Urteil
1 K 1282/21.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:1031.1K1282.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, nachdem der Kläger seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung abgeändert hat. Ursprünglich war die Klage als Feststellungsklage i.S.d. § 43 VwGO erhoben worden, wobei jedoch nicht beachtet wurde, dass eine Feststellungsklage stets gegenüber der Verpflichtungsklage subsidiär ist (§ 43 Abs. 2 VwGO). Auf eine generelle Feststellung, dass sämtliche Unfallfürsorgeleistungen aufgrund der beiden Arbeitsunfälle zu gewähren seien, hat der Kläger keinen Anspruch. Es ist ihm jeweils zuzumuten, die individuellen Unfallfürsorgeleistungen zu benennen und dann einen jeweils entsprechenden Ablehnungsbescheid abzuwarten. Aus diesem Grund hat der Kläger seinen Klageantrag abgeändert und sein Klagebegehren auf die Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich begrenzt. Diese Klageänderung ist sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (vgl. Eyermann/Wöckel, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 31). Dass bezüglich des Unfallausgleichs kein Vorverfahren gem. § 126 Abs. 2 BBG durchgeführt wurde, macht die geänderte Klage nicht unzulässig, da sich die Beklagte auf die abgeänderte Klage in der Sache eingelassen hat (vgl. BeckOK BeamtenR Bund/Burth, 27. Ed. 1.8.2022, BBG § 126 Rn. 9b m.w.N.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen für die erlittenen Arbeitsunfälle. Voraussetzung sowohl für das Unfallruhegehalt als auch für den Unfallausgleich ist das Vorliegen eines Dienstunfalls (vgl. §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 BeamtVG). Unstreitig hat der Kläger keine Dienstunfälle erlitten, da er zum Zeitpunkt der Unfälle beurlaubt war und sich in einem Arbeitsverhältnis befand. Ein Unfall, den ein beurlaubter Beamter erleidet, ist kein Dienstunfall (so bereits BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 – VI C 151.62 –, juris). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen aufgrund der Regelung des § 31 Abs. 5 BeamtVG, wonach Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch gewährt werden kann, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet. Zwar wurde der Kläger für eine Tätigkeit, die öffentlichen Interessen diente, beurlaubt. Jedoch gewährt, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, § 31 Abs. 5 BeamtVG dem Dienstherrn ein Ermessen, ob er auch etwaige Unfälle während einer Zeit einer Beurlaubung einbezieht. Bei der Prüfung einer Ermessensentscheidung ist das Gericht darauf beschränkt zu prüfen, ob Ermessensfehler vorliegen. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären, sondern nur, wenn und soweit rechtlich die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Soweit ermessenslenkende Richtlinien bestehen, beschränkt sich die Prüfung - vorbehaltlich atypischer Fallgestaltungen - darauf, ob die Richtlinien eingehalten wurden und die sachlich maßgeblichen Erwägungen in den Richtlinien ermessensfehlerfrei zusammengestellt und so vorweggenommen worden sind. Das ist hier der Fall. Nach Ziff. 31.5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 11. Februar 2021 (BeamtVGVwV) wird Unfallfürsorge in der Regel nicht gewährt, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt werden. Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Präzisiert wird diese Verwaltungsvorschrift durch eine Anweisung der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens, wonach eine Überprüfung nach § 31 Abs. 5 BeamtVG nur für den Fall in Betracht kommt, dass ein Ablehnungsbescheid durch die gesetzliche Unfallversicherung ergangen ist (vgl. Schreiben vom 9. Oktober 2019 – BEV 11.22 Prb 31(5), Bl. 57 f der Gerichtsakte). Nach dieser Erlasslage stehen dem Kläger keine Leistungen nach dem BeamtVG zu, denn er hat Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Ein atypischer Fall liegt nicht vor, so dass das Gericht davon ausgeht, dass die Verwaltungsvorschriften, die das der Behörde zustehende Ermessen einschränken, anzuwenden waren und die Bewilligung von Leistungen nach dem BeamtVG ausschließen. Der Ausschluss von Unfallfürsorgeleistungen bei Arbeitsunfällen verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind Unfallfürsorgeleistungen von dem Kerngehalt der Fürsorgepflicht nicht erfasst. Die Fürsorgepflicht gebietet nicht, dass über die Alimentation (Besoldung oder Versorgung) und Beihilfegewährung hinaus zwingend weitere Leistungen zu gewähren sind, wenn ein Beamter infolge dienstlicher Umstände erkrankt. Auch im Falle seiner Erkrankung ist die amtsangemessene Alimentation des Beamten sowie die angemessene Übernahme der durch den Körperschaden oder die Krankheit entstehenden Kosten über die genannten Leistungen gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 46.13 – juris; zuletzt ebenso Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 18.17 – juris). Darüber hinaus ist ein Ausschluss von Fürsorgeleistungen im vorliegenden Fall auch deshalb mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil der Kläger nicht schutzbedürftig ist. Ihm wurden Ausgleichsleistungen der gesetzlichen Unfallfürsorge zuerkannt, auch wenn diese möglicherweise nicht die Höhe erreichen, die ihm nach dem BeamtVG zustünde. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt und Unfallausgleich aufgrund der Gewährleistungsentscheidung des Bundesministeriums für Verkehr vom 10. März 1998. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG. Inhalt der Gewährleistungsentscheidung war lediglich, dass für die Zeit außerhalb des Dienstverhältnisses eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet wird und damit Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Zweck der Erklärung war es, den Kläger während der Beurlaubung weiterhin von Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung freizustellen; eine konkrete Zusage einer Leistung für den Fall eines Arbeitsunfalls lässt sich der Erklärung nicht entnehmen. Da bereits aus diesen Gründen die Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge ausscheidet, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt hat, weil die Versetzung in den Ruhestand nicht kausal durch die Arbeitsunfälle verursacht wurde. Damit war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Bezüglich des Klageantrages zu 3. ist eine Entscheidung entbehrlich, da der Kläger aufgrund des Unterliegens die Kosten des Verfahrens tragen muss. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger stand als Beamter in Diensten der Beklagten. Ab dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Mai 2019 war der Kläger aus dienstlichem Interesse gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages zur … beurlaubt. Während seiner Beurlaubung vom Dienst erlitt er am 17. August 2015 und am 12. März 2017 jeweils einen Arbeitsunfall. Mit Bescheid vom 28. März 2017 erkannte die Unfallversicherung … eine Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) von 20 vom Hundert als Folge des Arbeitsunfalls vom 17. August 2015 an. Aufgrund dessen erhielt der Kläger von Seiten der Unfallversicherung … eine Verletztenrente von 20 vom Hundert. Wegen der Einzelheiten der Unfallanerkennung wird auf Bl. 39 ff. der Versorgungsakte Bezug genommen. Ausweislich eines Rentengutachtens, datiert auf den 29. Juni 2018, handelt es sich bei dem zweiten Unfall am 12. März 2017 um einen Sturz im häuslichen Umfeld. Dabei zog sich der Kläger eine Patella-Querfraktur zu. Diese führte zu keiner weiteren Minderung der Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 16. August 2017 erkannte die Unfallversicherung … auch diesen zweiten Unfall vom 12. März 2017 als Arbeitsunfall in der Form des Folgeunfalls an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 46 und 47 der Versorgungsakte verwiesen. Mit Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 9. Mai 2019 wurde der Kläger mit Wirkung vom 31. Mai 2019 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte aufgrund eines von der Beklagten gemäß § 48 BBG eingeholten ärztlichen Gutachtens vom 7. Januar 2019, das ergab, dass bei dem Kläger seit mehreren Jahren, insbesondere seit 2018, hohe krankheitsbedingte Ausfälle aufgetreten seien. Im Vordergrund stehe, so der Gutachter, eine sogenannte Spinozerebelläre Ataxie, also eine langsam fortschreitende neurologische Rückenmarks- und Kleinhirnschädigung. Die Einschränkung der Motorik und wohl auch der kognitiven Fähigkeiten seien bereits schwerwiegend ausgeprägt. Der Einschätzung des Klägers, dass Dienstunfallfolgen im Vordergrund der Leistungsminderung stünden, werde von Seiten des Gutachters nicht geteilt. Mit Bescheid vom 10. März 2020 (Bl. V5 – 5 ff. der Versorgungsakte) setzte das Bundeseisenbahnvermögen die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Juni 2019 fest. Dabei wurde ein Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde gelegt und der monatliche Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8% gekürzt. Unfallfürsorgeleistungen wurden bei der Festsetzung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt. Am 16. April 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. März 2020 ein. In der Begründung (Bl. V7 – 13 ff.) trug er vor, die Versorgungsbezüge seien deshalb unzutreffend berechnet worden, weil die beiden Unfälle nicht berücksichtigt worden seien. Es lägen zwei Arbeitsunfälle vor. Diese seien auch bereits von Seiten des gesetzlichen Unfallversicherers anerkannt worden. Sie seien für die gegenständliche Zurruhesetzung ursächlich. Gemäß § 31 Abs. 5 BeamtVG stehe dem Kläger damit ein Anspruch auf Unfallfürsorge zu. Dem Kläger sei auch mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 10. März 1998 (Freistellungserklärung) zugesichert worden, dass er während der Tätigkeit bei der … eine Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Dauer der Beurlaubung erhalte. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 wies das Bundeseisenbahnvermögen darauf hin, dass es sich vorliegend nicht um Dienst- sondern um Arbeitsunfälle gehandelt habe. Daher fänden vorrangig die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung Anwendung. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2021 (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte) wies das Bundeseisenbahnvermögen den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es, die Festsetzung der Versorgungsbezüge sei rechtmäßig erfolgt. Dem Kläger stünden keine Unfallfürsorgeleistungen zu, da er zur Zeit der Arbeitsunfälle beurlaubt gewesen sei. Beurlaubte, also vom Dienst befreite, Beamtinnen und Beamte könnten keinen Dienstunfall erleiden. Zwar eröffne § 31 Abs. 5 BeamtVG die Möglichkeit, Leistungen der Dienstunfallfürsorge auch einem Beamten zu gewähren, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diene, beurlaubt worden sei. Diese Leistungen könnten jedoch nur subsidiär gewährt werden. Bei beurlaubten Beamtinnen und Beamten sei deshalb zunächst davon auszugehen, dass der Ausgleich bei Unfällen über die gesetzliche Unfallversicherung zustande gekommen sei. Unfallfürsorge werde in der Regel nicht gewährt, wenn und soweit von anderer Stelle Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt würden. Hierzu zählten insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus sei der Ruhestandseintritt auch nicht durch die Unfälle bedingt gewesen, sondern durch eine Erkrankung, nämlich eine Ataxie. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsunfällen und der Versetzung in den Ruhestand liege damit nicht vor. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juni 2021 zugestellt. Am 9. Juli 2021 wurde die hier vorliegende Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, ihm stehe aufgrund der anerkannten Arbeitsunfälle nach § 31 Abs. 5 BeamtVG ein Anspruch auf Unfallfürsorge zu. In dem Gutachten vom 7. Januar 2019 werde ausdrücklich empfohlen, eine Einschätzung des Sachverhalts durch die Beamtenunfallfürsorge einzuholen, soweit der Kläger geschildert habe, dass seine Dienstunfähigkeit durch die beiden Arbeitsunfälle kausal verursacht worden sei. Eine solche Einschätzung sei aber nicht eingeholt worden. Aufgrund der Ursächlichkeit der Dienstunfälle und der Zusicherung der Beklagten an den Kläger, dass er eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalte, sei das Ermessen der Beklagten hinsichtlich der Gewährung von Leistungen nach § 31 Abs. 5 BeamtVG auf Null reduziert gewesen. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 8. Juni 2021 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger aufgrund der Unfälle vom 17. August 2015 und vom 12. März 2017 gemäß § 31 Abs. 5 BeamtVG ab dem Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren, 3. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Antrag geändert und beantragt nun, 1. den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 8. Juni 2021 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund der Unfälle vom 17. August 2015 und 12. März 2017 Unfallruhegehalt und Unfallausgleich zu bewilligen, 3. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, dass zwar gemäß § 31 Abs. 5 BeamtVG Leistungen der Unfallfürsorge nach Ermessen auch in Fällen eines Arbeitsunfalls gewährt werden könnten. Das Ermessen sei jedoch zu Ungunsten des Beamten auszuüben, wenn er von Dritten zweckidentische Leistungen aufgrund des Unfalls erhalte, wie das beim Fall des Klägers mit der Unfallrente der Fall sei. Dies ergebe sich aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG, dort Teilziffer 31.5.1.2. Dies habe auch die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens entsprechend verfügt, dass nämlich nur für den Fall eines Ablehnungsbescheides durch die gesetzliche Unfallversicherung eine Überprüfung nach § 31 Abs. 5 BeamtVG in Frage komme. Im Fall des Klägers sei das nicht erforderlich. Darüber hinaus bestehe aber schon kein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen, weil der Ruhestandseintritt nicht durch die Unfälle bedingt sei, sondern durch die Erkrankung des Klägers. Die vom Kläger wiederholt angeführte Gewährleistungsentscheidung des Bundesministeriums für Verkehr vom 10. März 1998 bestätige lediglich, dass auch für die Zeit außerhalb des Dienstverhältnisses eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet wäre. Bezüglich der Leistungen der Unfallfürsorge habe die Beklagte dies entsprechend überprüft, aber die Gewährung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung letztlich versagt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. Juni 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.