Beschluss
2 M 564/19
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Juli 2019 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2019 wird wieder hergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 9.171,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheides der Antragsgegnerin, durch den der Antragsteller in den Ruhestand versetzt worden ist. 2 Der Antragsteller war zuletzt als Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes im Range eines Justizhauptsekretärs im Stationsdienst der damaligen Jugendanstalt Neustrelitz eingesetzt. Seit dem 14.07.2017 war er dienstunfähig. Eine durch den Dienstherrn veranlasste amtsärztliche Untersuchung kam am 14.02.2018 zu dem Ergebnis, dass die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit gemäß § 115 LBG M-V nicht zu erwarten sei, da der Einsatz im Wechselschichtdienst, insbesondere im Nachtdienst unterbleiben sollte. Zumindest in der Zeit, in der der Shunt noch liege, sei auch der Einsatz mit Gefangenen kritisch zu sehen. 3 Eine Abfrage über das zentrale Personalmanagement der Landesregierung ergab zum 24.10.2018, dass kein Dienstposten zur Verfügung stehe, der dem Antragsteller angeboten werden könne. Das Justizministerium wies daraufhin die Antragsgegnerin an, die Ruhestandsversetzung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen und hielt es für geboten „nach dieser Behandlung eine Reaktivierung“ zu prüfen. Nach Anhörung der Personalvertretungen einschließlich der zuständig gewordenen Schwerbehindertenvertretung erließ die Antragsgegnerin mit Datum vom 29.04.2019 den Bescheid, mit dem der Antragsteller in den Ruhestand versetzt wurde. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, woraufhin unter dem 09.05.2019 die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bescheides anordnete. 4 Der Antragsteller hat erfolglos beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 10.07.2019 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe eine rechtlich nicht zu beanstandende Verwendungsabfrage im April 2018 durchgeführt. 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die er im Wesentlichen damit begründet, das amtsärztliche Gutachten sei im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides „obsolet“ gewesen. Es genieße keinen höheren Beweis-/Glaubhaftmachungswert, weil es keine nachträgliche Stellungnahme zum Facharztbefund vom 20.05.2019 nehme. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht ordnungsgemäß begründet worden. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen habe anhand eines objektiven Maßstabes zu erfolgen. Die Anordnung des Sofortvollzuges mache keinen Sinn, weil bei angenommener Dienstunfähigkeit die Antragsgegnerin aus Fürsorgegründen die Dienstleistung des Antragsgegners nicht annehmen dürfe. Die Verwendungsabfrage genüge nicht den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen und hätte vor Erlass des Zurruhesetzungsbescheides wiederholt werden müssen. 6 Der Antragsteller beantragt, 7 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 06. Mai 2019 gegen den Zurruhesetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2019 wiederherzustellen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 die Beschwerde zurückzuweisen. 10 Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss. 11 Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. 12 Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist begründet. Aus den vorgetragenen Beschwerdegründen ergibt sich noch ausreichend, aus welchen Gründen der angefochtene Beschluss zu ändern ist. 13 Der Senat teilt allerdings nicht die Rechtsauffassung des Antragstellers, das amtsärztliche Gutachten vom 14.02.2018 sei mangels Aktualität nicht mehr von ausreichender Aussagekraft. Das amtsärztliche Gutachten kommt zu der Erkenntnis, dass der Einsatz im Wechselschichtdienst, insbesondere im Nachtdienst unterbleiben sollte. Auch ohne dass dies ausdrücklich so formuliert wird, versteht der Senat das amtsärztliche Gutachten so, dass dies auf Dauer so bleiben wird. Alle übrigen festgestellten Einschränkungen sind nach amtsärztlicher Einschätzung solche, die im Laufe der Zeit wegfallen können, so dass sie dann die Dienstfähigkeit für die Aufgabenwahrnehmung im derzeitigen Aufgabenbereich oder im übertragenen konkreten Amt oder im Statusamt nicht mehr beeinträchtigen würden. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Voraussetzungen für diese amtsärztliche Feststellung geändert haben könnten, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht. Das mit ihr vorgelegte Schreiben des Chefarztes der Neurochirurgie des X.-Klinikums vom 09.07.2019 befasst sich mit der Einsatzfähigkeit im Wechselschichtdienst und damit auch im Nachtdienst nicht. 14 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen hat, welche besonderen öffentlichen Interessen nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung sprechen und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgeht, dass das Vollzugsinteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiegt. Das Erfordernis einer besonderen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bezweckt damit zum einen , der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehbarkeitsanordnung bewusst zu machen und sie zu veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung fordert. Sie dient zum anderen aber auch dazu, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zu der Anordnung des Sofortvollzugs bewogen haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19.06.1991 - 4 M 43/91 -, NVwZ 1992, 688 m. w. N.). Schließlich hat sie auch die Funktion, den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Nicht ausreichend sind demgemäß formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und der Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts. Ebenso wenig genügt die bloße Wiederholung des Gesetzestextes (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 07.12.1998 - 1 M 4958/98 -; VG Kassel, Beschluss vom 11.11.2003 - 2 G 2328/03 -) oder die Berufung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder auf die generell für dessen Erlass gegebene Begründung (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 08.07.2002 - 4 K 251/02 -; VG Lüneburg, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 B 69/04 -). Aus dem Zweck der Begründungspflicht folgt vielmehr, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenlegen muss, die im konkreten Fall zur Annahme eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO geführt haben. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können (OVG Weimar Beschl. v. 28.07.2011 – 1 EO 1108/10, ThürVBl. 2012, 102). 15 Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in ihrer Schlichtheit den Anforderungen. Formelhafte Wendungen finden sich insoweit nicht und auch keine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes. Die Begründung sieht zum einen eine über die allgemeine Gefährdung bestehende Gefährdung der Gesundheit des Antragstellers wurzelnd in seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und zum anderen eine Gefährdung anderer Bediensteter durch den Einsatz des nicht vollzugsdienstfähigen Antragstellers. Dem schließt sich eine Darstellung des Ergebnisses der Abwägungsentscheidung an. Das alles ist zwar äußerst knapp und nur nachvollziehbar, wenn der Inhalt des offenkundig der Begründung zugrunde liegenden amtsärztlichen Gutachtens bekannt ist, doch lässt sich der Begründung gerade noch entnehmen, welche über das bloße Vollzugsinteresse hinausgehenden Beweggründe der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu Grunde liegen sollen. Ob diese Begründung inhaltlich richtig ist, ist an dieser Stelle noch nicht zu prüfen. 16 Der Beschwerde verhilft auch nicht die Rechtsauffassung zum Erfolg, in Fällen wie dem vorliegenden sei eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sinnlos, weil der Dienstherr die von einem aus seiner Sicht dienstunfähigen Beamten angebotene Erfüllung seiner Dienstleistungspflicht aus Fürsorgegründen ablehnen müsse. Es liegt im gerichtlich insoweit nicht überprüfbaren Ermessen des Dienstherrn, ob er auf das Angebot der Dienstleistung durch ein Verbot der Ausübung der Dienstgeschäfte (so Summer, GKÖD § 47 BBG Rn. 16 a.E.) reagiert oder den Sofortvollzug der Versetzung in den Ruhestand anordnet. Jedenfalls ist die Anordnung des Sofortvollzuges auch Ausdruck des Fürsorgegedankens gegenüber dem Beamten. 17 Zutreffend weist die Beschwerdebegründung darauf hin, dass der mit Widerspruch angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin deswegen rechtlichen Bedenken begegnet, weil er entgegen dem Rechtsgedanken des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG die anderweitige Verwendungsfähigkeit des Antragstellers verneint, obwohl die entsprechende Abfrage mehr als sechs Monate vor Erlass der Versetzung in den Ruhestand erfolgte. Die Bestimmung enthält zwar keine Frist, innerhalb derer die Versetzung in den Ruhestand nach erfolgter Abfrage einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu erfolgen hat. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die eine Prognose der Verwendungsmöglichkeit bezogen auf sechs Monate nach der Abfrage für angemessen hält (Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37/13, juris Rn. 18) entnimmt der Senat den weiteren Rechtsgedanken, dass eine Versetzung in den Ruhestand nicht auf einer Verwendungsabfrage beruhen kann, die einen längeren Zeitraum zurückliegt. Jedenfalls dann, wenn wie hier das Ergebnis der Verwendungsabfrage bei Erlass der Versetzungsverfügung mehr als sechs Monate zurückliegt, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand. Dabei kommt es auf die Gründe für die Inanspruchnahme eines solch langen Zeitraumes bis zum Erlass der Versetzung in den Ruhestand nicht an. 18 Wenn sich trotz dieser rechtlichen Bedenken die mit dem Widerspruch angefochtene Grundverfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweisen würde, wären die Erfolgs-aussichten des Widerspruchs oder einer (hier noch zu erhebenden) Klage offen. In diesem Fall hat das Gericht eine eigene Abwägung der gegenläufigen Interessen vorzunehmen. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Diese gerichtliche Abwägung führt hier zum Ergebnis, dass das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs das Interesse der Antragstellerin an der Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung überwiegt. 19 Das offensichtlich gegebene Interesse des Antragstellers weiterhin im aktiven Dienst tätig zu bleiben und wenn auch an anderer Stelle als auf seinem bisherigen Dienstposten zu arbeiten, wiegt schwer. Denn die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bei vorhandener Fähigkeit und entsprechendem Willen dazu ist für die Persönlichkeit des betreffenden Beamten positiv und wichtig. Zeiten erzwungener Arbeitslosigkeit können zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen führen. Das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung einer rechtlichen Bedenken unterliegenden Verfügung überwiegt nur dann, wenn besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Ein solches ist hier nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat eine zeitnahe Prüfung der anderweitigen Verwendung zur Aufgabe des Dienstherrn gemacht. Daraus ergibt sich die gesetzgeberische Wertung, dass die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nur ultima ratio sein soll. Fehlt es an einer solchen zeitnahen Prüfung der anderweitigen Verwendung, können nur sehr gewichtige öffentliche Interessen die sofortige Vollziehung der Versetzung in den Ruhestand rechtfertigen. Aus der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ergeben sie sich nicht. Der Antragsteller ist in Auswertung der vorgelegten ärztlichen Befunde nach Überzeugung des Senats nicht strafvollzugsdiensttauglich, so dass eine Eigen- oder Fremdgefährdung durch die Wahrnehmung seiner bisherigen dienstlichen Aufgaben ausscheidet. Soweit fiskalische Interessen bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben sollten (vgl. Schreiben des Anstaltsleiters an das Justizministerium vom 05.03. 2019) ist darauf zu verweisen, dass eine erneute Verwendungsabfrage eine Verwendungsmöglichkeit des Antragstellers ergeben könnte, die diese Bedenken ausräumen würden. Dies entspricht auch der gesetzlichen Wertung und der entsprechenden Aufforderung des Justizministeriums an den Anstaltsleiter vom 16.11.2018. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2 GKG. 22 Hinweis: 23 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.