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Beschluss

1 L 977/24.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:1101.1L977.24.KS.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrates mit zusätzlichen Aufgaben an der E.-Schule (Ausschreibungsnummer: …..), vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens, zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 20.245,32 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrates mit zusätzlichen Aufgaben an der E.-Schule (Ausschreibungsnummer: …..), vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens, zu besetzen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 20.245,32 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Stellenbesetzung. Der Antragsteller steht als Studienrat (A 13) im Dienst des Antragsgegners, zurzeit an der beruflichen E-Schule in D. Mit Schreiben vom 24. Mai 2023 bewarb sich der Antragsteller auf die von dem Antragsgegner ausgeschriebene Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrates mit zusätzlichen Aufgaben an der E-Schule (Ausschreibungsnummer: …..). Für den Antragsteller und seinen einzigen Mitbewerber – den ebenfalls an dieser Schule tätigen Beigeladenen – wurden daraufhin Anlassbeurteilungen eingeholt, zu deren Erstellung jeweils ein Unterrichtsbesuch stattfand. Beide Beurteilungen lauteten auf die Gesamtnote 11 Punkte, wobei sie in Einzelmerkmalen voneinander abwichen. Der Antragsgegner führte sodann ein Überprüfungsverfahren in Gestalt eines schulfachlichen Gespräches durch, das zur Auswahl des Beigeladenen führte. Mit Bescheid vom 10. Juni 2024, dem Antragsteller zugegangen am 14. Juni 2024, wurde ihm bekanntgegeben, dass die vorbenannte Stelle mit dem Beigeladenen besetzt werde. Dem Beigeladenen solle die Stelle zunächst kommissarisch übertragen werden. Dieser habe in dem zur Auswahl durchgeführten schulfachlichen Gespräch besser abgeschnitten. Am 26. Juni 2024 legte der Antragsteller Widerspruch bei dem Antragsgegner ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht. Er trägt vor, vor der Durchführung eines Überprüfungsverfahrens hätten zunächst die dienstlichen Beurteilungen ausgeschärft werden müssen. Dies sei nicht geschehen, vielmehr habe der Antragsgegner vorschnell ein qualifikatorisches Patt angenommen. Der Antragsteller habe jedoch die bessere Beurteilung gehabt, in den Gesamtpunkten aus den Einzelmerkmalen führe er mit zwei Punkten. Auch sei nicht ersichtlich, dass die strukturierten Auswahlgespräche – wie erforderlich – schon im Vorfeld anhand des Anforderungsprofils der Ausschreibung orientiert und in ihrer Gewichtung in ein Verhältnis zu den Beurteilungen gesetzt worden seien. Ferner sei die Herabstufung der Beurteilung des Antragstellers aufgrund des Votums des Zweitbeurteilers nicht hinreichend begründet worden. Auch beruhe sowohl die Beurteilung des Antragstellers als auch die des Beigeladenen auf falschen, beziehungsweise unvollständigen Sachverhaltsgrundlagen. Nach alldem sei nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Wege eines neuen und korrekt durchgeführten Auswahlverfahrens den Vorzug vor dem Beigeladenen erhalte. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrates mit zusätzlichen Aufgaben an der E-Schule (Ausschreibungsnummer: …..), vorläufig bis zur Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens, zu besetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, der Vergleich der Gesamtergebnisse der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zeige, dass beide mit 11 Punkten bewertet worden seien und somit die Erwartungen erheblich übertroffen hätten. Die Bewertungen der einzelnen Punkte wichen im Wesentlichen nur jeweils einen Punkt voneinander ab. Da bei keinem der beiden Bewerber ein eindeutiger Vorsprung festgestellt werden könne, sei ein Überprüfungsverfahren durchzuführen gewesen. In dem aus einem schulfachlichen Gespräch bestehenden Überprüfungsverfahren habe der Beigeladene besser abgeschnitten als der Antragsteller. Aus diesem Grunde sei im Auswahlbericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden, dass der ausgewählte Bewerber für das zu besetzende Amt besser geeignet sei. Der Beigeladene enthält sich eigenen Vortrages und stellt keinen Antrag. Gegenstand der Entscheidungsfindung waren die Gerichtsakte sowie die Personalakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie der Auswahlvorgang. II. Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zunächst statthaft. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht innerhalb des im Hauptsacheverfahren zur Verfügung stehenden Entscheidungsrahmens auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, (vor allem) bei dauernden Rechtsverhältnissen, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt mithin in beiden tatbestandlichen Alternativen ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes – d. h. das Vorliegen eines Anordnungsgrundes –voraus und daneben das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. die sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebende hinreichende Aussicht auf einen Erfolg oder zumindest einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Tatsachen, auf welche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gestützt werden, sind gem. § 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 123 Rn. 24). Bei Streitigkeiten auf beamtenrechtlicher Grundlage, die auf die Verhinderung einer Ernennung oder Beförderung abzielen, ist der Anspruch eines übergangenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage zu verfolgen. Da in dieser prozessualen Situation die Ernennung eines Konkurrenten zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache führen kann, kann ein übergangener Bewerber vor Klageerhebung regelmäßig im Wege einer Sicherungsanordnung vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, um den von ihm geltend gemachten Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung in einem beamtenrechtlichen bzw. richterrechtlichen Auswahlverfahren zu sichern. In einer solchen Fallkonstellation entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass der nicht berücksichtigte Bewerber seinem auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden sog. Bewerbungsverfahrensanspruch nur mittels einer einstweiligen Anordnung – hier in Form der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO – zur Durchsetzung verhelfen kann. Allein auf diese Weise kann ein abgelehnter Bewerber verhindern, dass durch die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten vollendete Tatsachen geschaffen werden und sich der Streit um die Beförderungsauswahl erledigt. Auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens kann der Unterlegene regelmäßig deshalb nicht verwiesen werden, weil aus Gründen der Ämterstabilität eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht zumindest im Regelfall nicht aufgehoben werden kann (st. Rspr., vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2011 – 1 B 1248/11 –, ESVGH 62, 65; auch der Kammer, etwa Beschluss vom 5. März 2018 - 1 L 2821/16 -, BeckRS 2018, 5481; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 1 L 2421/18.KS –, juris). In diesem Sinne macht auch der Antragsteller als übergangener Bewerber in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren ein Bedürfnis zur Sicherung seines Rechtes auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über seinen Beförderungsantrag geltend. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist ferner begründet. Der Antragsteller hat zunächst das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner hat sich in dem Auswahlverfahren, das auf die Stellenausschreibung hin durchgeführt worden ist, dafür entschieden, diese Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zwar lässt sich der sogenannten Konkurrentenmitteilung vom 10. Juni 2024 noch nicht entnehmen, dass die Beförderung des Beigeladenen zeitnah erfolgen soll. Aus dem beigezogenen Auswahlvorgang ist jedoch zu ersehen, dass beabsichtigt war, die streitbefangene Stelle zeitnah mit dem ausgewählten Mitbewerber zu besetzen. Denn der Antragsgegner teilt dem Beigeladenen im Schreiben vom 10. Juni 2024 (Bl. 115 d. BA) mit, dass sich die Beförderung verzögern könne, wenn der Antragsteller Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Daraus lässt sich erkennen, dass eine Beförderung ansonsten vorgenommen werden soll. Die von dem Antragsteller erstrebte Anordnung ist damit im Hinblick auf die Sicherung der von ihm geltend gemachten Rechte eilbedürftig. Dem Antragsteller steht ebenso ein Anordnungsanspruch zur Seite. Er hat als Beamter das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV, § 10 Abs. 1 S 1 HBG i. V. m. § 9 BeamtStG, § 10 Abs. 1 S. 1 HGlG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. In diesem Bewerbungsverfahrensrecht, das eine faire und (chancen-)gleiche Behandlung seiner Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfasst (vgl. dazu grundlegend: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 1993 – 1 TG 1585/93 –, juris; zuletzt etwa Beschluss vom 26. Februar 2013 – 1 B 1820/12 –, Rn. 2, juris), ist der Antragsteller durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die hierauf beruhende Auswahlentscheidung verletzt worden. Bei einer beamtenrechtlichen Personalauswahlentscheidung hat der Dienstherr auf der Grundlage des gesamten für die Einschätzung der Qualifikation der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich zu unterziehen und nach Feststellung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Der letzten aktuellen dienstlichen Beurteilung kommt dabei wesentliche Bedeutung zu. Diese ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Entscheidungen über die Verwendung und das dienstliche Fortkommen eines Beamten, soweit sich hieraus maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ableiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 – 2 BvR 311/03 –, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23/03 –, ZBR 2005, 162 f.). Die nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber von der personalführenden Dienststelle getroffenen Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich niederzulegen. Zudem muss die Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler Abwägung genügen, d. h. sie muss für das Gericht nachvollziehbar sein. Die gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen zur Vergabe öffentlicher Ämter anhand des beschriebenen Kontrollmaßstabs ist angesichts der dem Dienstherrn durch Art. 33 Abs. 2 GG eingeräumten Beurteilungsermächtigung inhaltlich darauf beschränkt, die Einhaltung ihrer Grenzen zu kontrollieren, d. h. zu prüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. zu allem Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 1993 – 1 TG 1585/93 –, juris, sowie Beschluss vom 21. März 1995 – 1 TG 2377/94 –, HessVGHRspr. 1996, 51). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung von Rechts wegen zu beanstanden. Die dem Antragsteller unter dem 10. Juni 2024 mitgeteilte Auswahlentscheidung leidet bereits an einem Verfahrensfehler. Zu Unrecht hat der Antragsgegner schon auf Grundlage der Gesamtnoten der eingeholten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ein sogenanntes qualifikatorisches Patt angenommen. In das Überprüfungsverfahren, welches letztlich zur Auswahl des Beigeladenen führte, hätte er nicht ohne vorherige Ausschärfung der vorliegenden Beurteilungen eintreten dürfen. Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die Gesamturteile der Beurteilungen maßgeblich (Schnellenbach/Bodanowitz BeamtenR, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 69). Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber, hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (st. Rspr. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 – juris Rn. 26 m. w. N.). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 –, Rn. 26, juris). Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 –, Rn. 27, juris) Der Rückgriff auf anderweitige Auswahlinstrumente kommt erst nach abschließender Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen in Betracht (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1/24 –, Rn. 33, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Juli 2024 – 1 B 649/24 –, Rn. 28, juris). Für den Antragsteller sowie den Beigeladenen lagen dem Antragsgegner vergleichbare und aktuelle Anlassbeurteilungen vor, aus denen ihre Leistung, Befähigung und Eignung hervorging. Die Beurteilungen waren gerade anlässlich des Stellenbesetzungsverfahren erstellt worden und folgten derselben Formularvorlage. Die Konkurrenten schlossen auch beide mit dem Gesamturteil 11 Punkte ab. Folglich wäre es an dem Antragsgegner gewesen, den Aussagegehalt der vorliegenden Beurteilungen im Wege der Binnendifferenzierung anhand herauszustellender Einzelmerkmale auszuschöpfen. Eine diesen Anforderungen genügende Binnendifferenzierung hat der Antragsgegner nicht vorgenommen. Dem Auswahlvorgang lässt sich keinerlei Ausschärfung der Beurteilung mit Blick auf die Einzelmerkmale entnehmen, ganz zu schweigen von einem Abgleich mit den Anforderungen der Stellenausschreibung. Im Auswahlbericht lässt der Antragsgegner durchblicken, die Beurteilungen der Konkurrenten zwar wahrgenommen und herangezogen zu haben, es ist jedoch über die Mitteilung des offenkundigen Beurteilungsergebnisses hinaus keine nähere Befassung mit deren Aussagekraft festzustellen: „Die Bewertungen in einzelnen Punkten weichen im Wesentlich nur jeweils einen Punkt voneinander ab, mit Ausnahme der ‚Mitarbeit bei der Weiterentwicklung der Schule“, bei der Herr A. mit der Höchstpunktzahl von 13 Punkten zwei Punkte Vorsprung aufweist. […] Die Würdigung der Aktenlage führt somit zu dem Ergebnis, dass weder für den Bewerber D. noch für den Bewerber A. ein entscheidungserheblicher Vorsprung festzustellen ist.“ (Bl. 102 d. Auswahlvermerkes) „In der Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilung haben sowohl Herr D. als auch Herr A. 11 Punkte erlangt, die Anforderungen werden von beiden demnach erheblich übertroffen (Bewertungsstufe VI). Um eine eindeutige und nachvollziehbare Begründung für die Auswahlentscheidung zu ermöglichen, wurde daher ein Überprüfungsverfahren zum vertiefenden Erkenntnisgewinn durchgeführt.“ (Bl. 107 d. Auswahlvermerkes) Bei diesen Wiedergaben des Beurteilungsinhaltes handelt es sich jedenfalls nicht um eine statusamtsbezogene Ausschärfung in erforderlichen Sinne. Die bloße Feststellung gleicher Gesamturteile der Bewerber in den herangezogenen Beurteilungen unter kurzer Darlegung der Punktedifferenzen in einzelnen Kategorien ohne jegliche Befassung mit dem Anforderungsprofil und den dementsprechenden Einzelmerkmalen vermag die Abkehr von der dienstlichen Beurteilung als primärer und wesentlicher Erkenntnisquelle nicht zu rechtfertigen. Der Übergang zu alternativen, nichtleistungsbezogenen Auswahlmethoden – namentlich einem strukturierten Auswahlgespräch – setzt stets voraus, dass der Beurteilung selbst keine Erkenntnis mehr abzuringen ist, die den Vergleich der Bewerber wie auch immer voranbrächte. Da die Art und Weise der Ausschärfung in das weite Organisationsermessen des Dienstherrn und damit in einen gerichtlich nicht vollumfänglich nachzuprüfenden Beurteilungsspielraum fällt, lässt sich keine Prognose darüber stellen, ob eine Ausschärfung näheren Erkenntnisgewinn brächte und wenn ja, welcher der beiden Konkurrenten danach vorzugswürdig wäre. Die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem erneut durchzuführenden Auswahlverfahren sind daher nicht lediglich entfernte, vielmehr ist dessen Ergebnis offen. Die darüber hinaus von dem Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfragen zum weiteren Auswahlverfahren bedürfen danach keiner Erörterung mehr. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine Auslagen zu erstatten, da er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist in Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen maßgeblich. Dieser Betrag ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 20. Juni 2014 – 1 E 970/14 –, juris) auf ½ zu reduzieren, da durch die im Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache materiell fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren. Das Gericht geht von einem Jahresbrutto der angestrebten Besoldungsgruppe A 14 (Stufe 8) in Höhe von 80.981,28 EUR aus.