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Beschluss

2 G 2328/03

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2003:1111.2G2328.03.0A
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Leitsätze
Entspricht die von der Behörde gegebene Begründung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 80 Abs 3 VwGO, ist, soweit dies beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen und nicht "nur" die Sofortvollzugsanordnung aufzuheben.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.07.2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2003 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entspricht die von der Behörde gegebene Begründung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nicht den gesetzlichen Vorgaben nach § 80 Abs 3 VwGO, ist, soweit dies beantragt wurde, die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen und nicht "nur" die Sofortvollzugsanordnung aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.07.2003 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2003 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.000,-- Euro festgesetzt. Der am 01.10.2003 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangene Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27.06.2003 wiederherzustellen, ist zulässig und begründet. Vorliegend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht fristgebunden ist, so dass ihm nicht entgegengehalten werden kann, dass er erst zweieinhalb Monate nach Erhebung des Widerspruchs bei Gericht eingegangen ist. Der zulässige Antrag ist auch begründet. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sofortvollzugsanordnung der streitgegenständlichen Verfügung des Antragsgegners vom 27.06.2003 liegen nicht vor. Im Einzelnen gilt folgendes: Widerspruch und Anfechtungsklage haben entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch - wie vorliegend geschehen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Zu einer solchen Anordnung ist sie aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlass der Anordnung muss die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Die Begründung muss das besondere öffentliche Interesse offen legen, das gerade im konkreten Fall über das allgemeine, wie bei jedem Verwaltungsakt bestehende Vollzugsinteresse hinaus geht. Das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verfolgt drei Funktionen. Die Behörde selbst wird angehalten, sich den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung klarzumachen. Diese dem Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vergleichbare Warnfunktion soll zu einer sorgfältigen Prüfung des Interesses an der sofortigen Vollziehung veranlassen. Der Betroffene wird über die Gründe, die für die behördliche Entscheidung maßgebend gewesen sind, unterrichtet. Er kann danach die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abschätzen. Und dem Gericht erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle. Ausgehend von den Funktionen der Begründungspflicht sind formelhafte, für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen ebenso wenig ausreichend wie formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster und selbstverständlich auch nicht die bloße Wiederholung des Gesetzestextes. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes. Da das besondere öffentliche Vollzugsinteresse über das bei jedem Verwaltungsakt bestehende allgemeine Vollzugsinteresse hinausgeht, ist demnach auch eine Wiederholung der den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigenden Gründe ebenfalls nicht ausreichend, es sei denn, die Gründe sind ausnahmsweise identisch. Ausgehend von diesen Erwägungen genügt die in dem Bescheid vom 27.06.2003 getroffene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade nicht. Insoweit hat der Antragsgegner ausgeführt: ---Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der getroffenen Anordnungen ist im öffentlichen Interesse geboten, weil nur auf diese Weise erreicht werden kann, dass für alle Beteiligten Klarheit darüber besteht, welche eingeschränkten Jagdmöglichkeiten bestehen. Wie aus dem umfangreichen Schriftverkehr der Vergangenheit erkennbar ist, sind alle Beteiligten bis vor geraumer Zeit noch von anderen Voraussetzungen ausgegangen. So haben sie einerseits erkennbar unwissentlich konkludent durch entsprechend schlüssiges Verhalten den befristeten Angliederungsvertrag ohne rechtliche Grundlage regelmäßig fortgeführt. Andererseits wurde dies ebenfalls erkennbar unwissentlich von der Jagdgenossenschaft akzeptiert. In dem jetzt anhängigen von ihnen beantragten Angliederungsverfahren wird zu prüfen sein, ob eine solche Maßnahme aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung auch heute noch notwendig ist. Die "einseitige" Zulassung der uneingeschränkten Jagdausübung zum gegenwärtigen Zeitpunkt wäre nicht ausgewogen und käme möglicherweise einer Entscheidung im Verwaltungsverfahren in der Hauptsache nahe. Dies kann nur mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung der getroffenen Beschränkung vermieden werden. Diese Begründung lässt gerade nicht erkennen, welche besonderen öffentlichen Interessen eine sofortige Vollziehung der Anordnungen des Antragsgegners in ihrem Bescheid vom 27.06.2003 rechtfertigen könnten. Wenn die Antragsgegnerin insoweit versucht, eine Ausgewogenheit der Jagdausübung durch die Antragstellerin mit der Jagdausübung eines etwaigen andererseits Jagdausübungsberechtigten zu erreichen, stellt dies gerade kein öffentliches Interesse dar. Ebenso verhält es sich mit dem durch die Sofortvollzugsanordnung verfolgten Ziel, Klarheit darüber zu erreichen, welche eingeschränkten Jagdmöglichkeiten bestehen. Im Übrigen handelt es sich insoweit lediglich um eine Wiederholung, der mit der Grundverfügung im Wesentlichen ausgesprochenen Anordnung, dass die Jagd im "Lützgrund" in analoger Anwendung von § 6 Bundesjagdgesetz ruht. Aus welchen besonderen öffentlichen Interessen die sofortige Vollziehung dieser Feststellung geboten sein soll, lässt sich der in dem Bescheid vom 27.06.2003 gegebenen Begründung gerade nicht entnehmen. Nicht nachvollzogen werden kann auch die Ausführung des Antragsgegners, eine einseitige Zulassung der uneingeschränkten Jagdausübung käme möglicherweise einer Entscheidung im Verwaltungsverfahren in der Hauptsache nahe. Dass eine Bejagung des streitgegenständlichen Gebiets "Lützgrund" für die Dauer des seitens des Hessischen Forstamtes A-Stadt angestrengten Eingliederungsverfahrens zu einer Vereitelung möglicherweise dem Forstamt zustehender Jagdausübung oder sonstiger Rechte etwa in Form einer zu befürchteten Überjagung führen könnte, ist gerade nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der der streitgegenständlichen Verfügung vom 27.06.2003 eigentlich zugrundeliegende Streit zwischen der Antragstellerin und dem Forstamt A-Stadt hinsichtlich der Frage, welchem Jagdbezirk der "Lützgrund" zuzuordnen ist, zumindest seit September 1999 (erste insoweit erkennbare Eingabe des Hessischen Forstamtes A-Stadt) wenn nicht bereits zuvor schwelte, ohne dass trotz dieses "Gebietsstreits" eine konkrete Rechtsvereitelung erkennbar war. Lassen sich nach alledem besondere öffentliche Interessen, die ein besonderes, über das bei jedem Verwaltungsakt bestehende Vollzugsinteresse hinausgehendes Vollzugsinteresse begründen könnten, nicht erkennen, entspricht die gegebene Begründung nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dies hat zur Folge, dass nicht nur die Vollzugsanordnung aufzuheben als vielmehr dem Antrag der Antragstellerin entsprechend, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen war, ohne dass es einer summarischen Prüfung - wie in einem Eilverfahren sonst üblich - ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung bestehen, bedurft (vgl. insoweit Hess. VGH, Beschluss vom 22.10.1982 - IV TH 36/82 -, NJW 83, 2404 ff.). Ohne dass es noch darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass der "Lützgrund" zwar in der Tat gemäß Angliederungsvertrag vom 15.04.1953 an den Eigenjagdbezirk des Landes Hessen angegliedert war, dies jedoch zeitlich befristet nur bis zum 30.03.1965. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Angliederung etwa durch Verlängerung oder erneute Angliederung lässt sich weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vortrag der Beteiligten entnehmen. Weiterhin sei auch darauf hingewiesen, dass eine Angliederungsverfügung der Unteren Jagdbehörde vom 29.11.1952 den dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten ebenfalls nicht zu entnehmen ist. Schließlich weist das Gericht in Anbetracht eines sich möglicherweise noch anschließenden Hauptsacheverfahren darauf hin, dass eine katastermäßige Bezeichnung des streitgegenständlichen Gebiets "Lützgrund" bislang den Verwaltungsvorgängen ebenfalls nicht konkret zu entnehmen ist, dies eine Bearbeitung eines sich möglicherweise anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens in der Zukunft aber vereinfachen würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1 b, 13, 20 Abs. 3 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte bewertet das Gericht das Interesse der Antragstellerin mit dem einfachen Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG (4.000,-- Euro), wobei von diesem Hauptsachestreitwert aufgrund des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens 50 % in Ansatz zu bringen waren.