welcher Besoldungsordnung dieses Amt im zeitlichen Verlauf jeweils zugeordnet worden sei. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG knüpfe wegen der Leistungsbezüge an die Wahrnehmung von Funktionen, unter anderem im Bereich der Hochschulleitung, an. Durch den in dieser Vorschrift enthaltenen Verweis auf § 15a BeamtVG würden (Funktions-)Leistungsbezüge dann für ruhegehaltfähig erklärt, wenn das funktionale Amt mindestens fünf Jahre wahrgenommen worden sei. Dies sei bei dem Kläger der Fall, weil seine (erste) Amtszeit als Rektor bereits im Jahre 2000 begonnen habe; darauf, dass er in dem Zeitraum bis zum 31. Oktober 2005 in einem Statusamt der Besoldungsgruppe B2 gestanden habe, komme es nicht an. Aus letztlich verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 33 Abs. 5 GG; Alimentations- und Leistungsprinzip) ergebe sich, dass sich die Wahrnehmung des Funktionsamtes sich in der Versorgung dergestalt widerspiegeln müsse, dass die (letzten) Funktionsbezüge ruhegehaltfähig seien. Eine Karenzzeit von 5 Jahren der Wahrnehmung des Funktionsamts widerspreche Artikel 33 Abs. 5 GG. § 15a Abs. 4 BeamtVG sei als Verweisungsnorm so auszulegen, dass auf die mindestens 5 Jahre dauernde Wahrnehmung des Amtes abzustellen sei. Auch wenn man im Rahmen des § 15a Abs. 4 BeamtVG auf das Statusamt abstelle, gelte, dass die Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit der Funktionsbezüge erfüllt seien. Auf die Bezugsdauer der Funktionsbezüge komme es nicht an; eine mit dem Grundgesetz vereinbare Bezugsdauer von zwei Jahren habe der Kläger erfüllt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 20. Februar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 28. Januar 2010 zu verpflichten, bei der Festsetzung der Versorgung des Klägers ruhegehaltfähige Dienstbezüge des Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3 zuzüglich 35,76 % der Funktionsleistungsbezüge aus Besoldungsgruppe W 3 zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Begründung seines Widerspruchsbescheides fest. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Personal- und Versorgungsakten Bezug genommen, die (bis auf den nachgereichten Schriftsatz vom 15. Februar 2013) - soweit wesentlich – Gegenstand des Erörterungstermins vom 29. Januar 2013 gewesen sind. Beide Streitbeteiligte haben sich in diesem Erörterungstermin mit einer Entscheidung der Streitsache durch den Berichterstatter im Wege schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.