Beschluss
2 G 708/04
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0330.2G708.04.0A
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Entscheidungsgründe
Der am 17.03.2004 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangene Antrag des Antragstellers, der sinngemäß lautet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.01.2004 und einer nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.12.2003 wieder herzustellen sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.01.2004 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.12.2003 anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. Insoweit er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.12.2003 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, gilt Folgendes: Widerspruch und Anfechtungsklage haben entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch - wie vorliegend geschehen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dadurch beseitigen, sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieser Verfügung anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlass der Anordnung muss die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen an dem Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich schriftlich zu begründen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts befasst wird. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, seine Anfechtung auch nicht etwa wegen eigenen Ermessens der Widerspruchsbehörde aussichtsreich und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine reine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (ständige Rechtsprechung der Kammer und des Hess. VGH; vgl. z. B. Hess. VGH, Beschluss vom 29.06.1995 - 4 TG 703/95 -). Der angegriffene Bescheid vom 08.12.2003 erweist sich im Rahmen der für das vorliegende Eilverfahren allein maßgeblichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig und auch eilbedürftig. In formeller Hinsicht hat der Antragsgegner als zuständige Behörde die Rücknahme der Waffenhandelserlaubnis verfügt. Die Zuständigkeit ergibt sich hierbei aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I, Seite 3970) - WaffG -. Nach dieser Vorschrift ist örtlich zuständig für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 WaffG sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll. Bei der streitgegenständlichen Waffenhandelserlaubnis handelt es sich um eine solche nach § 21 Abs. 1 WaffG. Maßgeblich für die Zuständigkeit des Antragsgegners ist somit nicht - wie der Antragsteller meint - der Wohnsitz desselben als vielmehr die gewerbliche Hauptniederlassung. In seinem Antrag, mit welchem der Antragsteller die Waffenhandelserlaubnis am 20.08.2002 beantragte, gab er den Sitz des Handelsunternehmens mit "C-Stadt" an. Diese Anschrift befindet sich indes im Bezirk des Antragsgegners, so dass dieser als zuständige Behörde im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gehandelt hat. Gegen die Zuständigkeit spricht auch nicht, dass der Bescheid, der mit dem streitgegenständlichen Bescheid zurückgenommen worden ist, vom Landrat des V.-Kreises erlassen wurde. Denn für das Rücknahmeverfahren ist allein die wirklich zuständige Behörde und nicht die ursprünglich unzuständige Behörde zuständig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.1995 - 5 B 141/95 -, NVwZRR 96, 538). Der streitgegenständliche Bescheid vom 08.12.2003 hält auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens stand. Zunächst einmal hat der Antragsgegner den Bescheid des Landrates des V.-Kreises vom 10.03.2003 (erweitert am 12.03.2003), mit welchem dem Antragsteller der Handel mit Schusswaffen und Munition erlaubt worden ist, gemäß § 45 Abs. 1 WaffG zurückgenommen. Gemäß § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Gemäß § 21 Abs. 3 WaffG ist eine Waffenhandelserlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder persönliche Eignung (§ 6 WaffG) nicht besitzt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG), oder eine der in § 21 Abs. 3 Nr. 1 WaffG bezeichneten Personen nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG). Vorliegend ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller die erforderliche Fachkunde nicht nachgewiesen hat. Grundsätzlich ist die Fachkunde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde nachzuweisen. Nicht nachzuweisen braucht die Fachkunde gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WaffG, wer mindestens 3 Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition berufstätig gewesen ist, sofern die Tätigkeit ihrer Art nach geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Der Antragsteller hat die Fachkundeprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht bestanden. Darüber hinaus kann vorliegend auf eine Fachkundeprüfung auch nicht im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WaffG verzichtet werden. Zwar hat der Antragsteller insoweit im Rahmen seines Erlaubnisverfahrens sowohl eine Bescheinigung der Firma B. vom 13.12.2001 als auch eine Bestätigung seiner Ehefrau und Inhaberin der Handelsagentur A. vom 20.08.2002 eingereicht. Dort wird ihm in der Bescheinigung der Firma B. lediglich bestätigt, dass er seit dem 01.01.1999 bis zum 13.12.2001 und darüber hinaus im Außendienst den Waffenhandel in Deutschland für dieses Unternehmen betreut hat und in der Bestätigung der Handelsagentur A. wird ihm bestätigt, dass er seit dem 01.06.2002 als Geschäftsführer und im Außendienst für ganz Deutschland den Waffenfachhandel sowie den Waffengroßhandel und die Zentralen für verschiedene Waffenhersteller zu betreuen hatte. Aus diesen Bescheinigungen ergibt sich indes gerade nicht, dass die in den Bescheinigungen umschriebene Tätigkeit geeignet war, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Zu beachten ist hierbei, dass sich aus der bloßen Verkäufertätigkeit als solcher eine vorhandene Fachkunde gerade nicht ergibt, da das Gesetz in § 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG auf den Fachkundenachweis nur dann verzichtet, wenn der jeweilige Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbständige Zweigstelle selbst leitet. Auch knüpft der Verzicht auf die Fachkundeprüfung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WaffG nicht nur an die 3jährige Vollzeittätigkeit als solche an, sondern stets auch an die Art der Tätigkeit, die geeignet sein muss, die erforderliche Fachkunde auch vermittelt zu haben. Der Umfang der Fachkunde ergibt sich indes aus § 15 der Allgemeinen Waffengesetzverordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I, Seite 2123) - AWaffV -. Nach dieser Vorschrift umfasst die nachzuweisende Fachkunde ausreichende Kenntnisse der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munitionen, den Erwerb und das Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften (Nr. 1); über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist (Nr. 2); und über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt ist (Nr. 3). Darüber hinaus hat der jeweilige Antragsteller in der Prüfung gemäß § 15 Abs. 2 AWaffV Kenntnisse nachzuweisen über Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis beantragt ist (Ziff. 1) und die in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und 3 zum Waffengesetz aufgeführten Schusswaffen- oder Munitionsarten, für die die Erlaubnis zum Handel beantragt ist (Ziff. 2). Diese in § 15 AWaffV umschriebenen Fachkundevoraussetzungen sind in den seitens des Antragstellers in seinem Antragsverfahren beigebrachten Bestätigungen nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Er hat den Fachkundenachweis somit nicht erbracht. Bereits dies führt zur zwingenden Erlaubnisversagung gemäß § 21 Abs. 3 Ziff. 3 WaffG. Darüber hinaus besitzt der Antragsteller nicht die gemäß § 21 Abs. 3 Ziff. 1 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG, so dass die Waffenhandelserlaubnis auch aus diesem Grunde zwingend zu versagen ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG besitzen die erforderliche (waffenrechtliche) Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht verstrichen sind. Der Antragsteller ist bislang dreimal strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde zweimal zu einer Geldstrafe verurteilt. So ist er, nachdem er vorsätzlich einen Hund erschossen hatte, vom Amtsgericht F. mit Strafbefehl vom 18.01.1996 (rechtskräftig seit 07.02.1996) wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 60,- DM verurteilt worden. Darüber hinaus ist er mit Urteil des Amtsgerichts E., rechtskräftig seit dem 15.01.1999, wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,- DM verurteilt worden. Seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilt war im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung und sind auch heute noch nicht 5 Jahre verstrichen. Somit liegt ein Regelfall der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 WaffG vor. Diese Regelvermutung hat der Antragsteller nicht entkräften können. Sein Hinweis darauf, die abgeurteilten Straftaten hätten nur geringes Gewicht, und die Begleitumstände ließen auf eine extreme Ausnahmesituation schließen, vermag nicht zu überzeugen. Zu beachten ist vielmehr, dass es sich bei dem Ladendiebstahl, derentwegen der Antragsteller wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen verurteilt worden ist, um einen typischen Fall gehandelt hat. Der Hinweis des Antragstellers, er habe die Tat nicht begangen, vermag nicht zu überzeugen. Er ist schlichtweg rechtskräftig abgeurteilt worden, und das Strafmaß lässt gerade nicht darauf schließen, dass es sich um einen untypischen Fall handelt. Gleiches gilt hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung wegen der Tötung des Hundes. Auch insoweit vermochte der Kläger nicht die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Ziff. 1 WaffG auszuhebeln, indem er angegeben hat, "es habe nicht zweifelsfrei geklärt werden können, ob alle Voraussetzungen für eine Tötung des Tieres vorgelegen hätten, so dass der Strafbefehl nicht angefochten worden sei". Auch hinsichtlich der Tötung des Hundes handelt es sich um einen typischen Fall des verwirklichten Straftatbestandes. Auch insoweit lässt das Strafmaß nicht erkennen, dass es eine bloße Bagatelle gewesen sein könnte. Hat der Antragsteller nach alledem nicht die erforderliche Fachkunde nachgewiesen und hat er sich überdies als unzuverlässig im Sinne des § 5 WaffG gezeigt, wäre die Waffenhandelserlaubnis nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 WaffG zu versagen gewesen (vgl. dort Ziff. 1 und 3). Da diese Umstände dem Antragsgegner als zuständige Behörde erst nachträglich bekannt geworden sind, war die seitens des Landrates des V. Kreises erteilte Waffenhandelserlaubnis mit Erweiterung zwingend gemäß § 45 Abs. 1 WaffG zu widerrufen. In nicht zu beanstandender Weise hat der Antragsgegner den Antragsteller auch zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden gemäß § 46 Abs. 1 WaffG aufgefordert. Auch insoweit der Antragsgegner den Antragsteller in dem Bescheid vom 08.12.2003 aufgefordert hat, die in seinem Besitz befindliche Schusswaffen und Munition innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides einer zum Erwerb oder Besitz von Schusswaffenmunition berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen, hält der Bescheid einer rechtlichen Überprüfung stand. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner insoweit eine gebundene Entscheidung treffen wollte. Ermessensfehler sind indes nicht ersichtlich. Insoweit ist die Verfügung von § 46 Abs. 2 WaffG gedeckt und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt insoweit dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die Waffenhandelsbücher innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Insoweit ist die Verfügung durch §§ 23 Abs. 2 WaffG; 17 Abs. 5 AWaffV gedeckt. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass eine gebundene Entscheidung getroffen werden sollte und Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Hinsichtlich des rechtmäßigen Bescheides vom 08.12.2003 hat der Antragsgegner zu Recht auch die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, da die Verfügung eilbedürftig ist. Zu Recht ist die Behörde davon ausgegangen, dass es im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, Personen, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen unverzüglich die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen. Insofern wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid vom 08.12.2003 Bezug genommen. Die schriftliche Begründung des Sofortvollzuges entspricht überdies dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Auch insoweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 30.12.2003 begehrt, ist der zulässige Antrag unbegründet. Denn die angegriffene Zwangsgeldfestsetzung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des HessAGVwGO sofort vollziehbaren Zwangsgeldfestsetzung nicht in Betracht kommt. So ist das Zwangsgeld bereits im Bescheid vom 08.12.2003 ordnungsgemäß schriftlich angedroht worden, wobei dem Antragsteller zur Erfüllung der ihm jeweils aufgegebenen Verpflichtungen auch eine angemessene Frist bestimmt worden ist und dem Antragsteller darüber hinaus das Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht wurde (vgl. wegen der Einzelheiten § 53 HSOG). Der Antragsteller ist den ihm sofort vollziehbar auferlegten Anordnungen gemäß Bescheid vom 08.12.2003 nicht fristgerecht nachgekommen, so dass das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt werden konnte. Im Übrigen ist der Antragsteller der Zwangsmittelfestsetzung hinsichtlich deren Verhältnismäßigkeit substantiiert nicht entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht ausgeführt, dass das Zwangsgeld der Höhe nach unverhältnismäßig wäre. Nach alledem war der Eilantrag insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend des Bescheides vom 08.12.2003 wurden in Anlehnung an Ziff. 49.3, 14.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 10.000,- Euro in Ansatz gebracht, die im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren war. Hinzuzurechnen waren 600,- Euro hinsichtlich der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend des Zwangsgeldfestsetzungsbescheides vom 30.12.2003, so dass sich der festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.600,- Euro ergibt.