Urteil
2 E 645/02.A
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:0512.2E645.02.A.0A
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Leitsätze
Nach wie vor steht aus Tschetschenien stammenden und von dort während des 2.
Tschetschenienkrieges geflohenen tschetschenischen Volkszugehörigen und anderen Landesteilen der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative offen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach wie vor steht aus Tschetschenien stammenden und von dort während des 2. Tschetschenienkrieges geflohenen tschetschenischen Volkszugehörigen und anderen Landesteilen der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative offen. Die zulässige Klage hat Erfolg, soweit die Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Flüchtlingsanerkennung begehren und dementsprechend die Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidungen in dem angefochtenen Bescheid. Dagegen haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weshalb die Klage insoweit unbegründet und abzuweisen ist. Der Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte scheitert daran, dass sie nach ihrem eigenen Vorbringen in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landwege und damit über einen sicheren Drittstaat eingereist sind; nach § 26 a AsylVfG scheidet in diesen Fällen eine Asylanerkennung nach Art. 16 a GG aus. Die Kläger haben aber einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Der entgegenstehenden Feststellung in dem angefochtenen Bescheid, die Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und die Androhung, sie in die Russische Föderation abzuschieben, haben deshalb keinen Bestand; sie sind vielmehr aufzuheben. Die Kläger haben die Russische Föderation politisch verfolgt verlassen und sie sind bei Rückkehr dorthin vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei den Klägerin um tschetschenische Volkszugehörige handelt und tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind und dass ihnen seitdem in den übrigen Regionen der Russischen Föderation auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand und steht. Dass es sich bei den Klägern um tschetschenische Volkszugehörige handelt, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus ihrem Vorbringen vor dem Bundesamt und ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht am 12.05.2004. Soweit in einer anonymen Anzeige, die in einem anderen Asylverfahren zur Gerichtsakte gereicht ist und die in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2004 mit den Klägern erörtert worden ist, behauptet wird, dass es sich bei den Klägern nicht um tschetschenische Volkszugehörige handelt, sondern sie aus Inguschetien stammen, trifft dies nach der Überzeugung des Gerichts nicht zu. Die Kläger haben vielmehr auf ausdrückliche und ausführliche Befragung in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2004 glaubhaft ihre Herkunft aus Tschetschenien dargelegt. Diese ergibt sich auch aus der Vielzahl der von ihnen vorgelegten Dokumente, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht. Soweit eine Herkunft der Kläger aus Inguschetien, und zwar dem Dorf ... im Kreis ... behauptet wird, hat der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2004 überzeugend dargelegt, dass es sich dabei um das Flüchtlingslager handelt, in dem die Kläger zu 2. bis 5. nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 für eine Übergangszeit Zuflucht gesucht haben. Die Überzeugung des Gerichts, dass die Kläger als tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen sind und dass ihnen seitdem in den übrigen Regionen der Russischen Föderation auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand und steht, ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Danach stellt sich die Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien wie folgt dar: Aus Anlass des Einfalls tschetschenischer Rebellengruppen in Dagestan und der Ausrufung eines islamischen Staates dort sowie Bombenattentaten auf ein Einkaufszentrum und ein Wohnhaus in Moskau, die von Seiten der russischen Regierung tschetschenischen Rebellen zugeschrieben wurden, aber auch im Hinblick auf den Präsidentschaftswahlkampf setzte die Führung der Russischen Föderation ab September 1999 Bodentruppen, Artillerie und die Luftwaffe in Tschetschenien ein mit dem erklärten Ziel, die tschetschenischen Rebellengruppen zu vernichten, die das Ziel der Unabhängigkeit Tschetscheniens und die Errichtung eines islamischen Staates anstrebten. Im Verlaufe der Kämpfe brachte die russische Armee Anfang des Jahres 2000 Grosny, das dabei fast völlig zerstört worden ist, und im Frühjahr des Jahres 2000 große Teile Tschetscheniens unter ihre Kontrolle. Die Rebellengruppen zogen sich in die südlichen Bergregionen zurück; sie sind seitdem zum Partisanenkrieg und terroristischen Anschlägen übergegangen (AA, Lagebericht vom 24.04.2001, 3 f.; Bundesamt, Der Tschetschenien-Konflikt, 01.01.2001, 8 f.). Die russische Armee ihrerseits geht unter dem Vorwand der Terroristenbekämpfung mit äußerster Brutalität auch gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien vor, die im wesentlichen aus tschetschenischen Volkszugehörigen besteht. Schon zu Beginn des 2. Tschetschenien-Krieges ist es zu großen Fluchtbewegungen gekommen. Aufgrund des Einmarsches der russischen Armeeeinheiten und der Bombardierung der Städte flohen große Teile der Bevölkerung aus ihren Wohnorten in Tschetschenien. Die russische Armee hinderte die Flüchtlinge zum Teil bereits am Verlassen des Kampfgebietes, teilweise am Übertritt in Nachbarrepubliken wie Inguschetien (AA, Lagebericht vom 15.02.2000, 3 f.). Dabei wurden auch Flüchtlingstrecks von der russischen Luftwaffe angegriffen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass von den zu Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im Tschetschenien lebenden 450.000 Einwohnern 350.000 gewaltsam aus ihren Wohnorten vertrieben worden sind, davon 160.000 an andere Orte in Tschetschenien und die übrigen in andere Teile der Russischen Föderation und das Ausland (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 3). Die russischen Armeeeinheiten haben, wie schon im 1. Tschetschenienkrieg, an vielen Orten in Tschetschenien sogenannte Filtrationslager eingerichtet. In diese Lager werden wahllos tschetschenische Einwohner gebracht, wo nach den Erklärungen der russischen Stellen Terroristen aufgespürt werden sollen. In den Lagern werden die tschetschenischen Volkszugehörigen systematisch misshandelt, vergewaltigt, gefoltert und getötet (ai, Stellungnahme vom 08.10.2001, 7 f.; Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Lage in Tschetschenien vom 08.03.2001). Auf der Suche nach Terroristen überfallen russische Militäreinheiten ganze Dörfer, nehmen deren Bewohner willkürlich fest und misshandeln sie (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig). Gängige Praxis der russischen Armeeeinheiten und sog. Todesschwadronen ist das Verschwindenlassen und die extralegale Hinrichtung von Personen; monatlich werden 50 bis 80 tschetschenische Männer ermordet aufgefunden (FAZ vom 25.07.2002; IGFM vom 28.11.2002). Menschenrechtsgruppen berichten vom Auffinden von Massengräbern (GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen Armee, 00.01.2003, 7). Die Zahl der aufgrund des Vorgehens der russischen Armee in Tschetschenien getöteten Zivilisten wird auf zwischen mehrere Tausend (AA, Lagebericht vom 07.05.2002, 5) und 80.000 (IGFM vom 23.07.2002; GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen Armee, 00.01.2003, 1) geschätzt. Es ist die einhellige Auffassung aller mit Tschetschenien befassten Menschenrechtsgruppen, dass die russischen Armeeeinheiten in Tschetschenien gegenüber den tschetschenischen Volkszugehörigen in systematischer Weise die eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen brechen und unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung schwerste Menschenrechtsverletzungen begehen (GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen Armee, 00.01.2003; IGFM vom 28.11.2002; ai, Stellungnahme, 08.10.2001). Zwar hat die Regierung der Russischen Föderation durch die Einleitung eines politischen Prozesses versucht, den Konflikt zu entschärfen. So fand am 23.03.2003 ein Referendum zur Billigung einer neuen tschetschenischen Verfassung und von Wahlgesetzen für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Tschetschenien und am 05.10.2003 Präsidentschaftswahlen statt, bei denen Achmad Kadyrow als Präsident gewählt worden ist. Angesichts der Verzerrung der Wahl- und Abstimmungsbedingungen und angesichts der Wahl- und Abstimmungsmanipulationen und -fälschungen (NZZ vom 21.03.2003, Wer hat eine Wahl in Tschetschenien?; ai-journal vom 01.11.2003, Kaukasischer Teufelskreis) konnten diese Maßnahmen aber nicht zur Beruhigung der Situation in Tschetschenien beitragen. Vielmehr ist die Lage dort nach wie vor von terroristischen Aktionen tschetschenischer Rebellengruppen, vereinzelten Kämpfen zwischen diesen Gruppen und den verschiedenen Einheiten der Russischen Föderation, Übergriffen der Angehörigen der Einheiten der Russischen Föderation und der von seinem Sohn befehligten Einheiten Kadyrows gegenüber Zivilisten und dem Verschwindenlassen von Zivilisten bei Straßensperren und Säuberungen bestimmt (FR vom 17.02.2003, Zunehmende Zahl von Verschleppungsfällen beklagt; zusammenfassend AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 6 ff.; 15 ff.; NZZ vom 19.02.2004, Zehn Rebellen bei Gefechten in Tschetschenien getötet). Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlicher geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen besteht, unmittelbar und jederzeit damit rechnen müssen, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175) unterliegen (ebenso VG Schleswig, Urteil vom 16.08.2002 - 4 A 303/01 -, Asylmagazin 12/2002, 31 für den Zeitraum September 1999 bis Februar 2000; VG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2002 - 8 A 98/02 - ; VG Osnabrück, Beschluss vom 04.07.2002 - 5 B 326/02/De -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2002 - 12 K 8/00.A -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO -, Asylmagazin 1-2/2003, 26; VG Neustadt, Urteil vom 28.08.2002 - 8 K 2476/01.NW -, Asylmagazin 12/2002, 29; offengelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.07.2003 - 13 LA 90/03, juris). Ob es sich dabei um eine regionale oder örtlich begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 und vom 09.09.1997 - C 43/96 -, BVerwGE 105, 204) handelt, bedarf im vorliegenden Verfahren, in dem die Flucht der Kläger aus Tschetschenien nach Beginn des 2. Tschetschenienkrieges nicht in Frage steht, keiner abschließenden Entscheidung, auch wenn angesichts der vielfältigen Diskriminierung tschetschenischer Volkszugehöriger im Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, wie sie unten im Einzelnen dargelegt wird, viel für eine regionale Gruppenverfolgung spricht. Denn in beiden Fällen kommt es nach Auffassung des Gerichts in gleicher Weise auf die Frage an, ob tschetschenische Volkszugehörige in den anderen Teilen der Russischen Föderation Gefährdungen ausgesetzt sind, die von ihrem Gewicht her politischer Verfolgung gleichkommen (s. hierzu und zur Gewährleistung des Existenzminimums am Ort der Fluchtalternative BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ; zum identischen Prüfungsumfang existentieller Sicherheit am Ort der inländischen Fluchtalternative bei regionaler und örtlich begrenzter Gruppenverfolgung Hess. VGH, Urteil vom 07.12.1998 - 12 UE 2091/98.A - ; offengelassen von Hess. VGH, Urteil vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A - ). Dass das Vorgehen der verschiedenen militärischen Verbände der Russischen Föderation nach ihrem Selbstverständnis und dem der Regierung der Russischen Föderation der Terrorismusbekämpfung dient, ändert an der Annahme einer Gruppenverfolgung nichts. Denn das wahllose und brutale Vorgehen gegen die an dem Konflikt mit den Rebellengruppen nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung weist das Vorgehen als nicht legitimierbaren staatlichen Gegenterror aus (BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a. a. O.). Tschetschenischen Volkszugehörigen aus Tschetschenien stand seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges bis jetzt in anderen Teilen der Russischen Föderation keine zumutbare inländische Fluchtalternative offen. Die Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in den übrigen Teilen der Russischen Föderation stellt sich dem Gericht aufgrund der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen dabei wie folgt dar: Vor Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 lebten in Tschetschenien etwa 450.000 Einwohner, u. z. vorwiegend Tschetschenen. Seit Ende 1999 sind mehr als 350.000 Personen gewaltsam aus ihren Wohnorten in Tschetschenien vertrieben worden, wobei etwa 160.000 an andere Orte in Tschetschenien, etwa 150.000 in die Nachbarrepublik Inguschetien, 5.000 nach Dagestan und 30.000 in andere Teile der Russischen Föderation geflohen sind (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 3). An ihren Fluchtorten in der Russischen Föderation sind tschetschenische Volkszugehörige besonders seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges einer vor allem staatlichen, aber auch gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt. Infolge der Bombenattentate auf ein Wohnhaus und ein Einkaufszentrum in Moskau im September 1999, für die tschetschenische Rebellengruppen verantwortlich gemacht worden sind, kam es in vielen Teilen der Russischen Föderation zu Straßenkontrollen von südländisch/kaukasisch aussehenden Personen, zu Razzien gegen tschetschenische Volkszugehörige sowie willkürlichen Haus- und Wohnungsdurchsuchungen, aufgrund deren tschetschenische Volkszugehörige zum Teil festgenommen und für mehrere Tage von der Polizei ohne Angabe von Gründen inhaftiert wurden. Dabei soll es auch zu Gewaltanwendung durch Polizisten wie Schlägen, Überstülpen von Plastiktüten über den Kopf, Misshandlung und Folter gekommen sein (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 12; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 11; ai vom 1.2.2002 an VG Ansbach, 4). Darüber hinaus werden tschetschenische Volkszugehörige dort, wo eine Vielzahl von ihnen lebt, durch Dritte bedroht. Die Bevölkerung begegnet ihnen größtenteils mit Misstrauen, das aus einem latenten Rassismus gespeist und durch die Ereignisse des 11.09.2001, Berichte über Kontakte der tschetschenischen Rebellen zu den Taliban und Osama Bin Laden und die Geiselnahme in Moskau im Oktober 2002 verstärkt worden ist (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 14 f.; UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 18 f.). Tschetschenische Volkszugehörige stehen unter einem Generalverdacht, terroristische Aktionen zu unterstützen (AA, Lagebericht vom 17.11.2002; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 18 ff.). Im Gebiet Wolgograd fanden im Jahr 2002 Progrome gegen Tschetschenen statt (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 11). Diese Diskriminierung und Drangsalierung findet vor dem Hintergrund einer Medienkampagne gegen Tschetschenen statt, die von Politikern angeheizt wird (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 12). In der Folge der Verbindung einer allgemeinen Feindseligkeit gegen Tschetschenen in der russischen Gesellschaft mit entsprechenden offiziellen Erklärungen russischer Politiker, Presseartikeln und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte ist eine Situation entstanden, in der tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig, 4). Druck auf tschetschenische Flüchtlinge ergibt sich auch aufgrund des erklärten Ziels der russischen Politiker und Behörden, diese zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Zur Erreichung dieses Ziels werden Versprechungen, administrative Restriktionen, Drohungen und auch Zwang eingesetzt. So ist es gegen Ende des Jahres 1999, Anfang des Jahres 2000 zu erzwungenen Zurückführungen hunderter tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien gekommen (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11; AA, Lagebericht vom 28.04.2001, 8; AA, Lagebericht vom 28.08.2001, 11; UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 7 f.). Bei fehlender Registrierung der Flüchtlinge sieht ein Dekret vom 21.09.2001 die Deportationen an den Wohnsitzort vor (ai vom 01.02.2002 an VG Ansbach, 4). Trotz der durch die Behörden der Russischen Föderation zugesagten Respektierung des Grundsatzes der Freiwilligkeit der Rückkehr wird insbesondere auf die Flüchtlinge in Inguschetien großer Druck ausgeübt, nach Tschetschenien zurückzukehren. So wurde Ende Juni 2002 des Flüchtlingslager Snamanskoje aufgelöst, in dem über 2000 Menschen Zuflucht gefunden hatten. Den Flüchtlingen, die sich geweigert hatten zu gehen, wurden die Zelte über den Köpfen abgerissen, sie wurden gezwungen, Erklärungen über ihre angeblich freiwillige Rückkehr zu unterschreiben und man lud sie mit ihrem Hab und Gut auf Lastwagen und verbrachte sie nach Tschetschenien. Auf gleiche Weise ist das Lager im Dorf Aki-Jurt mit 2.500 Flüchtlingen im Dezember 2002 aufgelöst worden (FR vom 09.12.2002; Bundesamt, Russische Föderation - Die Geiselnahme von Moskau -, 00.12.2002). Auch in anderen Regionen der Russischen Föderation wird auf vielfältige Weise Druck auf tschetschenische Volkszugehörige ausgeübt, nach Tschetschenien zurückzukehren, indem ihnen die Lebensmittelrationen oder die Unterkünfte entzogen werden, was mit der Aufforderung verbunden wird, nach Tschetschenien zurückzukehren (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 8 ff.; UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 7 f.; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 13 f.). Die Flüchtlingslager in Inguschetien sind darüber hinaus von den teilweise willkürlichen Kontrollmaßnahmen besonders betroffen. Im Jahre 2001 führten russische Militäreinheiten eine Reihe von Operationen in Siedlungen und Lagern von tschetschenischen Flüchtlingen auf der Suche nach Waffen und Drogen durch, wobei sie eine Anzahl von Personen unter dem Verdacht festnahmen, tschetschenischen Rebellengruppen anzugehören. Junge Männer sind in dieser Hinsicht besonders betroffen (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 14). Auch amnesty international gehen entsprechende Berichte immer wieder zu (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig). Seit dem Wahlsieg des von Moskau unterstützten ehemaligen Geheimdienstoffiziers Sjasikow im April 2002 ist die Situation der tschetschenischen Flüchtlinge in Inguschetien noch schwieriger geworden (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 11 f.). Mitte Mai 2002 wurden Teile der 58. Armee in unmittelbarer Nähe von Flüchtlingslagern stationiert. Dort nahmen sie "Säuberungen" vor und verschleppten Flüchtlinge (IGFM, Tschetschenische Flüchtlinge in Deutschland, 00.07.2002, 4). Im Juni 2002 wurden Spezialeinheiten des Innenministeriums in Inguschetien stationiert, um Flüchtlinge zu kontrollieren und Verbindungen zu tschetschenischen Kämpfern aufzudecken (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 13). Auch für den Nordkaukasus werden allgemeine Behinderungen, Diskriminierungen und Schikanen berichtet (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 14 ff.). Nach der Geiselnahme in Moskau vom Oktober 2002 hat sich die Sicherheitssituation für die in den Flüchtlingslagern lebenden tschetschenischen Volkszugehörigen weiter verschärft, schikanöse Sicherheitskontrollen und Festnahme insbesondere von jungen Männern, deren weiteres Schicksal dann ungewiss ist, nahmen zu (UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 6 f.; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 14 f.). Vor allem für die Region um Moskau und St. Petersburg gibt es Berichte über die Beschlagnahme von Passpapieren durch die Polizei, Inhaftnahme von tschetschenischen Volkszugehörigen und Erpressung von Geldbeträgen (UNHCR-Stellungnahme, 00.01.2002, 18; UNHCR vom 29..10.2003 an VGH München, 1 f.; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 18 ff.). Die Anti-Terrorismus-Operation in Moskau und anderen Großstädten nach den Bombenanschlägen im September 1999 dauern an (ai vom 01.02.2002 an VG Ansbach, Anlage 1, 6). Festgenommenen Personen wird belastendes Material wie Drogen und Waffen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen gefoltert worden ist, um Geständnisse zu erpressen. Dadurch gibt es nach Auffassung der Menschenrechtsgruppen eine Vielzahl von ungerechtfertigten Verurteilungen zu teilweise hohen Freiheitsstrafen (Menschenrechtszentrum Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 36 ff.; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 10). Auch in anderen Großstädten gibt es Razzien gegen Tschetschenen. Polizisten werden angehalten, Bericht zu erstatten, wie viele Tschetschenen, Georgier oder Azeris sie festgenommen haben und welchen vermutlichen Zweck das dabei beschlagnahmte Geld hat (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig, 5 f.). Menschenrechtsgruppen bestätigen allerdings, dass die Lage in St. Petersburg in Bezug auf polizeiliche Schikane, Geldstrafen und die Verhängung von Verwaltungshaft gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Personen nicht ganz so kritisch sei wie in Moskau (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 18; AA vom 15.08.2003 an VG Schleswig). Diskriminiert werden tschetschenische Volkszugehörige vor allem auch im Hinblick auf die Praxis der Registrierung und des Ausstellens von Personalpapieren. Das betrifft zum einen die Registrierung als Binnenvertriebene und zum anderen die Registrierung des dauernden und des vorübergehenden Aufenthalts sowie die Ausstellung von Inlands- und Auslandspässen. Im Einzelnen: Nach dem Recht der Russischen Föderation können Binnenvertriebene grundsätzlich einen Vertriebenenstatus erhalten, der ihnen staatliche Hilfen und soziale Rechte sichert. In der Folge des 1. Tschetschenienkrieges sind 162.000 Personen aus Tschetschenien als Binnenvertriebene anerkannt worden. Dabei handelte es sich allerdings regelmäßig um russische Volkszugehörige (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 7). Dagegen sind in Folge des 2. Tschetschenenkrieges in der Zeit vom 30.09. 1999 bis 30.06.2001 nur 11.851 Personen als Binnenvertriebene anerkannt worden. Tschetschenen haben in der Regel keine Chance zu einer entsprechenden Registrierung (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 9; Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien,10.06.2002, 4 ff.; für die spätere Zeit UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 4 f.). Was die Registrierung des Aufenthaltsortes angeht, so haben die Staatsangehörigen der Russischen Föderation seit dem Föderationsgesetz von 1993 grundsätzlich das Recht, sich an einem Ort ihr Wahl zum dauerhaften oder zum kurzfristigen Aufenthalt zur Registrierung des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts anzumelden (Freizügigkeit der Wahl von Wohnsitz und Aufenthaltsort). Das alte Propiska-System, wonach ein Aufenthalt von den Behörden genehmigt werden musste, ist dadurch abgeschafft worden. Man muss aber davon ausgehen, dass entgegen der Rechtslage und einschlägiger Urteile des Verfassungsgerichts durchgängig eine Verwaltungspraxis der Behörden der Russischen Föderation dahingehend besteht, tschetschenischen Volkszugehörigen eine Registrierung außerhalb Tschetscheniens zu verweigern. Diese Verwaltungspraxis beruht entweder auf - der Verfassung zuwiderlaufenden - Erlassen oder auf einer ständigen Praxis der örtlichen Verwaltungsbehörden, die trotz entgegenstehender Gerichtsurteile beibehalten wird (s. dazu im Einzelnen UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11 ff. zu der entsprechenden Praxis in Inguschetien, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Karatschai-Tscherkessien, Stawropol, Krasnodar sowie Nordossetien-Alanien). Eine gerichtliche Durchsetzung des Freizügigkeitsrechts ist in aller Regel praktisch nicht möglich. Dabei ist die Praxis in Moskau und den anderen westrussischen Großstädten besonders restriktiv (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 11 f.; UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 9 ff. für die einzelnen Regionen; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 4 f.; Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 16 ff.; UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 1 f.) Entsprechendes gilt auch für die Ausstellung von Personaldokumenten. Tschetschenische Flüchtlinge werden regelmäßig an die entsprechenden Behörden in Tschetschenien verwiesen (Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 22 ff.; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 22 ff.). Da sie dorthin nur unter Lebensgefahr hingelangen können, sind tschetschenische Flüchtlinge regelmäßig nicht im Besitz gültiger Personalpapiere; sie verstoßen dadurch gegen die Passordnung (GfbV, Stellungnahme, 00.07.2001, 2). Auch durch die Neuordnung des Passwesens der Russischen Föderation und die Umstellung auf neue Pässe zum 01.01.2004 hat bislang keine grundsätzliche Änderung dieser Sachlage gebracht (UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 8; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 20). Im Ergebnis bedeuten diese Feststellungen, dass tschetschenische Binnenflüchtlinge sich regelmäßig allenfalls illegal in anderen Teilen der Russischen Föderation aufhalten können. Auch hieraus erklärt sich, dass tschetschenische Flüchtlinge in anderen Teilen der Russischen Föderation häufig der polizeilichen Willkür zum Opfer fallen. Da die Registrierung die Voraussetzung für den Erhalt staatlicher Leistungen (Sozialleistungen, Wohnung, Zugang zur kostenlosen medizinischen Versorgung, Schule; s. AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 14) ist und es ohne Registrierung praktisch nicht möglich, einen Arbeitsplatz zu finden (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 7), befinden sich tschetschenische Flüchtlinge in den übrigen Teilen der Russischen Föderation regelmäßig in einer existentiellen Notlage. Diese stellt sich in den einzelnen Regionen der Russischen Föderation, in denen sich tschetschenische Flüchtlinge vorwiegend aufhalten, wie folgt dar: Ein großer Teil der tschetschenischen Flüchtlinge lebt in Inguschetien. Für die 2. Hälfte des Jahres 2002 werden offiziell 70.000 Flüchtlinge angegeben; die Dunkelziffer ist deutlich höher; das UNHCR geht für diesen Zeitraum von 110.000 Flüchtlingen aus (s. AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 9), nachdem es zu Anfang des 2. Tschetschenienkrieges und vor Beginn der teilweise erzwungenen Rückkehr 150.000 Flüchtlinge waren. Davon leben ein Drittel in Zelt-Lagern, zwei Drittel bei "Gastfamilien", bei denen sie die Unterbringungen in der Regel bezahlen müssen. Bei einer Einwohnerzahl von nur 360.000 ist Inguschetien mit der Versorgung der Flüchtlinge vollkommen überfordert (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11). Auch unter Berücksichtigung der Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen wie dem UNHCR, dem Dänischen Flüchtlingsrat, Islamic Relief und Ärzte ohne Grenzen ist nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe gewährleistet; die Lebensbedingungen der Flüchtlinge in den Notunterkünften sind unter allen Aspekten schwierig (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 9; Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.6.2002, 42 ff.; UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11 f.). Die Zelte in den Lagern sind inzwischen in vielen Fällen schadhaft (Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 44). Die Ernährungssituation ist kritisch. Sie wird letztlich nur notdürftig durch internationale Hilfsorganisationen aufrecht erhalten (Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 44 ff.; UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 5 f.). Die örtliche soziale Infrastruktur ist dem Zustrom der Flüchtlinge nicht gewachsen. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist begrenzt. In den Lagern ist Tuberkulose weit verbreitet (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002,11 f.). Die Flüchtlinge sind wegen mangelhafter Ernährung stark geschwächt, so dass sie schnell erkranken; es gibt vereinzelt Epidemien. Der Zugang zu Schulen ist nur teilweise möglich (Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 45). Auf Grund des bereits geschilderten Drucks auf die tschetschenischen Flüchtlinge, nach Tschetschenien zurückzukehren, wird in den Lagern teilweise der Strom und die Wasserversorgung, die Lebensmittellieferungen, die staatliche Unterstützung und die Registrierung eingestellt (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 9 f.; Einzelheiten bei Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 42 ff.; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 13 f.; UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11 ff.). Durch Anordnung Nr. 110 wurden die örtlichen Migrationsverwaltungen angewiesen, keine Registrierung nach Formular Nr. 7 mehr auszustellen, so dass die Flüchtlinge keinen Zugang zu staatlicher Unterstützung einschließlich der Unterbringung in staatlichen Lagern mehr hatten. In Inguschetien erging daraufhin im Jahre 2000 die Anweisung, alle staatlichen Beihilfen für die Flüchtlinge zu streichen. Die Umsetzung dieser Anordnungen war unterschiedlich. Es besteht insoweit eine allgemeine Unsicherheit (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 13 f.). An dieser Situation hat sich auch in der Folgezeit nichts verbessert. Nach wie vor ist die Situation in den Flüchtlingslagern unter allen Aspekten schwierig; es wird nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe gewährleistet (AA, Lagebericht vom 29.10.2004, 13). In Dagestan, wo etwa 5.000 Flüchtlinge aus Tschetschenien leben sollen, stehen die Behörden den Flüchtlingen sehr zurückhaltend gegenüber, weil tschetschenische Rebellen das Grenzgebiet für Stützpunkte genutzt haben sollen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertriebenen und die Freizügigkeit werden auch hier verletzt (UNHCR, Stellungnahme 00.01.2002,14 f.) und es gilt auch hier die Anordnung Nr. 110. In den Republiken Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien ist nach wie vor ein Verbot des Aufenthalts und der Niederlassung von Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation in Kraft (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 15). Entsprechendes gilt auch für die Regionen Stawropol, Krasnodar und NordossetienAlanien. In Moskau und den Großstädten Russlands, in denen eine Registrierung äußert restriktiv gehandhabt wird, haben tschetschenische Flüchtlinge, soweit sie illegal dort bei Verwandten oder sonst wie unterkommen, keinen Zugang zu einer legalen Beschäftigung, zu einer gesicherten medizinischen Versorgung und Schulbildung (UNHCR-Stellungnahme, 00.01.2002, 17 f.). Angesichts dieser Situation können aus Tschetschenien seit dem Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 geflohene tschetschenische Volkszugehörige weder zum Zeitpunkt ihrer Flucht noch jetzt auf andere Teile der Russischen Föderation als einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen werden (ebenso VG Schleswig, Urteil vom 12.11.2001 - 4 A 282/00 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2002 - 25 K 4285/01.A -, Asylmagazin 4/2002, 35; VG Neustadt, Urteil vom 29.09.2002 - 8 K 2476/01.NW -, Asylmagazin 12/2002, 29; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO -, Asylmagazin 1-2/2003, 26; s. auch Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung vom 04.10.2002 , Asylmagazin 11/2002, 23; ai-journal vom 01.03.2004, "Die Rechtlosigkeit in Tschetschenien ist vollkommen unakzeptabel"; s. auch die Übersicht über Abschiebestoppregelungen in den verschiedenen Ländern AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 21 f.; a. A. VG B-Stadt, Urteil vom 09.04.2002 - 2 E 1873/01.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2002 - 8 A 98/02 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 04.07.2002 - 5 B 326/02/De -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Saarbrücken, Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A -, Asylmagazin 9/2002, 30; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 11.06.2002 - 13 LA 72/02 - und vom 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -,juris, Asylmagazin 1-2/2003, S. 28; s. auch den weiteren Überblick über die Rechtsprechung bei Schröder, Kein Zufluchtsort für Tschetschenen, 00.05.2002). Dabei lässt das Gericht offen, ob die Diskriminierung der tschetschenischen Volkszugehörigen in den anderen Teilen der Russischen Föderation in Form von polizeilicher Überwachung und Willkür sowie der praktischen Unmöglichkeit, außerhalb Tschetscheniens einen legalen Aufenthaltsort zu begründen, von ihrer Intensität her und die Gefahr von unrechtmäßigen Festnahmen, Verhaftungen und Verurteilungen sowie die Gefahr der Zwangsverbringung zurück nach Tschetschenien nach dem Grad ihrer Wahrscheinlichkeit für die Annahme ausreicht, dass tschetschenische Volkszugehörige in den übrigen Teilen der Russischen Föderation vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Tschetschenischen Volkszugehörigen drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aber aufgrund der dargestellten prekären Lebenssituation in wirtschaftlicher, sozialer und medizinischer Hinsicht in den übrigen Teilen der Russischen Föderation Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O.). Denn dadurch, dass sie weitgehend in die Illegalität abgedrängt werden, werden sie regelmäßig auch von einer gesicherten Versorgung mit Unterkunft, Arbeit oder staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt, medizinischen Leistungen und Bildung abgeschnitten. An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass in der Russischen Föderation auch Bürger anderer Volkszugehörigkeiten außerhalb ihrer Herkunftsregionen vielfach keine Registrierung erlangen und sich so auch nur illegal in anderen Landesteilen aufhalten können. Denn die Möglichkeit dieses Personenkreises, in ihre Heimatregionen zurückzukehren, haben tschetschenische Volkszugehörige aufgrund der ihnen in Tschetschenien drohenden politischen Verfolgung nicht. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass die den tschetschenischen Volkszugehörigen aufgezwungenen Lebensumstände in anderen Teilen der Russischen Föderation - für sich betrachtet - in ihrer Intensität und nach ihrer Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen nicht gleichkommen, kommen andere Teile der Russischen Föderation als inländische Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige gleichwohl nicht Betracht, weil jedenfalls die dargestellte Beschneidung der Lebensgrundlage zusammen mit der Diskriminierung und Ausgrenzung tschetschenischer Volkszugehöriger in den anderen Teilen der Russischen Föderation, auch soweit diese - für sich betrachtet - nach Intensität oder dem Gefährdungsgrad keine politische Verfolgung darstellen, die Annahme einer zumutbaren Zuflucht verbietet. Gegen die Darstellung der Lebensumstände tschetschenischer Volkszugehöriger in anderen Teilen der Russischen Föderation und der daraus hergeleiteten Annahme, tschetschenischen Volkszugehörigen stünde dort keine zumutbare inländische Fluchtalternative offen, kann auch nicht eingewandt werden, die der Annahme zugrunde liegenden Feststellungen basierten im wesentlichen nur auf Informationen zur Situation in Inguschetien und die angrenzenden Kaukasusregionen sowie in Moskau und anderen westrussischen Großstädten; angesichts der Größe des Gebiets der Russischen Föderation sei ein verfolgungsfreier oder sonst gesicherter Aufenthalt in anderen Teilen der Russischen Föderation anzunehmen oder bedürfe ggf. weiterer Prüfung. Denn tschetschenische Flüchtlinge haben auch schon während des 1. Tschetschenien-Krieges in den genannten Gebieten Zuflucht gesucht, insbesondere weil es dorthin traditionellerweise Kontakte zur Volksgruppe oder verwandtschaftliche Beziehungen gibt und dort ein Überleben noch am ehesten möglich erschien. Deshalb ist erklärlich, dass über die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in diesen Gebieten ins Einzelne gehende Auskünfte, Berichte und Informationen vorliegen und dass dies bezüglich der übrigen Gebiete der russischen Föderation nicht in gleichem Maße der Fall sein kann. Gleichwohl spricht angesichts der dargestellten politischen, publizistischen und gesellschaftlichen Ächtung der Tschetschenen aufgrund traditioneller Vorbehalte und der Vorfälle von September 1999 in Moskau, vom 11.09.2001 in New York und vom Oktober 2002 in Moskau sowie der nicht nur für die benannten Gebiete bekannten allgemeinen Praxis einer Verweigerung der Registrierung von Personen fremder Volkszugehörigkeit in den verschiedenen Regionen der Russischen Föderation nichts dafür, dass tschetschenische Volkszugehörige in anderen, oben nicht aufgeführten Teilen der Russischen Föderation von den genannten Diskriminierungen und der existentiellen Notlage nicht betroffen wären. Deshalb sieht das Gericht auch keine Veranlassung, weitere Auskünfte einzuholen. Hinzu kommt, dass Schutzsuchenden, die in einer Region ihres Heimatlandes politisch verfolgt werden, nicht zugemutet werden kann, über die bekannten Fluchtgebiete hinaus und entgegen den vorliegenden verallgemeinerungsfähigen Informationen verschiedene - oder gar alle? - sonstigen Regionen des Heimatstaates dahingehend auszuprobieren, ob sie denn als inländische Fluchtalternative taugen, bevor sie eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Ausland erreichen können (ebenso VG Neustadt, Urteil vom 28.08.2002 - 8 K 2478/01.NW -, Asylmagazin 12/2002, 29; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 22276/02 -, Asylmagazin 1-2/2003, 26). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die für tschetschenische Volkszugehörige danach drohende existentielle Gefahrenlage so in Tschetschenien - ungeachtet der politischen Verfolgung - bestünde. Denn dort wären sie nicht in die Illegalität gedrängt und könnten jedenfalls deshalb die mit der Registrierung des Wohnsitzes zusammenhängenden staatlichen Leistungen wie eine Wohnung, Schulbesuch und medizinische Versorgung in Anspruch nehmen und hätten eher die Aussicht auf einen Arbeitsplatz oder wirtschaftliche Betätigung. Ist demnach davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörigen, die zu Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien gelebt haben, dort seitdem einer gegen sie gerichteten Gruppenverfolgung unterliegen und dass ihnen in anderen Teilen der Russischen Föderation keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hat, so ist für die absehbare Zukunft eine Änderung dieser Situation auch nicht zu erwarten Allen Voraussagen der Regierung der Russischen Föderation zum Trotz ist der Krieg in Tschetschenien nicht beendet. Zwar hat am 23.03.2003 die Abstimmung über ein Verfassungsreferendum stattgefunden, mit dem die Zugehörigkeit Tschetscheniens zur Russischen Föderation festgeschrieben werden sollte und das mit 96 % der abgegebenen Stimmen angenommen worden ist, und Achmed Kadyrow ist am 05.10.2003 zum Präsidenten gewählt worden. Angesichts der massiven Wahlfälschungen konnten diese Wahlen aber nicht zu einer entscheidenden Beruhigung der Situation beitragen. Dies zeigen die weitergehenden Auseinandersetzungen zwischen den militärischen Einheiten der Russischen Föderation auf der einen Seite und den moslemischen Rebellengruppen auf der anderen Seite, die terroristischen Aktionen dieser Gruppen - zuletzt die Ermordung Kadyrows am 09.05.2004 (FR vom 10.05.2004, Tschetscheniens Präsident getötet) und die nach wie vor erfolgende Drangsalierung der Zivilbevölkerung mit massiven Menschenrechtsverletzungen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der tschetschenischen Volkszugehörigen in den anderen Teilen der Russischen Föderation nachhaltig verbessert könnte, gibt es angesichts der beharrlichen Politik der Russischen Föderation, die deren Platz allein in Tschetschenien sieht, ebenfalls nicht. Soweit das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 16.04.2004 (S. 20 f.) unter Berufung auf eine nicht weiter spezifizierte Quelle von Memorial davon ausgeht, dass eine legale Niederlassung von aus Deutschland rückgeführten Tschetschenen in die Russische Föderation möglich sei, widerspricht diese Auffassung den oben im Einzelnen aufgeführten Quellen und ist angesichts der bisherigen Stellungnahmen von Memorial nicht nachvollziehbar, so dass sie auch nicht zugrunde gelegt werden kann. Ob die Kläger zu 1. und 2. aufgrund der Mitarbeit in der Verwaltung der unabhängigen Republik Tschetschenien einer weitergehenden und sie persönlich treffenden Verfolgung ausgesetzt sind, und zwar der Kläger zu 1. insbesondere auf des von ihm mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.08.2003 vorgelegten Steckbriefs, lässt das Gericht offen, da es hierauf entscheidungserheblich nicht ankommt und dieser Vortrag gegebenenfalls einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen wäre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenische Volkszugehörige; sie begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Kläger, der am ... in ... geborene Kläger zu 1., seine Ehefrau, die am ... in ... geborene Klägerin zu 2., und ihre drei Kinder, der am ... geborene Kläger zu 3., der am ... in ... geborene Kläger zu 4. und die am ... in ... geborene Klägerin zu 5., reisten nach ihren Angaben im Juni 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) am 16.07.2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger zu 1., er sei Tschetschene. Er habe insgesamt fünf Kinder gehabt. Drei Kinder habe er zusammen mit seiner ersten Ehefrau gehabt, die 1994 bei einem Anschlag ums Leben gekommen sei. Ein Sohn sei 1999 verstorben. Eine Tochter sei schon vor dem ersten Krieg verstorben. Bei den Klägern zu 3. und 4. handele es sich um zwei Söhne aus der ersten Ehe; bei der Klägerin zu 5. handele es sich um die gemeinsame Tochter mit der Klägerin zu 2. Er sei seit 1997 mit der Klägerin zu 2. verheiratet. Seine Eltern hätten bis zum Dezember 1999 in ... gewohnt und seien wegen der Kriegssituation dann weggegangen. Sie lebten jetzt im Dorf ... in der Region .... Das sei noch innerhalb von Tschetschenien. Alle seine Verwandten hielten sich noch in ihrem Heimatland auf. Er habe noch vier Schwestern und vier Brüder. Verwandte außerhalb ihres Heimatlandes habe er nicht. Er habe in ... zehn Jahre lang die Mittelschule besucht. Zunächst habe er dann seine Militärausbildung absolviert. Insgesamt habe er zehn Jahre lang Militärdienst geleistet. Er sei in ... stationiert gewesen, bei der Einheit .... Dann habe er studiert. Das Studium habe er 1992 abgeschlossen. Er habe ein Diplom im Bereich technischer Versorgung. Er sei auch Automechaniker. Er habe in der Verwaltung gearbeitet in ..., und zwar im Bezirk ... . ... habe er am 01.06.2001 mit dem Pkw verlassen. Sie seien dann mit einem Lkw weiter nach Deutschland gereist. Er selbst habe seine beiden Söhne mitgenommen. Seine Tochter sei für diese Reise noch zu klein gewesen. Sie sei mit seiner Frau einen Tag später, am 2001 abgereist. Sie seien dann mit dem Bus nach Deutschland am 2001 eingereist. In ... sei das Leben der ganzen Familie in Gefahr gewesen. Im April 2000 sei ihr Haus zerstört worden. Er sei dann zunächst mit seiner Familie in eine andere Wohnung gezogen. Diese Wohnung habe Verwandten von ihnen gehört. Es sei insgesamt eine gefährliche Situation gewesen. Nachts seien die Männer abgeholt worden. Am 2001 morgens sei ihr Haus umstellt worden. Bei den Nachbarn sei nach ihm gefragt worden. So was sei oft passiert. Seit dem Vorfall vom 2001 sei ihm klar geworden, dass nach ihm gesucht werde. Am 10.05.2001 habe sich dann der Vorgang wiederholt. Im gesamten Gebiet von ... herrsche ständig Terror. Nach dem Vorfall vom 2001 seien sie dann nach ... gegangen. Dort hätten sie sich bei Verwandten versteckt gehalten. Er selbst sei einfacher Mitarbeiter bei der Verwaltung gewesen. Chef der Verwaltung sei ... gewesen. Dieser sei festgenommen worden. Er sei sein Chef bis 1998 gewesen. Dann sei ein Herr ... gekommen. Er selbst habe bis September 1999 in der Verwaltung gearbeitet. Ende September 1999 habe sein Bruder versucht, seine Familie an die Grenze von Inguschetien zu bringen. Seine Frau habe bei der gleichen Verwaltung gearbeitet wie er. Sie sei in der Abteilung für Bildung gewesen. Die Arbeit in der Verwaltung sei im Dezember 1999 beendet gewesen. Das sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als man ihn von Grosny weggebracht habe; er sei leicht verletzt gewesen. Er habe sich dann in den Bezirk ... im Dorf ... aufgehalten. Dort habe er etwa ein Jahr lang gelebt. Er sei leicht verletzt gewesen. In den letzten Monaten habe er in der Verwaltung praktisch in einer Kriegssituation gearbeitet. Der Krieg habe praktisch am 27./28.09.1999 angefangen. Als sie seine Frau nach Inguschetien gebracht hatten, sei diese schwanger gewesen. Sie habe dann im Oktober 1999 eine Fehlgeburt erlitten. Er selbst habe sich in ... bis April 2000 aufgehalten. Er sei dann zurück nach ... in die Wohnung von Verwandten gegangen. Dort habe er sich dann bis zur Ausreise aufgehalten. Nach ... sei er zunächst alleine zurückgegangen. Seine Familie sei dann im Mai nachgekommen. Sie hätten von Ersparnissen gelebt. Außerdem seien sie von Verwandten unterstützt worden. Seine Ehefrau sei in Inguschetien beim Roten Kreuz registriert gewesen. Sein Sohn sei in der Nacht vom 00.00.1999 auf den 00.00.1999 gestorben. Es sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als die Frau die Stadt verlassen habe und nach Inguschetien gegangen sei. Sein Sohn sei wegen der Kriegsereignisse gestorben. In Inguschetien sei die Lage auch gefährlich gewesen. Es habe nicht jeder dort leben können. Sie hätten zunächst noch versucht, die Frauen und die Kinder dort hinzubringen. Die Männer seien zunächst in ... geblieben. Sein Bruder habe Leute bestochen, so dass sie über die Berge nach Inguschetien gelangt seien. Die Russen kennten sicher seine Meinung, dass er für ein unabhängiges Tschetschenien sei. Er habe mit dem früheren parlamentarischen Vorsitzenden ... zusammen gearbeitet. Zu den Schwierigkeiten der Tschetschenen beziehe er sich auf den in Übersetzung übergebenen Befehl Nr. 541. Die Klägerin zu 2. erklärte bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt, sie sei tschetschenische Volkszugehörige. Sie habe zuletzt mit ihrem Mann in ... gelebt. Ihre Eltern lebten ebenfalls in .... Sie habe in Tschetschenien noch sieben Brüder und zwei Schwestern. 1981 habe sie die Mittelschule abgeschlossen. Sie habe von 1986 bis 1991 eine Ausbildung am pädagogischen Institut in Grosny gemacht. Bis 1996 habe sie als Lehrerin gearbeitet und dann in der Verwaltung. Sie sei in der Abteilung für Bildung gewesen. Sie sei zunächst mit ihrem Mann nach ... gegangen. Ihr Mann sei vorher weitergereist. Sie sei mit ihrer dreijährigen Tochter dann einen Tag später mit dem Bus weitergefahren und am 00.00. in der Bundesrepublik Deutschland angekommen. Das Leben ihres Ehemannes sei in Gefahr gewesen. Er sei verfolgt worden. Dies sei besonders in den letzten beiden Monaten so gewesen. Viele, die in der Verwaltung gearbeitet hätten, würden jetzt verfolgt. 1999 habe sie nicht mehr in der Verwaltung arbeiten können. Man habe sie nicht entlassen, aber es seien einfach neue Leute geholt worden. Die Machtverhältnisse und die Strukturen hätten sich geändert. Im Mai diesen Jahres seien sie von Inguschetien nach ... zurückgekommen. Sie hätten sich bei Verwandten aufgehalten. Die letzten drei Wochen vor der Ausreise hätten sie in ... in der ... Straße gewohnt. Insgesamt habe sie sich etwa von Oktober vorigen Jahres bis Mai diesen Jahres in Inguschetien aufgehalten. Dort habe sie ihr Kind verloren. Das Kind sei zu früh zur Welt gekommen. Ihr Mann sei vom Militär der russischen Föderation verfolgt worden. Ihr Haus sei umstellt worden. Man müsse jeden Tag in ... mit der Festnahme rechnen. Sie hätten die Kinder zur Schule geschickt, obwohl ab und zu auf die Schule geschossen werde. Sie hätten immer gehofft, dass sich die Lage normalisiere. Zur weiteren Begründung legten die Kläger dem Bundesamt eine Reihe von Personaldokumenten vor sowie einen Bericht aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 25.01.2002. Mit Bescheid vom 26.02.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 100 bis 106 der Bundesamtsakte verwiesen. Gegen den als Übergabeeinschreiben am 28.02.2002 zur Post gegebenen Bescheid haben die Kläger mit Schriftsatz ihres ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 15.03.2002, bei Gericht eingegangen am 18.03.2002, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihren Vortrag vor dem Bundesamt. In Tschetschenien müssten sie ethnische Säuberungen befürchten. Eine inländische Fluchtalternative stehen ihnen nicht zur Verfügung. Mit Schriftsatz ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 11.02.2003 legte der Kläger zu 1. eine Urkunde mit deutscher Übersetzung vor, aus der sich ergebe, dass er Leiter der Abteilung Organisation bei der Verwaltung des Kreises ... beschäftigt gewesen sei sowie die Klägerin zu 2. in dem Referat Gesundheitswesen und Kultur dieses Kreises. Mit Schriftsatz ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 15.05.2003 überreichten sie zur Gerichtsakte zwei Vorladungen im Original nebst Übersetzungen. In dem Anhörungsprotokoll habe sich bei Überprüfung ergeben, dass dieses fehlerhaft sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.05.2003 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18.08.2003 legten die Kläger die Kopie eines Haftbefehls betreffend den Kläger zu 1. vor. Die Klägerin zu 2. befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Außerdem legen die Kläger zwei notarielle Zeugenerklärungen vor. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.03.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Stellungnahmen und Presseartikel, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind.