Urteil
2 KO 185/09
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2013:1128.2KO185.09.0A
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Leitsätze
1. Der Senat hat bereits im Urteil vom 28. Februar 2008 (2 KO 899/03 - Juris) in Bezug auf eine Klägerin aus einer armenisch-aserbaidschanischen Mischehe entschieden, dass sie wegen ihrer Abstammung von der Gruppe der in Aserbaidschan lebenden ethnischen Armenier einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterlag, die objektiv an deren Volkszugehörigkeit anknüpfte und jedenfalls bis zum Jahr 2000 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. An dieser Einschätzung hält der Senat fest.(Rn.57)
(Rn.66)
2. Es ist weder eine Zäsur noch eine schleichende Verbesserung in der politischen und gesellschaftlichen Situation Aserbaidschans festzustellen, die Anlass gäbe, die Vermutung einer sich wiederholenden Verfolgung stichhaltig zu entkräften.(Rn.94)
Tenor
Die Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, soweit es die dortige Klägerin zu 2. betrifft.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beteiligte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat hat bereits im Urteil vom 28. Februar 2008 (2 KO 899/03 - Juris) in Bezug auf eine Klägerin aus einer armenisch-aserbaidschanischen Mischehe entschieden, dass sie wegen ihrer Abstammung von der Gruppe der in Aserbaidschan lebenden ethnischen Armenier einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterlag, die objektiv an deren Volkszugehörigkeit anknüpfte und jedenfalls bis zum Jahr 2000 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. An dieser Einschätzung hält der Senat fest.(Rn.57) (Rn.66) 2. Es ist weder eine Zäsur noch eine schleichende Verbesserung in der politischen und gesellschaftlichen Situation Aserbaidschans festzustellen, die Anlass gäbe, die Vermutung einer sich wiederholenden Verfolgung stichhaltig zu entkräften.(Rn.94) Die Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, soweit es die dortige Klägerin zu 2. betrifft. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beteiligte zu tragen. Das Urteil ist wegen der außergerichtlichen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der ordnungsgemäß geladene Beteiligte und Berufungskläger sowie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Aserbaidschan vorliegen. Anders als im verfahrenseinleitenden Klageschriftsatz vom 13. März 2001 hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nur noch beantragt, die Beklagte zur Feststellung der Flüchtlingsanerkennung zu verpflichten. Der Asylanspruch wurde fallengelassen. Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist nur noch die Flüchtlingseigenschaft gem. § 60 Abs. 1 AufenthG. 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist gemäß § 77 AsylVfG in Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Für die materiellrechtliche Beurteilung der Flüchtlingsanerkennung ist mithin die aktuelle, seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970 - Richtlinienumsetzungsgesetz) am 28. August 2007 geltende Rechtslage zugrundezulegen. Dabei ist die Flüchtlingsanerkennung, d. h. der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG, an die Stelle des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG getreten. Ein Ausländer ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (in der bis zum 30. November 2013 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung) Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951, BGBl. 1953 II S. 559), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. In Anwendung des genannten Abkommens darf gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 besteht, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2004/83/EG, Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). Die RL 2004/83/EG ist gemäß Art. 40 der Richtlinie 2011/95/EU noch bis zum 21. Dezember 2013 und demzufolge im Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Fall noch maßgebend. Nach Art. 2 Buchstabe c) RL 2004/83/EG bezeichnet "Flüchtling" einen Drittstaatsangehörigen, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 RL 2004/83/EG keine Anwendung findet (vgl. nunmehr auch § 3 Abs. 1 AsylVfG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, gemäß Art. 7 in Kraft getreten am 1. Dezember 2013 - AsylVfG n. F.). Gemäß Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (vgl. § 3a AsylVfG n. F.). Die Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden kann gemäß Art. 6 RL 2004/83/EG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden zu bieten (vgl. § 3c AsylVfG n. F.). Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c) AufenthG - entsprechend Art. 6 Buchst. c) der RL 2004/83/EG - ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - Juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - Juris, Rn. 13 f.). Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG von der den Mitgliedstaaten in Art. 8 der RL 2004/83/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, internen Schutz im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 RL 2004/83/EG können die Mitgliedstaaten bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung beziehungsweise keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 2 RL 2004/83/EG); Absatz 1 kann auch angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen (Art. 8 Abs. 3 RL 2004/83/EG; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 - Juris, Rn. 15 ff.; Urteil vom 24. November 2009 - 10 C 20.08 -, Juris, Rn. 14, 19; vgl. nunmehr § 3e AsylVfG n. F. mit abweichendem Wortlaut). Personen mit einer Staatsangehörigkeit sind nur dann Flüchtlinge, wenn sie den Schutz desjenigen Staates entbehren, dem sie angehören. Deshalb sind in die asylrechtliche Prüfung alle Staaten einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Asylbewerber möglicherweise besitzt. Lediglich für Staatenlose kommt es auf die Verhältnisse im Land des gewöhnlichen Aufenthalts an (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 - NVwZ 1984, 244; Beschluss vom 28. November 2003 - 1 B 139.03 - Juris; Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 - Juris; Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - Juris, Rn. 36). In der Flüchtlingsdefinition des Art. 1A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention kommt das der Konvention zugrundeliegende Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes gegenüber dem Schutz durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zum Ausdruck, wie es im Übrigen auch für das Asylrecht nach Art. 16a GG gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106). Das bedeutet zum einen, dass der internationale Schutz nach der Konvention grundsätzlich nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts eingreift, und zum anderen, dass die Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts die Flüchtlingseigenschaft ausschließt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 [335]). Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (§ 3 Abs. 1 AsylVfG n. F.) kann deshalb regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Daraus folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der asylrechtliche Abschiebungsschutz - anders als der subsidiäre ausländerrechtliche Abschiebungsschutz - nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden kann. Vielmehr sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Stadium des asylrechtlichen Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines Staates und eine ihm dort drohende politische Verfolgung beruft (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2005 - 1 C 22.04 - Juris, Rn. 10; Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13.07 - Juris, Rn. 9). Allerdings kommt es nicht mehr darauf an, ob der Betroffene in einem anderen Staat Schutz vor politischer Verfolgung gefunden hatte und diesen Schutz weiterhin erlangen kann. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit überholt (vgl. Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 - Juris, Rn. 14-16; überholt: BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 - Juris, Rn. 20; Beschluss vom 22. März 2007 - 1 B 97.06 - Juris, Rn. 17). Sowohl bei der Prüfung des Flüchtlingsschutzes (§ 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylVfG n. F.) als auch des subsidiären Schutzes durch die unionsrechtlichen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG) gilt als Prognosemaßstab einheitlich der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht für Fälle der Vorverfolgung entwickelt und auf den Flüchtlingsschutz übertragen worden ist (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 - Juris, Rn. 13; auch noch Beschluss vom 21. Februar 2006 - 1 B 107.05 - Juris, Rn. 3, zu § 60 Abs. 1 AufenthG), ist nicht anzuwenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ist Ausdruck des Gedankens, der auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrundelag, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Die Richtlinie 2004/83/EG modifiziert diese Nachweiserleichterung in Art. 4 Abs. 4. Der der Prognose zugrundezulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten hat. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG privilegiert den Vorverfolgten beziehungsweise Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte beziehungsweise Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden beziehungsweise schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung beziehungsweise des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Maßgeblich ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - Juris, Rn. 18 ff.; Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - Rn. 14 ff.; Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 - Juris, Rn. 21). 2. Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt. a) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes im Wesentlichen den Tatsachen entsprechen, d. h. dass sie aus Zourgis, Aserbaidschan, stammen, bis zu ihrer Ausreise in Baku gelebt haben, armenische Volkszugehörige sind und aserbaidschanische Staatsangehörige waren, jedenfalls in Aserbaidschan ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. In dem zu den Gerichtsakten gereichten Schreiben der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik vom 14. Oktober 2003 wird mitgeteilt, dass die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Kinder aus Zourgis/Aserbaidschan stammten und dort gelebt hätten. Des Weiteren wurde in der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 25. Mai 2011 bestätigt, dass die Geburtsurkunde des Ehemannes der Klägerin zu 1. echt ist. Aus dieser Geburtsurkunde geht hervor, dass der Ehemann der Klägerin in „Surges“, Bezirk Chanlar, geboren wurde, wobei die abweichende Schreibweise an der Übereinstimmung mit den Angaben des Ehemannes der Klägerin nichts ändert. Außerdem wird darin bescheinigt, dass dessen Eltern armenischer Herkunft waren. Die Auskunft des Auswärtigen Amts bestätigt ferner, dass der Ehemann der Klägerin in der Region Khanlar registriert war. Zwar wird in der Auskunft des Auswärtigen Amts mitgeteilt, dass für die übrigen Familienmitglieder - so auch die Klägerin - keine Registrierungsbestätigung vorliege. Auch im Schreiben der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik vom 14. Oktober 2003 heißt es, dass die Klägerin und ihre Familienangehörigen im Adressbüro der Republik Aserbaidschan nicht eingetragen seien. Dies gibt allerdings angesichts der nachweisbaren Praxis in Aserbaidschan, armenische Volkszugehörige aus öffentlichen Registern zu löschen, keinen Anlass, an den Angaben der Klägerin zu zweifeln. Der Umstand, dass die Klägerin und ihre Tochter (vor Abtrennung Klägerin zu 3.) im amtlichen Melderegister nicht aufgefunden werden konnten, steht der Annahme nicht entgegen, dass sie gleichwohl aus Aserbaidschan bzw. zuletzt aus Baku stammen, weil im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt zahlreiche Personen mit armenischen Namen aus dem aserbaidschanischen Melderegister gestrichen wurden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. April 2007 an das VG Münster und vom 16. Juli 2010 an das BAMF; Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Mai 2007, S. 19). Der Senat wertet aus den genannten Gründen auch die nicht nachweisbare Eintragung im Geburtsregister vor dem Hintergrund der übrigen Beweislage und insbesondere der Auskunft der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik vom 14. Oktober 2003 nicht als Anhaltspunkt für unzutreffende Angaben der Klägerin. Der Senat ist auf Grund der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 25. Mai 2011, des Akteninhalts und der Angaben, die die Klägerin und ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat gemacht haben, auch davon überzeugt, dass die Klägerin bis zu ihrer Ausreise in Baku gelebt hat. Die Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, die sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht haben, waren detailliert und stimmig. Die Rüge des Beteiligten, dass sie beim Bundesamt zu den Örtlichkeiten in Baku keine kundigen Angaben hätten machen können, ändert daran nichts. Dies haben sie nachvollziehbar damit erklärt, dass sie in Baku versteckt gelebt hätten, fast nie in der Stadt gewesen seien, vielmehr nur der Ehemann der Klägerin einige Male abends mit dem Auto des befreundeten Griechen durch Baku gefahren sei. Der Klägerin und ihrem Ehemann wurden in der mündlichen Verhandlung Fotos vorgelegt, von denen nur ein Teil markante Örtlichkeiten in Baku zeigt. Sie haben zwei von drei Fotos erkannt (Bl. 977 GA, Nr. 4 und 5) und dabei den Eindruck vermittelt, dass sie den auf dem Foto jeweils gezeigten Ort aus eigenem Erleben wiedererkennen. Der Senat hält zudem die Angaben des Ehemanns und insbesondere der Klägerin selbst zu den Umständen für glaubhaft, die unmittelbar Anlass zur Ausreise gaben. Die Schilderung der Klägerin, dass der aserbaidschanische Polizist verlangt hätte, ihre erst 13-jährige Tochter zu heiraten, und dass sie dies ihrer Tochter damals nicht habe erzählen können, um sie nicht erheblich seelisch zu belasten, hat ihre emotionale Betroffenheit auch heute noch erkennen lassen und wirkte authentisch. Die Glaubhaftigkeit dieser Schilderung wird durch das Aussageverhalten der Klägerin und ihres Ehemannes bestätigt, die in der mündlichen Verhandlung auf Fragen, ohne zu zögern und sich zuvor abzustimmen, gleichzeitig inhaltsgleiche Antworten gegeben haben. Da die Schilderungen glaubhaft sind, ist auch davon auszugehen, dass der angegebene Ausreisezeitpunkt zutrifft, nämlich eine kurze Zeitspanne vor Vollendung des 14. Lebensjahres der Tochter. Die im Bescheid der Beklagten geäußerte und vom Beteiligten verfochtene Annahme, dass die Klägerin und ihre Angehörigen aus Armenien stammten, teilt der Senat demnach nicht. Der Senat hat des Weiteren keine Zweifel daran, dass die Klägerin - ebenso wie ihr Ehemann und ihre Tochter - armenische Volkszugehörige ist. Davon ging auch die Beklagte im Ausgangsbescheid aus. Die armenische Volkszugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin ist durch die Geburtsurkunde, die nach der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 25. Mai 2011 echt ist, als nachgewiesen anzusehen. Der Senat zweifelt nicht daran, dass der Ehemann der Klägerin mit der in der Urkunde genannten Person identisch ist. Glaubhaft ist auch die Angabe der Klägerin, dass sie armenische Volkszugehörige sei. Ihr Nachname enthält die für armenische Namen typische Endung „-jan“ oder „-ian“ (vgl. Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 6. Oktober 2005 an das VG Ansbach, S. 1). Schließlich hat der vom Senat in der mündlichen Verhandlung befragte Dolmetscher eindeutig bestätigen können, dass die Klägerin und ihre Familienangehörigen armenisch sprechen. Er hat weiter erläutert, dass es sich um eine dialektische Sprachfärbung handele, die nicht in Armenien, sondern nur im Ausland außerhalb von Armenien gesprochen werde. Dies spricht im Übrigen auch gegen die Annahme der Beklagten, dass die Eheleute aus Armenien stammen. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Klägerin - wie auch ihre Angehörigen - aserbaidschanische Staatsangehörige waren. Gemäß Art. 4, 1. Var. des Gesetzes der Aserbaidschanischen Republik über die Staatsbürgerschaft vom 26. Juni 1990 (vgl. Auswärtiges Amt vom 9. Juli 1998 an das VG Ansbach) wurden Staatsangehörige Aserbaidschans Personen, die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Januar 1991 Staatsangehörige der aserbaidschanischen SSR waren; womit nur die Zugehörigkeit zur aserbaidschanischen Sowjet-Republik gemeint sein kann. Die Staatsangehörigkeit der UdSSR wurde nach Art. 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der UdSSR vom 1. Dezember 1978 grundsätzlich durch Geburt erworben, die Republikzugehörigkeit richtete sich hingegen nach dem Wohnsitz. In der Rechtsprechung wird die Frage unterschiedlich beantwortet, ob für den Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit ausreichte, dass der Betroffene polizeilich gemeldet oder registriert war („propiska“) oder ob der tatsächliche Aufenthalt in der Republik Aserbaidschan (ggf. zusätzlich) erforderlich war (im letztgenannten Sinn vor allem unter Berufung auf das Institut für Ostrecht, Gutachten für VG Berlin, vom 22. November 2000, vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 2 B 07.30242 - Juris, Rn. 23; OVG M.-V., Urteil vom 15. Mai 2012 - 3 L 98/04 - Juris, Rn. 38 ff.; OVG SH, Urteil vom 30. November 2006 - 1 LB 66/03 - Juris, Abdr. S. 8, 9; tatsächlicher Aufenthalt nicht erforderlich: OVG Nds., Urteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 - Juris, Rn. 78 ff.). Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 1991 aserbaidschanische Staatsangehörige war, weil sie nach ihrem glaubhaften Vortrag in Zourgis geboren wurde, in Aserbaidschan gemeldet war und bis zur Ausreise in Baku ihren Wohnsitz hatte. Selbst wenn die Klägerin aber keine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erlangt hätte, änderte dies am Ergebnis nichts, weil sie zur Überzeugung des Senats keine andere Staatsbürgerschaft besaß und bis zur Ausreise in Aserbaidschan ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. b) Die Klägerin ist vorverfolgt aus Aserbaidschan ausgereist. aa) Die Klägerin war vor ihrer Ausreise von einer mittelbaren Gruppenverfolgung betroffen. Der Senat hat im Urteil vom 28. Februar 2008 (2 KO 899/03 - Juris) in Bezug auf eine Klägerin aus einer armenisch-aserbaidschanischen Mischehe entschieden, dass sie wegen ihrer Abstammung von der Gruppe der in Aserbaidschan lebenden ethnischen Armenier einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterlag, die objektiv an deren Volkszugehörigkeit anknüpfte und jedenfalls bis zum Jahr 2000 mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte. Der Senat hat in diesem Urteil zur mittelbaren Gruppenverfolgung ausgeführt (a. a. O., Rn. 69, 74 ff.): "Bereits während des Bestehens der Sowjetunion gab es gewalttätige Ausschreitungen aserbaidschanischer Bevölkerungsteile gegen die armenische Minderheit in Aserbaidschan. So fanden im Februar 1988 in Sumgait und Baku blutige Menschenjagden auf Armenier statt, bei denen mindestens 32 Armenier ermordet wurden. In seiner Auskunft vom 29. August 1994 (an das VG Regensburg) führt das Auswärtige Amt aus, Anfang Januar 1990 haben sich die gewalttätigen Ausschreitungen in pogromartigen blutigen Übergriffen entladen, bei denen eine offiziell nie bekannt gegebene Zahl armenischer Volkszugehöriger z. T. auf bestialische Weise umgebracht worden ist. Die aserbaidschanischen Sicherheitskräfte hätten dem Treiben der aufgehetzten Menschen tatenlos zugesehen oder sich gar in einzelnen bekannt gewordenen Fällen an den Ausschreitungen und Morden beteiligt (siehe etwa auch die Reportage über den "Blutigen Sonntag Aserbaidschans" in dem Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte vom 6. Mai 1994, [Anlage zur Auskunft der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte an das VG Regensburg gleichen Datums]). Zwar sind nach den vorliegenden Erkenntnissen in dem Zeitraum nach den gewalttätigen Ausschreitungen zu Beginn des Jahres 1990 keine konkreten Fälle von Übergriffen gegen Angehörige der armenischen Volksgruppe mehr berichtet worden. Eine Wiederholung der gewalttätigen Ausschreitungen gegen die wenigen Zurückgebliebenen, bei denen es sich meistens um Partner aus gemischten Ehen oder Kinder aus solchen Verbindungen gehandelt hat, hat es seitdem nicht gegeben. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. August 1993 (an das VG Ansbach) haben die Auseinandersetzungen aber zu offen gezeigter Feindseligkeit gegenüber der armenischen Minderheit geführt. Es bestand daher die Gefahr, dass sie sich jederzeit in weiteren blutigen Gewaltaktionen entladen konnten. Die Gesamtsituation der Armenier war geprägt von Hass und vielfältiger Benachteiligung. Angehörige der armenischen Volksgruppe lebten nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in einem Klima der Furcht und des Schreckens und sahen sich zahlreichen Demütigungen und Schikanen ausgesetzt. In seiner bereits zitierten Auskunft vom 29. August 1994 führt das Auswärtige Amt weiter aus, ein armenischer Volkszugehöriger bekomme nirgends einen Arbeitsplatz, finde keinen Arzt, der ihn behandele, und keinen Lehrer, der seine Kinder unterrichte. Es gebe kaum einen Händler, der ihm die Lebensmittel zum Überleben verkaufe. Gerichte würden sie aus ihren Wohnungen verweisen und die Objekte aserischen Volkszugehörigen zuerkennen. Zwar würden Ausschreitungen und Diskriminierungen offiziell nicht gutgeheißen, der Staat unternehme jedoch nichts, um gegen die Diskriminierungen einzuschreiten, oder den Volkszorn zu besänftigen. Auf Grund dieser Umstände wurde es auch in der Folgezeit für wenig wahrscheinlich gehalten, dass im Falle des Ausbruchs erneuter Gewaltakte ein wirksames Einschreiten der aserischen Sicherheitsbehörden zum Schutz der armenischen Minderheit erfolgen werde (vgl. nochmals die Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 27. August 1993 an das VG Ansbach). Diese Einschätzung wurde auch von amnesty international geteilt. Nach der Auskunft vom 23. September 1993 (an das VG Ansbach) sind der Menschenrechtsorganisation eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen gegen Armenier bekannt geworden, die oft mit Billigung oder gar Mithilfe der aserbaidschanischen Behörden stattgefunden hätten. Für zurückkehrende armenische Volkszugehörige sei daher in Aserbaidschan von einer extremen Gefährdung auszugehen. In der Folge der Pogrome Anfang der 90er Jahre sind nahezu alle Armenier aus Baku (der Hauptstadt Aserbaidschans) und dem restlichen Aserbaidschan geflohen bzw. vertrieben worden. Es leben deshalb kaum noch Armenier in den rein aserbaidschanischen Siedlungsgebieten. Über die umfassende Diskriminierung der armenischen Minderheit in allen Bereichen berichtete das Auswärtige Amt (an das VG Schleswig) am 18. November 1993 und am 15. Februar 1994. Diese Minderheit sehe sich täglichen Anfeindungen der Nachbarn und der Mehrheit der einheimischen (aserischen) Bevölkerung ausgesetzt. Armenier gebe es nur noch in Berg-Karabach, alle übrigen Gebiete Aserbaidschans seien von dieser Minderheit "gesäubert", teilt die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte in ihrer bereits zitierten Stellungnahme vom 6. Mai 1994 mit. Das Land sei im Kriegszustand, heißt es dort weiter, Aserbaidschaner gegen Armenier und umgekehrt. Ob und in welchem Umfang Pogrome der aserbaidschanischen Nationalisten und Soldaten an Armeniern stattfänden, hänge von der Frontlinie und ihrer Verschiebung ab, d. h., ob eine von Armeniern bewohnte Ortschaft erobert werde. Die abschließende Beurteilung der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte: Armenier nach Aserbaidschan auszuweisen, wo sie vor ihrer Flucht lebten, hieße, sie in den "sicheren Tod" zu schicken, verdeutlicht deren Situation in dem hier maßgeblichen Zeitraum. Vor diesen in weiten Teilen der Bevölkerung befürworteten antiarmenischen Diskriminierungen hat der aserbaidschanische Staat den davon Betroffenen keinen wirksamen Schutz geboten, geschweige denn einen solchen garantiert. Selbst wenn er hierzu den Willen gehabt hätte, wäre ein solcher Schutz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen (so das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 26. Juli 1995 an das VG Wiesbaden). Hass und Verachtung gegenüber armenischen Volkszugehörigen, die von der Mehrheit der Aserbaidschaner ausgingen, hatten zu ihrer völligen Isolation und zu ihrer Ächtung in fast allen Bereichen geführt. In seinem Gutachten vom 27. Juli 1995 (für das VG Frankfurt/Oder) führte Prof. Dr. Theodor Schweisfurth (von der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder) aus, der Nationalitätenhass, der insbesondere durch den mit großer Brutalität ausgetragenen Berg-Karabach-Konflikt entstanden sei, habe dazu geführt, dass sich fast kein Armenier mehr in Aserbaidschan aufhalte. Da auch nach dem Waffenstillstand vom Mai 1994 keine dauerhafte Lösung für das Berg-Karabach-Problem in Sicht sei, könne man nicht davon ausgehen, dass heute - d. h. 1995 - keinerlei Gefahren für die armenischen Volkszugehörigen mehr bestünden. An der dargestellten Gefahrenlage für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan änderte sich auch in der Folgezeit bis zur Ausreise der Klägerinnen Anfang Januar 2000 nichts (vgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10. April 1996 [S. 3] und 16. Januar 1997 [S. 4]; Auskünfte vom 3. Juni 1996 und 27. Oktober 1997 an das VG Ansbach; UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES - UNHCR -, Hinweis vom 21. Mai 1996 an Rechtsanwalt Stehn, Hamburg; amnesty international, Auskunft vom 14. Oktober 1996 an das VG Düsseldorf; Deutsch-Armenische Gesellschaft, Stellungnahme vom 7. Februar 1997 an das VG Ansbach; amnesty international, Berichte zur Menschrechtslage in Aserbaidschan vom 8. November 1997 und von Juni 1998; European Union - The Council, Bericht vom 11. November 1997, [S. 16 ff.]). Noch in seinen Lageberichten vom 22. Oktober 1998 (S. 3) und 13. April 1999 (S. 3) stellte das Auswärtige Amt fest, die Armenier seien die einzige ethnische Gruppe in Aserbaidschan, die staatlichem Druck ausgesetzt sei. Während der Großteil der Armenier das Land nach Ausbruch der Feindseligkeiten um Berg-Karabach verlassen habe, lebe noch eine Vielzahl mit Aserbaidschanern verheirateter Armenierinnen im Land. Sie seien jedoch ohne Hoffnung auf Anstellung und lebten unter erschwerten Bedingungen. Wann immer die betroffenen Personen armenischer Herkunft ihren Personalausweis, aus dem die ethnische Zugehörigkeit hervorgehe, vorlegen müssten, bestehe die Gefahr rassischer Diskriminierung bis hin zu völliger Dienstleistungsverweigerung seitens der Behörden. Ähnliches gelte für die aus aserbaidschanisch-armenischen Ehen hervorgegangenen Abkömmlinge. Mit den Worten „einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterliegen in der Aserbaidschanischen Republik aber derzeit in hohem Maße Angehörige der armenischen Minderheit“ bestätigte das Auswärtige Amt 1999 erneut seine frühere Einschätzung der Lage. Der Staat unterlasse es, diese Ethnie vor Diskriminierung und Schikanen durch die wegen der Berg-Karabach-Ereignisse aufgebrachten Aserbaidschaner wirksam zu schützen. Armenische Volkszugehörige, selbst wenn sie einer gemischt nationalen Beziehung entsprängen und die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besäßen, lebten heute in Aserbaidschan weitgehend recht- und schutzlos. Legt man die vorstehenden Auskünfte zu Grunde, so ist festzustellen, dass die gegen die armenischen Volkszugehörigen gerichteten Maßnahmen nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgingen, was die Bewohner Aserbaidschans aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321/85 - Juris, Rn. 7). Das von staatlichen Stellen geduldete Verhalten der aserbaidschanischen Bevölkerung gegenüber der armenischen Minderheit stellte eine Verfolgung dar. Die mehrheitliche Verweigerung von Wohnraum oder dessen "Wegnahme", der weitere Umstand, dass armenischen Volkszugehörigen in erheblichem Umfang, wenn nicht sogar gänzlich, eine ärztliche Versorgung verweigert wurde, sowie die Tatsache, dass sich weite Bevölkerungsteile schlicht weigerten, Armeniern Lebensmittel zu verkaufen, stellten Maßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben dieser Bevölkerungsgruppe dar. Dies galt auch für die Weigerung, ihnen Arbeitsmöglichkeiten zu eröffnen. Auch wenn letzteres Verhalten nicht durchgängig zu beobachten war, so stellt es dennoch eine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Es führte in der praktizierten und vom Staat geduldeten Form weitgehend zu einer Vernichtung der Existenzgrundlagen der armenischen Volkszugehörigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987, a. a. O.). Da diese Maßnahmen erkennbar an die Zugehörigkeit zur armenischen Minderheit anknüpften, stellten sie Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer politischen Verfolgung wegen der Nationalität dar. Für dieses allgemeine Diskriminierungs- und Ausgrenzungsmilieu und Übergriffsgeschehen in der Folge der pogromartigen Ausschreitungen und der massiven Abwanderung, dem die noch im Land verbliebene kleine Restgruppe von Armeniern und Personen mit armenischer Herkunft durch die Mehrheitsbevölkerung der Aserbeidschaner ganz allgemein ausgesetzt war, lassen sich angesichts der Größenverhältnisse quantifizierbar keine gesicherten Relationen mehr herstellen. Die Verfolgungsmaßnahmen Dritter haben keine Öffentlichkeit mehr erreicht, sodass nach Anzahl und Intensität eine Relation zwischen Restgruppe und der Bevölkerungsmehrheit gebildet werden könnte. Die erreichbaren und dargestellten Erkenntnisse vermitteln indessen in wertender Gesamtbetrachtung ein eindeutiges Bild: Angehörige der Restgruppe konnten ganz allgemein und jederzeit ohne Unterschied Opfer von Verfolgungsschlägen werden, sodass die Regelvermutung eigener Betroffenheit gerechtfertigt ist. Diese Verfolgung war dem Staat auch zurechenbar. Denn grundsätzlich obliegt es jedem Staat, allen seinen Staatsangehörigen ohne Ansehen der Person Schutz zu bieten, um eine menschenwürdige Existenz zu ermöglichen. Der aserbaidschanische Staat war, wie sich aus den oben dargestellten Auskünften ergibt, ersichtlich 'schutzunwillig'." An dieser Einschätzung hält der Senat fest (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 KO 137/09 - Juris; so bspw. auch HessVGH, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 3 UE 858/02. A - Juris; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 B 05.30531 - Juris, Rn. 23). bb) Die Vorverfolgung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte. Zum einen wäre dies zu verneinen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 2008, a. a. O., Rn. 82 ff.). Ungeachtet dessen kommt demjenigen, der im Herkunftsstaat Verfolgung erlitten hat oder dort unmittelbar von Verfolgung bedroht war, die Beweiserleichterung unabhängig davon zugute, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise in einem anderen Teil seines Heimatlandes hätte Zuflucht finden können. Im Rahmen der Flüchtlingsanerkennung nach der Qualifikationsrichtlinie kann eine Vorverfolgung nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. Aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ergibt sich, dass einem Antragsteller, der im Herkunftsstaat Verfolgung erlitten hat oder dort unmittelbar von Verfolgung bedroht war, die Beweiserleichterung nach Maßgabe von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie unabhängig davon zugute kommen soll, ob er zum Zeitpunkt der Ausreise auch in einem anderen Teil seines Heimatlandes hätte Zuflucht finden können. Die Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung knüpft nämlich nur an den Umstand einer erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung, nicht aber an weitere Voraussetzungen - wie etwa Schutzmöglichkeiten in anderen Landesteilen - an. Insofern ist der Begriff der Vorverfolgung im Sinne der Richtlinie anders zu verstehen als im Rahmen des Asylrechts nach Art. 16a GG, wonach eine landesweit ausweglose Lage des Asylbewerbers im Zeitpunkt der Ausreise erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 [65 ff.]). c) Die Klägerin ist im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt, die an ihre Volkszugehörigkeit und damit an Merkmale im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfen. aa) Soweit es die mittelbare Gruppenverfolgung anbelangt, besteht die Vermutung, dass sich frühere Bedrohungen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland wiederholen werden. Es sind keine stichhaltigen Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG ersichtlich, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen und die Vermutung widerlegen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - Juris, Rn. 23). Der Senat ist im oben genannten Urteil vom 28. Februar 2008 noch bezogen auf den Maßstab der "hinreichenden Verfolgungssicherheit" nach der früheren Rechtslage davon ausgegangen, dass die Auskunftslage für ein sich fortsetzendes, diskriminierendes Handeln von wesentlichen Teilen der Bevölkerungsmehrheit spricht, die sich gegen die wenigen noch im Land verbliebenen Personen mit armenischem Hintergrund richten, so dass ein definierter Endzeitpunkt der Verfolgung etwa Anfang 2000 nicht aufrechterhalten werden könne, von dem an eine mittelbare Gruppenverfolgung aserbaidschanischer Staatsangehöriger mit armenischer Volkszugehörigkeit auszuschließen ist. Er ist im Einzelnen von folgender Sachlage ausgegangen (a. a. O., Rn. 105 ff.): "Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Aserbaidschan vom 16. März 2000 (S. 6) wird ausgeführt, Personen armenischer Abstammung würden de facto noch vielfach schlechter behandelt als andere Personengruppen. Staatliche Stellen griffen auch, von Ausnahmen abgesehen, nicht gegen solche Übergriffe ein. Die Praxis der Diskriminierung bestehe jedoch nicht durchgängig. Ein Großteil der bezüglich armenischer Volkszugehöriger berichteten Problemfälle (z. B. Nichtauszahlung von Pensionen, Nichtrückgabe der mit Flüchtlingen belegten Wohnungen an die Berechtigten, Nichtausstellung von Urkunden oder Pässen, Nichtanstellung im öffentlichen Dienst, Schwierigkeiten bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch) gehe zudem auf die allgemeine Bestechlichkeit zurück, von der die aserbaidschanische Bevölkerung in nahezu gleicher Weise betroffen sei. Die geschilderten Probleme würden für armenische Volkszugehörige nur dann nicht auftreten, wenn sie entweder über eine hohe soziale Stellung oder über Geld oder gute Beziehungen verfügten. Letzterer Gesichtspunkt wird unterstützt durch den vom Rat der Europäischen Union herausgegebenen Bericht der dänischen Delegation vom 1. September 2000 (COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION - Az.: 11068/00 -). Dort wird unter Bezugnahme auf Erkenntnisse der Internationalen Organisation für Wanderung (IOM) dargestellt, dass Angehörigen der armenischen Volksgruppe die Unterstützung der Behörden nicht verweigert werde. Der Leiter von IOM hält es auch für wahrscheinlich, dass in den Fällen, in denen Armenier Schwierigkeiten mit dem System hätten, dies eher auf ihre niedrige gesellschaftliche Stellung als auf ihre ursprüngliche Volkszugehörigkeit zurückzuführen sei (a. a. O., S. 12). Ferner wird die Einschätzung der dänischen Delegation mitgeteilt, dass Armenier und Aseris im Ausland wie Brüder seien, nur im eigenen Land käme es zu Reibereien (a. a. O., S. 13). Diese globale Beurteilung zur vereinzelten Diskriminierung im Alltag, die für sich genommen eine entsprechende Häufung und die Asylerheblichkeit der noch auftretenden Übergriffe nicht nahelegen würde, hat das Auswärtige Amt noch im vorletzten Lagebericht vom 23. März 2006 (dort S. 13 f.) wiedergegeben. Im neuesten Lagebericht vom 7. Mai 2007 (dort S. 11) heißt es allerdings: Das Committee for the Elimination of Racial Discrimination habe seine Sorge über die Lage der armenischen Minderheit in einem Bericht vom Januar 2005 geäußert. Armenien werde ferner wegen der andauernden Besetzung von Berg-Karabach als Feind betrachtet, dies sei die offizielle Sichtweise etwa im Schulunterricht, aber auch bei Ansprachen des Staatspräsidenten und sonstiger hochrangiger Persönlichkeiten. Armenische Volkszugehörige würden vielfach schlechter behandelt, sie seien stärker der Behördenwillkür ausgesetzt, Nachteile im täglichen Leben seien nicht auszuschließen. Damit nähert sich das Amt der Einschätzung an, die in den zahlreichen sonstigen Auskünften über das armenisch-aserische Verhältnis in Aserbaidschan dokumentiert sind. Es bestätigt sich, dass das Übergriffgeschehen weiterhin von einer tiefen Feindschaft geprägt ist. Die Bezeichnung als "Armenier" gilt in Aserbaidschan als Beleidigung (siehe die Zusammenstellungen von accord vom 9. Februar 2006 und vom 11. August 2006). Auch bei Angriffen auf Personen des öffentlichen Lebens in den Massenmedien (Zeitungen, Radio, Fernsehen) wird nach dem Bericht des US Department of State (Azerbaijan Country Reports on Human Rights Practises - 2004 vom 28. Februar 2005) durchaus auf ihren armenischen Hintergrund hingewiesen (ebenso das Transkaukasus-Institut in seinem Gutachten vom 2. Juni 2003 an das VG Ansbach, S. 3). In diesem Gutachten (a. a. O.) wird erwähnt, dass gerade weite Teile der Sicherheitskräfte offen und "von Herzen" - vielfach aufgrund von Erfahrungen im Berg-Karabach-Krieg - antiarmenisch seien. Die Darstellung von Armenien als Feind in der Öffentlichkeit mit öffentlichen Hassreden ("hate-speech") wird ebenso in anderen Quellen angesprochen (siehe nochmals die Zusammenstellungen von accord vom 9. Februar 2006 und vom 11. August 2006). Der Konflikt ist immer noch ungelöst. Aserbaidschan hat die aus den besetzten Gebieten geflohenen Aserbaidschaner - im Gegensatz zu den aus Armenien geflohenen Aseris - nicht integriert. Diese Vertriebenen (rund 580.000 bis 600.000 Personen - bei einer Gesamteinwohnerzahl Aserbaidschans von 8,2 Millionen) müssen immer noch in Flüchtlingslagern ausharren (vgl. zur Situation der aserischen Binnenflüchtlinge in Aserbaidschan nur die Aserbaidschan-Information des Bundesamtes vom Juli 2005, S. 19 f. sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 23. März 2006, S. 23); sie sind neben den Veteranen des Berg-Karabach-Krieges diejenigen, bei denen die Abneigung gegen alles Armenische besonders ausgeprägt ist. Auch die oben wiedergegebene Einschätzung im Bericht der dänischen Delegation vom 1. September 2000 (COUNCIL OF THE EUROPEAN UNION - Az. 11068/00 -), Armenier und Aseris seien im Ausland "wie Brüder", wird widerlegt. Dr. Savvidis berichtet in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2005 (an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, dort S. 5) etwa von einem Zwischenfall bei den 4. Welt-Jugendspielen in der Sportart Karate in Limassol (Zypern), bei dem ein armenischer von einem aserbaidschanischen Teilnehmer krankenhausreif geschlagen wurde, und zum Anderen von der Ermordung eines armenischen Militärs durch einen aserbaidschanischen Offizier bei einem Englisch-Kurs im Rahmen eines NATO-Programms im Januar 2004 in Budapest. Zu diesem Mord habe sich der Vorsitzende der Organisation zur Befreiung von Karabach, einer ultra-nationalistischen Organisation in Aserbaidschan, dahin erklärt: "Die Ermordung des armenischen Militärangehörigen durch unseren Offizier … zeigt, wie unmöglich das Leben der Armenier bzw. mit armenisch gemischten Blut in Baku ist" (Dr. Savvidis a. a. O.). Die offizielle Anwesenheit von Armeniern in Aserbaidschan, speziell in Baku, führt zu heftigen Reaktionen, so dass teilweise schon von einer "Armenophobie" in Aserbaidschan gesprochen wird (vgl. nochmals die Zusammenstellung von accord vom 11. August 2006). So kam es aus Anlass der Anwesenheit armenischer Teilnehmer bei einer NATO-Tagung in Baku zu einer gewaltsamen Demonstration am 22. Juni 2004. Die Eindringlinge in das Tagungsgebäude wurden zunächst (relativ hart) bestraft, was wiederum vom Präsidenten Aserbaidschans kritisiert wurde. Das Strafurteil wurde dann in der zweiten Instanz aufgehoben (siehe die Berichte darüber in accord vom 11. August 2006 und im Country Report des US Department of State vom 28. Februar 2005). Das Auswärtige Amt berichtet in einer Auskunft vom 8. Dezember 2005 (an das VG Schleswig) von einer Demonstration (mit Zusammenstößen mit der Polizei) in Baku am 21. Juni 2003 (richtig wohl 2004; diese Jahreszahl ist in der gerichtlichen Anfrage vom 27. Oktober 2005 angegeben) wegen der Teilnahme eines armenischen Offiziers an einem NATO-Manöver. Auch sonst müssen - passend zur Armenophobie - Armenier als Ursache ("Sündenböcke") für viele negative Sachverhalte herhalten bzw. wird ihnen eine Schädigungsabsicht unterstellt. Hierzu sei auf die im Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 16. April 2005 (an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, dort S. 10 f.) angeführten Beispiele verwiesen. So gehe das aserbaidschanische Gefahrenabwehrministerium gegen alle Firmen vor, bei denen der Verdacht einer armenischen Beziehung (etwa bei ihren ausländischen Handelspartnern) bestehe. Im Einzelfall sollen öffentlichkeitswirksam Leuchtmittel getestet worden sein, weil die Gefahr einer radioaktiven Verseuchung von Aserbaidschanern durch Armenier mit den in den Leuchten enthaltenen Gasen verbunden wurde. Auch ein mit der Nationalmannschaft Bulgariens einreisender Fußballfan armenischer Abkunft sei umgehend abgeschoben worden, da bei Armeniern die Gefahr von Sabotageakten bestehe. Ferner wird auch bei tatsächlichen oder angeblichen Grenzdelikten oft ein Bezug zu Armenien oder Armeniern hergestellt. Das US Department of State berichtet in seinem letzten Menschenrechts-Länderreport (Country Reports on Human Rights Practises - 2006 vom 6. März 2007) über Diskriminierungen armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan in zahlreichen Lebensbereichen ("Some of the approximately 20,000 citiziens … have complained of discrimination …") wie Beschäftigung, Schule, Unterkunft. Er schließt an die ausführlichere Darstellung des US Department of State im bereits erwähnten vorletzten Bericht vom 28. Februar 2005 an. Dort wird von Angaben armenischer Volkszugehöriger bzw. Abkömmlingen aus Mischehen über die Verweigerung von Beschäftigung, medizinischer Hilfe und Ausbildung berichtet, außerdem von der Unmöglichkeit, die Wohnung zu registrieren und der Weigerung lokaler Stellen, die Rente/Pension auszuzahlen. Bezüglich der Pass-Ausstellung wird in diesem Menschenrechts-Länderreport für 43 Abkömmlinge aus Misch-Ehen mitgeteilt, sie hätten (nicht näher erläuterte) Probleme bei der Pass- bzw. Personalausweisausstellung gehabt; diese Probleme hätten allerdings nicht bei aserbaidschanischen Namen bestanden; wo das Schmiergeld gereicht habe. Auch kann die Ausstellung eines Personalausweises an einen armenischen Volkszugehörigen - auf den eigentlich ein gesetzlicher Anspruch besteht - in der aserbaidschanischen Presse skandalisiert werden (siehe das Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 16. April 2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, dort S. 11). Die Europäische Kommission (EUROPEAN COMMISSION - EURASIL COUNTRY FILES 2004 AZERBAIJAN vom November 2004) berichtet im Übrigen gleichlautend von einer Diskriminierung von armenischen Volkszugehörigen in vielen Bereichen des Lebens (Arbeitsplatz, Schule, Gesundheitswesen, Renten/Pensionen und Wohnungen). Im Gutachten des Transkaukasus-Instituts (vom 2. Juni 2003 an das VG Ansbach, dort S. 2) wird vom auch 2003 noch vorkommenden Entzug des Wohnraums von armenischen Volkszugehörigen mit Gewalt berichtet; eine staatliche Hilfe zu dessen Wiederbeschaffung sei danach ausgeschlossen. Die Registrierung bzw. Übertragung von Grund- bzw. Wohnungseigentum ist für (erkannte) armenische Volkszugehörige wohl praktisch unmöglich. Ihnen ist es verwehrt, ihrem (legalen) Erbrecht Geltung zu verschaffen und etwa Immobilien auf sich umregistrieren zu lassen (so das Transkaukasus-Institut in seinem Gutachten vom 20. März 2007 an das VG Schleswig, S. 9); die Bediensteten der staatlichen Notariate sollen sich dabei regelmäßig gesetzeswidrig verhalten und allenfalls auf die Verschaffung eigener Vorteile bedacht sein. Beispielhaft wird in dem oben erwähnten Gutachten des Transkaukasus-Instituts (vom 2. Juni 2003) erwähnt, dass der frühere Bürgermeister von Baku (bis Oktober 2000, verheiratet mit einer Armenierin) vergeblich versucht habe, ruhende armenische Immobilienrechte zu schützen. Auch das Auswärtige Amt hält es für möglich, dass jemand aufgrund seiner armenischen Volkszugehörigkeit (kurzfristig) inhaftiert, "enteignet" (in Form der Verweigerung der Umschreibung des geerbten Hauses) und zur Ausreise aufgefordert wird (Auskunft vom 17. Juli 2003 an das VG Ansbach unter Nr. 1 f + g). Dies wird ebenso im Gutachten von Dr. Savvidis (vom 15. Juli 2003 an das VG Ansbach, S. 1 bis 8) angenommen; dort wird ein solches Vorgehen gegen einen Abkömmling aus einer Mischehe als wahrscheinlich und als einer von zahlreichen Fällen beurteilt. Bei einer Rückkehr der betreffenden Person nach Aserbaidschan gehen die von Dr. Savvidis (a. a. O.) befragten Personen (frühere Bewohner von Aserbaidschan) von einer hohen Wahrscheinlichkeit von Übergriffen eher seitens der Bevölkerung, aber unter Duldung staatlicher Stellen, aus. Die illegale Einreise zweier armenischer Volkszugehöriger nach Aserbaidschan mit dem Ziel der Asylanerkennung durch den UNHCR und der anschließenden Weiterreise in ein Drittland sollen nach dem bereits mehrfach erwähnten Gutachten von Dr. Savvidis vom 14. Dezember 2005 die einzigen bekannten Fälle sein. Die Entscheidung des UNHCR zur Nichtanerkennung, die den Verbleib in Baku zur Folge hatte, soll nicht nur Anlass der oben bereits wiedergegebenen Äußerung des Vorsitzenden der Organisation zur Befreiung von Karabach gewesen sein, sondern auch für die Sicht der Vorsitzenden des Helsinki-Komitees, dass die Anwesenheit der beiden Armenier in Baku äußerst riskant sei und der UNHCR die Pflicht habe, sie in ein drittes Land zu schicken (Dr. Savvidis a. a. O., S. 5). Das Transkaukasus-Institut (Gutachten vom 18. Oktober 2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 2) differenziert: Die armenische Volkszugehörigkeit dürfe nur gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen in Aserbaidschan nicht bekannt (gegeben) werden, nämlich Flüchtlingen, Veteranen des Berg-Karabach-Krieges und Nationalisten. Soweit es Übergriffe der Bevölkerung damit allgemein ausschließt (in seinem Gutachten vom 2. Juni 2003 an das VG Ansbach, S. 10), folgt daraus nichts Grundsätzliches; vielmehr wird damit lediglich der Kreis der möglichen Verfolger eingeengt. Nach den Zahlenangaben im Menschenrechts-Länderreport des US Department of State vom 28. Februar 2005 (vgl. die anderweitigen Schätzungen oben S. 35) gehören zur Gesamtgruppe etwa 800.000 Flüchtlinge, davon ca. 200.000 "refugees" [Flüchtlinge aus Armenien] und 572.000 "IDPs" [Internally Displaced Persons, d. h. hier Binnenvertriebene aus Berg-Karabach und den besetzten Gebieten]). Gehören damit fast 10 % der Bevölkerung zum Kreis der möglichen Verfolger, fehlt jedenfalls ein Anknüpfungspunkt, dass angesichts einer etwa nur zahlenmäßig geringen Bedeutung daraus ein hinreichender Schutz für armenische Volkszugehörige und für Personen mit armenischem Hintergrund gefolgert werden könnte. Das Transkaukasus-Institut hat in einem anderen Gutachten etwa ausgeführt, dass gerade die Mitarbeiter der Sicherheitskräfte scheinbar zu weiten Teilen aus den beiden anderen "kritischen" Bevölkerungsgruppen bestehen. Das vom Transkaukasus-Institut (in seinem Gutachten vom 16. April 2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, dort S. 11) geschilderte Einzelbeispiel gibt insoweit Auskunft über die mangelnde Berechenbarkeit staatlichen Vorgehens. So soll im April 2002 eine junge Frau, die sich für die oppositionelle Partei ADP durch Tragen eines Schildes mit der Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten eingesetzt hatte, verhaftet und zunächst zu 10 Tagen, später zu drei Jahren [!] Haft verurteilt und später im Mai 2004 begnadigt worden sein. Der Leiter der örtlichen Polizei soll im Fernsehen erklärt haben, Frau K. sei Armenierin und es sei unwürdig, eine Person zu schützen, "deren Herkunft einen Bezug zur Feindesnation hat." Nach der ergänzenden Information des Transkaukasus-Instituts (a. a. O.) war nur die Stiefmutter der Frau Armenierin; anderen Partei-Aktivisten war nach dieser Quelle nichts geschehen. Die Diskriminierung im Alltag beschreibt ferner das Transkaukasus-Institut im genannten Gutachten, dort S. 11 f. Eine legale Beschäftigung von armenischen Volkszugehörigen nach 1994 in einem Unternehmen soll eine absolute - dem Transkaukasus-Institut nicht bekannte - Ausnahme darstellen. Auch Kleinstunternehmer würden es nicht riskieren, einen Armenier zu beschäftigen, aus Angst vor Sanktionen insbesondere von Flüchtlingen, die etwa - ungestraft - das Geschäft verwüsten würden. Eine selbstständige Tätigkeit hält das Transkaukasus-Institut (a. a. O., S. 12) ebenfalls für ausgeschlossen, die dafür notwendigen besonders hohen "Schutz-" und "Genehmigungskosten" wären nicht aufzubringen. Eine "Schwarzarbeit" sei zwar möglich, würde aber für einen armenischen Volkszugehörigen bei Entdeckung mehrjährige Haft mit menschenunwürdiger Behandlung in der Haft bedeuten (vgl. das Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 2. Juni 2003 an das VG Ansbach, S. 12). In diesem Gutachten vom 2. Juni 2003 (S. 11 ff.) geht das Transkaukasus-Institut auf den Fall einer Frau mit aserischem Vater und armenischer Mutter, aber amtlich armenischer Volkszugehörigkeit (aufgrund der frühen Scheidung der Eltern) ein. Das Institut folgerte daraus die Unmöglichkeit der Anmietung einer Wohnung (es sei denn zu "westeuropäischen" Preisen und zusätzlich einem "Armenierzuschlag") und der (legalen) Arbeitsaufnahme (ebenso allgemein im Gutachten vom 6. Juni 2003 an das VG Ansbach, dort S. 7 f.). Dies resultiere weniger aus einer Abneigung der Bevölkerung an sich gegen Armenier, denn in dem Bestreben, Ärger mit Flüchtlingen und Veteranen zu vermeiden, der etwa durch eine Vermietung an einen armenischen Volkszugehörigen entstünde. Ergänzend ist auf den in allen Auskunftsquellen vermeldeten Zwang zur Assimilation, zum Verstecken und zur Anpassung auch des Namens von armenischen Volkszugehörigen hinzuweisen. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 22. August 2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern unter Nr. 1) halten armenische Volkszugehörige - auch aus Mischehen - ihre Volkszugehörigkeit vor der Außenwelt geheim (ebenso auch das Gutachten der Heinrich Böll Stiftung vom 15. Juli 2005 an den Hessischen VGH). Es wird hier von einem Zwang zur Selbstverleugnung gesprochen (Gutachten von Dr. Savvidis vom 15. Juli 2003 an das VG Ansbach unter Nr. 1 [Äußerung von Herrn Balayan]). In einer älteren Auskunft (der Gesellschaft für bedrohte Völker [Dr. Hofmann] vom 12. Mai 1999 an das VG Hamburg, S. 7) wird erwähnt, dass der Betroffene (auch hier wird meist von armenischen Volkszugehörigen weiblichen Geschlechts ausgegangen) aus dem öffentlichen Leben verschwinden und im Hausstand des aserischen Partners untertauchen muss. Ein wichtiger Faktor sei dabei der bestehende Zwang zur Abänderung des armenisch (klingenden) Namens, teilweise auch des (christlichen) Vornamens, was Voraussetzung für ein "Abtauchen" sei. Diese Änderung soll legal durchaus möglich sein; armenische Volkszugehörige hätten umfangreich davon Gebrauch gemacht (Auskunft der Freien Universität Berlin [Dr. Hofmann] vom 12. Juli 1999 an das VG Berlin, S. 3; Auskunft der Heinrich Böll Stiftung vom 15. Juli 2005; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Juni 2005 an den Hessischen VGH unter Nr. 8; Bericht des US Department of State vom 6. März 2006). Ein derartiges Ablegen des armenischen Namens soll zumindest den - normalen - Umgang mit Behörden erleichtern. Ein Leben mit einem armenischen Namen wird selbst für Baku in der genannten Auskunft der Heinrich Böll Stiftung praktisch ausgeschlossen. Soweit vereinzelt davon die Rede ist, dass es wohl weiter auch Abkömmlinge aus Mischehen gebe, die in Regierungskreisen arbeiten (siehe den Bericht des US Department of State vom 28. Februar 2005), und Armenier (als solche) in Fernsehsendungen in Interviews aufträten, soll es sich um eine Art "Vorzeige-Armenier" des Regimes handeln (siehe auch hierzu das Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 18. Oktober 2005 an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, S. 2 sowie den Bericht im Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 16. April 2005 an das gleiche Gericht, S. 10 [z. B. über die Sendung in Azad TV am 23. Juli 2005]). Das Bild einer vielfältig diskriminierten Minderheit kann dadurch nicht entscheidend in Frage gestellt werden. Bei einer Gesamtschau spricht mehr dafür, dass hinsichtlich der Verfolgung von armenischen Volkszugehörigen und von Personen mit armenischem Hintergrund auch in der Zeit nach der Jahrtausendwende, mithin nach der Ausreise der Klägerinnen, kein grundsätzlicher Wandel festzustellen ist. Die massive Abwanderung und Flucht während und nach dem Ende der kriegerischen Konflikte um die Region Berg-Karabach hat sich weiter fortgesetzt. Daraus ergeben sich zugleich Folgerungen für die notwendige Relationsbetrachtung zur Häufung der Verfolgungshandlungen, wenn schon für das Jahr 2000 die noch verbliebene Restbevölkerung mit armenischer Abstammung nur noch 10.000 bis 30.000 Personen in Aserbaidschan betragen haben soll. Gewichtige Tatsachen, die für eine Reduzierung der Gefährdung von armenischen Volkszugehörigen ab dem Jahr 2000 in Aserbaidschan angeführt werden können, werden nicht erkennbar. Das Auswärtige Amt äußert sich zwar zum Gefährdungsgrad eher zurückhaltend (vgl. etwa Frage Nr. 3 in dem Schreiben des VG Ansbach vom 12. Mai 2003 und die Antwort des Auswärtigen Amtes in der Auskunft vom 17. Juli 2003). Der Rückgang von Beschwerden armenischer Volkszugehöriger werde von Menschenrechtsorganisationen in Aserbaidschan so beschrieben: bis 2000 noch 20 bis 30 pro Jahr; 2001 nur noch 5 bis 16, zumal nur in Alltagsproblemen (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Juni 2002 an das VG Wiesbaden). Stellte man auf diesen Rückgang ab, der auch nur ein Jahr betrifft, wären Übergriffe nur noch ein Randproblem. Die demografische Entwicklung, die Zusammensetzung der Restgruppe der armenischen Volkszugehörigen und die zugemutete Existenz quasi unter Verleugnung der Abstammung erklären indessen das zurückgehende öffentliche Erscheinungsbild. Weiterhin wandern Personen mit armenischem Hintergrund (d. h. insbesondere von Abkömmlingen aus Mischehen) aus. Das US Department of State (Azerbaijan Country Reports on Human Rights Practises - 2004 vom 28. Februar 2005) berichtet von 200 bis 250 Auswanderungen im Jahr. Es kommt die im bereits zitierten Gutachten von Dr. Savvidis (vom 14. Dezember 2005) wiedergegebene Überzeugung beider Volksgruppen (Aseris wie Armenier) hinzu, dass letztere keine Zukunft in Aserbaidschan habe. Die den Hauptteil der armenischen Volkszugehörigen ausmachende Gruppe der verheirateten älteren Frauen (s. o. unter 1.3.1.2) verringert sich aufgrund der Mortalität zudem ebenfalls immer weiter. Auf die fortdauernde Reduzierung des armenischen Bevölkerungsanteils durch einerseits Auswanderung und andererseits Versterben macht auch das Transkaukasus-Institut in seinem Gutachten vom 18. Oktober 2005 (an das OVG Mecklenburg-Vorpommern, dort S. 2) aufmerksam. Diese Entwicklung liegt im Interesse des Staates Aserbaidschan, dem ersichtlich an einer Reduzierung des armenischen Bevölkerungsanteils auf "Null" gelegen ist. Dies zeigt sich nicht nur in der Duldung von Übergriffen auf armenische Volkszugehörige, sondern gerade in der verweigerten Wiedereinreise von amtlich erkannten Armeniern sowie der Praxis, Personen in den Melderegistern zu streichen und armenischen Volkszugehörigen die Staatsangehörigkeit abzuerkennen (vgl. oben 1.6). Im Ergebnis streitet für den Rückgang der Diskriminierungen im Alltag mithin, dass immer weniger armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan leben und dass es sich nun nahezu ausschließlich um versteckt lebende Ehefrauen bzw. Abkömmlinge aus Mischehen handelt, die im normalen Leben oft - auch gerade gegenüber den vom Transkaukasus-Institut in den Vordergrund gestellten "gefährlichen" Bevölkerungsgruppen - als Aseri "durchgehen". Speziell die vom Auswärtigen Amt als Hauptgruppe der im Lande verbliebenen armenischen Volkszugehörigen angenommenen älteren Ehefrauen wird nach außen kaum in Erscheinung treten und mag ggf. durch das sie umgebende aserische Beziehungsgeflecht ("Netzwerk") geschützt sein. Kommt es entscheidend auf dieses Abdrängen aus dem gesellschaftlichen Leben in eine verdeckte Existenz an und kann die Gruppe der Personen mit - noch - armenischer Herkunft nicht mehr als ca. 20 000 Bewohner betreffen, hat darauf die wertende Betrachtung der Verfolgungsdichte unter Wahrung des abstrakten Maßstabs Rücksicht zu nehmen. Die wenigen Menschen mit armenischem Hintergrund, die noch in Aserbaidschan verblieben sind, werden in der Öffentlichkeit praktisch nicht mehr wirksam. Mit Aserbaidschanern verheiratete Armenierinnen suchen Schutz im Familienverband. Personen, die aus sog. Mischehen zwischen Aserbaidschanern und Armeniern stammen, sind nach dem eingeführten Erkenntnismaterial ebenso darauf angewiesen, ihre Herkunft möglichst zu verdecken. Mithin hängt die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von Verfolgungsmaßnahmen von dem eher zufälligen Umstand ab, dass die Herkunft für Dritte offenbar wird. Nimmt man hinzu, dass für die ausgrenzende Verfolgung zugleich die Maßnahmen mit einbezogen werden müssen, die unmittelbar vom Staat ausgehen (die verweigerte Wiedereinreise armenischer Volkszugehöriger, die Streichung aus den Meldelisten, die Aberkennung der Staatsangehörigkeit), drängt eine wertende Betrachtung i. S. einer Gewichtung und Ausprägung dieser Geschehnisse und ihrer Bedeutung dazu, dass jederzeit für die potentiell Betroffenen sich die Gefahr eigener Verfolgung verwirklichen kann und sie Opfer von Verfolgungsmaßnahmen werden können, so denn der armenische Hintergrund "entdeckt" wird. Die diskriminierenden Akte gegenüber armenischen Volkszugehörigen sind auch als politische Verfolgung einzustufen. Dies gilt ohne weiteres für die genannten staatlichen Maßnahmen. Nicht anders ist dies für direkte psychische oder physische Angriffe (Nötigungen oder Körperverletzungen und mehr) zu beurteilen, insbesondere durch Vertriebene oder Veteranen, die die armenische Volkszugehörigkeit erkennen (Transkaukasus-Institut vom 6. Juni 2003 an das VG Ansbach, S. 8; Dr. Savvidis im Gutachten vom 15. Juli 2003 zu 'Drangsalien' bei den befragten Personen). Die Eingriffe sind primär wohl eher wirtschaftlicher Natur, können sich aber etwa bei dem Zugang zu medizinischen Leistungen nur gegen erhöhtes Entgelt oder auch dem verweigerten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen (Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 8. Juni 2006 unter Nr. 6) ebenfalls auf das Leben oder die Gesundheit auswirken. Entscheidend ist, dass die Diskriminierungen die Schwelle einer bloßen Beeinträchtigung überschreiten, weil sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und damit über das hinausgehen, was die Menschen in Aserbaidschan aufgrund des dortigen Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80, 1 BvR 181/80, 1 BvR 182/80 - Juris, Rn. 46). Beides ist bei einer realistischen Gefahr, keine Wohnung und allenfalls nur eine "illegale" Arbeit (s. o.) zu finden, zu bejahen. Beeinträchtigungen der beruflichen Betätigung wirken dann Schutz begründend, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, was ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 9 C 42/87 - Juris, Rn. 12). Selbst von einer Vielzahl diskriminierender Nadelstiche, die die asylrechtliche Relevanz nicht erreiche (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 9 B 758/94 - Juris, Rn. 3) ließe sich nicht mehr sprechen. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b QRL (i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) liegt eine Verfolgung auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie bei einer "klassischen" Verfolgungshandlung (definiert in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a QRL). Bestimmte Maßnahmen, die für sich genommen nicht als asylerheblich erscheinen (wie sie etwa für die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung behördlicher Anliegen in Aserbaidschan dokumentiert sind), dürfen nicht vorschnell ausgeklammert werden (Marx, a. a. O., Rn. 7; ähnlich aber auch schon BVerfG, [Kammer-] Beschluss vom 28. Januar 1993 - 2 BvR 1803/92 - Juris, Rn. 26).“ An dieser Einschätzung ist vor dem Hintergrund der aktuelleren Auskunftslage festzuhalten (vgl. Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 KO 137/09 - Juris). Soweit nach dem nunmehr geltenden, tendenziell strengeren Maßstab nicht mehr auf die hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung, sondern darauf abzustellen ist, ob bei Rückkehr Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, aber wegen erlittener Vorverfolgung die Vermutung besteht, dass sich frühere Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, ergeben sich bei der vorliegenden Auskunftslage keine entscheidungserheblichen Unterschiede. Es ist weder eine Zäsur noch eine schleichende Verbesserung in der politischen und gesellschaftlichen Situation Aserbaidschans festzustellen, die Anlass gäbe, die Vermutung einer sich wiederholenden Verfolgung stichhaltig zu entkräften. Dabei ist davon auszugehen, dass die Zahl der in Aserbaidschan lebenden armenischen Volkszugehörigen weiter zurückgegangen ist und die verbliebenen Armenier sich im öffentlichen Leben aus Furcht vor Übergriffen und Nachteilen nicht als armenische Volkszughörige zu erkennen geben. So teilt das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 12. März 2013 mit, dass, nachdem Anfang der neunziger Jahre nahezu alle Armenier das Land verlassen hätten, keine verlässliche Zahlen darüber existierten, wie viele Armenier noch in Aserbaidschan lebten. Bei ihnen handele es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. um deren Nachkommen. Das Staatskomitee für Statistik spreche von 1.000 Personen. Viele Armenier verschleierten ihre Herkunft. Daraus ergeben sich zwangsläufig Konsequenzen für die Relationsbetrachtung zur Häufung der Verfolgungshandlungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Annahme einer Gruppenverfolgung grundsätzlich zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen möglichst detailliert festgestellt werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Gerichte die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Einen Verzicht auf eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge hat das Bundesverwaltungsgericht bei besonders kleinen Gruppen zugelassen, bei denen auch die Feststellung ausreichen kann, dass derartige Übergriffe "an der Tagesordnung" sind. Hierbei handelt es sich indes nicht um einen anderen rechtlichen Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte, sondern um eine erleichterte Tatsachenfeststellung im Einzelfall (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - Juris, Rn. 15 ff.). Der Rückgang der feststellbaren Diskriminierungen im Alltag beruht auch nach der Auskunftslage darauf, dass immer weniger armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan leben und dass es sich, wie ausgeführt, nunmehr um verdeckt lebende Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. Abkömmlinge aus Mischehen handelt, die unentdeckt bleiben wollen. Die wertende Betrachtung der Verfolgungsdichte hat unter Wahrung des vorgegebenen Maßstabs darauf Rücksicht zu nehmen, dass armenische Volkszugehörige aus dem gesellschaftlichen Leben verschwinden und sich in eine verdeckte Existenz zurückziehen. Angesichts der jahrelang nachweisbar festgestellten Verfolgungssituation fehlen Anhaltspunkte dafür, dass sich an der Lage der armenischen Volkszughörigen, wenn sie sich als solche zu erkennen gäben, innerhalb der aserbaidschanischen Gesellschaft etwas geändert hätte. So sind bereits die politischen Verhältnisse im Wesentlichen unverändert geblieben. Der derzeitige Staatspräsident, der das politische Leben in Aserbaidschan dominiert, ist Ilham Aliyev. Dieser trat im Jahr 2003 die Nachfolge seines Vaters Heydar Aliyev an (seit 1993). Trotz gestiegenen Wohlstands und formaler Verbesserungen hat sich die Verfassungslage seither nicht gebessert, die Menschenrechtslage gar eher verschlechtert (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12. März 2013, S. 5, 15, 16; Amnesty International, Amnesty-Report 2012; Jobelius; Aserbaidschan nach den Wahlen, Dezember 2010). Im Hinblick auf armenische Volkszugehörige wird kontinuierlich und bis in die jüngste Zeit berichtet, dass das in Aserbaidschan grundsätzlich herrschende hohe Maß an Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten für Armenier nur eingeschränkt gelte; viele Armenier hätten einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in Baku würden armenische Namen nicht verwendet; Behörden weigerten sich kategorisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn sie angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen könnten; Armenier seien öfter Behördenwillkür ausgesetzt als Aserbaidschaner; beispielsweise werde russischen Piloten mit armenischen Namen der Aufenthalt verweigert (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 12. März 2013, S. 12; Lagebericht vom 13. Oktober 2011, S. 13; Lagebericht vom 16. Dezember 2010, S. 14; Lagebericht vom 28. September 2009, S. 11/12; Lagebericht vom 17. Juni 2008, S. 12). Vor diesem Hintergrund sind beachtliche Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen und die Vermutung widerlegen könnten, gerade nicht zu erkennen. bb) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist außerdem davon auszugehen, dass die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch durch Ausbürgerung von politischer Verfolgung betroffen ist; allerdings besteht insoweit kein rechtserheblicher innerer Zusammenhang zur oben dargestellten - mittelbar staatlichen - Vorverfolgung, so dass in dieser Hinsicht die Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung bedroht zu sein, nicht greift (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - Rn. 15). Ob die Klägerin auch durch Ausbürgerungsmaßnahmen eine Vorverfolgung erlitten hat, kann offen bleiben, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Entzug der Staatsangehörigkeit eine asylerhebliche Verfolgung darstellen. Abzustellen ist dabei immer auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit der von einem Entzug Betroffene bis zu dem Entzugsakt besaß. Eine staatliche Verfolgungsmaßnahme kann von der Eingriffsintensität her grundsätzlich auch darin zu sehen sein, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) RL 2004/83/EG. Danach gelten als asylerhebliche Verfolgung solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässt. Bei der Beurteilung der Schwere der durch eine Ausbürgerung bewirkten Rechtsverletzung sind nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) RL 2004/83/EG auch die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Betroffenen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er auch persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen sein muss. Für die Beurteilung der Schwere der Rechtsverletzung im Einzelfall kann auch von Bedeutung sein, ob und in welchem Maße sich der Betroffene um die Aufhebung der Ausbürgerung und die Wiedererlangung der ihm entzogenen Staatsangehörigkeit bemüht hat, gegebenenfalls auch welche Gründe ihn hiervon abgehalten haben. Die asylerheblichen Wirkungen einer Ausbürgerung enden nicht mit dem Akt der Ausbürgerung. Vielmehr verursacht eine solche Ausgrenzungshandlung eine fortdauernde erhebliche Beeinträchtigung des Betroffenen. Asylerheblich können auch De-facto-Ausbürgerungen sein, bei denen der Staat dem betroffenen Bürger die formale Rechtsposition belässt, ihm aber tatsächlich die daraus abzuleitenden staatsbürgerlichen Rechte und insbesondere den staatlichen Schutz nicht gewährt. Denn für die flüchtlingsrechtliche Beurteilung von Ausgrenzungsmaßnahmen kommt es auf die damit bezweckten tatsächlichen Folgen an. Allerdings stellt eine Ausbürgerung nur dann eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG dar, wenn sie in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Eine Ausbürgerung, die lediglich eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht darstellt, kann nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung angesehen werden. Wenn die Verfolgung gerade in einer asylerheblichen Herbeiführung der Staatenlosigkeit durch den Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit liegt, ist dies flüchtlingsrechtlich als (fortdauernde) Verfolgung durch eben diesen Staat der (bisherigen) Staatsangehörigkeit anzusehen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Betroffenen nur De-facto-Staatenlose sind, de jure aber noch die Staatsangehörigkeit besitzen sollten. Auch in diesem Fall wären sie nicht als Staatenlose im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG anzusehen, da als solche nur Personen zu verstehen sind, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, d. h. De-jure-Staatenlose. Eine drohende Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG ist auch bei einer De-facto-Staatenlosigkeit deshalb in Bezug auf den Staat zu prüfen, der den Betroffenen aufgrund seines Rechts weiterhin als Staatsangehörigen ansieht (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07 - Juris, Rn. 17 ff.). Der Senat geht in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 28. Februar 2008, a. a. O., Juris, Rn. 93 ff.) davon aus, dass die Kläger-in - jedenfalls - von einer De-facto-Ausbürgerung betroffen ist. Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan vom 30. September 1998 sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan "Personen, die die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besaßen (Grundlage: Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes)" (zitiert nach Transkaukasus-Institut, Auskunft vom 25. August 2006 an die Geschäftsstelle der Sächsischen Härtefallkommission). Nach der Auskunftslage war es weitgehende Praxis in Aserbaidschan, Personen, die am Stichtag 1. Oktober 1998 im Ausland lebten, aus den Melderegistern zu streichen (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Mai 2007, S. 19). Außerdem sollen Personen, die sich langfristig im Ausland aufhalten, aus den Melderegistern gelöscht werden (Auskunft des Auswärtigen Amts vom 2. April 2007 an das VG Münster). Diese Streichung führt aber nach der aserbaidschanischen Praxis nicht zwingend zum Verlust der Staatsangehörigkeit; so werden die etwa zwei Millionen in Russland lebenden Aseris weiterhin als Staatsangehörige angesehen und erhalten von Konsulaten in Russland auch aserbaidschanische Pässe. Bezüglich amtlich armenischer Volkszugehöriger wird die Streichung im Melderegister, insbesondere nach der Stichtagsregelung, andererseits als Verlusttatbestand für die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gehandhabt (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7. Mai 2007, a. a. O.). Daneben gab es wohl - unabhängig von dem Stichtag - willkürliche und unsystematische "Säuberungswellen" in den Melderegistern, auch schon vor 1998 zu (amtlich) armenischen Volkszugehörigen bzw. zu Personen mit armenisch klingenden Namen (vgl. die Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 12. Dezember 2005 an das VG Schleswig und vom 25. November 2005 an das VG Osnabrück). Dementsprechend konnten nach der erwähnten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2007 armenische Volkszugehörige in der Vergangenheit oft (noch zu > 50 %) im Geburtsregister aufgefunden werden, nicht jedoch im Personenregister. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass es Intention des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1998 war, nicht mehr in Aserbaidschan lebende armenische Volkszugehörige aus der Staatsangehörigkeit zu "entlassen" (Auskunft des Auswärtigen Amts vom 29. August 2005 an das OVG HH; vgl. auch Auskunft des Auswärtigen Amts vom 3. Mai 2013 an das VG Augsburg, S. 2). Auch das Transkaukasus-Institut geht in seinem Gutachten vom 28. März 2007 an das VG Braunschweig (S. 5) davon aus, dass das Staatsangehörigkeitsgesetz 1998 de jure zwar nicht zu einem Verlust der Staatsangehörigkeit bei einer Ausreise geführt hat, sich bezüglich armenischer Volkszugehöriger eine gegenteilige Praxis aber ausnahmslos durchgesetzt hat. Auch Dr. Savvidis (Gutachten vom 14. Dezember 2005 an das OVG M.-V., S. 6) nimmt an, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1998 sei so formuliert, dass vor allem die armenischen Volkszugehörigen, die in der Hauptfluchtwelle 1988 bis 1994 Aserbaidschan verlassen hatten, keine Chance haben, die Staatsangehörigkeit zu erwerben; es handele sich de facto um eine Ausbürgerung auf kaltem Wege. Eine Rücknahme dieser dadurch staatenlosen armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan lehne der Staat Aserbaidschan ab; er verweigere armenischen Volkszugehörigen ausnahmslos die Wiedereinreise (Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 16. April 2005 an das OVG M.-V., S. 3). Das Transkaukasus-Institut berichtet in dem zitierten Gutachten von dem Fall einer armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan, die nach längerem Bemühen aus dem Ausland heraus zwar (ausnahmsweise) die Bestätigung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit erhalten habe, der aber eine Einreise oder ein Reisepass gleichwohl verweigert wurden. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse ist demnach davon auszugehen, dass die aserbaidschanischen Behörden - wie geschehen - eine Anerkennung der Staatsbürgerschaft und eine Wiedereinreise der Klägerin nach Aserbaidschan wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit verweigern würden. Eine derartige Ausbürgerung armenischer Volkszugehöriger stellt wegen der Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal und der Gewichtigkeit des Eingriffs politische Verfolgung dar (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - 9 B 05.30531 - Juris, Rn. 26; OVG M.-V., Urteil vom 16. Mai 2007 - 3 L 54/03 - Juris, Abdr. S. 21, allerdings aufgehoben durch BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009; zur De-jure-Ausbürgerung vgl. OVG Nds, Urteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 - Juris, Rn. 94 ff.) Soweit das Bundesverwaltungsgericht betont, dass der Betroffene auch persönlich schwer von der Ausbürgerung betroffen sein muss, wobei auch von Bedeutung ist, ob und in welchem Maße sich der Betroffene um die Aufhebung der Ausbürgerung bemüht hat und welche Gründe ihn gegebenenfalls hiervon abgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009, a. a. O., Juris, Rn. 21, 39), ist auch dies zu bejahen. Die Klägerin hat sich erfolglos um Anerkennung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit und um Ausstellung eines neuen Passes bemüht. Dies hat sie durch das vorgelegte Schreiben der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik vom 14. Oktober 2003 belegt. Inwieweit ein solches Bemühen von ihr, die von einer drohenden Gruppenverfolgung betroffen war und ist, verlangt werden dürfte, um die asylerhebliche Intensität zu bejahen, kann hier demnach dahinstehen. cc) Der Klägerin stünde im Falle einer Rückführung keine zumutbare inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach zur Verfügung. Das Gebiet von Berg-Karabach gehört völkerrechtlich zum Territorium der Republik Aserbaidschan. Es handelt sich um eine Region, die zwar von der dort lebenden armenischen Bevölkerungsmehrheit im Dezember 1991 für unabhängig erklärt wurde. Dieser Schritt wurde jedoch weder von der Aserbaidschanischen Republik noch von anderen Staaten, selbst von Armenien, zu irgendeinem Zeitpunkt anerkannt. Es handelt sich bei Berg-Karabach mithin nicht um einen eigenen Staat (Urteil des Senats vom 28. Februar 2008, a. a. O., Rn. 133, m. w. Nw.). Auch die Frage, ob Berg-Karabach für aus Deutschland zurückgeführte Asylbewerber auf zumutbare Art und Weise tatsächlich erreichbar ist, hat der Senat bislang bejaht (Urteil vom 28. Februar 2008, a. a. O., Nr. 136 ff.). Allerdings kann von der Klägerin vernünftigerweise nicht erwartet werden, sich in Berg-Karabach aufzuhalten, weil dort unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände das Existenzminimum nicht gewährleistet ist.Denn bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - Juris): „Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der früheren Rechtslage in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Voraussetzungen des Asylgrundrechts und der Flüchtlingsanerkennung deckungsgleich sind, soweit u. a. auf eine landesweite Verfolgung abgestellt wird, weil des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland nicht bedarf, wer den gebotenen Schutz vor ihr auch im eigenen Land finden kann. Deshalb wurde sowohl bei Art. 16a GG als auch bei § 60 Abs. 1 AufenthG (bzw. der Vorläuferregelung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990) geprüft, ob der Betreffende im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative anderen existentiellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird, die so am Herkunftsort nicht bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs des § 60 Abs. 1 AufenthG n.F. - anders als bei Art. 16a GG (s.o. 2. c) - im Hinblick auf die durch Satz 5 der Vorschrift erfolgte Umsetzung des Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG an dem Erfordernis des landesinternen Vergleichs zum Ausschluss nicht verfolgungsbedingter Nachteile und Gefahren nicht mehr fest. In der Begründung zum Regierungsentwurf des Richtlinienumsetzungsgesetzes wird ausgeführt, von dem Antragsteller könne nur dann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhalte, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinde, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet sei. Im Falle fehlender Existenzgrundlage sei eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gelte auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht seien. Für die Frage, ob der Antragsteller vor Verfolgung sicher sei und eine ausreichende Lebensgrundlage bestehe, komme es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Antragstellers an (BTDrucks 16/5065 S. 185). Der erkennende Senat folgt dieser Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie, von der der Gesetzgeber ersichtlich ausgegangen ist. … b) Sollte die erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben, dass von dem Kläger nicht erwartet werden kann, den Schutz Armeniens in Anspruch zu nehmen, er aber Berg-Karabach tatsächlich und in zumutbarer Weise zu erreichen vermag, wird sich das Berufungsgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in diesem Landesteil Aserbaidschans aufzuhalten. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten in Berg-Karabach sowie der persönlichen Umstände des Klägers muss dort jedenfalls das Existenzminimum gewährleistet sein (vgl. BTDrucks 16/5065 S. 185 und Urteil vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 30 Rn. 11 f.). Es bleibt offen, welche darüber hinausgehenden wirtschaftlichen und sozialen Standards erfüllt sein müssen; allerdings spricht einiges dafür, dass die gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu berücksichtigenden allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftslandes - oberhalb der Schwelle des Existenzminimums - auch den Zumutbarkeitsmaßstab prägen (vgl. The House of Lords, Urteil vom 15. Februar 2006 - Januzi v. Secretary of State for the Home Department & Others ; vgl. auch die deutsche Zusammenfassung des Urteils von Dörig in ZAR 2006, 272 ).“ Der Senat hat die Aussichten auf zumutbare Lebensverhältnisse in Berg-Karabach bisher zurückhaltend eingeschätzt (vgl. dazu Urteil vom 28. Februar 2008, Juris, Rn. 146 ff., 159). Aus der Auswertung der neueren Erkenntnisquellen folgt, dass Berg-Karabach immer noch ein überwiegend unterentwickeltes agrarisch geprägtes Land ist, in dem die Feld- und Bauwirtschaft überwiegt. Die Lebensbedingungen für alle dort lebenden Menschen sind auch unter Berücksichtigung von Sachleistungen und Finanzierungshilfen als schwierig einzustufen. Armenischen Volkszugehörigen werden Haus und Grundstück zur Verfügung gestellt, darüber hinaus erhalten sie ggf. Sozialhilfe oder eine finanzielle Unterstützung (zumeist zweckgebunden, z. B. für Ankauf von Vieh). Dies reicht allerdings nicht aus, so dass die Betroffenen einer Tätigkeit nachgehen müssen. In den allermeisten Fällen wird dies eine Tätigkeit in der Landwirtschaft sein. Daher haben vor allem arbeitsfähige Personen Aussichten, das wirtschaftliche Existenzminimum zu sichern (vgl. Gutachten Dr. Tessa Savvidis vom 10. August 2009 für den HessVGH, S. 22 [29]; Gutachten Prof. Dr. Luchterhand vom 20. August 2009 für den HessVGH, S. 35 ff.; Auskünfte des Auswärtigen Amts vom 15. Januar 2008 an das VG Düsseldorf, vom 26. Oktober 2009 an den HessVGH, vom 3. Mai 2013 an das VG Augsburg). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass für armenische Volkszugehörige aus Aserbaidschan allenfalls dann, wenn sie jung und voll arbeitsfähig sind, in Berg-Karabach eine erreichbare und zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dies entspricht der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 2 B 07.30242 - Juris, Rn. 30, 38, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung; Urteil vom 17. März 2011 - 2 B 07.30272 - Juris, Rn. 36; OVG Nds., Urteil vom 20. Juni 2012 - 7 LB 140/06 - Juris, Rn. 114, 117; OVG SH, Urteil vom 29. April 2009 - 1 LB 11/05 - Juris, Abdr. S. 11; OVG NW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A - Juris, Rn. 31, 50). Im Falle der Klägerin ist die Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative zu verneinen. Sie ist 50 Jahre alt und verfügt über keine landwirtschaftlichen Kenntnisse oder Erfahrungen. Sie leidet unter anderem an einer terminalen Niereninsuffizienz, die durch fortlaufend vorgelegte fachärztliche Atteste belegt ist und die ihre körperliche Leistungsfähigkeit sehr stark herabsetzt (Attest Dr. Gerteis, Internistisch-nephrologische Gemeinschaftspraxis und Dialysestation vom 18. November 2013; Attest Dr. Hebig vom 13. Juli 2011); sie ist seit geraumer Zeit dialysepflichtig. Die Klägerin ist daher auf Grund ihres Gesundheitszustands so stark beeinträchtigt, dass nicht zu erwarten ist, sie könne einer - ungewohnten - körperlichen Arbeit nachgehen und damit ihre Existenz sichern. Hinzu kommt, dass zwar in Berg-Karabach medizinische Zentren existieren, die eine Basisversorgung und medizinische Kontrolluntersuchungen anbieten. Eine medizinische Versorgung ist indessen nur eingeschränkt gewährleistet (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 3. Mai 2013 an das VG Augsburg). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Klägerin hat den Asylanspruch in erster Instanz nicht weiterverfolgt, ohne dass das Verwaltungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt hätte. Dies wirkt sich in der Berufungsentscheidung kostenrechtlich nicht aus, da insoweit die erstinstanzliche Entscheidung ohne Kostenausspruch rechtskräftig geworden ist. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der außergerichtlichen Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die 1963 geborene Klägerin, ihr 1960 geborener Ehemann (Kläger zu 1. vor Abtrennung des Verfahrens) und sowie ihre 1986 geborene Tochter (vormals Klägerin zu 3.) sind nach ihren Angaben armenische Volkszugehörige aus „Zourges“ (Kreis Khanlar, Aserbaidschan) und reisten zusammen mit dem 1983 geborenen Sohn (Kläger im Verfahren 2 K 20214/01.Me, 2 KO 154/09) am 15. Juli 2000 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Juli 2000 beantragten sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 21. Juli 2000 gab die Klägerin zu ihren Asylgründen an, sie sei wegen Problemen mit ihrer Tochter aus ihrer Heimat weggegangen. 1988 habe eine schreckliche Zeit angefangen; sie seien fast alle gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen. Sie hätten ihr Haus nicht verkaufen oder tauschen können. Sie hätten viel Schlimmes gesehen, es habe Vergewaltigungen, Mord und andere Dinge gegeben. Ein Freund von ihnen, mit Namen Miko, habe ihnen dann geholfen. Er habe keine Frau gehabt, deswegen habe sie für ihn gewaschen und gekocht. Er habe sie am 5. Mai 1989 nachts mit seinem Dienstauto nach Baku zu seinem Vater gebracht. Dort hätten sie in einem Häuschen im Hof gewohnt. Nachdem das Massaker in Baku passiert sei, hätten sie nur noch zu Hause gelebt. 1992 sei es etwas besser geworden, aber ihr Geld sei aufgebraucht gewesen. Nachdem der Vater von Miko ihrem Mann eine Arbeit in seiner Werkstatt gegeben habe, seien sie geblieben. Eine Nachbarin, die Russischlehrerin sei, habe die Kinder unterrichtet. Sie hätten 10 oder 11 Jahre ohne Dokumente gelebt. Sie sei aber nierenkrank und habe nie zum Arzt gehen können. So sei die Zeit bis zum Jahr 2000 vergangen. Am 10. Januar 2000 habe Mikos Vater Geburtstag gehabt. An diesem Tag sei auch ein Polizist, ein Abschnittsbevollmächtigter, auf der Geburtstagsfeier gewesen. Nach dem Geburtstag sei der Polizist öfters gekommen und sie hätten Angst gehabt, dass er erfahre, dass sie Armenier seien. Etwa einen Monat später habe der Polizist David, dem Vater von Miko, erklärt, er wolle ihre Tochter heiraten. Ihre Tochter sei aber erst 13 Jahre alt gewesen und sie sei Christin, er aber Moslem. Sie habe gesehen, was Aserbaidschaner mit Armeniern gemacht hätten. Nachdem David dem Polizisten gesagt hätte, eine Heirat sei nicht möglich, sei dieser am nächsten Tag wiedergekommen und habe geschrien, er wisse, wer sie seien. Ihm sei egal, ob Blut fließe, er würde das Mädchen schon kriegen. Er habe ihnen drei Tage Zeit gegeben, es sich zu überlegen. Zum Schein seien sie daher auf sein Angebot eingegangen. Er habe daraufhin versprochen, ihnen griechische Pässe zu besorgen. Sie habe diesen Mann gehasst, aber wegen ihrer Lage habe sie ihm Tee angeboten und dazu gelächelt. Als ihnen dann die Gelegenheit gegeben worden sei, nach Deutschland zu fahren, hätten sie das gemacht. Sie seien fast nie in der Stadt Baku gewesen, ein Mal mit dem Auto spazieren gefahren, da habe sie den Jungfrauenturm gesehen. Sie habe etwa elf Jahre niemals einkaufen gehen können. Das habe sie seit vielen Jahren vermisst. Der Ehemann der Klägerin hat zu seinen Asylgründen angegeben: 1988 habe es in Sumgait ein Massaker gegeben. Auch in ihrem armenischen Dorf habe es Unruhe gegeben. Aserbaidschanische Flüchtlinge seien aus Armenien gekommen und hätten die Häuser von Armeniern haben wollen. Die Leute seien gezwungen gewesen, ihre Häuser zu verlassen. Ein Grieche mit Namen Miko, der in ihrem Dorf in einem Wasserkraftwerk gearbeitet habe, habe ihnen vorgeschlagen, nach Baku zu gehen. Sie seien nachts im Dienstauto des Miko nach Baku gebracht worden. Dessen Vater habe sie dann aufgenommen. Das sei im Bezirk Iasamalski in der K... gewesen. Die Metrostationen „Nizami“ und „20. Januar“ seien in der Nähe gewesen. Da sie der Meinung gewesen seien, dass der Krieg bald zu Ende gehen würde, hätten sie alles zu Hause gelassen, weil sie beabsichtigt hätten zurückzukehren. Neben dem Haus von Mikos Vater im Hof sei ein kleines Häuschen mit zwei Zimmern gewesen, in dem sie gewohnt hätten. Dort hätten sie einige Monate verbracht, dann habe es das Massaker in Baku gegeben. Derjenige, der ihnen das Häuschen gegeben habe, habe David geheißen. David sei der Vater von Miko. Er habe nicht gewollt, dass sie das Haus verlassen, weil er sonst auch Probleme bekommen hätte. Der Mann habe eine Werkstatt gehabt, wo er habe mitarbeiten können. Der Polizist, der für den Stadtteil zuständig gewesen sei, habe Bestechungsgelder bekommen, so dass sie einige Freiheiten gehabt hätten. In der Werkstatt hätten zumeist Russen und Griechen gearbeitet. Bei einer Feier habe der Polizist sie dann gesehen und er sei künftig öfters in das Haus gekommen. Als er David nach dem Grund gefragt habe, habe dieser erklärt, der Polizist beabsichtige, seine Tochter zu heiraten. Seine Tochter sei aber erst dreizehn Jahre alt gewesen und er habe nicht die Absicht gehabt, sie mit einem Aserbaidschaner zu verheiraten. Der Polizist sei 34 oder 35 Jahre alt gewesen. Irgendwann sei der Polizist gekommen und habe ihm zu erkennen gegeben, er wisse, dass er Armenier sei. Er habe gesagt, dass er die Tochter jedenfalls nehmen werde, entweder freiwillig oder er bringe sie alle ins Gefängnis. Er habe drei Tage Zeit zum Überlegen gegeben. Sie hätten ihre Tochter aber nie mit einem Moslem verheiraten wollen. Sie seien dann zunächst zum Schein darauf eingegangen, hätten aber verlangt, er solle noch bis August des Jahres warten, dann würde die Tochter 14 Jahre alt. Nach der Zusage habe der Polizist ihnen angeboten, ihnen griechische Pässe zu besorgen und die Familie zu beschützen. Zur gleichen Zeit hätten sie aber ihre Ausreise vorbereitet, David habe ihnen dabei geholfen. Im ersten Jahr habe er das Haus nicht verlassen. In letzter Zeit sei er aber abends mit Mikos Auto durch die Stadt gefahren. Die Kinder seien für 15 $ monatlich von einer Nachbarin, einer Russin, zu Hause unterrichtet worden. Den Einkauf von Lebensmitteln und Bekleidung habe Miko erledigt, er habe ihm jeweils 50 $ dafür gegeben. Der Polizist habe ihnen gedroht, dass sie nicht fliehen könnten; er würde sie finden. Sie seien weggegangen, um ihr Leben zu retten. Durch Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2001 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen der § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Klägerin, ihr Ehemann und ihre Tochter wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ihnen wurde die Abschiebung nach Armenien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht. Der Bescheid wurde am 5. März 2001 zugestellt. Am 13. März 2001 ließ die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter Klage erheben. Zur Begründung hat sie ihre Angaben bei der Anhörung wiederholt. Ergänzend hat sie vorgetragen, sie hätten die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit früher erworben, sie dann aber später wieder verloren. Sie hätten ihre Heimat im Juli 2000 wegen einer an ihre armenische Volkszugehörigkeit anknüpfenden mittelbaren Gruppenverfolgung verlassen müssen. Es sei ihnen unter Berücksichtigung der Auskunftslage auch nicht zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren. Die Rückkehr in die Region von Berg-Karabach stelle keine zumutbare inländische Fluchtalternative dar; es fehle dem Gebiet im asylrechtlichen bzw. abschiebungsrechtlichen Sinn an der Innerstaatlichkeit. Selbst wenn man davon ausgehe, dass Berg-Karabach nach wie vor zu Aserbaidschan gehöre, sei diese Region auf unabsehbare Zeit unerreichbar. Auch vom Ausland her sei keine legale Einreisemöglichkeit in diese Region möglich. Daneben biete Berg-Karabach für Personen, die selbst - oder deren Eltern - nicht aus dieser Region stammten, keine Möglichkeit einer hinreichenden wirtschaftlichen Existenzsicherung. Daneben gebe es für Rückkehrer keine zumutbaren Unterkünfte. Die medizinische Versorgung in Berg-Karabach sei erheblich schlechter als in Armenien. Es gebe nicht genügend Arbeitsplätze für eine ausreichende Lebensgrundlage. Das System der Sozialhilfeleistungen sei unzureichend. Eine derzeit absehbare positive wirtschaftliche Zukunftsprognose könne vor der Beilegung des Berg-Karabach-Konfliktes für diese Region nicht angenommen werden. Darüber hinaus sei sie erkrankt, weshalb ein Abschiebungshindernis nach § 60 AufenthG bestehe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2001 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Aserbaidschan vorliegen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich Aserbaidschans wie auch bezüglich Armeniens vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung bezogen. Der Beteiligte hat sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 8. Mai 2007 der (noch ungeteilten) Klage stattgegeben und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bezüglich Aserbaidschan vorliegen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bestehe selbst dann, wenn man annehmen wollte, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sei keine sogenannte Vorverfolgung der Klägerin in ihrer Heimat anzunehmen. Auch wenn die Klägerin nicht mehr aserbaidschanische Staatsangehörige sei, habe sie Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Aserbaidschan. Sie habe von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2000 in diesem Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, sei aserbaidschanische Staatsangehörige gewesen, werde allein wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit ausgebürgert und ihr werde die Wiedereinreise in das Land ihrer früheren Staatsangehörigkeit und ihres gewöhnlichen Aufenthalts verwehrt. Das Gericht werte die Ausbürgerung und Einreiseverweigerung bei armenischen Volkszugehörigen als politische Verfolgung. Noch vor der Erklärung der Unabhängigkeit Aserbaidschans sei am 1. Januar 1991 ein eigenes Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft getreten, nach dem Personen, die die Staatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen Sowjetrepublik gehabt hätten, Teil des Staatsvolks geworden seien. Heute gelte das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 30. September 1998, nach dessen Art. 1 aserbaidschanischer Staatsangehöriger sei, wer auf dem Territorium des Staates geboren sei oder wer zumindest einen Elternteil mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit habe. Nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes sei Grundlage die „Meldung der Person an ihrem Wohnsitz in der Republik Aserbaidschan am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes“. Zunächst sei angenommen worden, Aserbaidschan setze die Wohnsitzregelung (ständiger Wohnsitz bei Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 1. Oktober 1998) konsequent um. Wenig später sei erkannt worden, dass Personen, die beim Verlassen Aserbaidschans die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit gehabt hätten, nach wie vor als aserbaidschanische Staatsangehörige betrachtet würden. Bei der Mehrheit der in Russland lebenden aserbaidschanischen Staatsangehörigen sei in der Behördenpraxis ein Fortbestand der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit unterstellt worden. Die Wohnsitzregelung mit der Folge des Verlusts der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit sei nur hinsichtlich der nicht mehr in Aserbaidschan lebenden, aber noch gemeldeten armenischen Volkszugehörigen angewendet worden. Armenische Volkszugehörige einschließlich der Personen mit armenisch klingenden Namen seien in den Melderegistern nicht erfasst und aus diesen gelöscht. Wegen der Löschung aus den Melderegistern würden armenische Volkszugehörige heute von Aserbaidschan nicht mehr als eigene Staatsangehörige angesehen, so dass ihnen eine Rückkehr nicht gestattet werde. Eine derartige Ausbürgerung, die wegen eines angeblich nicht mehr bestehenden Wohnsitzes im Inland nach der Rechtspraxis in Aserbaidschan allein bei armenischen Volkszugehörigen stattfinde, sei nach der „objektiven Gerichtetheit“ der Maßnahme und der Gewichtigkeit des Eingriffs als politische Verfolgung zu beurteilen. Folge dieser Ausbürgerung sei, dass Aserbaidschan eine Rücknahme von Armeniern ablehne, die nach der eigenen Rechtspraxis staatenlos geworden seien. Auch diese Einreiseverweigerung sei als politische Verfolgung zu werten. Das Gericht stehe damit nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, das eine Gruppenverfolgung ethnischer Armenier in Aserbaidschan verneint habe. In diesen Entscheidungen seien die später erfolgten Auskünfte und Gutachten nicht berücksichtigt. Danach stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin wegen ihrer armenischen Volkszugehörigkeit oder auch wegen ihres armenisch klingenden Namens (Endung „-jan“) und einer deshalb angenommenen armenischen Volkszugehörigkeit im Melderegister gelöscht worden sei und - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausreise und der Löschung im Melderegister - vom aserbaidschanischen Staat nicht als eigene Staatsangehörige angesehen werde. Dass die Klägerin in Aserbaidschan geboren worden und armenische Volkszugehörige sei, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Ehemann der Klägerin habe seine Geburt in Aserbaidschan und seine armenische Volkszugehörigkeit bereits gegenüber dem Bundesamt mit einer Geburtsurkunde belegt. Zudem hätten die Kläger eine Bescheinigung der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik, Berlin, vom 14. Oktober 2003 vorgelegt, wonach die Kläger in Zourgis, Chanlarski Rayon, in Aserbaidschan geboren worden seien und auch dort gewohnt hätten. Weiter sei angegeben, dass sie im Adressbüro der Republik Aserbaidschan nicht eingetragen seien, eine Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan nicht festgestellt und ein Pass oder Passersatzpapier ihnen nicht ausgestellt werden könne. Die Einwände der Beklagte erschienen nicht als sonderlich gewichtig. Insbesondere sei der Einwand der Beklagten, die Kläger hätten nur geringe Ortskenntnisse von Baku, vor dem Hintergrund des Vortrags, sie hätten in Baku versteckt gelebt, nicht durchschlagend. Eine zumutbare Fluchtalternative in einen Teil des Staatsgebiets - nämlich Berg-Karabach - komme für die Klägerin nicht in Betracht. Die Klägerin müsste sich, weil die Einreise nur über Armenien möglich sei, zunächst bei den dortigen Behörden entweder um den Erwerb der armenischen Staatsangehörigkeit bemühen oder in Armenien einen Asylantrag stellen. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin überhaupt nach Armenien einreisen und sich später dann in Berg-Karabach eine Existenzgrundlage schaffen könne, könne ihr schon nicht zugemutet werden, in einem dritten Land Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen. Soweit das Oberverwaltungsgericht eine innerstaatliche Fluchtalternative für armenische Volkszugehörige nach Berg-Karabach bejaht habe, könne davon nach den neueren Auskünften nicht ausgegangen werden. Auf Grund des bestehenden Anspruchs auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG sei die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids allerdings nur hinsichtlich des Zielstaats Armenien - da die Kläger nicht aus Armenien stammten - aufzuheben (§ 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Bundesbeauftragten am 29. Mai 2007 zugestellt. Er hat mit Schriftsatz vom 4. Juni 2007, eingegangen am 5. Juni 2007, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 10. März 2009 wegen Abweichung von der zwischenzeitlichen Senatsrechtsprechung (Erreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative) zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beteiligten am 25. März 2009 zugestellt. Er hat die Berufung durch Schriftsatz vom 14. April 2009, eingegangen am 16. April 2009, begründet. Er hat im zweiten Rechtszug geltend gemacht: Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Juli 2003 (Az. 2 KO 155/03) festgestellt, dass in Berg-Karabach eine zumutbare Fluchtalternative bestehe. Dies gelte auch für Personen, die einer armenisch-aserischen Ehe entstammten. Einschränkungen bezüglich der faktischen wie der zumutbaren Erreichbarkeit vom Ausland aus habe das Oberverwaltungsgericht dabei nicht gemacht. Die vom Verwaltungsgericht verwertete Quellenlage trage keineswegs eindeutig die gezogenen Schlussfolgerungen. Beispielsweise teile das Auswärtige Amt (Auskunft vom 2. Dezember 2005) mit, dass auch armenische Volkszugehörige mit ungeklärter Staatsangehörigkeit über Armenien nach Berg-Karabach reisen könnten. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen habe festgestellt, dass Berg-Karabach als vom Ausland aus zumutbar erreichbares Gebiet eine inländische Fluchtalternative i. S. v. Art. 8 Qualifikationsrichtlinie darstelle, in dem Sicherheit vor an eine armenische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gefährdungen und zudem zureichende Existenzmöglichkeiten gefunden werden könnten. Dies gelte jedenfalls für einen arbeitsfähigen Mann und nahe Angehörige wie dessen Ehefrau, selbst wenn diese keine ethnische Armenierin sein sollte (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A). Einzelfallbezogene Gründe, die eine Aufenthaltnahme in Berg-Karabach ersichtlich ausschlössen, zeigten sich nach dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass sich der Ehemann der Klägerin in einem in vollem Umfang zur Arbeitsleistung befähigenden Alter befinde und dass beim Bestreiten des Lebensunterhalts ein weiterer Sohn mithelfen könne. Auf die Beurteilung der Zumutbarkeit einer inländischen Fluchtalternative habe keinen Einfluss, dass bei der Tochter der Klägerin zwischenzeitlich inlandsbezogene Ereignisse hinzugetreten seien, wie die Geburt eines Kindes, dessen Vater hier Bleiberecht besitze. Stelle sich Berg-Karabach als Fluchtalternative dar, könne dahinstehen, inwieweit die von ethnischen Armeniern bezüglich Aserbaidschan geltend gemachten Ausbürgerungen und Wiedereinreiseverweigerungen generell oder nach den Einzelumständen politische Verfolgung darstellten. Für die Frage der Flüchtlingsanerkennung sei nicht auf Aserbaidschan abzustellen oder auf den Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit, wenn davon auszugehen sei, dass die Klägerin nach der Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan tatsächlich schon nicht mehr dort gelebt hätte. Die Beklagte habe ausweislich des Bescheids vom 26. Februar 2001 nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Schilderungen zu den angeblichen Hergängen über einen Aufenthalt und einer Ausreise aus Aserbaidschan der Wahrheit entsprächen. Die Klägerin möge zwar über eine Bescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft verfügen, in der eine Geburt auf dem Gebiet der damaligen Teilrepublik der ehemaligen Sowjetunion angeführt werde. Dies sage allerdings noch nichts über einen tatsächlichen Aufenthalt und Verbleib in Aserbaidschan aus, wenn die Klägerin nicht im Adressbüro der Republik eingetragen sei. Die Darstellung zu einem mehr als zehn Jahre verborgenen Leben bei gleichzeitig ausgeübter Schuhmachertätigkeit des Ehemanns sei nicht naheliegend. Die gesundheitlich geltend gemachten Einschränkungen dürften demzufolge allein im Rahmen eines etwaigen Anspruchs auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bewertet werden können. Allerdings habe die Beklagte lediglich die Abschiebung nach Armenien angedroht. Da es maßgeblich auf die Überzeugungskraft der Angaben zu einem Aufenthalt in Aserbaidschan ankomme, werde angeregt, dies näher aufzuklären. Der Beteiligte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei aserbaidschanische Staatsangehörige geworden und in der Folgezeit geblieben. Eine andere Staatsangehörigkeit habe sie nicht erworben. Sie habe ungeachtet ihres tatsächlichen Verlassens von Aserbaidschan im Juni 2000 dort in Zourges im Mai 1989 eine ständige Wohnsitzregistrierung gehabt (sog. Propiska). Sie hätte sich nicht angemeldet. Eine Abmeldung bis zum Zeitpunkt der Gründung der Republik Aserbaidschan im Jahr 1991 liege nicht vor und werde auch nicht behauptet. Damit sei sie Staatsbürgerin von Aserbaidschan geworden. Es habe bei ihr keine förmliche Wohnsitzabmeldung der Wohnsitzregistrierung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. September 1998 gegeben. Sie habe sich ohnehin bis Mitte 2000 tatsächlich in Aserbaidschan aufgehalten, so dass auch aus diesem Grunde ein Staatsangehörigkeitsverlust ausgeschlossen werden könne. Allerdings sei von einer Verwaltungspraxis aserbaidschanischer Behörden gegenüber armenischen Volkszugehörigen auszugehen, bei der ihnen mit einer faktischen Aussperrung, faktisch dauerhaften Einreisesperre und Verweigerung der für eine Einreise und Aufenthaltnahme erforderlichen Dokumente begegnet werde. Hierin liege ein asylerheblicher Eingriff. Die De-jure-Ausbürgerung knüpfe an das ethnisch-politische Merkmal ihrer armenischen Volkszugehörigkeit an und sei politisch begründet. Sie sei zudem einer individuellen Vorverfolgung ausgesetzt gewesen, wie sie glaubhaft geschildert habe. Unabhängig davon unterlägen armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan einer Gruppenverfolgung (Hinweis auf Urteil des Senats vom 28. Februar 2003 - 2 KO 899/03). Der Beteiligte meine zu Unrecht, ihr stehe i. S. v. Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie interner Schutz durch eine mögliche und zumutbare Aufenthaltnahme in Berg-Karabach zur Verfügung. Die wirtschaftliche Existenz sei nicht gesichert. Darüber hinaus sei das Gebiet von Berg-Karabach auch nicht tatsächlich und rechtlich zumutbar erreichbar. Sie und ihr Ehemann verfügten über keine landwirtschaftlichen Qualifikationen und Kenntnisse. Ihr Mann habe lediglich auf vorbereiteten Böden Kartoffeln angebaut. Diese Tätigkeit habe er 1989 beendet. Damit hätten sie keinerlei Fähigkeiten, die es ihnen ermöglichten, in Berg-Karabach eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um das zum Überleben Notwendige jenseits der Grenze des Existenzminimums zu erwirtschaften. Hinzu komme, dass eine Ansiedlung ohne Genehmigung der berg-karabachischen Behörden ausgeschlossen sei und auch nicht toleriert werde. Eine Einwanderung und ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums sei nicht möglich. Hilfsbedürftige erhielten dort keine Sozialleistungen. Im Übrigen sei sie auch gesundheitlich nicht in der Lage, vollschichtig schwere körperliche Arbeit in der Landwirtschaft oder Bauwirtschaft auszuüben. Sie leide unter Migräne, Rückenschmerzen und habe ein Nierenleiden. Der Ehemann leide an Herzkrankheit, Bluthochdruck, Kopfschmerzen und Rückenschmerzen. Die Tochter habe am 1. Dezember 2008 ein Kind geboren. Sie lebe mit dem Vater des Kindes zusammen, der aus Aserbaidschan stamme und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage unter entsprechender Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 8. Mai 2007 abzuweisen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG seien nicht erfüllt, weil der Klägerin und ihrer Familie eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Deshalb bedürfe es keiner Klärung, ob sie bei Rückkehr nach Kern-Aserbaidschan politische Verfolgung zu befürchten hätten. Die Einreise über die Republik Armenien nach Berg-Karabach erfordere nach der aktuellen Auskunftslage weder den vorangehenden Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch Armenien. Für die Einreise nach Berg-Karabach über Armenien genüge eine spezielle Aufenthaltsgenehmigung, ein Einreisevisum und ein Reisedokument der Republik Berg-Karabach. Diese Dokumente könnten in der Botschaft der Republik Armenien in Berlin beantragt werden. Die Einreise nach Berg-Karabach über die Republik Armenien sei in der Praxis sogar auch ohne Dokumente möglich. Eine Klärung der Frage, ob die Klägerin vorverfolgt ausgereist sei, sei deshalb nicht nötig. Die Ausweichmöglichkeit nach Berg-Karabach scheide auch nicht wegen einer Gefährdung des Existenzminimums aus. Es sei davon auszugehen, dass die Bereiche der inländischen Fluchtalternative das rechtlich ausreichende Existenzminimum böten. Die wirtschaftliche Lage in Berg-Karabach werde allgemein besser als die der Republik Armenien eingeschätzt. Der Senat hat durch Anfrage vom 23. Februar 2011 an das Auswärtige Amt den Sachverhalt näher aufgeklärt. Das Auswärtige Amt hat mit Schreiben vom 25. Mai 2011 mitgeteilt: Nach Einschätzung des Amts seien die Geburtsurkunde des Ehemanns der Klägerin (vor Abtrennung Kläger zu 1.) echt, da sie inhaltlich und formell mit den Registereintragungen der zuständigen aserbaidschanischen Behörde, des ehemaligen Standesamts der Region Khanlar, übereinstimme. Es sei allerdings nicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob er im Alter von 16 Jahren einen sowjetischen Inlandspass ausgestellt erhalten habe. Die Klägerin, deren Ehemann und die Tochter seien hingegen nicht im Geburtsregister des Regierungsbüros der Region aufgelistet. Es könne bestätigt werden, dass der Ehemann der Klägerin in der Region Khanlar registriert gewesen sei. Für die übrigen Familienmitglieder liege keine Registrierungsbestätigung vor. Es treffe nicht zu, dass die Familie bis zum Jahr 2000 in dem mehrstöckigen Wohngebäude S… in Baku gewohnt habe. Es sei allgemein unüblich, dass Personen mit armenischen Familiennamen nach 1992 ihren offiziellen Wohnsitz in Aserbaidschan hatten. Aus der Geburtsurkunde des Ehemannes der Klägerin gehe hervor, dass beide Elternteile armenischer Herkunft gewesen seien. Dies bedeute, dass zumindest der Vater nachweislich ethnischer Armenier sei. In Bezug auf die vom Senat eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes macht die Klägerin geltend: Die Geburtsurkunde des Ehemanns sei als echt bestätigt worden, so dass die Herkunft aus Aserbaidschan feststellbar sei. Im Hinblick auf die übrigen Kläger seien deren Angaben zwar nicht positiv bestätigt worden, aber auch nicht widerlegt. Das Registerwesen des aserbaidschanischen Staates sei gegenüber Angehörigen der armenischen Minderheit weder vollständig noch zuverlässig. Personen mit armenischer oder halbarmenischer ethnischer Abstammung befänden sich gegenüber der Republik Aserbaidschan in einem sachtypischen Beweisnotstand. Zudem hätten sie nie behauptet, dass sie sich in Baku als armenische Volkszugehörige zu erkennen gegeben und als solche in Baku gewohnt hätten oder dort registriert gewesen wären. Davon sei aber die deutsche Botschaft in Baku in ihrer Auskunft ausgegangen. Vielmehr hätten sie dargelegt, dass sie sich eine griechische Identität zugelegt hätten. Gegebenenfalls sei über die Identität und Herkunft der Kläger Beweis zu erheben. Die Klägerin sei mittlerweile dialysepflichtig. Bei dieser Erkrankungslage scheide Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative offenkundig aus. Der Senat hat das Verfahren des Ehemanns der Klägerin (... S..., vormals Kläger zu 1.) und das Verfahren der Tochter (... S..., vormals Klägerin zu 3.) abgetrennt; es wird unter dem Aktenzeichen 2 KO 727/13 fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (5 Bände) und Beiakten (1 Hefter Verwaltungsvorgänge der Beklagten, 2 Hefter der Ausländerbehörde) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.