Urteil
1 K 1762/22.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0510.1K1762.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Kläger des Verfahrens ist nunmehr, nach dem Tod des beihilfeberechtigten Klägers, sein Alleinerbe. Gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO wurde das Verfahren kraft Gesetzes durch den Tod des Klägers bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Eine solche Aufnahmeerklärung ist in der mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2024 durch den vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten erfolgt, so dass nunmehr eine Entscheidung erfolgen kann. Die Aufnahmeerklärung genügt auch der Form des § 250 ZPO. Zwar heißt es dort, dass die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes erfolgen müsse, nach der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist der Form des § 250 ZPO aber auch dann genügt, wenn die Aufnahmeerklärung in mündlicher Verhandlung vor dem Prozessgericht in Gegenwart des Prozessgegners abgegeben wird (vgl. MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 250 Rn. 11 m.w.N. zur Rechtsprechung) Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere wurde die Klagefrist gewahrt. Sie ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe für die vorgenommene zahnärztliche Behandlung in Form von der Anbringung zweiter Implantate. Deshalb erweisen sich auch der Ausgangsbescheid vom 1. August 2022 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 20. September 2022 als rechtmäßig. Sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs sind die Beihilfevorschriften des Bundes, die zu dem Zeitpunkt galten, in dem die Aufwendungen entstanden sind, mithin vorliegend die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung, im Folgenden: BbhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I 326) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I 2713). Nach dem Grundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen beihilfefähig, die dem Grunde nach notwendig und wirtschaftlich angemessen sind. Für die Beihilfefähigkeit von implantologischen Behandlungen konkretisiert und beschränkt § 15 Abs. 1 BBhV diesen Grundsatz. Danach sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nur bei Vorliegen einer der dort genannten Indikationen beihilfefähig. Liegt keine solche Indikation vor, sind gem. § 15 Abs. 2 BBhV Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. In Anwendung dieser Regelungen ergibt sich vorliegend kein Beihilfeanspruch für die implantologische Behandlung des verstorbenen Klägers, weil keine der in der Verordnung aufgezählten Indikationen gegeben ist und dem Kläger bereits Beihilfe für zwei Implantate im Oberkiefer gewährt worden war. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt kein größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt, der seine Ursache in einem Unfall hatte, vor (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 f. BBhV). Zwar hat der Kläger einen Unfall erlitten, als sich beim Biss auf einen Hühnerknochen zwei seiner Zähne lockerten und ein Verdacht auf Querfraktur dieser Zähne bestand. Bei diesem Bruch der Zähne handelte es sich jedoch nicht um einen größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekt, was zusätzlich Voraussetzung für eine Beihilfefähigkeit ist. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, muss neben der Verletzung des Zahns, der durch ein Implantat ersetzt werden soll, auch eine Schädigung des Kiefers oder des Gesichts vorliegen. Alleine eine Zahnschädigung reicht nicht aus, denn ansonsten wäre diese Voraussetzung überflüssig, da ein Implantat immer nur dann eingesetzt wird, wenn der fragliche Zahn seine Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Ausgehend von diesem Verständnis des § 15 Abs. 1 BBhV lag bei dem Kläger kein Kieferdefekt vor, denn der Kiefer selbst war in keiner Weise von dem Unfall betroffen. Beschädigt wurden durch den Biss auf den Hühnerknochen lediglich die beiden Zähne, nicht jedoch der Kiefer. Auch lag kein Gesichtsdefekt vor, denn das äußere Erscheinungsbild des Klägers war durch die gelockerten Zähne nicht beeinträchtigt. Aber selbst wenn man dies anders sehen und einen Kieferdefekt annehmen wollte, war dieser nicht groß bzw. größer, sondern klein. Beispielhaft für das Vorliegen eines unfallbedingten größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekts kann an dieser Stelle der beim VG Potsdam (Urteil vom 22. November 2017 - 2 K 4716/15 -, juris) anhängige Rechtsstreit angeführt werden, wo es nach einem Verkehrsunfall zu einem mehrfachen Unterkieferbruch und einer Schädigung bzw. einem teilweisen Verlust der Zähne im Unterkiefer gekommen war. Nicht damit zu vergleichen ist der Bruch von zwei Zähnen, wie er beim Kläger vorlag. Zur Auslegung des § 15 Abs. 1 BBhV kann auch auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte zu § 28 SGB V zurückgegriffen werden (so auch VG Würzburg, Urteil vom 5. Mai 2020 – W 1 K 19.1618 –; VG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2022 – 3 K 3049/20 –, jeweils zit. nach juris). Ein größerer Kieferdefekt wurde dort etwa bei einer Größe von 8 cm Länge und 3 cm Bereite angenommen (Hess. LSG, Urteil vom 24. Mai 2007 – L 8 KR 82/06 – juris) und bei einem Defekt von 4 cm x 6 cm (LSG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2006 – L 16 KR 101/06 – juris). Zwei Zähne erreichen diesen Umfang nicht einmal annähernd. Auch die von der Klägerseite vorgelegte ärztliche Bescheinigung der D. vom 7. Oktober 2022 steht dieser Auffassung nicht entgegen, sondern stützt diese vielmehr. Dort wird als Indikation für die Implantatbehandlung lediglich die „Wiederherstellung der Kaufunktion, Ästhetik und Phonetik“ angegeben. Von einem weitergehenden Kiefer- oder Gesichtsdefekt ist nicht die Rede. Damit liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BBhV nicht vor. Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht. Die in der BBhV vorgenommene Begrenzung der Beihilfe für implantologische Behandlungen ist auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar (so bereits VG Kassel, Urteil vom 29. Januar 2009 - 1 K 1365/05.KS – n.v. zur Vorgängerregelung; vgl. ferner VG Bayreuth, Urteil vom 13. Juli 2021 – B 5 K 20.473 – juris, beide m.w.N.). Die Regelung hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung seiner aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) abgeleiteten Fürsorgepflicht zustehenden Ermessens. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit im vorliegenden Fall verletzt vor allem nicht die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern, so dass der Kläger auch direkt aus § 78 BBG keinen Beihilfeanspruch herleiten kann. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn nicht, zu jeglichen Aufwendungen, die aus Anlass einer Krankheit oder Behinderung entstehen, Beihilfen zu leisten (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 1/01 -, juris). Nach dem Zweck der Beihilfe als ergänzende Hilfeleistung gewährt der Dienstherr keinen lückenlosen Schutz vor Aufwendungen im Krankheitsfall. Mit der Regelung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Implantate durch § 15 BBhV hat der Dienstherr in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Begrenzung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für diese Art der Zahnbehandlung gefunden, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht tangiert. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass – anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung, wo im Regelfall lediglich Festbeträge gezahlt werden - bei einem Bundesbeamten immerhin maximal vier Implantate mit dem entsprechenden Beihilfesatz bezuschusst werden können und für weitere evtl. notwendige Implantate eine Zusatzversicherung möglich ist. Hinzu kommt, dass sich der im vorliegenden Fall durch die Beihilfe nicht erstattete Betrag der Zahnarztrechnung auf eine recht moderate Summe beläuft, deren Tragung dem verstorbenen Kläger möglich gewesen sein dürfte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert beträgt 1.624,57 €. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Schriftsatz vom 3. November 2022. Der mittlerweile verstorbene Kläger war als Pensionär beihilfeberechtigt gemäß den Vorschriften der Bundesbeihilfenverordnung (BBhV). Alleinerbe ist der im Rubrum ausgewiesene Sohn Mit Schreiben vom 8. März 2022 fragte der Kläger bei der Beklagten nach, ob die von ihm beabsichtigte Einsetzung von Zahnimplantaten im Oberkiefer als beihilfeberechtigt anerkannt werden könne. Er gab an, ihm sei bewusst, dass grundsätzlich je Seite des Oberkiefers nur bis zu zwei Implantate genehmigt würden. Im vorliegenden Fall sei es aber das 3. und 4. Implantat im Oberkiefer rechts. Er gehe trotzdem von einer Anerkennung aus, da der Grund des Zahnersatzes in den Folgen eines Unfalls liege. Am 19. November 2021 habe er aus Unachtsamkeit beim Essen eines Hühnchens einen im Fleisch nicht sichtbaren Knochen zerbissen. Hierdurch seien die beiden Zähne Nr. 12 und 13 gespalten worden und hätten ersetzt werden müssen. Nach seiner Auffassung handele es sich hier um einen Unfall. Beide Zähne seien durch Krafteinwirkung gespalten worden und seien nicht mehr zu erhalten. Beigefügt war ein Heil- und Kostenplan der D. aus Kassel, datiert auf den 7. März 2022. Hieraus ergaben sich voraussichtliche Gesamtkosten von 2.951,70 €. Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, dass die Zahnimplantate für die Zähne 12 und 13 nicht beihilfefähig seien, da er bereits für die Zähne Nrn. 14 und 16 im Oberkiefer Beihilfe erhalten habe. Der Kläger ließ die Implantate sodann einsetzen und beantragte mit Beihilfeantrag vom 31. Mai 2022 die Bewilligung von Beihilfe im Krankheitsfall auf einen Rechnungsbetrag von 2.321,39 €. Beigefügt war eine Rechnung der D.. Mit Beihilfebescheid vom 27. Juni 2022 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Bewilligung von Beihilfe ab. In der Begründung heißt es, beihilfefähig seien die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer. Mit Mail vom 28. Juli 2022 übersandte dann der Kläger noch das angeforderte Zahnschema. Daraufhin lehnte mit weiterem Beihilfebescheid vom 1. August 2022 auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Dokumente das Bundesverwaltungsamt die Bewilligung von Beihilfe ab. Hiergegen legte der Kläger am 8. August 2022 Widerspruch ein. In der Begründung (Bl. 45 der Behördenakte) trug er vor, bei Unfällen sei auch eine Bewilligung von Beihilfe über die Begrenzung von zwei Implantaten hinaus möglich. Die Implantatbehandlung sei auf einen Unfall zurückzuführen. Ursache sei eine Unachtsamkeit beim Essen eines Brathühnchens gewesen. Durch den Biss auf einen nicht sichtbaren Knochen im Fleisch seien zwei bis dahin gesunde Zähne so gebrochen, dass sie ersetzt werden mussten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2022 (Bl. 61 ff. der Behördenakte) wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es, die Ausnahmeregelungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 f. BBhV liege nicht vor. Danach müsse ein größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt vorliegen, der seine Ursache an einem Unfall habe. Durch die abgebrochenen zwei Zähne liege kein unfallbedingter größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt vor. Damit könnten nur zwei Implantate je Kiefer als beihilfefähig anerkannt werden. Am 19. Oktober 2022 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, beide gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 1 f BBhV zu fordernden Voraussetzungen seien hier gegeben. Ein Unfall liege vor. Dies werde auch von der Beklagten nicht bestritten. Entgegen der im Widerspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung liege beim Kläger auch ein größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt vor. Die Zahnimplantate seien zur Wiederherstellung der Kaufunktion, Ästhetik und Phonetik erforderlich gewesen. Deshalb hätten beide genannten Zähne durch Zahnimplantate ersetzt werden müssen. Dies könne der behandelnde Arzt Dr. D. bestätigen. Insoweit verweist der Kläger auf eine ärztliche Bescheinigung der behandelnden Zahnärzte D. und Kollegen vom 7. Oktober 2022. Dort heißt es, der Kläger habe dem behandelnden Arzt gegenüber berichtet, dass er einen Unfall mit Zahnbeteiligung am 18. November 2021 erlitten habe. Die klinische Untersuchung habe stark gelockerte Zähne 12 und 13 mit Verdacht auf Querfraktur beider Zähne ergeben. Damit habe die medizinische Indikation zur operativen Entfernung bestanden. Zur Wiederherstellung der Kaufunktion, Ästhetik und Phonetik seien die beiden Zähne durch Zahnimplantate ersetzt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ausgangsbescheides vom 1. August 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 20. September 2022 zu verpflichten, dem Kläger für eine durchgeführte ärztliche Zahnimplantatbehandlung in Höhe von zu erstattenden Aufwendungen von 2.321,39 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung lägen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des VG Potsdam (Urteil vom 22. November 2017 - 2 K 4716/15 -) sei hierfür das Vorliegen eines größeren Kiefer- und Gesichtsdefektes zu fordern, der seine Ursache in einem Unfall gehabt habe. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Der Biss auf den Hühnerknochen habe beim Kläger zwar zu einem Zahnbruch, nicht jedoch zu einem Kieferbruch geführt. Eine Ausnahmeindikation sei auch in dem Zahnschema von Seiten des behandelnden Arztes nicht angekreuzt worden. Die Beschränkungen von Aufwendungen für implantologische Behandlungen habe seit dem Jahr 2009 dazu geführt, dass in dieser hier streitgegenständlichen Fallkonstellation lediglich die Fälle größerer Gesichtsdefekte oder ektodermaler Dysplasien erfasst seien. Erforderlich sei danach eine medizinische Gesamtbehandlung aus human- und zahnmedizinisch notwendigen Bestandteilen, die sich nicht in einem dieser Teile erschöpfe. Hierunter fielen insbesondere die Versorgung nach einer Tumoroperation mit einer Resektion/Teilresektion am Kieferknochen und nach Schädel- und Gesichtstraumata bei nicht rekonstruierbaren Kieferschnitten. Diese schwerwiegenden Ausnahmetatbestände, die für die gesetzliche Krankenversicherung anerkannt worden seien, habe der Beihilfegesetzgeber in § 15 BBhV übernommen. Beim Kläger sei dies nicht der Fall, denn die Implantate dienten laut Bescheinigung nicht der Behandlung eines größeren Gesichts- oder Kieferdefekts, sondern nur der Herstellung der Kaufunktion, Ästhetik und Phonetik. Eine Beihilfefähigkeit liege damit nicht vor. Diese Begrenzung der Beihilfefähigkeit sei auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juli 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakte.