Urteil
1 K 1918/21.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0505.1K1918.21.KS.00
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Leitsätze
Altersrenten, die auf Bergmannsprämien zurückzuführen sind, gelten nicht als Höherversicherungen nach § 59 Abs. 5 HBeamtVG.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Altersrenten, die auf Bergmannsprämien zurückzuführen sind, gelten nicht als Höherversicherungen nach § 59 Abs. 5 HBeamtVG. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG war aufgrund der landesrechtlichen Regelung in § 105 HBG entbehrlich. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 13. Oktober 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge zutreffend und ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht berechnet. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge eines Beamten ist § 59 HBeamtVG vom 27. Mai 2013 (GVBl. 218, 312) hier in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. 577, 583). § 59 HBeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten. Gemäß § 59 Abs.1 Satz 1 HBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten nach § 59 Abs.1 Satz 2 Nr.1 HBeamtVG Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Als Höchstgrenze gilt für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 HBeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 13 Abs. 5, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles. Die Anrechnung der dem Kläger zustehenden regulären Rentenansprüche (Regelaltersrente) auf das Ruhegehalt wird von dem Kläger zugestanden und ist nicht mehr streitbefangen. Der Beklagte hat aber auch die Anrechnung der Rentenanteile, die sich aus der dem Kläger gewährten Bergmannsprämie ergeben, auf die Versorgungsbezüge ohne Rechtsfehler vorgenommen. Bergmannsprämien wurden als Anreiz für die Aufnahme des Berufs als Bergmann nach dem Gesetz über Bergmannsprämien (i.d.F. vom 12. Mai 1969, BGBl. I S. 434) für jede unter Tage verfahrene volle Schicht gezahlt (vgl. zum Zweck auch den vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem früheren Gesetzgebungsverfahren, Entwurf der Bundesregierung vom 3. Mai 1956, BT-Drs. 2/2351, Bl. 64 ff. der GA). Sie waren zuvor Gegenstand einer rechtlichen Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 23. Februar 1961 – C-30/59 –, Celex-Nr. 61959CJ0030), der die Schichtprämie als nach dem EGKS-Vertrag unzulässige staatliche Subvention ansah („Es ist offensichtlich und unbestritten, dass die Einführung der Schichtprämie dem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik einen Teil der Kosten für die Förderung der deutschen Kohle aufbürdet und dass es damit sowohl den Erzeugern als auch den Käufern oder Verbrauchern erspart wird, für die Prämie aufzukommen.“). Die Bergmannsprämie (zunächst 2,50 DM für jede unter Tage verfahrene volle Schicht) war kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Nach § 4 des BergPG in der Fassung vom 12. Mai 1969 galten die Bergmannsprämien weder als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie galten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts, so dass für sie keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen waren. Gemäß § 83 Abs. 2 SGB VI wird bei der Altersrente – nach aktuellem Recht – bei der Ermittlung der Entgeltpunkte eine bezogene Bergmannsprämie dadurch berücksichtigt, dass die Beitragsbemessungsgrundlage entsprechend angehoben wird. Eine andere Form der rentenrechtlichen Besserstellung ist der in § 85 SGB VI genannte Leistungszuschlag für das ständige Arbeiten unter Tage (vgl. auch § 265 Abs. 2 SGB VI). Für den Kläger hat die C. mit Bescheid vom 5. November 2021 den Wert der Rente aus der an ihn ausgezahlten Bergmannsprämie, auf die der Kläger einen Anspruch hat, verbindlich auf 3,69 Euro (brutto) im Monat festgestellt. Der Beklagte hat zutreffend diese auf die Bergmannsprämie zurückzuführenden Rentenansprüche des Klägers bei der Rentenanrechnung nach § 59 HBeamtVG berücksichtigt. Sie sind den in § 59 Abs. 5 HBeamtVG geregelten Ausnahmen nicht zuzurechnen. Nach § 59 Abs. 5 Satz 1 HBeamtVG bleibt bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. Beide Alternativen liegen nicht vor. Die Bergmannsprämie stellt zunächst keine freiwillige Beitragsleistung des Arbeitnehmers dar, sondern wurde von der Bundesrepublik Deutschland gewährt und von den jeweiligen Arbeitgebern an den Arbeitnehmer ausbezahlt. Anschließend verrechneten die Arbeitgeber diese Zahlungen mit der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer. Die durch die entsprechenden Regelungen zur Anrechnung dieser Zahlungen bei der Regelaltersrente bei der C. entstanden oben genannten weiteren Vorteile sind mithin nicht auf Leistungen des Arbeitnehmers zurückzuführen. Ebenso liegt keine Höherversicherung vor. Unter Höherversicherung sind Rentenanwartschaften zu verstehen, bei denen die Versicherten entweder selbst freiwillig Einzahlungen in die Rentenversicherung erbracht haben, um die spätere Altersrente zu steigern, oder ein Arbeitgeber Beiträge der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Die Möglichkeit der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch Art. 1 Nr. 72 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) zum 31. Dezember 1997 abgeschafft. Die Höherversicherung war nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts eine Privatversicherung in öffentlich-rechtlicher Einkleidung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2007 – 1 BvR 836/01 –, juris). Die Beiträge wurden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet und so bemessen, dass sich die Höherversicherung selbst finanzierte und die Versichertengemeinschaft nicht belastete Für die Beiträge zur Höherversicherung galten die Regelungen für freiwillige Beiträge entsprechend (§ 280 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992). Sie konnten daher stufenlos in jeder Höhe zwischen dem Mindestbeitrag und dem auf der Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze errechneten Höchstbetrag gezahlt werden (§ 161 Abs. 2 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992). Arbeitnehmer konnten bei entsprechenden tarifvertraglichen oder individuellen Regelungen von dem Arbeitgeber bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der Höherversicherung zusätzlich versichert werden (vgl. BAG, Urteil vom 17. April 1984 – 3 AZR 383/81 –, juris). Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, die Ansprüche auf die Rente aus der Bergmannsprämie sei einer Höherversicherung gleichzustellen. Eine solche Analogie zugunsten der Versorgungsempfänger scheidet nach Auslegung des Gesetzeswortlauts bereits aus, ergibt sich aber auch nicht aus dem Zusammenhang der Regelungen oder deren Sinn und Zweck. Vielmehr bestehen eindeutige Unterschiede der Höherversicherung zu der Bergmannsprämie, die eine analoge Anwendung nicht rechtfertigen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Gesetzgeber die in § 59 Abs. 5 Satz 1 HBeamtVG genannten Ausnahmen ausweislich des Satzes 2 nur dann von der Anrechnung freistellt, wenn der Beamte die Beiträge oder Zuschüsse ausschließlich oder mindestens überwiegend getragen hat. Damit sollen nur die Vorteile, die der jeweilige Beamte mit Rentenanwartschaften durch eigene Leistungen erworben hat, die über den regulären Beitrag zu einer Altersrente hinausgehen, dem Betroffenen belassen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, soweit die Klage zurückgenommen wurde, und aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit der Kläger unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen den Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird insgesamt auf 15.228 Euro festgesetzt, wobei für den zurückgenommenen Teil der Streitwert mit 15.095,16 Euro anzusetzen ist. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 1 E 1341/17 –, juris) als spezialgesetzliche Regelung anzusehen, die in ihrem Anwendungsbereich vorrangige Geltung gegenüber den Empfehlungen des Streitwertkatalogs beansprucht. Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Versorgungsbezüge. Der Kläger, geboren am ….., war vom 1. Januar 1993 bis 30. September 2021 Beamter des Landes Hessen, seit dem 1. Oktober 2021 bezieht er Versorgungsbezüge. Mit Bescheiden vom 30. Juni 2021 und Abänderungsbescheid vom 13. Oktober 2021 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers unter Berücksichtigung eines Ruhegehalts der C. fest. Anwartschaften auf dieses Ruhegehalt hatte der Kläger durch seine Vorbeschäftigung erworben. Bestandteil des monatlichen Zahlbetrags der C. Rentenversicherung ist ein Betrag von 3,69 Euro, der auf Bergmannsprämien zurückgeht, die an den Kläger gezahlt worden waren. Zu den Details der Berechnung der Bergmannsprämie wird auf den Bescheid der C. an den Kläger vom 5. November 2021 verwiesen (Anlage 2 zum Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 23. Januar 2023, Bl. 59 ff. der Gerichtsakte - GA -). Am 15. November 2021 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2021 erhoben und am 23. Januar 2023 begründet. Nach Zurücknahme der Klage im Übrigen trägt der Kläger nunmehr zur Begründung vor, (nur) die Anrechnung der Bergmannsprämie auf die Pensionsansprüche werde angegriffen. Diese sei fehlerhaft, da hier die Ausnahme des § 59 Abs. 5 HBeamtVG greife. Es handele sich um eine Höherversicherung im Sinne der 2. Alternative. Dies ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien, hier dem Entwurf des Gesetzes zu den Bergmannsprämien (Bl. 85 der GA). Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2021 insoweit aufzuheben, als der Beklagte bei der Rentenanrechnung nach § 59 HBeamtVG auch die Bergmannsprämie berücksichtigt hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Hinweis auf die Rechtslage zur Anrechnung von externen Renten entgegen. Bei der Bergmannsprämie handele es sich nicht um eine Höherversicherung, sondern um eine staatliche Begünstigung einer bestimmten Berufsgruppe. Die Behördenakte ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.