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Urteil

1 K 1819/23.KS.A

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0916.1K1819.23.KS.A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage, über die der Einzelrichter nach Übertragungsbeschluss der Kammer vom 19. Februar 2024 entscheiden durfte (§ 76 Abs. 1 AsylG), hat Erfolg. Sie ist statthaft als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2023 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger können die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verlangen. Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann eine Verfolgungshandlung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist. Regelbeispiele für mögliche Verfolgungshandlungen finden sich in § 3a Abs. 2 AsylG. Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren bei Fehlen staatlicher Schutzbereitschaft. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie (QRL - Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011, ABI. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 ff.) neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt dabei durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL. Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A, juris Rn. 24). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor Verfolgung herleitet. Es obliegt dem Ausländer, Gründe für eine ihm drohende, an ein Merkmal des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfende, Verfolgung schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Er muss einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene Sphäre fallen (insbesondere persönlichen Erlebnissen), eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –; Bay. VGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 ZB 13.30236 –; jeweils juris). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 30. Oktober 2014 – B 3 K 14.30283 –, Rn. 29, juris m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen halten sich die Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftslandes auf, § 3 Abs. 1 AsylG. Das Herkunftsland der Kläger ist Aserbaidschan. Zunächst ist die Staatsangehörigkeit der Kläger nicht abschließend zu klären. Als ehemalige Einwohner der Region Bergkarabach sind die Kläger zwar ethnische Armenier, jedoch nicht armenische Staatsangehörige. Zwar haben die Einwohner Bergkarabachs in der Vergangenheit stets armenische Pässe ausgestellt bekommen, dies jedoch nach Angaben der armenischen Regierung lediglich zur Ermöglichung von Auslandsreisen und ohne jede Anerkennung der Staatsangehörigkeit (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Dezember 2023, S. 12). Die Ausstellung der Reisepässe unter diesem Vorbehalt wurde durch die Kennzeichnung der Dokumente mit der Kennziffer „070“ zum Ausdruck gebracht, die auf Pässen formell staatsangehöriger Armenier nicht zu finden ist (Zeitungsartikel „eurasianet“ vom 30. Oktober 2023: Armenia to offer refugee status to displaced Karabakhis). Erst im Zuge der weitestgehenden Vertreibung der ethnischen Armenier aus Bergkarabach und deren Flucht nach Armenien wurde die breite Öffentlichkeit darauf aufmerksam, dass dieser Gruppe keine staatsbürgerlichen Rechte in Armenien zuerkannt würden. Vielmehr wurde ihnen nach der Flucht auf unumstrittenes armenisches Hoheitsgebiet seitens der armenischen Regierung angeboten, sich um den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit zu bewerben. Die Staatsangehörigkeit kann jedoch erst dann das asylrechtliche Herkunftsland bestimmen, wenn der Betroffene von einer Option, die Staatsangehörigkeit anzunehmen, tatsächlich Gebrauch gemacht hat (BeckOK MigR/Wittmann, 18. Ed. 15.1.2024, AsylG § 3 Rn. 21.2). Die Kläger haben überzeugend geschildert, sowohl in Armenien als auch bei der armenischen Botschaft in Berlin um die Staatsbürgerschaft ersucht zu haben, jedoch abgewiesen worden zu sein. Die Kläger hatten derweil auch nie aserbaidschanische Papiere oder sonstigen Kontakt mit aserbaidschanischen Behörden, sodass eine dortig anerkannte Staatsangehörigkeit ebenfalls nicht unterstellt werden kann. Für de-jure staatenlose Schutzsuchende muss hinsichtlich der Bestimmung des für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Herkunftslandes auf das Land abgestellt werden, in welchem sie ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt setzt dabei voraus, dass der Betroffene im jeweiligen Land nicht nur vorübergehend verweilt, sondern seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt gefunden hatte (BeckOK MigR/Wittmann, 18. Ed. 15.1.2024, AsylG § 3 Rn. 21). Ein solcher Aufenthalt wurde im Fall der Kläger jedenfalls nicht in Armenien begründet. Dort hielten sie sich lediglich für etwa ein Jahr auf, ohne eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und nur um festzustellen, dass keine realistische Option auf eine dauerhafte Niederlassung für sie besteht. Ist danach für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt auf die Heimatregion der Kläger Bergkarabach abzustellen, ergibt sich als Herkunftsland in diesem Sinne allein Aserbaidschan. Wenngleich die völkerrechtliche Zuordnung der Region naturgemäß nicht einhellig beurteilt wird, geht das Gericht für die hier entscheidende asylrechtliche Dimension von einer Zugehörigkeit zu Aserbaidschan aus. Dabei muss es schließlich darauf ankommen, der Jurisdiktion welches Staates die Kläger im Falle der Rückkehr in das Gebiet unterfielen. Die Region Bergkarabach lag schon zu Zeiten der Sowjetunion als autonome Oblast gleichsam einer Enklave innerhalb der aserbaidschanischen Sowjetrepublik. Trotz zwischenzeitlicher de-facto-Unabhängigkeit, teils unter der Bezeichnung „Republik Arzach“ blieb der völkerrechtliche Status der ganz überwiegend von ethnischen Armeniern besiedelten Region bis in die Gegenwart unklar. Sie war stets eng mit Armenien verstrickt und von diesem abhängig, obwohl sie auch weiterhin von aserbaidschanischem Staatsgebiet umgeben blieb. Geografisch am nächsten kommen sich die Territorialgrenzen von Armenien und Bergkarabach im äußersten Südwesten der Region, wo eine Fernstraße über aserbaidschanisches Hoheitsgebiet die beiden Gebiete verbindet. Dieser sogenannte „Lachin-Korridor“ diente zuletzt im September 2023 quasi der gesamten Bevölkerung Bergkarabachs zur Flucht nach Armenien, als aserbaidschanische Truppen das Gebiet dauerhaft besetzten und Armenien den Verzicht auf territoriale Ansprüche hinsichtlich Bergkarabachs erklärte (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, Stand: Dezember 2023, S. 12). Bergkarabach gilt Stand heute als faktisch entvölkert und bleibt unter der militärischen Kontrolle aserbaidschanischer Streitkräfte, Landminen und Sprengfallen machen die Region für Zivilisten nahezu unbewohnbar. Die ehemaligen Bewohner weilen überwiegend in Armenien, jedoch mittlerweile auch in mitteleuropäischen Ländern. In Aserbaidschan – dessen Kontrolle sie an ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt unterfielen – droht den Klägern Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Ethnische Armenier haben in Aserbaidschan fortlaufend systematische Diskriminierung zu befürchten. In der Rechtsprechung der letzten 30 Jahren wurde anhaltend eine Gruppenverfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan diskutiert, vor allem bis etwa in das Jahr 2000 flächendeckend angenommen und mittlerweile eher abgelehnt. Wiederkehrend dokumentierte Vorgehensweisen aserbaidschanischer Behörden und ethnischer Aserbaidschaner gegen Angehörige der Minderheit erstreckten sich von der Verweigerung der Staatsbürgerschaft und Wiedereinreise (etwa VG Meiningen, Urteil vom 17. August 2010 – 2 K 20124/10 Me 5337859-1 – juris; OVG Lüneburg, Teilurteil vom 20. Juni 2012 – 7 LB 140/06 –, Rn. 94, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 –, Rn. 94, juris) bis zur Vertreibung aus Siedlungen einhergehend mit körperlichen Angriffen (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. März 2012 – 3 L 435/04 –, Rn. 50, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 20. September 2001 – 6 A 11840/00.OVG – n. V.). Wenngleich eine pauschale Gruppenverfolgung nunmehr mit Verweis auf Berichte über sinkende Zwischenfälle nicht mehr durchgehend angenommen wird, ist doch zu bedenken, dass sich gegenwärtig nur noch wenige Armenier in Aserbaidschan aufhalten und sich das Lagebild vielmehr aus diesem Grund beruhigen mag. Zudem zeichnet auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes weiterhin ein Bild der Ausgrenzung und Rechtsverweigerung: „Es ist für Personen mit armenischer Volkszugehörigkeit auch aktuell noch äußerst schwierig, aserbaidschanische Dokumente zu erhalten. Oftmals werden Anfragen seitens der Behörden ignoriert oder an andere Stellen verwiesen.“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan, Stand: Juni 2021, S. 11) Unabhängig vom Fortbestand einer Gruppenverfolgung, welcher hier dahinstehen kann, begründet nach der Auffassung des Einzelrichters bereits die Verweigerung der Ausstellung von Personenstands- und Reisedokumenten an ethnische Armenier aserbaidschanischer Herkunft eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG. Dass diese Verweigerung tatsächlich stattfindet und auch die Kläger betrifft, steht zum Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit fest. Schließlich blickt die Diskriminierung der Armenier in Aserbaidschan auf eine jahrzehntelange Tradition zurück und ist vielfach dokumentiert. Es ist demgegenüber nicht ersichtlich, weshalb im Falle der Kläger andersherum eine Ausnahme zu ihren Gunsten eintreten sollte. Bezeichnenderweise haben die Kläger zudem davon berichtet, bei dem Versuch der Beschaffung von Dokumenten durch armenische Behörden gerade an die Zuständigkeit aserbaidschanischer Stellen verwiesen worden zu sein. Sie haben damit dargelegt, als ehemalige Bewohner Bergkarabachs von keinem der beiden Anrainerstaaten aufgenommen und anerkannt zu werden, sondern vielmehr unter den schwerwiegenden Folgen der beidseitigen Verweigerung staatsbürgerlicher Rechte zu leiden. Ausgeschlossen von den Rechten der Staatsbürger in einem Land ihrer Herkunftsregion bliebe den Klägern die Teilhabe an der Daseinsvorsorge ebenso vorenthalten wie die Befriedigung elementarer persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Bedürfnisse. Es stellt sich nach alldem als beachtlich wahrscheinlich dar, dass die Kläger im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland lediglich eine verschwindend geringe Chance auf Obdach, Erwerbstätigkeit, Gesundheitsversorgung und Sicherheit vor staatlicher und nichtstaatlicher Willkür genießen könnten. Da dem Hauptantrag stattgegeben wurde, war über die Hilfsanträge, gerichtet auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht mehr zu entscheiden. Die unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides erlassene Abschiebungsandrohung ist antragsgemäß insoweit aufzuheben, als den Klägern die Abschiebung nach Armenien angedroht worden ist, denn nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG steht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Abschiebungsandrohung entgegen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Kläger, armenischer Volkszugehörigkeit, aus der autonomen Region Bergkarabach innerhalb Aserbaidschans stammend, christlicher Religion, reisten am 8. August 2021 auf dem Landweg aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 31. August 2021 Asylanträge. Im Zuge der persönlichen Anhörung bei der Beklagten am 29. April 2022 gaben sie im Wesentlichen an, der Kläger zu 1. sei nach Kriegsausbruch im September 2020 zur Armee in Bergkarabach eingezogen worden. Die Klägerin zu 2. habe er noch zur Grenze bringen können, sie sei nach Jerewan (Armenien) ausgereist. Sie sei damals im sechsten Monat schwanger gewesen mit dem Kläger zu 3. Der Kläger zu 1. habe an der Front kämpfen müssen, die Bedingungen seien jedoch furchtbar gewesen. Es habe an Ausrüstung und Versorgung gefehlt. Da bereits der Vater der Klägerin zu 2. im Krieg gefallen sei, habe diese ihren Mann immer wieder gebeten, zu ihr nach Jerewan zu kommen. Der Kläger zu 1. habe schließlich um Fronturlaub gebeten und sei dann nach Jerewan gereist. Sein Kommandant habe ihn mehrfach angerufen und ihm ein Strafverfahren angedroht, falls er nicht zurückkommen würde. In der Folge sei auch nach dem Kläger zu 1. gesucht worden, mehrmals seien Personen zu der Wohnung in Jerewan gekommen, auch Polizei. Auch bei ihren Verwandten seien Fahnder aufgetaucht, um nach dem Aufenthalt des Klägers zu 1. zu fragen. Die Kläger hätten sodann ihre Arbeitsstellen verloren, als die Fahnenflucht des Klägers zu 1. bekannt geworden sei. Die einheimischen Armenier in Jerewan hätten ihnen gesagt, sie sollten zurück nach Bergkarabach gehen, sie seien schuld am Kriegsausbruch. Ihre dortigen Nachbarn hätten nicht mehr mit ihnen sprechen wollen, sobald sie ihre Herkunft erfahren hätten. Allein aufgrund ihres Dialektes seien die Kläger diskriminiert worden. Trotz ihrer Ausbildung hätten sie keine neue Arbeit gefunden, nicht einmal als Taxifahrer. Nach der Geburt des Klägers zu 3. hätten sie keine andere Option als die Ausreise gesehen. Sie seien dann über Griechenland in die Bundesrepublik gereist. Die Beklagte lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 27. Oktober 2023 ab. Die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht zuerkannt (Ziff. 1), Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), subsidiärer Schutz ebenfalls nicht zuerkannt (Ziff. 3). Abschiebungsverbote lägen nicht vor (Ziff. 4). Die Beklagte drohte der Klägerin die Abschiebung nach Armenien an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Ziff. 6). Zur Begründung erklärte die Beklagte, die Kläger könnten keine Fluchtgründe geltend machen. Insbesondere die vorgetragene Verfolgung des Klägers wegen Fahnenflucht knüpfe nicht an ein taugliches Merkmal an. Ferner sei seine weitere Verfolgung aufgrund der nunmehr vollständigen Eroberung Bergkarabachs durch Aserbaidschan unwahrscheinlich. Die geltend gemachte Diskriminierung aufgrund der Herkunft aus Bergkarabach sei nicht mehr zu befürchten, da mittlerweile fast alle ethnischen Armenier von dort auf armenisches Gebiet geflohen seien. Gefahren durch bewaffnete Auseinandersetzungen drohten ebenfalls nicht mehr, da der Krieg durch die Eroberung der Region durch Aserbaidschan nun entschieden sei. Abschiebungsverbote kämen nicht in Betracht, da die Kläger mit Hochschulabschlüssen stets in der Lage seien, auskömmlicher Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie hätten auch keine der Rückkehr entgegenstehenden Erkrankungen vorgetragen. Die Kläger haben Klage erhoben am 8. November 2023. Sie tragen vor, Armenien sei weder der Verfolger- noch der korrekte Zielstaat der Abschiebung. Die Kläger kämen aus Bergkarabach, was Aserbaidschan zuzuordnen sei. Eine armenische Staatsangehörigkeit hätten sie niemals gehabt. Besonders gekennzeichnete Reisepässe, die von der Republik Armenien an die Bewohner von Bergkarabach ausgegeben worden seien, hätten ausschließlich dem Zweck gedient, diesen überhaupt Auslandsreisen zu ermöglichen. Eine „070“ auf dem Dokument habe jedoch angezeigt, dass der Inhaber kein armenischer Staatsangehöriger sei. Dies entspreche der erklärten Absicht der armenischen Regierung, an der auch nach der Einnahme Bergkarabachs durch aserbaidschanische Streitkräfte festgehalten werde. Auch auf mehrmaliges Ersuchen sei den Klägern keine armenische Staatsangehörigkeit anerkannt worden. Die Kläger seien de-jure-staatenlos. Da sie als ehemalige Bewohner Bergkarabachs so zu behandeln seien als müssten sie nach Aserbaidschan zurückkehren, müsse die dortige Gruppenverfolgung von Armeniern berücksichtigt werden. An der dortigen Verfolgung habe sich seit 1994 nichts geändert. Die Kläger seien dort schutzlos gestellt. Allein aufgrund ihrer Namen seien sie dort als Armenier zu erkennen und seien Übergriffe durch die Bevölkerung und Sicherheitskräfte schutzlos ausgeliefert. Armenier seien dort Verfolgung ausgesetzt, ihrer Staatsangehörigkeit beraubt und faktisch aus den Melderegistern getilgt worden. Die Schutz- und Rechtlosigkeit ethnischer Armenier in Aserbaidschan sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ständig anerkannt. In Aserbaidschan könnten die Kläger daher kein menschenwürdiges Leben führen. Dem Kläger zu 1. drohte zudem ein unfaires Strafverfahren wegen seiner Kriegsteilnahme. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf ihren Bescheid und trägt ergänzend vor, die Region Bergkarabach gehöre völkerrechtlich zu Aserbaidschan. Von einer aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit der Kläger sei jedoch erst dann auszugehen, wenn diese tatsächlich vorliege. Einen solchen Nachweis hätten die Kläger bei der aserbaidschanischen Botschaft einholen können. Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgang der Beklagten.