Urteil
1 K 696/09.WI
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2010:0708.1K696.09.WI.0A
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Leitsätze
Die Bemessung der Festgebühr kann vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand im Einzelfall abweichen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.203,45 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bemessung der Festgebühr kann vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand im Einzelfall abweichen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.203,45 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2,3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kostenbescheid vom 29.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid sind §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 5 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 S. 1 HVwKostG i.V.m. Nr. 15202 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz – VwKostO-HMULV – vom 16.12.2003 (GVBl. I S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.04.2008 (GVBl. I S. 656). Danach werden für Amtshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 HVwKostG im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz Kosten nach dem als Anlage der Verwaltungskostenordnung beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Vorliegend ist der Gebührentatbestand „Untersagung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage (§ 20 Abs. 1 und 1a)“ der Nr. 15202 der Verwaltungskostenordnung erfüllt. Die immissionsrechtliche Anordnung vom 26.03.2009, mit der der Klägerin die Annahme von asbesthaltigen Abfällen und der weitere Umgang mit den auf ihrem Firmengelände lagernden asbesthaltigen Abfällen untersagt wurde, ist eine auf § 20 Abs. 1 BImSchG beruhende Amtshandlung, die im Rahmen der Überprüfung des Betriebes erfolgte und deshalb auch von der Klägerin veranlasst war. Die Kosten dieser Amtshandlung hat die Klägerin als Kostenschuldnerin auch zu tragen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 HVwKostG). Die somit dem Grunde nach angefallene Gebühr steht damit aber auch dem Umfang nach fest. Denn die fragliche Gebühr ist als Festgebühr im Sinne des § 5 Nr. 1 HVwKostG ausgestaltet, bei der die zu erhebende Gebühr grundsätzlich festgelegt und nicht im Einzelfall, wie etwa bei einer Rahmengebühr, erst zu berechnen ist. Die von der Klägerin erhobenen Bedenken gegen die Festsetzung der Festgebühr greifen nicht durch. Die festgesetzte Gebühr verstößt insbesondere weder gegen das Äquivalenz- noch gegen das Kostendeckungsprinzip. Nach den Bemessungsgrundsätzen in § 3 Abs. 1 S. 1 HVwKostG, die auch hinsichtlich einer Festgebühr bei der Gebührenbemessung im Einzelfall zu berücksichtigen sind (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 12.12.2000 – 2 G 2892/00 -, juris Rdnr. 25), ist bei der Bemessung der Gebühr von dem mit der Amtshandlung verbundenem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung Beteiligten auszugehen. Verwaltungsaufwand in diesem Sinne sind der Personal- und der Sachkostenaufwand sowie kalkulatorische Kosten (§ 3 Abs. 2 HVwKostG). Die Gebühr darf den Verwaltungsaufwand ausnahmsweise und nur dann unterschreiten, wenn Gründe des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit es erfordern oder die Amtshandlung für den Empfänger belastend wirkt (Kostenunterschreitungsverbot, § 3 Abs. 1 S. 3 HVwKostG). Ferner ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 S. 2 HVwKostG), was zu einer Erhöhung der Gebühr führen kann (zur Berechnungsweise dieses „Bedeutungsanteils“ vgl. Hess.VGH, Urteil vom 13.06.2007 – 5 UE 1179/06 -, NVwZ-RR 2998, 271). Schließlich darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen (§ 3 Abs. 1 S. 4 HVwKostG). Mit dieser letztgenannten Regelung erfolgt die einfachgesetzliche Umsetzung des Äquivalenzprinzips, das sich aus dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip ableitet. Es besagt, dass zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis bestehen muss und die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen darf. Bei der danach vom Verordnungsgeber vorzunehmenden Gebührenbemessung steht diesem allerdings ein weiter Ermessensspielraum zu, der von den Gerichten „nicht darauf geprüft werden kann, ob der Verordnungsgeber die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt hat, sondern nur darauf, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind und ob die getroffene Regelung willkürlich ist“ (BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 – 11 C 12/95 -, juris Rdnr. 19). Diesen Vorgaben entspricht die streitgegenständliche Festgebühr. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bei Anordnungen nach § 20 Abs. 1 BImSchG eine Gebührendifferenzierung oder –staffelung zwischen vollständiger und teilweiser Betriebsuntersagung aus gebührenrechtlichen Bemessungsgrundsätzen nicht geboten. Für die fehlende Differenzierung gibt es vielmehr naheliegende und einleuchtende Gründe. Soweit mit der Gebühr auf den Verwaltungsaufwand abgestellt wird, ist der Umstand, dass die Betriebsuntersagung sich auf den gesamten Betrieb oder nur auf einen Teil davon bezieht, ersichtlich kein geeignetes Kriterium, um daraus auf einen unterschiedlich hohen Verwaltungsaufwand zu schließen. Der Verwaltungsaufwand bemisst sich im Wesentlichen an den jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Umständen, die den Umfang der daran anknüpfenden Prüfung und somit den erforderlichen Personal- und Sachaufwand sowie die kalkulatorischen Kosten bestimmen. Dagegen ist der Gesichtspunkt der teilweisen oder vollständigen Untersagung nicht aussagekräftig für den erforderlichen Verwaltungsaufwand, den die Maßnahme verursacht. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin rügt, es sei bei der Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt worden, dass sich die immissionsrechtliche Anordnung nur auf asbesthaltigen Abfall bezogen habe und dieser nur einen Teilbereich der gesamten Entsorgungstätigkeit des klägerischen Betriebes ausmache. Auch insoweit ergibt sich aus dem von der Anordnung betroffenen Umfang des Betriebes nicht zwingend etwas über den erforderlichen Verwaltungsaufwand. Soweit sich die Gebühr gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 HVwKostG nach der Bedeutung für den Empfänger bemisst, ergibt sich aus der vorgenannten Differenzierung auch nicht zwingend etwas für die wirtschaftliche Tragweite der Maßnahme. Dass erschließt sich schon daraus, dass auch Teilanordnungen substanzgefährdend wirken können, während immissionsrechtliche Anordnungen und Auflagen denkbar sind, die zwar den gesamten Betrieb betreffen, aber durch vergleichsweise geringen Aufwand ausgeräumt werden können. Im Ergebnis sind solche Pauschalierungen von der Gestaltungsfreiheit des Verordnungsgebers gedeckt, soweit – wie hier – ein einleuchtender Grund für die fehlende Differenzierung erkennbar ist und die getroffene Regelung deshalb nicht willkürlich erscheint (BVerwG, aaO Rdnr. 20). Soweit die Klägerin geltend macht, der Kostenaufwand für den aufgrund der immissionsrechtliche Anordnung vom 26.03.2009 entsorgten asbesthaltigen Abfall habe weniger als 50 Euro betragen, so dass die Gebühr von 1.200 Euro in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Klägerin stehe, vielmehr werde Ungleiches gleich behandelt, so kann sie auch damit nicht gehört werden. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 HVwKostG ist die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger der Amtshandlung zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme zu berücksichtigen. Danach kann die wirtschaftliche Bedeutung der Anordnung nach § 20 Abs. 1 BImSchG bei der Festsetzung der Gebühr zu einer Erhöhung der Gebühr führen (vgl. dazu Hess.VGH, aaO). Diese Regelung erlaubt eine anteilig über die nach Verwaltungsaufwand ermittelte Gebührenhöhe hinauszugehende Bemessung, eine Reduzierung der nach Verwaltungsaufwand gewonnenen Gebührenhöhe ist wegen des Kostenunterschreitungsverbots dagegen regelmäßig ausgeschlossen. Dass bei der Festsetzung der Gebühr die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Klägerin einbezogen wurden, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme nicht in dem Kostenaufwand für die Entsorgung des asbesthaltigen Abfalls erschöpft. Die Anordnung regelt für die Klägerin auf Dauer den Umgang mit asbesthaltigem Abfall. Die Klägerin muss sich auf die Vorgaben einstellen und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung der Auflagen bzw. Überwachung treffen. Soweit sie sich entschließen sollte, die Entsorgung auch asbesthaltigen Abfalls zukünftig zu betreiben, muss sie Mitarbeiter entsprechend schulen. All dies zeigt, dass die immissionsrechtliche Anordnung vom 26.03.2009 wirtschaftliche Bedeutung für den Betrieb der Klägerin über die angefallenen Entsorgungskosten hinaus zeitigt. Der Klägerin kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass die Pauschalgebühr gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße, weil sich der tatsächliche Verwaltungsaufwand in einer Ortsbegehung und in dem Abfassen der Untersagungsverfügung, mithin in zwei Arbeitsstunden des mittleren oder gehobenen Dienstes erschöpft habe und der Gebührenfestsetzung vor diesem Hintergrund Strafcharakter zukomme. Die Klägerin verkennt, dass der nach § 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 HVwKostG im Rahmen einer Festgebühr zu ermittelnde Verwaltungsaufwand zulässigerweise durch Pauschalierungen erfolgen kann. Die Gebühren sind danach so festzulegen, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigt. Bei dieser Kalkulation ist der Verordnungsgeber grundsätzlich auf Schätzungen und Pauschalierungen angewiesen (Hess.VGH, Beschluss vom 13.03.2002 – 5 N 3081/00, juris Rdnr. 23). Deshalb ist es unbeachtlich, ob die im Einzelfall vereinnahmten Gebühren über oder unter den von durch diese Amtshandlung verursachten Kosten liegen, soweit eine solche Abweichung nicht den betreffenden gesamten Verwaltungszweig und damit die Mischkalkulation insgesamt betrifft (zu der vergleichbaren landesrechtlichen Regelung in Niedersachsen: OLG Lüneburg. Urteil vom 14.12.2009 – 12 LC 275/07 -, juris Rdnr. 24). Deshalb kann dahingestellt bleiben, welcher Personalaufwand tatsächlich mit der immissionsrechtlichen Maßnahme verbunden war und ob ein im Vergleich zur erhobenen Festgebühr geringerer Aufwand entstanden ist. Diese Form der Berechnung durch Pauschalierung dient der Verwaltungsvereinfachung und ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.06.2009 – 9 A 3541/06 -, juris Rdnr. 48f). Dass dieser Verfahrensweise in irgendeiner Weise Strafcharakter zukommt, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Verwaltungskosten in Höhe von 1.203,45 Euro durch Kostenbescheid des Beklagten vom 29.04.2009. Durch immissionsrechtliche Anordnung vom 26.03.2009 untersagte das A., Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt A-Stadt, der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Annahme von asbesthaltigen Abfällen und den weiteren Umgang mit den auf dem Firmengelände der Klägerin lagernden asbesthaltigen Abfällen und ordnete die fachgerechte Entsorgung der auf dem Betriebsgelände befindlichen Asbestabfälle an. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt, die Verwaltungskostenentscheidung einem gesonderten Bescheid vorbehalten. Ein Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben. Die – hier allein streitgegenständliche – Kostenentscheidung erging mit Bescheid vom 29.04.2009, wobei für den Erlass einer Anordnung der Untersagung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG gemäß Ziffer 15202 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz eine Festgebühr von 1.200,00 Euro sowie Auslagen für die Zustellung des Bescheides vom 26.03.3009 in Höhe von 3,45 Euro festgesetzt wurden. Gegen den am 04.05.2009 dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangenen Kostenbescheid hat die Klägerin mit am 04.06.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, die in der Verwaltungskostenordnung enthaltene Festgebühr sei rechtswidrig, weil in allen Fällen der Betriebsuntersagung nach § 20 Abs. 1 BImSchG die Festgebühr von 1.200,00 Euro anfalle und damit die ihrer Auffassung nach gebotene Differenzierung zwischen vollständiger und teilweiser Betriebsuntersagung nicht erfolge. Die Betriebsuntersagung habe sich lediglich auf asbesthaltige Abfälle bezogen, die bei Abbruchmaßnahmen nur gelegentlich anfielen und sich, bezogen auf die gesamte Entsorgungstätigkeit der Klägerin, im Promillebereich bewege. Anlass für die Untersagungsverfügung seien 2,52 t asbesthaltiger Abfall, deren Entsorgungskosten sich für die Klägerin auf einen Betrag unterhalb von 50,00 Euro belaufen hätten. Soweit die Verwaltungskostenordnung gleichwohl eine einheitliche Gebühr von 1.200,00 Euro vorsehe, trage dies der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Gebührenschuldner nicht Rechnung und behandle Ungleiches gleich. Die Pauschalgebühr verstoße auch gegen das Kostendeckungsprinzip, weil sich der tatsächliche Aufwand in einer Ortsbegehung und dem Abfassen der Untersagungsverfügung, mithin in zwei Arbeitsstunden des mittleren oder gehobenen Dienstes erschöpft habe. Vor diesem Hintergrund komme der Gebührenfestsetzung Strafcharakter zu. Die Klägerin beantragt, den Kostenbescheid vom 29.04.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Kostenfestsetzung sei zu Recht erfolgt. Die Erfüllung des Gebührentatbestandes habe die Festgebühr ausgelöst. Die Höhe der Gebühr, wie sie der Verordnungsgeber festgelegt habe, sei nicht zu beanstanden. Bei der Bestimmung der Gebührenart ebenso wie bei der Gebührenhöhe stehe dem Verordnungsgeber ein Regelungsspielraum zu, der sich am Verwaltungsaufwand, der Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen sowie am Äquivalenzprinzip zu orientieren habe. Diese Maßstäbe seien vorliegend eingehalten. So sei der Anordnung vom 26.03.2009 eine umfangreiche Ortsbegehung am 11.03.2009 vorausgegangen, die von Frau D., Herrn E. (Bereich Arbeitsschutz, Dezernat 45.2) und Herrn F. (Bereich Abfallwirtschaft, Dezernat 42) durchgeführt worden sei. Dies habe zu einem 8 ½ Seiten umfassenden Vermerk nebst Aufforderung zur Mängelbeseitigung geführt. Schon im Rahmen dieser Ortsbegehung, bei der der Umgang mit Asbest aufgedeckt worden sei, seien unverzüglich der entsprechende Hinweis und die Anhörung im Hinblick auf die dann folgende Untersagungsverfügung erfolgt, weil der Umgang mit Asbest erhebliche Risiken berge. Die Untersagungsverfügung habe erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, es könne hierzu nicht nur auf die tatsächlichen Entsorgungskosten abgestellt werden. So gelte die Untersagung dauerhaft für die Zukunft und nicht nur punktuell. Ferner habe die Klägerin einige organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um nicht erneut dagegen zu verstoßen, die Punkte 5-8 und 40-42 in dem Vermerk zum Ortstermin zeigten dies deutlich auf. Festzuhalten sei, dass erheblicher Aufwand mit der Erstellung von Untersagungsverfügungen verbunden und vorliegend auch angefallen sei. Da solchen Untersagungsverfügungen auch erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukomme, sei die vom Verordnungsgeber vorgesehene Festgebühr von 1.200,00 Euro angemessen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30.03.2010 und 01.06.2010 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (1 Heftstreifen) Bezug genommen.