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Beschluss

2 G 2892/00

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2000:1212.2G2892.00.0A
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Entscheidungsgründe
I. Am 03.12.1999 stellte der Landschaftsüberwachungsdienst des Hessischen Forstamtes Wolfhagen die Ablagerung von Baugrubenaushub (ca. 40 m3) auf dem Außenbereichsgrundstück Flur 11, Flurstück 5/1 in der Gemarkung Altenstädt fest. Als Verursacher wurde der Antragsteller ausgemacht und der Vorgang zuständigkeitshalber an die Untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners weitergeleitet. Durch Mitarbeiter dieser Behörde wurde am 15.12.1999 eine weitere Ortsbesichtigung durchgeführt, die die fehlende Genehmigungsfähigkeit der Ablagerung auf Grünland in unmittelbarer Nähe an einem Gewässer ergab (vgl. den Vermerk Blatt 3 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 22.12.1999 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die festgestellte Maßnahme sei naturschutzrechtlich nicht genehmigungsfähig und verstoße gegen die Schutzvorschriften der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung. Sollte eine etwaige Rückäußerung des Antragstellers nichts anderes ergeben, werde eine Entscheidung nach Aktenlage herbeigeführt, d. h. voraussichtlich die Beseitigung der Erdablagerung verfügt. Dem Antragsteller wurde insoweit gemäß § 28 Hess. VwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 03.05. und 01.08.2000 führten Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde weitere Ortsbesichtigungen durch, wobei die – zunächst – teilweise Beseitigung und zuletzt die Anlieferung 8 weiterer LKW-Ladungen Erdaushub festgestellt wurde (vgl. die Vermerke Blatt 5 des Verwaltungsvorgangs). Letzteres ist zwischen den Parteien streitig. Mit Bescheid vom 14.08.2000 verfügte der Antragsgegner die Beseitigung des Bodenaushubs und setze dem Antragsteller für die Durchführung der erforderlichen Arbeiten eine Frist bis zum 15.09.2000. Für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb der gesetzten Frist wurde dem Antragsteller die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht, deren vorläufige Kosten die Behörde auf 2.000,00 DM veranschlagte. Für die getroffene Entscheidung setzte die Behörde zudem unter Bezugnahme auf die Verwaltungskostenordnung des Hess. Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 20.01.1999 gemäß Gebührenziffer 821 i. V. m. Gebührenziffer 8102 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.400,00 DM fest. Der Antragsteller wurde gebeten, den Betrag innerhalb von 3 Wochen nach Zugang des Bescheides auf das Konto der Kreiskasse zu überweisen. Unter dem 15.08.2000 erließ der Antragsgegner hinsichtlich der Verwaltungsgebühr eine Annahmeanordnung für die Kreiskasse (vgl. Blatt 10 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24.08.2000, bei der Behörde eingegangen am 25.08.2000, legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 14.08.2000 Widerspruch ein. Auf die dazu gegebene Begründung wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.10.2000 forderte die Kreiskasse den Antragsgegner auf, die festgesetzten Gebühren in Höhe von 1.400,00 DM zuzügl. einer Mahngebühr in Höhe von 45,00 DM innerhalb einer Woche nach Erhalt dieser Mahnung zu begleichen. Mit weiterem Schreiben vom 30.10.2000 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfalle die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten. Dem folgend werde kein Grund gesehen, auf die Beitreibung der Forderung zu verzichten. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.11.2000, bei Gericht eingegangen am 03.11.2000, suchte der Antragsteller um eiligen Rechtsschutz nach. Er macht geltend, die Ablagerung von Bodenaushub sei im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Hauses in Altenstädt im Einverständnis der Grundstückseigentümerin – einer Erbengemeinschaft, der er selbst angehöre – erfolgt. Die Ablagerung sei von Anfang an zeitlich befristet gewesen, da eine sofortige Verbringung des Bodenaushubs auf eine Deponie nicht möglich gewesen sei. Man habe die Behörde auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass der auf dem Grundstück liegende Bodenaushub unverzüglich entfernt werde, soweit die Witterungsverhältnisse das Befahren des Grundstücks mit Lastkraftwagen zuließen. Auch sei – anders als die Behörde dies darstelle – nur eine einmalige Verbringung des entstandenen Bodenaushubs erfolgt. Mit Schreiben vom 13.10.2000 sei der Antragsgegner aufgefordert worden, die Vollziehung bezüglich der festgesetzten Gebühren bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, was abgelehnt worden sei. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei auszusprechen, wenn bei der summarischen Prüfung sowohl die Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsaktes als auch die erfolgreiche Verteidigung gegen den angefochtenen Verwaltungsakt durch den Antragsteller möglich erscheine. Darüber hinaus sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstelle und besondere öffentliche Interessen die Vollziehung nicht gebieten würden. Er habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass ein Eingriff in Naturschutz und Umweltbelange nicht vorliege, da die Ablagerung des Bodenaushubs auf dem eigenen Grundstück nur für eine Übergangszeit beabsichtigt gewesen sei. Dem Antragsgegner sei zuzumuten, mit der Beitreibung des ”Bußgeldes” bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24.08.2000 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14.08.2000 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Dazu wurde ausgeführt, mit Blick auf die fehlende Anordnung des Sofortvollzugs der in dem Bescheid vom 14.08.2000 enthaltenden Grundverfügung sei bisher auf die Durchführung der Ersatzvornahme zur Beseitigung des Erdaushubes verzichtet worden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit werde selbstverständlich beachtet. Zu den Ausführungen des Antragstellers sei allerdings anzumerken, dass entgegen dessen Sachverhaltsschilderung mehrfach Erdablagerungen vorgenommen worden seien, dies insbesondere auch noch nach Kenntniserlangung des Genehmigungserfordernisses. Mit gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 07.11.2000 wurde der Antragsteller gebeten, den gestellten Antrag dahingehend zu präzisieren, ob er diesen gegen die angefochtene Verfügung insgesamt oder nur gegen einzelne Verfügungsteile gerichtet verstanden wissen wolle. Daraufhin teilte der Antragsteller schriftsätzlich mit, der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Aufhebung der sofortigen Vollziehung bezüglich der angedrohten Vollstreckung eines Betrages in Höhe vom 1.400,00 DM. Außerdem werde klarstellend darauf hingewiesen, dass zwischenzeitlich der gesamte Bodenaushub von dem Grundstück entfernt worden sei, so dass auch die angedrohte Ersatzvornahme hinfällig werde. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Hefter) Bezug genommen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Beratung. II. Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das im vorliegenden Verfahren verfolgte Rechtsschutzziel sich auf die gerichtliche Überprüfung der in dem angefochtenen Bescheid vom 14.08.2000 festgesetzten Verwaltungsgebühr und die Frage nach deren Vollziehbarkeit beschränkt. Für eine entsprechende (einschränkende) Interpretation des insoweit nicht ganz eindeutigen schriftsätzlichen Antrags in der Antragsschrift vom 01.11.2000 spricht neben der beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (nicht: Wiederherstellung; vgl. den Wortlaut des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) auch der Umstand, dass hinsichtlich der auf Beseitigung des abgelagerten Erdaushubs gerichteten Grundverfügung behördlicherseits von der Anordnung der sofortigen Vollziehung abgesehen wurde, so dass es der Gewährung von Eilrechtsschutz in Bezug auf eine etwa drohende Vollstreckung der Grundverfügung nicht bedarf. Zudem wurde der Eilantrag bei Gericht nicht etwa im Zusammenhang mit der Widerspruchseinlegung, sondern unmittelbar nach Ablehnung eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch die Behörde im Zusammenhang mit der Beitreibung der Verwaltungsgebühren anhängig gemacht. Dieser Auslegung entspricht zudem die klarstellende Mitteilung des Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 13.11.2000, wonach sich der Antrag ausschließlich auf die Aufhebung der sofortigen Vollziehung bezüglich der angedrohten Vollstreckung des Betrages in Höhe von 1.400,00 DM bezieht. So verstanden ist der Antrag zulässig und auch begründet. Es fehlt für das verfolgte Rechtsschutzziel nicht bereits ein Rechtsschutzinteresse, da der – auch – gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 14.08.2000 gerichtete Widerspruch des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Nach vorgenannter Regelung entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Hierzu rechnet auch die vom Antragsteller geforderte Gebühr, bei der es sich um eine Verwaltungsgebühr im Sinne von § 1 Abs. 1 Hess. Verwaltungskostengesetz– HVwKostG – in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I, S. 2) handelt. Verwaltungsgebühren fallen unter den Steuern, Gebühren und Beiträge umfassenden Oberbegriff der ”öffentlichen Abgaben” im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, jedenfalls aber unter denjenigen der ”Kosten”, soweit die im Einzelfall anzuwendende Regelung – wie z. B. das Verwaltungskostengesetz des Bundes vom 23.06.1970 (BBGl. I, S. 821), das in seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 unter den Kosten die Gebühren und Auslagen zusammenfasst – Verwaltungsgebühren unter diesem Oberbegriff aufführt (vgl. OVG Berlin, Beschluss v. 13.12.1994 – 2 S 6/94–, NVwZ – RR 1995, S. 433). Die Kammer vermag der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Gegenauffassung nicht zu folgen, wonach die in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO getroffene Regelung generell nur ”selbständige” Abgaben – und Kostenbescheide erfasse, die den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens bildeten, nicht hingegen solche Bescheide, welche lediglich als ” unselbständige” Nebenentscheidung im Zusammenhang mit einer noch nicht rechts oder bestandskräftigen Sachentscheidung – sei es zugleich mit dieser im selben Bescheid, sei es in einem gesonderten Bescheid – ergingen, von deren Schicksal sie rechtlich abhängig seien (vgl. OVG Münster, OVGE 31 Nr. 41, S. 193, 195; OVG Lüneburg, OVGE 30, Nr. 14, S. 382, 383; VGH Mannheim, NVwZ 1995, S. 202). Denn eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO steht im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Zur weiteren Begründung verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen in der bereits zitierten Entscheidung des OVG Berlin. Einer Sachentscheidung des Gerichts über das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers steht vorliegend auch nicht die Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 der Antrag nach Abs. 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Zwar lässt sich dem Verwaltungsvorgang nicht entnehmen, dass der Antragsteller – wie von ihm schriftsätzlich vorgetragen – ein entsprechendes Aussetzungsbegehren an die Behörde gerichtet hat, da das vom Antragsteller insoweit in Bezug genommene Schreiben vom 13.10.2000 bei der Behördenakte ebensowenig enthalten ist, wie die im gerichtlichen Verfahren vom Antragsteller in Ablichtung vorgelegte behördliche Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 30.10.2000 (vgl. Blatt 13 der Gerichtsakte). Es kann jedoch offen bleiben, ob und inwieweit dem letztgenannten Schreiben ein förmlicher Aussetzungsantrag zugrunde lag. Denn aus dem Schreiben vom 30.10.2000 sowie der vorangegangen Übersendung einer an den Kläger gerichteten Mahnung der Kreiskasse vom 11.10.2000, gerichtet auf Ausgleich der Gebührenforderung zuzügl. Mahngebühren innerhalb einer Woche, ist zweifelsfrei zu schließen, dass eine Vollstreckung der Gebührenforderung droht. Solchenfalls bedarf es eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht, was aus § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO folgt. Die vorstehend genannten Mitteilungen sind aus Sicht des Antragstellers als Vorbereitung der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung in diesem Sinne zu verstehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 80, Rdnr. 186). Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, bei dem die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt, ganz oder teilweise anordnen, wobei ein solcher Antrag auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Ein solcher Antrag ist ausgehend von der den vorliegenden Fall betreffenden Sonderregelungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der als Prüfungsmaßstab auch im gerichtlichen Verfahren über Abgaben und Kosten entsprechend heranzuziehen ist (vgl. Kopp a. a. O., § 80, Rdnr. 157), jedoch nur begründet, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes – d. h. hier an der mit Bescheid vom 20.08.2000 getroffenen Gebührenfestsetzung – bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben oder Kostenpflichtigen eine unbillige Härte bedeuten würde. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Eine unbillige Härte ist anzunehmen, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind (vgl. Kopp, a. a. O., Rdnr. 116 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Antrag vorliegend deshalb Erfolg, weil hinsichtlich der in dem angefochtenen Bescheid erfolgten Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.400,00 DM als solcher – unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit der darüber hinaus nebst Zwangsmittelandrohung aufgegebenen Beseitigung (Grundverfügung) – ein Erfolg des eingelegten Widerspruches nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zumindest ebenso wahrscheinlich erscheint, wie ein Misserfolg. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die streitige Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid kann ihre Rechtsgrundlage nur in den §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 Hess. VwKostG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (VwKostO –MdILFN) vom 20.11.1999 (GVBl. I, S. 17ff.) finden. Nach letztgenannter Regelung werden für Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Hess. VwKostG im Geschäftsbereich des betreffenden Ministeriums Kosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben. In dem angefochtenen Bescheid, der in seiner Begründung abgesehen von einem Zitat der Rechtsgrundlage keinerlei Erläuterung der Gebührenerhebung enthält, ist insoweit die Gebührenziffer 821 i. V. m. Gebührenziffer 8102 der Anlage zur VwKostO –MdILFN genannt. Die unter dem Oberbegriff ”Amtshandlungen wegen ungenehmigter Eingriffe in Natur und Landschaft” aufgeführte Gebührenziffer 821 betrifft u. a. auch auf § 8 Abs. 2 Hess. Naturschutzgesetz – HENatG – gestützte Anordnungen zur Wiederherstellung des alten Zustandes und legt als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung 200 Prozent der sich aus den Gebührenziffern 8101 bis 8110 ergebenden Beträge fest. Die damit in Bezug genommene und vorliegend einschlägige Gebührenziffer 8102 sieht für nicht gewerbliche Abgrabungen, Aufschüttungen und Verfüllungen Gebühren in Höhe von 700,00 DM vor. Hieraus folgt, dass die vorliegend streitige Gebührenhöhe von 1.400,00 DM (= 200 % von 700,00 DM) durch die Behörde auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften rein rechnerisch korrekt ermittelt worden ist. Dabei ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es sich bei der fraglichen Gebühr um eine Festgebühr im Sinne des § 5 Nr. 1 Hess. VwKostG handelt, bei der die zu erhebende Gebühr der Höhe nach grundsätzlich festgelegt und nicht etwa – wie für Amtshandlungen nach den Gebührenziffern 8110 bis 81122 der zitierten Anlage vorgesehen – ausgehend von einem bestimmten Gebührenrahmens für den konkreten Fall erst zu berechnen ist. Bei der Gebührenbemessung im Einzelfall sind jedoch durch die Behörde auch hinsichtlich Festgebühren stets die sich aus § 3 Abs. 1 Hess. VwKostG ergebenden Grundsätze zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift soll die Gebühr (erstens) den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten decken (Kostendeckungsgebot) und ist (zweitens) außerdem die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Hess. VwKostG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Hess. VwKostG darf die Gebühr im übrigen nicht in einem Missverhältnis zu der jeweiligen Amtshandlung stehen. Nach letztgenannter Einschränkung legt das Gesetz das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Gebührenrecht fest (vgl. dazu Böhm/Fabry, Hess. Verwaltungsgebührenrecht, Mainz 1998, § 3, Rdnr. 1). Nach diesen hier anzuwendenden gesetzlichen Vorgaben ist es zunächst nicht ausgeschlossen, dass die konkret festgesetzte Gebühr den im Einzelfall entstandenen Verwaltungsaufwand übersteigt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Hess. VwKostG. Nach dieser Vorschrift soll nämlich zunächst die Gebühr den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abdecken und dann ist – außerdem – auch die Bedeutung der Amtshandlung zu berücksichtigen. Diese Vorschrift in der vorgenannten Auslegung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Das Grundgesetz enthält keinen eigenständigen Gebührenbegriff, aus dem sich unmittelbare Kriterien für die Verfassungsmäßigkeit von Gebührenmaßstäben, Gebührensätzen oder Gebührenhöhen ableiten lassen (BVerfGE 50, 217, 225 ; BVerfGE 97, 332, 344 ). Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Ihre besondere Zweckbestimmung, Einnahmen zu erzielen, um die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet sie von der Steuer. Aus dieser Zweckbestimmung folgt allerdings auch, dass Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistungen festgesetzt werden dürfen, die Verknüpfung zwischen Gebührenhöhe und Verwaltungsaufwand muss sachgerecht sein. Aus der Zweckbindung der Gebühr ergibt sich jedoch keine verfassungsrechtlich begründete Begrenzung der Gebührenhöhe durch die tatsächlichen Kosten einer staatlichen Leistung (vgl. BVerfG, a. a. O.). Auch das Äquivalenzprinzip in seiner gesetzlichen Ausprägung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Hess. VwKostG fordert nicht von vornherein, dass die Summe der für eine bestimmte Art von Amtshandlungen erhobenen Gebühren nicht höher sein darf als die Aufwendungen der Behörde für diese Art von Amtshandlung (BVerwG, Urt. vom 19.01.2000 – 11 C 5/99– ). Maßgeblich ist insoweit die Bindung des die gebührenpflichtigen Tatbestände regelnden Verordnungsgebers an das Kostendeckungsgebot. Dem Verordnungsgeber wird es in aller Regel kaum möglich sein, den Umfang des Verwaltungsaufwands als Grundlage für die Festlegung der jeweiligen Gebührensätze mit annähender Genauigkeit zu ermitteln. Er wird daher insoweit immer von aufwandsorientierten Annahmen und Durchschnittssätzen auszugehen haben, die auf den Normalfall zugeschnitten sind (vgl. Böhm/Fabry, a. a. O., Rdnr. 3). Das angemessene Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der besonderen staatlichen Leistung ist allerdings dann nicht mehr gewahrt und es ist dann die Grenze von der Gebühr zur – unzulässig – Steuer überschritten, wenn die Gebühreneinnahmen eines bestimmten Verwaltungszweiges die besonderen Aufwendungen für die Erbringung dieser Verwaltungstätigkeit erheblich übersteigen, wenn also die Gebühren von vornherein als zusätzliche Einnahmequellen ausgestaltet sind (BVerwG, a. a. O.). In gleicher Weise hat die kostenfestsetzende Behörde im Einzelfall darauf zu achten, dass zwischen dem konkret entstandenen Verwaltungsaufwand und der Gebühr ein angemessenes Verhältnis gewahrt ist und in diesem Zusammenhang – soweit der Sachverhalt dazu Anlass bietet – die besonderen Umstände des Falles angemessen zu berücksichtigen. Insbesondere bei Festgebühren kann sich die Notwendigkeit zu einer Gebührenberichtigung im Sinne einer Gebührenermäßigung ergeben, wenn die durch Verordnung pauschalierte Gebühr im Einzelfall ersichtlich in einem Missverhältnis zur Amtshandlung (und zu dem jeweiligen konkreten Verwaltungsaufwand) steht (vgl. Böhm/Fabry, a. a. O., Rdnr. 4, 13 m. w. N.). Dem trägt § 3 Abs. 1 Satz 2 Hess. VwKostG gesondert Rechnung. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass die vom Antragsteller geforderte Verwaltungsgebühr jedenfalls nicht in voller Höhe des durch die Gebührenziffern 821, 8102 für den ”Normalfall” vorgesehenen Festbetrages in Höhe von 1.400,00 DM von den gesetzlichen Grundlagen für die Gebührenbemessung gedeckt ist, da vorliegend ersichtlich ein Missverhältnis zwischen der in Frage stehenden Amtshandlung und dem (pauschalierten) Gebührensatz besteht. Die Frage, ob sich die geforderte Gebühr im Einzelfall noch innerhalb der nach vorstehenden Ausführungen höchstzulässigen Obergrenzen hält, oder aber ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Hess. VwKostG festzustellen ist, beantwortet sich in erster Linie durch Vergleich des Gebührensatzes mit dem konkret in Frage stehenden Verwaltungsaufwand (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Hess. VwKostG). Verwaltungsaufwand in diesem Sinne ist nach § 3 Abs. 2 Hess. VwKostG der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Was die danach für die Bewertung des Verwaltungsaufwandes mitbestimmenden Faktoren des Einsatzes sächlicher Mittel sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen anbetrifft, so dürften diese mit Blick auf die bis zum Erlass des Bescheids vom 20.08.2000 durch die Behörde entfaltete Tätigkeit – jedenfalls nicht erheblich – ins Gewicht fallen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Behörde etwa zur Klärung entscheidungserheblicher Vorfragen oder zur Klärung des Sachverhalts aufwendiger technischer Hilfsmittel oder Geräte bedient hätte. Vielmehr kann angesichts des in Frage stehenden Sachverhalts – Einschreiten gegen die Ablagerung von ca. 40 m3 Baugrubenaushub auf einem Außenbereichsgrundstück – unterstellt werden, dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand vorliegend im wesentlichen im Einsatz von Personal bestanden hat. Dem zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang und den dabei enthaltenen Vermerken des den Vorgang bearbeitenden Sachbearbeiters der Unteren Naturschutzbehörde lässt sich dazu entnehmen, dass sich an die Feststellung der Ablagerung durch den Landschaftsüberwachungsdienst des Hessischen Forstamtes Wolfhagen und die Übermittlung des Vorgangs an die Naturschutzbehörde eine zweimalige Vorsprache des Antragstellers bei dieser Behörde nach Erhalt eines Anhörungsschreibens anschloss, wobei die Angelegenheit jeweils erörtert wurde. Ferner führte die Behörde am 15.12.1999 eine Ortsbesichtigung durch, in deren Rahmen Feststellungen zur tatsächlichen Grundstücksbeschaffenheit und der Menge der Ablagerung getroffen wurden. Weitere Ortsbesichtigungen fanden am 03.05.00 und am 01.08.00 statt, offenbar mit dem Ziel, die Angaben des Antragstellers, die Aufschüttung sei nur vorübergehend beabsichtigt, zu überprüfen (vgl. die Aktenvermerke Blatt 3 u. 5 des Verwaltungsvorgangs). Anhaltspunkte für die Bewertung behördlichen Personalaufwands bei der Gebührenkalkulation lassen sich der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung – AllgVwKostO – vom 01.02.1995 (GVBl. I, S. 67) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 20.03.1998 (GVBl. I, S. 85) entnehmen. Nach der dortigen Gebührenziffer 1412 beträgt die Gebühr für einen Beamten des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je viertel Stunde 27,00 DM. Ausgehend von dieser – bei Bewertung des im konkreten Fall tatsächlich mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes sachlich naheliegenden – an den Personalaufwand anknüpfenden Berechnungsweise würde die auf 1.400,00 DM festgesetzte Gebühr dem Einsatz eines Beamten des gehobenen Dienstes bzw. eines vergleichbaren Angestellten von etwa 13 Stunden entsprechen. Das hierin liegende Missverhältnis zu der in Frage stehenden Amtshandlung liegt auf der Hand, selbst wenn nach Lage der Dinge mit dem personellen Aufwand – in geringem Umfang – auch Sachaufwand verknüpft war. In dieser Einschätzung sieht sich die Kammer zudem durch die Wertung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Hess. VwKostG bestärkt, wonach auch der subjektiven Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung Gewicht beizumessen ist. Zwar ist diese Regelung im wesentlichen auf antragsgebundene Amtshandlungen bei längerer Dauer des Verwaltungsverfahren zugeschnitten (vgl. Böhm/Fabry, a. a. O., Rdnr. 12). Gleichwohl lässt sich ihr der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass die subjektive Bedeutung des konkret in Frage stehenden Amtsgeschäfts bei der Gebührenbemessung nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann. Zur Bewertung des subjektiven Interesses des Antragstellers an der Beseitigung des Erdaushubs kommt vorliegend den Kosten einer etwaigen Deponierung zumindest indizielle Bedeutung zu. Diese hat der Antragsgegner nach Einholung einer Auskunft der Deponie Hofgeismar mit 1.400,00 DM beziffert (vgl. den Aktenvermerk v. 08.08.2000, Blatt 6 der Behördenakte). Dieser Betrag entspricht der streitigen Gebühr, was ebenfalls für ein Missverhältnis im dargestellten Sinne spricht. Nach alledem hatte der Antrag Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 2 GKG, wobei angesichts des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens der sich daraus ergebende Hauptsache-streitwert um 50% zu reduzieren war.