Urteil
3 K 3049/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1221.3K3049.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten implantologischer Zahnbehandlung der Ehefrau des Klägers. Der Kläger steht im Dienste der Beklagten und ist beihilfeberechtigt; seine Ehefrau ist mit einem Bemessungssatz von 70 % berücksichtigungsfähig. Unter dem 18.03.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten zahnärztlicher Behandlungen seiner Ehefrau aufgrund implantologischer Leistungen im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers regio 47 i.H.v. 1.493,29 €. Mit Bescheid vom 09.04.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger Beihilfe zu den Kosten dieser Zahnbehandlung i.H.v. 81,86 € und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass bereits Beihilfe zu zwei Implantaten im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers regiones 36 und 37 gewährt worden sei. Beihilfe für ein drittes Implantat im Unterkiefer in der regio 47 scheide deshalb aus. Da keine Ausnahmeindikation vorliege, seien die Kosten für das dritte Implantat im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers nicht beihilfefähig. Unter dem 19.04.2020 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend, dass die implantologischen Leistungen, zu denen er Beihilfe begehre, aus fachlicher Sicht des behandelnden Zahnarztes zwingend erforderlich gewesen seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ablehnungsbescheides vom 09.04.2020 zurück. Am 18.06.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Vorlage einer zahnärztlichen Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes geltend, dass ohne Implantat regio 47 im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers eine antagonistische Abstützung für den Zahn 17 fehle, was zum Verlust dieses Zahnes führe und weiteren Zahnverlust nach sich ziehe. Zudem legt er einen Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes vom 04.02.2020 vor. Darin sind u.a. die Zähne im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers regiones 36 und 37 als Implantate mit intakter Suprakonstruktion dargestellt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Beihilfebescheides vom 09.04.2020in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2020 zu verpflichten,ihm weitere Beihilfeleistungen i.H.v. 1.433,29 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft sie den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend, dass der Kläger keine Ausnahmeindikation für eine Gewährung der begehrten Beihilfe dargelegt habe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage, über die nach beidseitigem Einverständnis im schriftlichen Verfahren gem. § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der zuständigen Beihilfestelle der Beklagten vom 09.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen zu den entstandenen Aufwendungen der umstrittenen zahnärztlichen Behandlung seiner Ehefrau, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 14 S. 1 BBhV in der ab dem 26.05.2020 geltenden und hier maßgeblichen Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 24.07.2018 (BGBl. I 2018, 1232; BGBl. I 2019, 46) und des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz vom 01.12.2020 (BGBl. I 2020, 2713) sind Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen nach Maßgabe des § 6 BBhV grundsätzlich beihilfefähig. Gemäß 6 Abs. 1 S. 1 BBhV sind beihilfefähig sind in diesem Sinne nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV sind wirtschaftlich angemessen grundsätzlich Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechen. § 15 Abs. 1 BBhV konkretisiert diese Grundsätze weiter und beschränkt die Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV sind Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig, wenn eine der sechs dort genannten Indikationen vorliegt. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Ehefrau des Klägers nicht erfüllt. Gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 BBhV sind grundsätzlich höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig. Dabei sind bereits vorhandene Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, zu berücksichtigen. So liegt der Fall hier. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger bereits Beihilfe zu zwei Implantaten im Unterkiefer seiner Ehemfrau in den regiones 36 und 37 gewährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.05.2020 verwiesen, § 117 Abs. 2 VwGO, denen das Gericht folgt. Deshalb sind nur dann, wenn die Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 1 BBhV gegeben sind, Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur GOZ und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur GOÄ und der Anlage 1 zu GPZ auch bei mehr als zwei Implantaten beihilfefähig: Vorliegend wurden unstreitig bereits zwei Implantate im Unterkiefer eingebracht, für die Beihilfe gewährt worden ist. Eine Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen scheidet damit grundsätzlich und in aller Regel aus, wenn keine der Indikationen gemäß § 15 Abs. 1 BBhV erfüllt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2019 – 1 A 1509/16 –, juris. Eine weitergehende Gewährung von Beihilfe wäre somit nur vorzunehmen, sofern eine Ausnahmeindikation nach § 15 Abs. 1 BBhV vorliegt. Dies ist nicht der Fall. Die Prüfung der Frage, ob im Einzelfall eine der genannten Indikationen vorliegt, ist anhand der in der Liquidation angegebenen Diagnose durchzuführen. Ist eine Diagnose nicht angegeben, ist davon auszugehen, dass die genannten besonderen Voraussetzungen nicht vorliegen, vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, § 15 BBhV Anm. 4 zu Absatz 1. Eine derartige Diagnose ist der Liquidation vom 13.03.2020 ebenso wenig zu entnehmen wie der später vorgebrachten Begründung des behandelnden Zahnarztes vom 04.12.2020: Keinerlei Hinweise auf eine Indikation im Sinne des § 15 Abs. 1 BBhV lassen sich den Begründungen des behandelnden Zahnarztes in der Liquidation vom 13.03.2020 entnehmen. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um Begründungen für die Erhöhung des Gebührenrahmens. Die Begründung vom 04.12.2020 enthält ebenfalls keinerlei Ausführungen zu den Ausnahmeindikationen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 – 6 BBhV. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ein größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt bei der Ehefrau des Klägers vorlag. Ein größerer Kieferdefekt wurde etwa bei einer Größe von 8 cm Länge und 3 cm Bereite angenommen, vgl. HessLSG, Urteil vom 24.05.2007 – L 8 KR 82/06 – juris, und bei einem Defekt von 4 cm x 6 cm, vgl. LSG NRW, Urteil vom 14.12.2006 – L 16 KR 101/06 – juris. Vorliegend ist in der zahnärztlichen Begründung vom 04.12.2020 jedoch lediglich die medizinisch begründete Befürchtung dargelegt worden, ohne drittes Implantat im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers drohe künftig weiterer Zahnverlust. Hierbei handelt es sich weder um die Darlegung eines größeren Kieferdefekts im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BBhV noch ist daraus ersichtlich, warum weiterem Zahnverlust nicht in anderer Weise als durch Einbringung eines dritten Implantats im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers vorgebeugt werden kann. Darüber hinaus knüpft die Beschränkung der Beihilfegewährung bei implantologischen Leistungen ohnehin nicht an die medizinische Notwendigkeit, sondern an die Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen an. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen teurer Implantatbehandlungen entgegenzuwirken, vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 02.04.2014 - 6 A 6199/13 -, juris, Rz. 20; VG Köln, Urteil vom 27. April 2016 – 23 K 5096/14 –, juris. Da keine Indikation gem. § 15 Abs. 1 BBhV vorlag, besteht schon dem Grunde nach keine Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen, die mit dem Implantat in Regio 47 im Unterkiefer der Ehefrau des Klägers im Zusammenhang stehen. § 15 Abs. 1 BBhV verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist diese Regelung mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu vereinbaren, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2019 – 1 A 1509/16 – m.w.N., juris. Der Kläger hat keinen weitergehenden Beihilfeanspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht. Dies kann ausnahmsweise allenfalls dann der Fall sein, wenn im Zusammenhang mit einer Krankheit anfallende unvermeidliche Aufwendungen in einer Höhe entstehen, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht verletzt würde. Die Härtefallregelung des § 6 Abs. 6 BBhV dient als Konkretisierung des Fürsorgeprinzips im Bereich der Beihilfe nicht dazu, von der Beihilfe rechtlich ausgeschlossene Aufwendungen für einzelne Präparate oder Behandlungsmethoden beihilfefähig zu machen, sondern soll dafür Sorge tragen, dass eine finanzielle Gefährdung des amtsangemessenen Lebensunterhalts des Beamten durch Krankheits- oder Pflegekosten im Einzelfall verhindert wird. An das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Ein besonderer Härtefall wird nicht bereits dann anzunehmen sein, wenn keine der besonderen Härtefallregelungen, wie z.B. § 39 Abs. 2, § 47 oder § 50 BBhV anwendbar ist. Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Kriterien können sein, dass eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden kann oder jemand aus sonstigen Gründen unverschuldet in eine Notlage gerät, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten oder seiner Familie gefährdet. Die hiermit zusammenhängenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen können indes nur Gegenstand eines eigenen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags an die Behörde sein, vgl. BVerwG Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2/07 – juris. Einem solchen nachträglichen Antrag kann nicht entgegengehalten werden, er sei erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt worden. Nach allem wäre unter anderem auch entscheidend, in welchem Maße der Kläger tatsächlich Krankheitskosten zu tragen hat, wie er besoldet wird und welche Unterhaltspflichten er zu tragen hat. Dies alles wäre auf Antrag des Klägers in einem eigenen Verwaltungsverfahren zu klären und zu entscheiden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 19.04.2018 – 12 K 412/17 –, juris; VG Würzburg, Urteil vom 13.03.2013 – W 1 K 12.962 –, juris Rn. 25 ff. zu § 6 Abs. 7 BBhV a.F. m.w.N. Einen solchen Antrag hat der Kläger nicht gestellt, er ist deshalb nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.433,29 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.