Urteil
1 K 1694/23.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2025:0407.1K1694.23.KS.00
13Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des C. vom 22. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 8. September 2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des C. vom 22. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 8. September 2023 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des C. vom 22. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 8. September 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung durch das Gericht materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier in Form des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2023 (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009, - 2 C 46/08 -, juris; Urteil vom 16. Oktober 1997, - 2 C 7/97 -, juris). Die Zurruhesetzungsverfügung vom 8. September 2023 ist bereits verfahrensfehlerhaft ergangen. Nicht jedoch ist dies der Fall, weil der Beklagte nicht zuvor ein betriebliches Eingliederungsmanagement für den Kläger durchgeführt hat. Die Verpflichtung zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gilt zwar auch gegenüber Beamten. Das betrieblichen Eingliederungsmanagement und das Dienstunfähigkeitsverfahren sind vom Gesetzgeber aber nicht miteinander verzahnt worden, so dass sich aus dem Unterlassen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine unmittelbaren Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung ergeben (einhellige Auffassung, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, juris). Auch war das Integrationsamt nicht zu beteiligen. Die gesetzliche Regelung des § 168 SGB IX gilt lediglich für die Kündigung von Arbeitnehmern, wie sich aus dem Wortlaut zweifelsfrei ergibt. Einem weiteren, auch Beamte erfassenden Verständnis steht insbesondere entgegen, dass der Gesetzgeber die (speziellere) Regelung des § 128 Abs. 2 SGB IX a.F., nach welcher vor der Entlassung eines schwerbehinderten Beamten das zuständige Integrationsamt zu hören war, bereits mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Januar 2013 – 6 A 2371/11 -, juris). Jedoch liegt ein Verfahrensfehler deshalb vor, weil der Beklagte es unterlassen hat, vor der Untersuchungsaufforderung dem Kläger Gelegenheit zu geben, unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in einem Gespräch den Umfang der anstehenden versorgungsärztlichen Untersuchung zu klären. Eine solche Pflicht ergibt sich aus Ziff. VIII.2 der Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung (Staatsanzeiger Nr. 52 vom 24. Dezember 2018, Seite 1532, im Folgenden Teilhaberichtlinien). Gem. Ziff. VIII.2 der Teilhaberichtlinien ist vor einer Untersuchung auf Dienstfähigkeit ein gemeinsames Gespräch zwischen Dienststelle, Schwerbehindertenvertretung und betroffener Person zu führen, wenn diese damit einverstanden ist. Dies ist nicht erfolgt, so dass sich aus diesem Grund die Ruhestandsversetzung des Klägers als formell rechtswidrig erweist. Dieser Mangel ist auch nicht gem. § 46 HVwVfG unbeachtlich. Es lässt sich nicht ausschließen, dass bei einem vorherigen Gespräch der Untersuchungsauftrag abweichend formuliert und die Schwerbehinderteneigenschaft entsprechend berücksichtigt worden wäre (ebenso bereits VG Kassel, Urteil vom 6. November 2023 - 1 K 2459/19.KS -, juris). Die Verfügung ist außerdem bereits deshalb formell rechtswidrig, weil sie sich auf ein unzureichend begründetes ärztliches Gutachten stützt. Gem. § 39 Abs. 2 S. 1 HBG hat im Falle einer Untersuchung auf Dienstfähigkeit der begutachtende Arzt der Behörde, in deren Auftrag er tätig geworden ist, die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mitzuteilen, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Das versorgungsärztliche Gutachten ist nicht ausreichend, um eine Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu begründen, weil es nicht hinreichend genaue Angaben zu der Erkrankung des Klägers und den dadurch bedingten Einschränkungen seiner Einsetzbarkeit enthält. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt; die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-)ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (einhellige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. September 2022 - 6 A 1536/20 -, beide zit. nach juris). Vorliegend ist dies nicht geschehen. In dem Gutachten vom 16. März 2022 wird in keiner Weise konkret auf die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers eingegangen, es heißt dort lediglich, bei ihm liege eine "Stabilisierung mehrerer chronischer Leiden" vor, ohne jedoch diese zu benennen. Warum diese zu einer Vollzugsdienstunfähigkeit führen sollen, wie unter Ziff. 4 festgestellt wird, wird nicht begründet. Somit wurde der Dienstherr nicht in die Lage versetzt, aufgrund eigener Einschätzung zu prüfen, ob und wenn ja wie der Kläger möglicherweise doch im Justizvollzug hätte eingesetzt werden können. Dieser formelle Mangel hat auch Auswirkungen auf das Ergebnis des Zurruhesetzungsverfahrens. Gem. § 46 HVwVfG führt ein Verfahrensfehler dann nicht zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn die fehlende Kausalität klar erkennbar ist, sie gleichsam "ins Auge springt". Die Annahme der "Offensichtlichkeit" ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre (BeckOK VwVfG/Schemmer, 62. Ed. 1.1.2024, VwVfG § 46 Rn. 42 m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Es lässt sich nicht ausschließen, dass bei einer gesetzeskonformen Begründung des Gutachtens der Beklagte zu einem anderen Schluss gekommen wäre und von einer Versetzung des Klägers in den Ruhestand abgesehen hätte. Damit ist die Ruhestandsversetzung des Klägers bereits aus diesem Grunde formell rechtswidrig und war aufzuheben. Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2023 erweist sich auch als materiell rechtswidrig. Nach § 26 Abs. 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Nach Abs. 2 ist vor der Versetzung in den Ruhestand zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung in Betracht kommt, wobei nur bereits freie oder in absehbarer Zeit freiwerdende Dienstposten zu berücksichtigen sind. Abweichend von dieser allgemeinen Regelung gilt nach der Rechtsprechung jedoch bei anerkannt schwerbehinderten Beamten ein anderer Maßstab, da bei ihrer Ruhestandsversetzung das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu berücksichtigen ist. Der Bay. VGH hat in seinem Urteil vom 26. September 2019 (- 3 BV 17.2302 -, juris) unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung diesen abweichenden Maßstab wie folgt dargelegt: "Kann ein schwerbehinderter Beamter die Anforderungen eines nach der Wertigkeit für ihn in Betracht kommenden Dienstpostens gerade aufgrund seiner Behinderung nicht erfüllen …, so folgt aus dem unmittelbar geltenden Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, dass die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an den allgemeinen Anforderungen sprechen. Es muss geprüft werden, ob die dienstlichen Bedürfnisse eine entsprechend eingeschränkte dauerhafte Verwendung des Beamten zwingend ausschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Arbeitsplatz mit zumutbarem Aufwand behindertengerecht gestaltet werden kann (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 46.08 - juris Rn. 31). Der Dienstherr hat dabei in den Blick zu nehmen, ob ein geeigneter Dienstposten - unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers - entweder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderungen eingerichtet werden kann, ohne dass es die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt (BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 - juris Rn. 15). Zu prüfen ist, ob die körperliche Eignung ausreicht, um dem Bewerber irgendeine amtsangemessene Beschäftigung zuweisen zu können, die mit den dienstlichen Bedürfnissen in Einklang steht (vgl. BVerwG, U.v. 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - juris m.w.N.)." Auch die Teilhaberichtlinien enthalten in Ziff. VIII. 1 einen abweichenden Maßstab für die Prüfung der Dienstunfähigkeit und der Versetzung in den Ruhestand. Dort heißt es: "Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte sind gegen ihren Willen wegen Dienstunfähigkeit auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn ärztlich festgestellt wurde, dass sie auch bei weitestgehender Rücksichtnahme nicht fähig sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen." Ausgehend von dieser Rechts- bzw. Erlasslage obliegt dem Dienstherrn bei schwerbehinderten Beamten die Verpflichtung, zu untersuchen, ob mit einer zumutbaren Veränderung der bestehenden Aufgabenverteilung eine Weiterverwendung des Beamten ermöglicht werden kann, ohne dass es zu Störungen des Betriebsablaufs über das mit einem Stellenwechsel sonst übliche Maß hinauskommt. Dabei kann es erforderlich sein, auch mögliche Veränderungen des Zuschnitts einzelner Dienstposten oder sogar das Freimachen eines Dienstpostens in den Blick zu nehmen (so bereits VG Kassel, Urteil vom 6. November 2023 – 1 K 2459/19.KS –, Rn. 62, juris). Dass dieser Maßstab Im Falle des Klägers angewandt wurde, lässt sich den angefochtenen Bescheiden nicht entnehmen, denn weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid finden sich entsprechende Ausführungen. Ob eine umfassendere Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten, auch unter Einbeziehung eventuell freizumachender Dienstposten, Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, lässt sich von Seiten des Gerichts nicht feststellen. Das Gericht war auch nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Zwar wäre die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in Betracht gekommen, um insoweit die defizitären Feststellungen des versorgungsärztlichen Gutachtens zu ergänzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2024 - 1 A 546/24 -, n.v.). Nicht mehr zu klären ist aber die Frage, welche Dienstposten für den Kläger unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt des Widerpsurchbescheides eventuell hätten freigemacht oder eingerichtet werden können. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung, hier unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers, kann sich immer nur auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem die Ruhestandsversetzung erfolgt und kann von Seiten des Dienstherrn nicht nachgeholt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Juli 2017 – OVG 4 B 3.16 –, Rn. 33, juris). Dies gilt in besonderem Maße für den Fall, dass ein als schwerbehindert anerkannter Beamter in den Ruhestand versetzt werden soll. Ob der Arbeitsplatz umgestaltet werden kann, ob ein Dienstposten ggf. freigemacht werden kann oder ob auf andere zumutbare Art und Weise eine Weiterbeschäftigung ermöglicht werden kann, lässt sich immer nur zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand ermitteln, eine nachträgliche Prüfung scheidet schon wegen der ständigen Veränderungen im Personalbestand und der fortwährenden organisatorischen Maßnahmen aus. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er stand als Amtsinspektor im Justizvollzugsdienst in Diensten des Beklagten und versah seinen Dienst in der C. Der Kläger ist mit einem GdB von 50 als schwerbehindert anerkannt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 leitete der C. ein Zurruhesetzungsverfahren für den Kläger ein. Grund hierfür war, dass der Kläger ab dem 20. Mai 2019 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt war. Am 4. Dezember 2019 fand ein Gespräch mit der Dienstvorgesetzten statt. Dort stellte sich heraus, dass der Kläger unter einer psychischen Erkrankung litt. Nachdem der Kläger weiter krankgeschrieben worden war, wurde er mit Verfügung vom 20. Mai 2020 aufgefordert, sich einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung beim D. zu unterziehen. Mit amtsärztlichem Gesundheitszeugnis vom 1. Juli 2020 teilte das D. mit, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage sei, seinen vollen Dienstpflichten im allgemeinen Vollzugsdienst zu genügen. Eine Weiterverwendung im allgemeinen Vollzugsdienst sei jedoch unter bestimmten Voraussetzungen, die jeweils benannt wurden, möglich. Weiter heißt es, der Kläger sei jedoch gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst, den mittleren Vollzugs- und Verwaltungsdienst einschließlich der hierfür erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen. Mit erneuter gesundheitlicher Stabilisierung, so das Gutachten weiter, sei in den nächsten vier bis sechs Monaten zu rechnen. Danach sei der Einsatz als Leiter der E. (dort war der Kläger zuvor beschäftigt) unter Berücksichtigung der benannten Einschränkungen möglich. Zur Krankheit des Klägers heißt es, der Kläger leide an dem Rezidiv eines chronischen Leidens, das noch nicht ausreichend stabilisiert sei. Genauere Angaben zu der Erkrankung enthält die amtsärztliche Stellungnahme nicht. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 wurde dem Kläger das Ergebnis der Gesundheitsuntersuchung unter Beifügung des Gesundheitszeugnisses mitgeteilt. Die C. teilte ihm ferner mit, dass die in dem Zeugnis genannten Einschränkungen bei der zukünftigen Diensteinteilung berücksichtigt würden. Der Kläger wurde aufgefordert, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen, damit seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt werde. Mit Schreiben vom 3. September 2021 wurde der Kläger ein weiteres Mal aufgefordert, sich einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung zu unterziehen. Diese fand am 4. Oktober 2021 statt. Mit Gesundheitszeugnis vom gleichen Tage bestätigte das D. im Wesentlichen die Feststellung aus dem Vorgutachten, wobei jedoch nunmehr weitere Funktionseinschränkungen (Schichtdienst, Wochenenddienst, Personalverantwortlichkeit) aufgenommen wurden. Jedoch wurde weiterhin die gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst bescheinigt. Es erfolgte dann eine justizinterne Nachfrage nach einer anderweitigen Verwendung. Diese verlief negativ (Bl. 65 der Verwaltungsakte). Auf Anforderung des Ministeriums erfolgte am 16. März 2022 eine weitere versorgungsärztliche Untersuchung auf Dienstfähigkeit. Mit amtsärztlichem Gesundheitszeugnis vom gleichen Tage (Bl. 93 ff. der Behördenakte) stellte nunmehr das D. fest, dass eine Weiterverwendung des Klägers im allgemeinen Vollzugsdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht komme. Es bestehe eine gesundheitliche Eignung für den allgemeinen Verwaltungsdienst, jedoch wurden erneut mehrere Einschränkungen genannt. In dem Vordruck werden unter der Überschrift "Angaben zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beamtin/des Beamten" die Erkrankungen des Klägers wie folgt beschrieben: "Stabilisierung mehrerer chronischer Leiden". Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 veranlasste der Beklagte erneut eine Prüfung einer anderweitigen Verwendung im Hessischen Justizvollzug, die wiederum negativ verlief. Mit Schreiben vom 1. August 2022 (Bl. 191 ff. der Widerspruchsakte) erfolgte eine ressortübergreifende Nachfrage nach einer anderweitigen Verwendung. In dieser wurden die Ausbildung und auch die bisherige Tätigkeit des Klägers beschrieben. Gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht benannt. Die angeschriebenen Dienststellen meldeten jeweils zurück, dass eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger bei ihnen nicht bestehe (Bl. 195 bis 204 der Widerspruchsakte). Mit Schreiben vom 10. November 2022 wurden sowohl die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte als auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beteiligt. Ebenfalls mit Schreiben vom 10. November 2022 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihn in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Der Kläger wurde um Zustimmung gebeten. Diese Zustimmung erteilte der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 wurde der Kläger davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich gemäß § 36 Abs. 2 HBG innerhalb eines Monats hierzu zu äußern. Das Schreiben wurde am 30. Oktober 2022 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 beantragte der Kläger die Beteiligung der Personalvertretung. Ferner rügte er, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nur unzureichend erfolgt sei. Auch sei die Prüfung der anderweitigen Verwendungsfähigkeit einschließlich der Durchführung einer landesweiten Ressortprüfung nicht nachvollziehbar, da jeweils hinreichende Begründung und Beschreibung etwaiger anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten fehlten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 teilte der Personalrat der C. mit, dass der Versetzung des Klägers in den Ruhestand zugestimmt werde. Mit Bescheid vom 22. Februar 2023 versetzte der Beklagte den Kläger gemäß § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz in den Ruhestand. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Februar 2023 und dem Kläger persönlich am gleichen Tage zugestellt. Am 24. März 2023 legte der Kläger Widerspruch ein. Nachdem keine weitere Begründung eingegangen war, wies die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2023 zurück. Am 14. Oktober 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei dem Gesundheitszeugnis nicht um eine sachgerechte Grundlage, um eine vorzeitige Zurruhesetzung des Klägers zu begründen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse das Gesundheitszeugnis nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es müsse darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden könne, ob der Beamte anderweitig auf einen anderen (und gegebenenfalls neu geschaffenen) Dienstposten verwendbar sei. Hieran fehle es vorliegend, denn das ärztliche Gesundheitszeugnis bestehe lediglich aus einer formelhaften, formularmäßigen und damit oberflächlichen Bewertung. So enthalte das ärztliche Gesundheitszeugnis auch nicht hinreichend bestimmt die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten konkret durch die Amtsärztin erhobenen Befunde, noch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Klägers, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Ebenso unzureichend sei die Suche nach einer anderweitigen Verwendung erfolgt. Bei der Suchanfrage fehle die nach der Rechtsprechung notwendige die noch vorhandene Leistungsfähigkeit des dienstunfähigen Beamten charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung. Eine solche Kurzbeschreibung müsse den angefragten Behörden die Einschätzung erlauben, ob der Beamte für eine Verwendung in ihren Verantwortungsbereich in Betracht komme. Die Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung des in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sei zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Deren Fehlen zeige jedoch deutlich, dass seitens der Behörde von vornherein gerade kein nachhaltiges Interesse daran bestand habe, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, um den der Kläger vorrangig weiter zu beschäftigen. Es fehle weiterhin an der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Zwar sei dieses gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zwingende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit, allerdings bestehe die Verpflichtung des Dienstherrn, gegenüber dem Beamten ein solches betriebliches Eingliederungsmanagement vor einer etwaigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit anzubieten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des C. vom 22. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 8. September 2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den Widerspruchsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. September 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.