Beschluss
1 B 649/24
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2024:0702.1B649.24.00
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Leitsätze
1. Weder Laufbahnverordnungsrecht noch einfaches Gesetz noch Verfassungsrecht geben vor, dass bei einer Beförderung im Regelbeurteilungszeitraum die vor der Beförderung liegende Zeitspanne im Beurteilungszeitraum bei der Qualifikationsfeststellung am Maßstab des Beförderungsamtes nicht zu bewerten ist (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -; Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -).
2. Unabhängig davon bewirkt eine unterstellt unzulässige Bewertung der Aufgabenwahrnehmung auch in der vor der Beförderung liegenden Zeitspanne nicht notwendig eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung, die deren Tauglichkeit als Grundlage eines Qualifikationsvergleiches aufhebt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2024 - 3 L 805/23.WI - abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.307,41 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren auf 23.725,99 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder Laufbahnverordnungsrecht noch einfaches Gesetz noch Verfassungsrecht geben vor, dass bei einer Beförderung im Regelbeurteilungszeitraum die vor der Beförderung liegende Zeitspanne im Beurteilungszeitraum bei der Qualifikationsfeststellung am Maßstab des Beförderungsamtes nicht zu bewerten ist (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -; Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -). 2. Unabhängig davon bewirkt eine unterstellt unzulässige Bewertung der Aufgabenwahrnehmung auch in der vor der Beförderung liegenden Zeitspanne nicht notwendig eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung, die deren Tauglichkeit als Grundlage eines Qualifikationsvergleiches aufhebt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2024 - 3 L 805/23.WI - abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24.307,41 Euro und für das erstinstanzliche Verfahren auf 23.725,99 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Auswahl des Beigeladenen für die Stelle einer X...stelle in der Zentrale des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen (LBIH). Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene befinden sich im Amt eines Baudirektors (A 15), der Antragsteller seit dem 21. April 2008 und der Beigeladene seit dem 1. Oktober 2020. Sie bewarben sich neben weiteren Bewerbern auf die ausgeschriebene Stelle einer „X...stelle (m/w/d) (BesGr. A 16/EG 16 TV-H)“ in der Zentrale des LBIH. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers, die für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2022 erstellt wurde, in welchem der Antragsteller durchgehend ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehatte, schließt mit dem Gesamturteil „Die Leistungen und Befähigungen übertreffen die Anforderungen (5 Punkte)“, wobei die Bewertungsstufen von „Die Leistungen und Befähigungen entsprechen nicht den Anforderungen (1 Punkt)“ bis „Die Leistungen und Befähigungen liegen im Spitzenbereich (7 Punkte)“ reichen. Die ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2022 erstellte dienstliche Regelbeurteilung des Beigeladenen schließt gleichfalls mit dem Gesamturteil „Die Leistungen und Befähigungen des Beamten übertreffen die Anforderungen (5 Punkte)“. Die Verwendung des Beigeladenen im Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Januar 2022 gestaltete sich dabei wie folgt: von Februar 2019 bis Dezember 2019 war er als Bauoberrat (Besoldungsgruppe A 14) Referent im Referat „XY“ sowie von Januar 2020 bis zum 14. Juni 2020 Referent im Referat „xxx“. Am 15. Juni 2020 wurde ihm noch als Bauoberrat die Leitung des Referats „xxx“ zur Einarbeitung übertragen. Nach seiner Beförderung zum Baudirektor (Besoldungsgruppe A 15) mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 nahm der Beigeladene im Beurteilungszeitraum die Aufgabe der Referatsleitung für 16 Monate wahr. Mit Auswahlvermerk vom 2. Mai 2023 wurde der Beigeladene für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausgewählt. Bei der wegen gleicher Beurteilungspunktzahl durchzuführenden Binnendifferenzierung sei der Beigeladene der am besten beurteilte Bewerber. Der Abstand zu seinen Mitbewerbern, darunter der Antragsteller, sei zwar nicht sehr groß, jedoch sei im Rahmen der sog. Ausschärfung zu berücksichtigen, dass der Beigeladene bei den für die Auswahl entscheidenden Merkmalen wie der Zusammenarbeit und insbesondere dem Führungsverhalten klar bessere Bewertungen erhalten habe. Mit Schreiben vom 8. Mai 2023 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Entscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nach den Grundsätzen von Leistung, Eignung und Befähigung zugunsten des Beigeladenen ausgefallen sei. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2023 Widerspruch ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. März 2024 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vorläufig bis zum Abschluss eines unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens den Dienstposten „X...stelle (m/w/d) (BesGr. A 16/EG 16 TV-H)“ in der Zentrale des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung sei zu beanstanden, da sich die hierfür herangezogene Beurteilung des Beigeladenen als rechtsfehlerhaft erweise. Die von einem Beamten erbrachten Leistungen während eines Beurteilungszeitraums, innerhalb dessen er befördert worden sei, seien nicht allesamt am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (- 2 A 7/22 -) seine dahingehende Rechtsprechung aufgegeben. Die von dem Beigeladenen im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im Statusamt des Bauoberrats erbrachten Leistungen seien entgegen der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet worden. Überdies fehle es an einer plausiblen Begründung, warum der Beigeladene nach seiner Beförderung zum Baudirektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 unter Anwendung des Maßstabes der höheren Besoldungsgruppe in der Beurteilung dasselbe Gesamturteil erhalten habe, wie er es vor seinem Aufstieg in das höhere Statusamt erhalten habe. Gegen diesen - ihm am 14. März 2024 zugestellten - Beschluss hat der Antragsgegner am 27. März 2024 Beschwerde eingelegt, die er am 15. April 2024, einem Montag, begründet hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Regelbeurteilung des Beigeladenen sei nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die von dem Beigeladenen im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung erbrachten Leistungen nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet worden seien. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig. Ferner sei das Gesamturteil der Regelbeurteilung des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Es enthalte eine hinreichende Begründung für die Vergabe der gleichen Notenstufe, obwohl der Beigeladene im Beurteilungszeitraum befördert worden sei. Schließlich sei es ernstlich nicht möglich, dass der Antragsteller in einem zweiten rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt würde. Unabhängig davon, ob die vor der Beförderung erbrachten Leistungen des Beigeladenen nachträglich am Maßstab des Beförderungsamtes bewertet worden seien oder nicht, bleibe seine Leistungsbewertung insgesamt mit 5 Punkten gleich. Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2024 (Az.: 3 L 805/23.WI), den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die Besetzung des Stellenbesetzungsverfahrens „X…stelle in der Zentrale des LBIH (A 16), Referenz-Code …“ mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig zu unterlassen und unter sachgerechter Einbeziehung des Antragstellers eine neuerliche Auswahlentscheidung zu treffen, abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt insbesondere aus, das Verwaltungsgericht habe zu Recht beanstandet, dass nur die Zeit ab der Beförderung des Beigeladenen in das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung habe einfließen dürfen. Es sei nicht hinreichend begründet worden, weshalb der Beigeladene wie schon im gesamten vorangegangenen Beurteilungszeitraum für das niedrigere Statusamt mit insgesamt 5 Punkten auch für das höhere Statusamt überdurchschnittlich beurteilt worden sei. Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich zum Verfahren geäußert. Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 15. April 2024 sowie des Antragstellers vom 2. Mai 2024 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt, als fehlerhaft. Der Anordnungsanspruch des unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers durch eine einstweilige Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Beförderungsbewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 20 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Hat sich der Dienstherr in der Stellenausschreibung des Personalauswahlinstruments eines Anforderungsprofils bedient und hierbei in rechtmäßiger Weise den Kreis der Bewerber durch das Aufstellen eines sog. konstitutiven Anforderungsprofils, dessen Merkmal die Bewerber zwingend erfüllen müssen, gesteuert und eingeengt, scheiden Bewerber, die ein konstitutives Merkmal nicht erfüllen, aus dem Auswahlverfahren aus. Ein umfassender Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleich (Qualifikationsvergleich) findet dann nur zwischen den Bewerbern statt, die das konstitutive Anforderungsprofil erfüllen. Ausgangspunkt der für den Qualifikationsvergleich zu treffenden Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber sind in erster Linie deren aktuelle dienstliche Beurteilungen (erste Ebene). Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, so dass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 22). Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein und die dienstlichen Beurteilungen müssen für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt grundsätzlich insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, dass sie die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen („Notenspreizung“). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 25 f. und vom 10. August 2021 - 1 B 937/20 -, juris Rn. 31). Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen. Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 26). Bei Vorliegen miteinander vergleichbarer, hinreichend aktueller und inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen sind für den Qualifikationsvergleich in erster Linie die (abschließenden) Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen maßgeblich. Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Ergibt der Qualifikationsvergleich auf der ersten Ebene nach den Gesamturteilen sowie nach deren (statusamtsbezogener) Ausschärfung anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen (zweite Ebene) er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 29 und vom 10. August 2021 - 1 B 973/20 -, juris Rn. 35). Erst wenn sowohl nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen (erste Ebene) als auch nach der im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen (zweite Ebene) ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 30, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 20 f., vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 57 ff., vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 -, juris Rn. 19 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 19 ff. und vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 -, juris Rn. 38 ff.). Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind vor diesem Hintergrund auch die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber auf Mängel zu überprüfen. Eine der Auswahlentscheidung zu Grunde liegende defizitäre dienstliche Beurteilung führt dabei zur gerichtlichen Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung, wenn diese auf der Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung beruhen kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31, vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28). Dienstliche Beurteilungen unterliegen allerdings auch im Rahmen der in Konkurrentenstreitverfahren vorzunehmenden Inzidentprüfung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, die den Beurteilungsspielraum des Beurteilers respektiert. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle dienstlicher Beurteilungen beschränkt sich auch hier demgemäß darauf, ob der Beurteiler gegen (normative oder administrative) Verfahrensregelungen verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung verkannt, einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 31, vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 38 und vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/22 -, juris Rn. 28). Hieran gemessen erweist sich das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners als berechtigt (1.). Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung stattgegeben, die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, da dessen hierfür herangezogene Beurteilung Mängel aufweise. Die von einem Beamten erbrachten Leistungen während eines Beurteilungszeitraums, innerhalb dessen er befördert worden sei, seien - anders als im Fall des Beigeladenen geschehen - nicht allesamt am Maßstab der Anforderungen des am Beurteilungsstichtag innegehabten Amtes zu würdigen. Überdies fehle es an einer plausiblen Begründung, warum der Beigeladene nach seiner Beförderung zum Baudirektor mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 unter Anwendung des Maßstabes der höheren Besoldungsgruppe in der Beurteilung dasselbe Gesamturteil erhalten habe, wie er es vor seinem Aufstieg in das höhere Statusamt erhalten habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich hinsichtlich beider Aspekte auf der Grundlage des - den Darlegungsanforderungen genügenden - Beschwerdevorbringens als unzutreffend. a) Die Tauglichkeit der Regelbeurteilung des Beigeladenen für den Qualifikationsvergleich scheitert entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht daran, dass Gegenstand dieser Beurteilung auch die Tätigkeit des Beigeladenen in der Zeitspanne im Regelbeurteilungszeitraum ist, die vor der Beförderung des Beigeladenen liegt. Die Regelbeurteilung des im Beurteilungszeitraum beförderten Beigeladenen, in der seine im gesamten Beurteilungszeitraum gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung am Maßstab des von ihm zum Beurteilungsstichtag inne gehabten Beförderungsamtes bewertet wird, entspricht zunächst den Grundätzen für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der hessischen Finanzverwaltung (Beurteilungsrichtlinien), die die Beurteilungspraxis des Antragsgegners steuern. Für einen Übergangszeitraum ist auch hinzunehmen, dass im Zeitpunkt der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Beigeladenen am 24. März 2023 die erfolgte Regelung dienstlicher Beurteilungen durch die bezeichneten Beurteilungsrichtlinien wie auch die normativen Vorgaben in § 59 Abs. 1 HBG sowie § 39 ff. HLVO dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nicht in vollem Umfang genügt haben (vgl. zur Anwendung dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügender Regelungen für einen Übergangszeitraum: Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 49 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris Rn. 40). Eine Unvereinbarkeit der genannten landesrechtlichen Regelungen mit höherrangigem Recht, die über den für einen Übergangszeitraum hinzunehmenden Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes hinausgeht, kann das Beschwerdegericht nicht feststellen. Weder Laufbahnverordnungsrecht (§ 39 ff. HLVO) noch einfaches Gesetz (BeamtStG, HBG) noch Verfassungsrecht (Art. 33 Abs. 2 und 5 GG, Art. 134 HV) geben vor, dass bei einer Beförderung im Regelbeurteilungszeitraum die vor der Beförderung liegende Zeitspanne im Beurteilungszeitraum bei der Qualifikationsfeststellung am Maßstab des Beförderungsamtes nicht zu bewerten ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. Oktober 2023 (- 2 A 7/22 -, juris Rn. 39) im Rahmen seiner Erläuterung eines gesteigerten Begründungsbedarfes für eine gleichbleibende Beurteilung bei einem Statusamtswechsel einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt, teilt der Senat dessen Auffassung nicht. Der nach der Beförderung Geltung beanspruchende strengere Maßstab des höherwertigen Statusamtes für die Beurteilung legt nicht sogleich deren Gegenstand fest. Der Gesichtspunkt, dass dem Zeitraum vor der Beförderung für die Beurteilung keine Bedeutung mehr zukomme und sie in funktioneller Hinsicht überholt sei, weil der Beamte bereits befördert und ein Leistungsvergleich mit der alten Statusgruppe nicht mehr erforderlich sei, stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass auch die Beurteilung von früher in einem niedrigeren Statusamt gezeigten Leistungen in einem Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung rechtlich relevant sein kann (auf gleicher Linie: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris Rn. 15 ff.; Anmerkung Ott zum Urteil des BVerwG, NVwZ 2024, 339; Bracher, Anmerkung zum Urteil des BVerwG, DVBl. 2024, 424). Unabhängig davon ist die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen, deren Gegenstand dessen Tätigkeit im gesamten Beurteilungszeitraum und deren Maßstab das Beförderungsstatusamt gewesen ist, auch dann taugliche Grundlage des erfolgten Qualifikationsvergleichs, wenn - der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12. Oktober 2023 folgend - Leistungen des Beigeladenen in der Zeitspanne vor dessen Beförderung im Beurteilungszeitraum nicht zu bewerten gewesen sind. Denn im konkreten Fall des Beigeladenen würde sich ein auf der Grundlage dieser Auffassung vorliegendes Beurteilungsdefizit nicht in relevanter Weise auswirken. Ob sich eine unterstellt nicht zulässige Bewertung der in der Zeitspanne vor der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung erbrachten Leistungen in relevanter Weise ausgewirkt hat, bedarf jeweils der Prüfung anhand der Umstände des konkreten Falls. Denn eine unterstellt unzulässige Bewertung der Aufgabenwahrnehmung auch in der vor der Beförderung liegenden Zeitspanne bewirkt nicht notwendig eine Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung, die deren Tauglichkeit als Grundlage eines Qualifikationsvergleiches aufhebt. Geht mit einer Beförderung im Beurteilungszeitraum - etwa zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Verwendung - die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit einher und wird diese vom Beamten für einen aussagekräftigen Zeitraum von zumindest sechs Monaten ausgeübt, so bestimmt die Qualität dieser Aufgabenwahrnehmung die am Maßstab des Beförderungsamtes zu treffende dienstliche Beurteilung. Eine am Maßstab des Beförderungsamtes bessere oder schlechtere dienstliche Beurteilung im Hinblick auf die vom Beamten im Beurteilungszeitraum in der Zeitspanne vor der Beförderung auf einem geringerwertigen Dienstposten erbrachten Leistungen kommt prinzipiell nicht in Betracht. Eine unterstellt nicht zulässige Bewertung dieser Leistung wirkt sich grundsätzlich nicht relevant aus. Werden in der Zeitspanne im Beurteilungszeitraum vor der Beförderung zunächst geringerwertige und sodann - beispielsweise im Hinblick auf das Erprobungserfordernis des § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG - höherwertige Tätigkeiten ausgeübt und letztere nach der Beförderung weiter wahrgenommen, wird die dienstliche Beurteilung am Maßstab des Beförderungsamtes gleichfalls maßgeblich von der Qualität der im Beurteilungszeitraum erbrachten höherwertigen Tätigkeiten bestimmt. Ob deren Wahrnehmung in der Zeitspanne im Beurteilungszeitraum vor der Beförderung relevante Bedeutung für die dienstliche Beurteilung zukommt, hängt vom Verhältnis der Dauer der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung vor und nach der Beförderung ab sowie gegebenenfalls vom Zweck der höherwertigen Aufgabenwahrnehmung vor der Beförderung. Bleiben die dienstlichen Aufgaben vor und nach der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung hingegen gleich - sei es, dass der Beamte im gesamten Beurteilungszeitraum bereits vor der Beförderung höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen hat, sei es, dass es sich um einen „gebündelten Dienstposten“ handelt (vgl. § 21 Satz 3 HBesG) - lässt sich die Relevanz einer unterstellt nicht zulässigen Bewertung der im Beurteilungszeitraum vor der Beförderung erbrachten Leistungen für die dienstliche Beurteilung grundsätzlich nicht ausschließen. Hieran gemessen bleibt die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen auch dann taugliche Grundlage des Qualifikationsvergleichs, wenn die erfolgte Bewertung dessen Tätigkeit vor der Beförderung im Beurteilungszeitraum hätte unterbleiben müssen. Ausschlaggebend für die dienstliche Beurteilung am Maßstab des während der Beurteilungszeitraums erlangten Beförderungsstatusamtes ist die 16 Monate umfassende Tätigkeit des Beigeladenen nach dessen Beförderung zum Baudirektor auf dem Referatsleiterdienstposten gewesen. Der geringerwertigen Tätigkeit als Referent eingangs des Regelbeurteilungszeitraums und vor der Beförderung ist keine relevante Bedeutung für die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen beizumessen gewesen und von den Beurteilern beigemessen worden. Gleiches gilt für die Wahrnehmung der Referatsleitung durch den Beigeladenen, soweit ihm diese am 15. Juni 2020 schon vor der zum 1. Oktober 2020 erfolgten Beförderung zum Baudirektor und damit noch im Statusamt eines Bauoberrates übertragen worden ist. Diese Dienstpostenübertragung diente der Einarbeitung des Beigeladenen in die Referatsleitung und umfasste einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten. Die Bedeutung bzw. fehlende Bedeutung der vom Beigeladenen während des Beurteilungszeitraums in verschiedenen Statusämtern wahrgenommenen unterschiedlichen Funktionen wird in dessen dienstlicher Beurteilung noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. In deren Gesamturteil, das nach Textziffer (Tz.) 12.5 der Beurteilungsrichtlinien möglichst kurz gehalten sein und insbesondere erkennen lassen soll, wie die Beamtin oder der Beamte im Vergleich mit anderen Angehörigen ihrer bzw. seiner Besoldungsgruppe das Arbeitsgebiet bewältigt, wird in Bezug auf dessen (geringerwertige) Tätigkeit als Referent lediglich mitgeteilt, dass der Beigeladene an die bereits im Vorbeurteilungszeitraum gezeigten guten Leistungen anknüpfen konnte. Die Einarbeitungsphase wird kurz dahin gewürdigt, dass der Beigeladene den Wechsel in die Position des Referatsleiters souverän gemeistert hat. Die umfangreichen weiteren und maßgeblichen Ausführungen betreffen die Referatsleitung durch den Beigeladenen als Baudirektor und damit seine Leistungen und sein Verhalten im Beförderungsstatusamt. b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Gesamturteil der Regelbeurteilung des Beigeladenen auch (noch) ausreichend begründet. Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Verwaltungsgericht an, dass eine Beibehaltung der Gesamtnote aufgrund des Erfahrungssatzes, dass eine Beurteilung im neuen Statusamt wegen der dort bestehenden höheren Anforderungen im Regelfall mit einer Herabsetzung der Gesamtnote verbunden ist und bereits deren Beibehaltung prinzipiell eine Leistungssteigerung des beförderten Beamten voraussetzt, grundsätzlich einer Begründung in der dienstlichen Beurteilung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2022 - 1 B 489/22 -, n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - 6 B 1473/20 -, juris Rn. 12). Tiefe und Umfang der Begründung sind dabei abhängig von den konkreten Umständen, im Einzelfall kann von einer besonderen Begründung sogar abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2022 - 1 B 489/22 -, n. v.; Nds. OVG, Beschluss vom 6. September 2019 - 5 ME 137/19 -, juris Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 26. März 2018 - 2 B 199/17 -, juris Rn. 20). Gemessen daran sind die Beurteiler ihrer Pflicht zur Erläuterung der für die getroffene Bewertung sprechenden Gründe in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen hinreichend nachgekommen. Zum Gesamturteil wird ausgeführt: „Zu Beginn des Beurteilungszeitraums wechselte BD B. als Referent vom Referat ‚XY‘ in das Referat ‚xxx‘ und übernahm anschließend dessen Leitung. Im Rahmen seiner Referententätigkeit konnte der Beamte an die bereits im Vorbeurteilungszeitraum gezeigten guten Leistungen anknüpfen; den Wechsel in die Position des Referatsleiters hat er souverän gemeistert und dabei seine stark ausgeprägte Organisationsfähigkeit sowie sein Verantwortungsbewusstsein unter Beweis gestellt. Die ihm übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Steuerung von Baumaßnahmen, bewältigte er dank seiner bemerkenswerten Auffassungsgabe und seines großen Urteilsvermögens fachkundig und zur vollsten Zufriedenheit der Abteilungsleitung. Hilfreich war dabei seine Kompetenz, die komplexen Strukturen des Bundesbaus zutreffend zu analysieren. Auch in Zeiten hoher Arbeitsbelastung gelang es dem Beamten stets, durch eine engagierte und gut strukturierte Arbeitsweise optimale Arbeitsergebnisse zu erzielen. Sein Referat führte BD B. mit großer Übersicht, hoher sozialer Kompetenz und Pflichtbewusstsein. Sowohl im Kollegen*innenkreis als auch bei seinen Mitarbeiter*innen genießt BD B. hohe Anerkennung und Wertschätzung. Seine Mitarbeiter*innen leitete er gezielt an und förderte deren Weiterentwicklung. In schwierigen Situationen behielt er die Übersicht, wirkte ausgleichend und konnte, wenn erforderlich, Konfliktsituationen erfolgreich auflösen. Das Verhalten des Beamten und die Zusammenarbeit mit ihm ist von einem hohen Maß an Loyalität und gegenseitigem Vertrauen geprägt. Auch unter Berücksichtigung der im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung und des nunmehr gebotenen Vergleichs mit den anderen Beamt*innen der neuen Besoldungsgruppe A 15 übertreffen die Leistungen und Befähigungen des Beamten die Anforderungen (5 Punkte).“ An Tiefe und Umfang der Begründung der Leistungssteigerung sind hier schon angesichts Tz. 12.5 der Beurteilungsrichtlinien, wonach das Gesamturteil möglichst kurz gehalten sein soll, keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Beigeladene hatte eine dreieinhalbmonatige Einarbeitungsphase und befand sich 16 Monate des dreijährigen Beurteilungszeitraumes im höherwertigen Statusamt. In diesem Zeitraum blieb ihm hinreichend Zeit, seine Leistungen an die neuen Anforderungen anzupassen. Leistungssteigerungen in einem solchen Zeitraum sind nicht ungewöhnlich, weshalb die Beibehaltung des im früheren niedrigeren Statusamt erzielten Gesamturteils jedenfalls keiner vertieften Begründung bedarf. Dementsprechend genügt es zunächst, dass die Beurteiler deutlich gemacht haben, dass die Leistungen des Beigeladenen auch gemessen am neuen Statusamt die bisherige Note rechtfertigen. Dass und warum die Beurteiler von einer Leistungssteigerung ausgehen, kommt in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen auch im Übrigen (noch) hinreichend zum Ausdruck. In der dienstlichen Beurteilung wird herausgestellt, dass der Beigeladene den Wechsel in die Position des Referatsleiters (woran sich die Beförderung anschloss) souverän gemeistert und dabei seine stark ausgeprägte Organisationsfähigkeit sowie sein Verantwortungsbewusstsein unter Beweis gestellt habe. Er habe sein Referat mit großer Übersicht, hoher sozialer Kompetenz und Pflichtbewusstsein geführt. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht aus einem anderen Grund als richtig. Erweisen sich die Beschwerdegründe - wie hier - als berechtigt, dann hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund, sondern erst dann Erfolg, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Eine Beschränkung auf die vorgebrachten Beschwerdegründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO besteht insoweit nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 2023 - 1 B 710/23 -, n. v. und vom 7. April 2022 - 1 B 3026/20 -, juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - 1 CS 03.60 -, juris Rn. 15 f.). a) Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners an einem formellen Rechtsfehler leidet, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell rechtmäßig. aa) Die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind eine taugliche Grundlage für den Qualifikationsvergleich. Die dienstlichen Beurteilungen sind miteinander vergleichbar, da sie auf denselben Beurteilungsrichtlinien beruhen und die jeweils abgedeckten Zeiträume nicht zu erheblich auseinanderfallenden, vielmehr auf denselben, Stichtagen enden (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 24, 27). Die dienstlichen Beurteilungen sind jeweils hinreichend aktuell, da das Ende des erfassten Beurteilungszeitraums jeweils am 31. Januar 2022 im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht länger als drei Jahre zurückliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2022 - 1 B 808/22 -, juris Rn. 68). bb) Ihnen fehlt es nicht an inhaltlicher Aussagekraft infolge von Mängeln, die einen Qualifikationsvergleich auf ihrer Grundlage ausschließen. Insbesondere kann der Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, dass er im gesamten Beurteilungszeitraum in seinem statusrechtlichen Amt nach A 15 mit insgesamt 5 Punkten, der Beigelade hingegen überwiegend in einem Amt nach A 14 mit 5 Punkten beurteilt worden sei. Dies trifft angesichts des nach Tz. 2.5 zugrunde gelegten Maßstabs des höherwertigen Statusamtes aufgrund der Beförderung während des Beurteilungszeitraums nicht zu. cc) Der Qualifikationsvergleich von Antragsteller und Beigeladenem weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. (1) Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 28, vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2023 - 1 B 890/22 -, juris Rn. 27 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20). (2) Dies hat der Antragsgegner beachtet und zunächst die Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Aufgrund der gleichen Gesamturteile von jeweils 5 Punkten hat der Antragsgegner die Einzelmerkmale mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ausgeschöpft. Er hat im Rahmen seines ihm zustehenden Beurteilungsspielraums den Merkmalen Zusammenarbeit und Führungsverhalten besondere Bedeutung beigemessen. Eine ausgeprägte Führungs- und Teamfähigkeit sei im Anforderungsprofil ausdrücklich verlangt worden und sei aufgrund der Größe des zu führenden Bereichs unumgänglich. Der Beigeladene habe bzgl. der Merkmale Zusammenarbeit und Führungsverhalten „klar bessere Bewertungen“ erhalten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, da der Antragsteller in den genannten und im Anforderungsprofil aufgeführten Einzelmerkmalen der „Zusammenarbeit“ die niedrigste Bewertung bei „Anforderungen werden übertroffen“ und dem „Führungsverhalten“ einmal die niedrigste und zweimal die um eine Stufe höher liegende Bewertung bei „Anforderungen werden übertroffen“ erhalten hat. Der Beigeladene wurde in allen Punkten zwei Stufen bzw. „Kästchen“ besser bewertet. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, bei der Ausschärfung hätte Berücksichtigung finden müssen, dass er gegenüber dem Beigeladenen unter Ziffer III. 1 bis 7 der dienstlichen Beurteilung in sechs Einzelmerkmalen besser beurteilt worden sei. Angesichts des dem Antragsgegner zukommenden Beurteilungsspielraums bezüglich der Gewichtung der (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile ist es nicht beurteilungsfehlerhaft, wenn der Antragsgegner auf Einzelmerkmale abstellt, die für die ausgeschriebene Stelle von besonderer Bedeutung sind. Der Antragsgegner brauchte nicht alle Einzelmerkmale nochmals zu würdigen. Dies würde der geforderten Ausschärfung auch zuwiderlaufen, da sämtliche Einzelmerkmale bereits bei der Ermittlung des Gesamturteils von Bedeutung sind. Auf frühere dienstliche Beurteilungen kam es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an. Sie sind allenfalls von Bedeutung, wenn der Leistungs- und Eignungsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren Ausschärfung durch Ausschöpfung der Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris Rn. 81). Dies war nicht der Fall. Dementsprechend sind auch die weiteren Ausführungen und vorgelegten Qualifikations- und Erfahrungsnachweise mit Schriftsatz des Antragstellers vom 28. September 2023 unerheblich. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und beläuft sich ausgehend von Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 16 auf insgesamt 24.307,41 Euro für das Beschwerdeverfahren. Zwar ergibt sich der Streitwert im Fall der Dienstpostenkonkurrenz grundsätzlich aus § 52 Abs. 2 GKG, der im Hinblick auf den Sicherungscharakter der begehrten einstweiligen Anordnung zu halbieren ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2022 - 1 B 647/22 -, juris Rn. 67 und vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 62 f.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Auswahlentscheidung die Besetzung eines Dienstpostens betrifft, die (qualifizierte) Vorwirkung für die Vergabe eines höheren Statusamtes hat. In diesen Fällen einer Dienstpostenkonkurrenz ist der Streitwert entsprechend Konkurrentenstreitverfahren um die Besetzung eines höherwertigen Statusamts nach § 52 Abs. 6 GKG anzusetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2022 - 1 B 647/22 -, juris Rn. 68 und vom 15. März 2022 - 1 B 55/21 - juris Rn. 60, Rn. 28 f., 33). Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des Sicherungscharakters der begehrten einstweiligen Anordnung sowie deren im Verhältnis zur (möglichen) Hauptsacheentscheidung begrenzter Rechtskraftwirkung auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Februar 2023 - 1 B 267/22 -, juris Rn. 44 und vom 10. Mai 2022 - 1 B 1122/21 -, juris Rn. 62). Davon ist hier auszugehen. Ausweislich des Auswahlvermerks vom 2. Mai 2023 handelt es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten um eine Abteilungsleiterfunktion in einer nachgeordneten Behörde, weshalb § 4 Abs. 2 HBG zum Tragen komme. Die Voraussetzungen zur Ernennung des Beigeladenen zum Leitenden Baudirektor im Beamtenverhältnis auf Probe seien am 1. September 2023 erfüllt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 HBG werden Ämter mit leitender Funktion zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 HBG dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen. Vor diesem Hintergrund hat die Vergabe des hier streitigen Dienstpostens qualifizierte Vorwirkung für die Vergabe des höherwertigen Statusamtes. Den abweichenden Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 9. Juni 2023, wonach es zu einer neuen Auswahlentscheidung nach erfolgreicher Einarbeitung und sodann Beförderung komme, ist nicht zu folgen. Für das erstinstanzliche Verfahren wird der Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen unter Berücksichtigung des damals geltenden Besoldungsrechts geändert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).