Beschluss
2 G 3613/03
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0121.2G3613.03.0A
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bringt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Jagdscheins kein für ihn positives Gutachten bei, welche die Behörde aufgrund begründeter Eignungsbedenken angefordert hat, kann auf die Nichteignung des Betreffenden geschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bringt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte und eines Jagdscheins kein für ihn positives Gutachten bei, welche die Behörde aufgrund begründeter Eignungsbedenken angefordert hat, kann auf die Nichteignung des Betreffenden geschlossen werden. I. Der Antragsteller ist Inhaber der Waffenbesitzkarten Nr. 588/1974 und 4965/79, in die insgesamt sechs Schusswaffen eingetragen sind. Weiterhin wurde ihm am 02.04.2002 der Jahresjagdschein Nr. 651/93 ausgestellt. Mit Urteil des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.10.1994 wurde der Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt. In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt, dass die Begutachtung der dem Antragsteller entnommen Blutprobe eine BAK von 2,12 Promille ergab. Mit am 26.03.2003 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts Hünfeld vom 06.03.2003 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Straßenverkehr einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 55 Tagessätzen von je 40,-- Euro verurteilt. In dem den Strafbefehl zugrundeliegenden Blutalkoholgutachten vom 26.09.2002 wurde für die dem Strafbefehl zugrunde liegende Tat eine BAK von 2,07 bis 2,38 Promille festgestellt. Nachdem der Antragsgegner von dem Strafbefehl Kenntnis erhalten hatte, teilte dieser dem Antragsteller mit Schreiben vom 23.06.2003 mit, dass die waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen eintreten würden, die zur Versagung hätten führen müssen und gleiches für die Einziehung des Jagdscheines gelte. Aufgrund der festgestellten BAK betreffend der dem Strafbefehl vom 06.03.2003 zugrundeliegenden Straftat und aufgrund der hinsichtlich der Verurteilung vom 20.10.1994 festgestellten BAK von 2,12 Promille bestünden Bedenken hinsichtlich der waffenrechtlichen und jagdrechtlichen Eignung des Antragstellers. Der Antragsteller könne die Annahme mangelnder persönlicher Eignung durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen. In dem Schreiben vom 23.06.2003 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein derartiges Gutachten auf seine Kosten von einem sachkundigen Amtsarzt, Facharzt oder Fachpsychologen erstellen zu lassen. Mit Schreiben vom 11.11.2003 forderte der Antragsgegner den Antragsteller abermals unter Hinweis auf die bestehenden Eignungsbedenken auf, das bereits mit Schreiben vom 23.06.2003 geforderte Gutachten vorzulegen und setzte hierfür eine Frist bis zum 27.11.2003. Nachdem der Antragsteller in der Folgezeit das geforderte Gutachten nicht vorgelegt hat als vielmehr im Rahmen einer Vorsprache bei dem Antragsgegner am 21.11.2003 mitgeteilt hat, ein von ihm eingeholtes Gutachten sei negativ ausgefallen, erließ der Antragsgegner unter dem 05.12.2003 den streitgegenständlichen Bescheid, in welchem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Jagdschein für ungültig erklärt und eingezogen wurde (Ziffer 1), die Waffenbesitzkarten widerrufen (Ziffer 2) und die Überlassung der Schusswaffen an eine berechtigte Person bzw. dauerhafte Unbrauchbarmachung (Ziffer 2 b) unter jeweiliger Androhung einer Zwangsgeldfestsetzung verfügt worden ist. In der abgegebenen Begründung heißt es im Wesentlichen, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen, da der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze, was sich daraus ergebe, dass er wegen einer vorsätzlichen Straftat oder fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat mindestens zweimal zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 a und b WaffG) und der Antragsteller darüber hinaus die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG erforderliche persönliche Eignung nicht besitze, da Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass er alkoholabhängig sei und er die Annahme der mangelnden persönlichen Eignung nicht durch Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens habe ausräumen können. Wegen der Einzelheiten des Bescheides vom 05.12.2003 wird auf Blatt 38 - 45 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners Bezug genommen. Gegen den am 09.12.2003 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 22.12.2003 Widerspruch erhoben, den er im Wesentlichen damit begründete, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sei nicht erfüllt, da zwischen den beiden Verurteilungen mehr als fünf Jahre liegen würden und Verurteilungen unter 60 Tagessätzen nicht vorlägen. Weiterhin sei fraglich, ob hinsichtlich der Ungültigerklärung des Jagdscheins bzw. Widerrufs der Waffenbesitzkarten von den Vorschriften des am 11.10.2002 geänderten BJG bzw. WaffG ausgegangen werden dürfe, bzw., ob nicht vielmehr die bei der Erteilung der Erlaubnisse zugrundeliegenden Rechte anzuwenden gewesen wären. Mit am 22.12.2003 beim Verwaltungsgericht Kassel als Telefax eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage hat der Antragsteller zugleich um eiligen Rechtsschutz nachgesucht und sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Argumentation im Widerspruchsverfahren bezogen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende seines Widerspruchs gegen den Einziehungsbescheid des Antragsgegners vom 05.12.2003 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (1 Aktenheft) Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch - wie vorliegend geschehen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlass der Anordnung muss die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich schriftlich zu begründen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts befasst wird. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung der Kammer und des Hess. VGH; vgl. z. B. Hess. VGH, Beschl. v. 29.06.1995 - 4 TG 703/95 -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der angefochtene Bescheid vom 05.12.2003 nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig und auch eilbedürftig. Die Verfügung erweist sich in formeller Hinsicht als nicht zu beanstanden, der Antragsteller ist vor Erlass der Verfügung von dem Antragsgegner angehört worden und der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO in dem Bescheid vom 05.12.2003 ausreichend dargetan. Sowohl die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines gemäß § 18 BJG als auch der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG (in der Fassung vom 11.10.2002, BGBl. I S. 3970), sind auch in materiell rechtlicher Hinsicht rechtmäßig. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner zu Recht das "neue" Recht angewandt hat; das heißt, das Recht, welches im Zeitpunkt der Einziehung des Jagdscheines bzw. Widerrufs der Waffenbesitzkarten galt und nicht etwa das Recht, was bei den jeweiligen Erteilungen der Erlaubnisse zugrunde lag. Die Überleitungsvorschriften des "neuen" BJG bzw. neuen "WaffG" lassen nicht einmal ansatzweise erkennen, was bei der Einziehung bzw. Widerruf der jeweiligen Erlaubnisse das "alte" Recht anzuwenden gewesen wäre. Rechtsgrundlage für die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheines ist § 18 BJG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Art. 15 des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I, S. 3970) - BJG -. Nach dieser Vorschrift ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16) sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJG (Falkner Jagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen. Im Hinblick auf die Jagdausübung mit Waffen ist die fehlende Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung somit mit den Vorschriften der §§ 5 und 6 des WaffenG verknüpft. Rechtsgrundlage für den Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970) - WaffG -. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt. Gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 b besitzen in der Regel Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die erforderliche persönliche Eignung besitzen gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 WaffG Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde den Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung gemäß § 6 Abs. 2 WaffG aufzugeben. Nach diesen Vorgaben ist das Gericht im Rahmen der für das Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung davon überzeugt, dass in der Person des Antragstellers nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die dazu führen, dass er weder die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG noch die persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis innehat. Im Einzelnen gilt folgendes: Hinsichtlich seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist in der Person des Antragstellers die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 b gegeben. Denn er ist mindestens zweimal wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat und mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze verurteilt worden und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind 5 Jahre noch nicht verstrichen. Das Amtsgericht Hünfeld hat ihn mit Urteil vom 20.10.1994 (rechtskräftig) wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Das zweite Mal ist der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hünfeld von 06.03.2003 ebenfalls u. a. wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die letzte Verurteilung - sprich der Strafbefehl - ist am 26.03.2003 rechtskräftig geworden. Der streitgegenständliche Bescheid datiert vom 05.12.2003 und ist dem Antragsteller am 09.12.2003 zugestellt worden. Somit sind seit dieser Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen. Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, die Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 WaffG beziehe sich auf den Zeitraum zwischen den beiden Verurteilungen. Denn der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Denn insoweit heißt es "... wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind". Ausdrücklich hat der Gesetzgeber insoweit nicht den Zeitraum zwischen den Verurteilungen benannt als vielmehr auf die letzte - sprich die zuletzt ausgeurteilte - Verurteilung abgestellt. Maßgeblich ist somit im Falle des Antragstellers der Zeitablauf zwischen dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hünfeld vom 06.03.2003 und dem streitgegenständlichen Bescheid vom 05.12.2003, der offensichtlich eine Überschreitung der 5-Jahresfrist nicht erkennen lässt. Bei dem Straftatbestand des § 316 StGB handelt es sich auch um eine gemeingefährliche Straftat im Sinne von § 5 Abs. 2 b WaffG. Maßgeblich ist insoweit, dass für das Merkmal der gemeingefährlichen Straftat nicht auf einen materiellen Begriff der Gemeingefahr abzustellen ist. Dieser Begriff ist vielmehr im Sinne der Überschrift des 27. Abschnitts des besonderen Teils des StGB zu verstehen, weshalb ihm u. a. abstrakte Gefährdungsdelikte wie vorsätzliche und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr unterfallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang in seinem Urteil vom 13.12.1994 (BVerwGE 97, 245, 247) ausgeführt: In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 84, 17, 19 ff.; Beschluss vom 19.09.1991 - BVerwG 1. CB 24.91 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60) hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass eine strafbare Handlung nach § 316 StGB eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG ist. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens fest. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Gesetzeszweck sprechen für diese Beurteilung. Die vom OVG Schleswig in seinem Urteil vom 09.03.1993 - OVG 4 L 205/92 - (Gewerbearchiv 1994, 124, 125 f.) vertretene entgegengesetzte Rechtsauffassung gibt deswegen dem Senat keinen Anlass von seiner Rechtsprechung abzurücken. Bei der vom Senat befürworteten Einbeziehung des § 316 StGB in die Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG bleibt insbesondere noch angemessener Raum für eine Anwendung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c WaffG (zweimalige Verurteilung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat), wie der Senat im BVerwGE 84, 17, 20 f. näher ausgeführt hat. Trunkenheit im Verkehr bedeutet im Übrigen eine abstrakte Gefahr und erhöht regelmäßig das Risiko anderer Verkehrsteilnehmer wesentlich. Wer sich einer solchen Straftat schuldig macht, lässt die gebotene Gewissenhaftigkeit in einer besonders gefährlichen Weise vermissen und gibt Anlass zur Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden. Die von einem trunkenen Kraftfahrer geschaffene Gefahr ist von diesem nicht oder doch nicht genügend beherrschbar. Wegen der spezifischen Gefährlichkeit des Delikts rechtfertigt es sich an eine entsprechende Verurteilung die Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ebenso zu knüpfen, wie an eine Verurteilung wegen anderer in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG genannter Straftaten, die in der Regel dazu führen, dass der Betroffene kein Vertrauen darin verdient, mit Waffen und Munition in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Diesen zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts folgt der erkennende Einzelrichter in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VG Kassel, Beschluss vom 29.10.1999 - 2 G 2889/99 -). Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG zu widerlegen. Anders als im Bereich des § 5 Abs. 1 WaffG, in dem in jedem Fall eine umfassende Prüfung aller wesentlicher Umstände erforderlich ist, begründen die in § 5 Abs. 2 WaffG aufgeführten Tatsachen schon für sich allein in der Regel den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit (BVerwG, Beschluss vom 28.10.1983 - 1 B 144.83 -, Buchholz Nr. 36). Deswegen gilt die Regelvermutung nur dann nicht, wenn besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Annahme mangelnder Zuverlässigkeit entkräften. Es muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer ebenfalls in ständiger Rechtsprechung folgt, um Umstände handeln, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Bei strafgerichtlichen Verurteilungen bildet die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat den Grund der Regelvermutung; demgemäß ist sie im Wesentlichen Gegenstand der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt. Es kommt daher vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt ist. Die Prüfung erfordert eine - unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende - Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung, z. B. dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Die Höhe der verhängten Strafe ist nicht entscheidend. Bei typischen Verfehlungen, z. B. einer typischen Trunkenheitsfahrt, sind grundsätzlich keine besonderen Umstände gegeben, die es rechtfertigen, eine Ausnahme anzunehmen. Die Regelvermutung ist also nur entkräftet, wenn aufgrund besonderer Tatsachen im Einzelfall die - nach dem streng gesetzlichen Maßstab regelmäßig gegebene - Befürchtung, der Betroffene könnte mit Waffen bzw. Munition nicht ordnungsgemäß umgehen, ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist. Ausgehend davon hat der Antragsgegner vorliegend ohne Fehler festgestellt, dass keine Gründe vorliegen, welche die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegen oder unverhältnismäßig erscheinen lassen. Insbesondere handelt es sich bei den in Frage stehenden Straftaten nicht um Bagatelldelikte, was schon im Strafmaß der Verurteilungen zum Ausdruck kommt. Im Übrigen hat der Antragsteller keinerlei Vortrag geleistet, der die Regelvermutung in Frage stellen könnte. Der Antragsteller ist indes nicht nur als waffenrechtlich unzuverlässig als vielmehr auch persönlich ungeeignet im Sinne des Waffengesetzes anzusehen. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, dass Grundlage der jeweiligen Verurteilungen des Antragstellers erhebliche Blutalkoholkonzentrationen gewesen sind. Diese durften aus Sicht des Antragsgegners durchaus Bedenken hinsichtlich der waffenrechtlichen persönlichen Eignung des Antragstellers in die Richtung aufkommen lassen, dass dieser alkoholabhängig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist. Folgerichtig hat der Antragsgegner gemäß § 6 Abs. 2 WaffG von dem Antragsteller die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung des Antragstellers eingefordert. Der Antragsteller hat indes nicht innerhalb der seitens des Antragsgegners gesetzten angemessenen Frist durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens die begründeten Eignungszweifel ausgeräumt. Hieraus folgt, dass der Antragsgegner ebenfalls zu Recht von seiner waffenrechtlichen Ungeeignetheit ausgehen musste. Ist der Antragsteller nach alledem unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG und ungeeignet im Sinne des § 6 WaffG, stellt sich sowohl die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins auf Grundlage des § 18 BJG wie auch den Widerruf der ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte auf Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG als rechtmäßig dar. Ausgehend davon ist die angefochtene Verfügung auch insoweit nicht zu beanstanden, als darin gemäß § 46 Abs. 2 WaffG dem Antragsteller gegenüber angeordnet wurde, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides einer zum Erwerb oder Besitz von Schusswaffen berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies dem Antragsgegner nachzuweisen. Rechtsgrundlage für diese Anordnung ist die Vorschrift des § 46 Abs. 2 WaffG, die die möglichen Folgen des Widerrufs in Waffenbesitzkarten regelt. Allerdings steht der Waffenbehörde nach der eindeutigen Formulierung des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG bezüglich des Treffens entsprechender Anordnungen ein Ermessensspielraum zu (kann die zuständige Behörde). Den daraus resultierenden formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen wird die fragliche Anordnung des Bescheides vom 05.12.2003 gerecht. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner eine gebundene Entscheidung hat treffen wollen und auch im Übrigen sind Anhaltspunkte, die auf eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensfehlgebrauch hindeuten würden, weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch nach der von Seiten des Gerichts im Rahmen der einen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst zutreffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt. Die Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, Personen, die nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, unverzüglich die waffenrechtliche Erlaubnis und auch jagdrechtliche Erlaubnis zu entziehen. Es ist nicht hinnehmbar, einer Person, die sich als unzuverlässig und ungeeignet erwiesen hat, mit einem Jagdschein weiterhin die Möglichkeit einzuräumen, Waffen und Munition zu erwerben und die Jagd auszuüben bzw. im Besitz von Schusswaffen zu bleiben und Handlungen vornehmen zu können, zu denen eine Waffenbesitzkarte berechtigt. Die Eilbedürftigkeit der Vollziehung ist bei einer derartigen Sachlage falltypisch gegeben. Einer näheren und im Einzelnen auf die Umstände des konkreten Falles abgestellten Begründung bedarf es nicht. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3, 25 GKG. Hinsichtlich der Ungültigerklärung und Einziehung des Jahresjagdscheins war ebenso der Regelstreitwert zugrunde zulegen wie auch hinsichtlich des jeweiligen Widerrufs der beiden Waffenbesitzkarten zu diesem dreifachen Auffangwert waren hinsichtlich der in die Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen pro Waffe 500,-- Euro in Ansatz zu bringen. Somit war der Streitwert auf 15.000,-- Euro festzulegen, der aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu halbieren war.