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Beschluss

4 TG 703/95

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1995:0629.4TG703.95.0A
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Entscheidungsgründe
II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zwar keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist ihr Begehren indessen dahingehend auszulegen, daß sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 04.05.1994 insoweit wiederherzustellen, als die Antragsgegnerin in Nr. 1 des Bescheides vom 25.04.1994 die Beseitigung des in der allee in angebrachten Werbeschildes angeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin insoweit zu Unrecht abgelehnt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, daß sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlaß der Anordnung muß die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich schriftlich zu begründen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befaßt wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen der besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit einer sofortigen Vollziehung, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht allein wegen der Belange des Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, daß sich die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptsacheverfahren anschließt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschlüsse vom 28.06.1965 - B IV 21/65 - ESVGH 15, 153/154; vom 14.07.1971 - IV TH 25/71 - BRS 24 Nr. 205; zusammenfassend: Beschluß vom 12.07.1985 - 4 TH 530/85 - BRS 44 Nr. 198). Von einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung hat der Senat abgesehen, da dazu weitere Sachaufklärung nötig gewesen wäre, insbesondere zu der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung des in der Kastanienallee 5 befindlichen Werbeschildes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO 1990 einem reinen Wohngebiet entspricht. Der Senat konnte insoweit von weiterer Sachaufklärung absehen, da keine öffentlichen Interessen für die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung sprechen. Der Senat erachtet in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluß vom 30.05.1984 - 4 TH 61/83 -, BRS 42 Nr. 220) die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung im wesentlichen unter den vier nachstehenden Tatbeständen für eilbedürftig und deshalb zulässig: 1. wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, 2. wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, 3. wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache befürchten läßt, daß der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muß, 4. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die erste Fallgruppe ist für diejenigen Fälle entwickelt worden, in denen die im Einzelfall leicht, d. h., ohne schwerwiegenden Nachteil mögliche Entfernung einer genehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Anlage keinen schwereren Eingriff bedeutet als die Untersagung der Nutzung einer ungenehmigt fertiggestellten Anlage, und ein Nutzungsverbot in einem solchen Falle regelmäßig schon zur Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen werden kann (Hess. VGH, Beschluß vom 13.09.1982 - IV TH 60/82 -, HessVGRspr. 1983, 10 m.w.N.; Hess. VGH, Beschluß vom 14.01.1972 - IV TH 53/71 -, BRS 25 Nr. 207 = Gemeindetag 972, 390 = HessVGRspr. 1972, 65 m.w.N.). Die Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall fehlt mangels Genehmigungsbedürftigkeit des kleinen Werbeschildes (§ 89 Abs. 1 Nr. 42 lit. a HBO 1990/§ 63 Abs. 1 Nr. 10 lit. b, aa HBO 1993). Die zweite Fallgruppe erweitert zwar die Zulässigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung auch auf diejenigen Fälle, in denen die Beseitigung nicht ohne Substanzverlust oder andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, setzt aber voraus, daß es sich bei dem jeweiligen Bauherrn um einen beharrlichen und notorischen Schwarzbauer handelt. Die Zulässigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs basiert also auch bei dieser Fallkonstellation auf der Erwägung, daß die Wirksamkeit des mit der Baugenehmigungspflicht verbundenen Nutzungsverbots nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gesichert werden kann. Die Vergleichbarkeit auch dieser Fallgruppe mit dem vorliegenden Sachverhalt fehlt mangels Genehmigungsbedürftigkeit des kleinen Werbeschildes. Die dritte Fallgruppe setzt voraus, daß die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluß der Hauptsache befürchten läßt, daß der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muß. Eine negative Vorbildwirkung in diesem Sinne setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus (Hess. VGH, Beschluß vom 28.01.1992 - 4 TH 1539/91 -, HessVGRspr. 1992, 90 (92)). Die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 25.04.1994 zur negativen Vorbildwirkung der von der Antragstellerin angebrachten Werbeschilder auf Dritte, die das unzulässige Aufhängen von genehmigungsfreien Schildern zu Werbezwecken in reinen oder allgemeinen Wohngebieten nachahmen könnten, sind abstrakter Natur. Auch die gerichtliche Anfrage vom 08.05.1995, ob das Anbringen der streitbefangenen Werbeschilder bereits Nachahmer gefunden habe, hat die Antragsgegnerin lediglich dahingehend beantwortet, daß das Anbringen von Plakaten und Werbetafeln entgegen gesetzlicher Bestimmungen bzw. ohne erforderliche Genehmigungen im gesamten Stadtgebiet ein Problem sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die zumindest teilweise bereits im Jahre 1991 erfolgte Anbringung der streitbefangenen Werbeschilder bereits Nachahmung dergestalt gefunden hat, daß Dritte genehmigungsfreie materiellrechtlich nicht zulässige Werbeschilder in reinen oder allgemeinen Wohngebieten im Stadtgebiet von angebracht hätten, liegen demzufolge nicht vor. Allein die Tatsache, daß die Antragstellerin selbst zwischenzeitlich wenige weitere Werbeschilder angebracht hat, genügt nicht, um eine Nachahmungsgefahr im Sinne der dritten Fallgruppe zu begründen. Anhaltspunkte dafür, daß von dem streitbefangenen Werbeschild in der Kastanienallee 5 eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlage im Sinne der vierten Fallgruppe erfordert, liegen ebenfalls nicht vor. Sonstige Gründe, die für eine sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung im öffentlichen Interesse sprechen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Allein die Befürchtung, daß die Antragstellerin bis zum Abschluß eines eventuellen Hauptsacheverfahrens weitere Werbeschilder der vorliegenden Art in reinen oder allgemeinen Wohngebieten anbringen könnte, genügt im Hinblick auf die Entscheidung des Landesgesetzgebers, Werbeanlagen bis zu einer Größe von 0,6 qm von der Genehmigungspflicht auszunehmen, nicht, um ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 1 Abs. 1b, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 in entsprechender Anwendung, 25 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat bewertet in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht das Interesse der Antragstellerin an dem streitbefangenen Werbeschild mit 500,-- DM und setzt den so ermittelten Hauptsachestreitwert im vorliegenden Eilverfahren auf die Hälfte herab. Hinweis: Der Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). I. Die Antragstellerin begann etwa im Jahre 1991 mit der Anbringung von Werbeschildern in der Größe von jeweils maximal 1 m x 0,5 m im Stadtgebiet von. Anläßlich einer Ortsbegehung stellte der Stadtbaurat der Antragsgegnerin die Existenz einiger Werbeschilder fest, wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 18.05.1992 auf die Unzulässigkeit der Werbeschilder hin und bat darum, sämtliche Werbeschilder binnen drei Wochen zu entfernen. Die Antragstellerin übersandte daraufhin mit Schreiben vom 23.06.1992 eine Aufstellung von insgesamt 15 Werbeschildern mit Lageskizze und Polaroid-Foto und bat um Prüfung und Genehmigung. Die Bauaufsichtsbehörde wies mit Schreiben vom 14.09.1992 darauf hin, daß die von der Antragstellerin angebrachten Werbeschilder auch bei Einreichung ordnungsgemäßer Bauvorlagen nicht genehmigt werden könnten, da Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten nach § 15 Abs. 4 Hessische Bauordnung - HBO - nur an der Stätte der Leistung zulässig seien, und empfahl der Antragstellerin, die angebrachten Werbeschilder zu entfernen. Unter dem Datum des 25.04.1994 erließ die Antragsgegnerin folgenden Bescheid: "1.) Wir fordern Sie hiermit auf, die nachstehend aufgeführten Werbeanlagen innerhalb von einem Monat nach Erhalt dieses Bescheides zu entfernen: - Allgemeines Wohngebiet, Beurteilung nach Bebauungsplan (§ 30 BauGB) 2.) Falls die Werbetafeln nicht fristgerecht entfernt werden, werden wir gemäß § 76 Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 DM für jede nicht entfernte Werbeanlage gegen Sie festsetzen. 3.) Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird gemäß § 80 (2) Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet." Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 15 Abs. 4 HBO seien u. a. in reinen oder allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Dies gelte sowohl für Wohngebiete, die durch einen rechtskräftigen Bebauungsplan als reine oder allgemeine Wohngebiete ausgewiesen seien, als auch für im Zusammenhang bebaute Ortsteile, die nach der Art ihrer tatsächlichen baulichen Nutzung dem Charakter der genannten Wohngebiete entsprächen. Die angebrachten Werbeschilder seien auch nicht gemäß § 14 Abs. 2 HBO mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen, da sich die weißen Schilder mit violetter Aufschrift störend von dem jeweiligen Hintergrund abhöben. Die sofortige Vollziehung sei angeordnet worden, da ein öffentliches Interesse daran bestehe, daß die Werbetafeln umgehend entfernt würden. Sie, die Antragsgegnerin, würde ihre Aufgaben nach § 83 HBO vernachlässigen, wenn sie nicht die Entfernung der Tafeln fordern würde, da sie die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung eines bauordnungsmäßigen Zustandes zu treffen habe. Die Anordnung zur Beseitigung der Werbetafeln sei auch nicht unverhältnismäßig, da sie dabei nicht beschädigt würden und anderweitig noch Verwendung finden könnten. Es könne nicht angehen, daß auch weiterhin ein wirtschaftlicher Nutzen aus unzulässigen Werbetafeln gezogen werde, die sich nicht in das Ortsbild einfügten. Ferner sei zu bedenken, daß das unzulässige Aufhängen von genehmigungsfreien Schildern zu Werbezwecken in reinen oder allgemeinen Wohngebieten Nachahmer finden könnte, was unbedingt vermieden werden müsse. Die Antragstellerin legte gegen den vorgenannten Bescheid mit Schreiben vom 04.05.1994 - bei der Behörde eingegangen am 06.05.1994 - Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Außerdem hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (Az.: 4 G 1741/94 (V)). Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der angeordneten Beseitigung in der Kastanienallee 5 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 G 1897/94 (1) fortgeführt. Zur Begründung hat die Antragstellerin in erster Linie die Auffassung vertreten, daß die Anordnung der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin habe das dringende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht näher begründet, sondern versucht, eine Parallele zur ungenehmigten Bautätigkeit zu ziehen, bei der nach der Rechtsprechung zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs der Umstand genüge, daß die Baugenehmigung fehle. Wenn die Hessische Bauordnung kleinere Werbeschilder ausdrücklich von der Baugenehmigungspflicht ausnehme, gehe dieser Vergleich fehl. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. Mai 1994 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 1994 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung hat sie ergänzend vorgetragen, das Wohngebiet, in dem sich das streitbefangene Werbeschild befinde, sei bisher frei von Werbeanlagen dieser Art und solle auch von ihnen frei bleiben; die Duldung der Anlage würde weitere Anlagen nach sich ziehen. Die sofortige Vollziehung sei angeordnet worden, um einen weiteren erheblichen Zeitablauf bis zum Eintritt der Vollziehbarkeit der Verfügung zu vermeiden. Der bisherige Zeitablauf von der Feststellung der ersten 15 Schilder im Jahre 1992 bis zur Feststellung weiterer 10 Schilder in diesem Jahr (1994) zeige bereits, daß die vorhandenen Schilder weitere Werbung nach sich zögen. Die Beseitigung der Schilder in einem absehbaren Zeitraum liege deshalb auch im Interesse der Unternehmen der Werbewirtschaft, die durch jahrelang vorhandene Schilder den Eindruck gewinnen könnten, daß die Schilder zulässig oder geduldet seien. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 18.01.1995 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.05.1994 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.04.1994 insoweit angeordnet, als der Antragstellerin in Nr. 2 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- DM angedroht wurde, und den Antrag im übrigen abgelehnt. Gegen den dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 26.01.1995 zugestellten Beschluß hat dieser am 06.02.1995 Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde hat die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung vertieft und ergänzend vorgetragen, daß sämtliche 25 Werbeschilder von der Antragstellerin in einem Zuge angebracht worden seien. Die Antragstellerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren bisherigen Vortrag und den Beschluß des Verwaltungsgerichts. Der Senat hat bei der Antragsgegnerin angefragt, ob es sich bei den in dem Bescheid vom 25.04.1995 aufgeführten Werbeschildern um sämtliche von der Antragstellerin im Stadtgebiet von angebrachten Werbeschilder der vorliegenden Art handele und ob das Anbringen der streitbefangenen Werbeschilder bereits Nachahmer gefunden habe. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 29.05.1995 geantwortet, daß die Antragstellerin zwischenzeitlich zwei weitere Werbeschilder, und zwar an der Einfriedigung des Grundstücks straße sowie an einem Zaun weg/A angebracht habe. Das Anbringen von Plakaten und Werbetafeln entgegen gesetzlicher Bestimmungen bzw. ohne erforderliche Genehmigung sei im gesamten Stadtgebiet ein Problem. Sie, die Antragsgegnerin, verfüge grundsätzlich die Beseitigung und leite Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgangs (Nr. 24) sowie der zu dem Verfahren 4 TG 702/95 eingereichten Generalakte, die Gegenstand der Beratung waren.