Beschluss
13 LA 90/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil weder eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt.
• Eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation ist gegeben, wenn in einem erreichbaren Teilstaatsteil ausreichend Sicherheit und Möglichkeit der Existenzsicherung besteht; dies erfordert nicht die Gefahrlosigkeit des gesamten Staatsgebiets.
• Reaktionen staatlicher Stellen nach einer terroristischen Geiselnahme begründen für sich genommen keine flächendeckende Gruppenverfolgung gegenüber Angehörigen einer Volksgruppe, wenn Kontrollmaßnahmen überwiegend nicht asylerhebliche Intensität haben.
Entscheidungsgründe
Abgelehnter Zulassungsantrag: Inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation • Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil weder eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegt. • Eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation ist gegeben, wenn in einem erreichbaren Teilstaatsteil ausreichend Sicherheit und Möglichkeit der Existenzsicherung besteht; dies erfordert nicht die Gefahrlosigkeit des gesamten Staatsgebiets. • Reaktionen staatlicher Stellen nach einer terroristischen Geiselnahme begründen für sich genommen keine flächendeckende Gruppenverfolgung gegenüber Angehörigen einer Volksgruppe, wenn Kontrollmaßnahmen überwiegend nicht asylerhebliche Intensität haben. Kläger, tschetschenischer Herkunft, beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das die Annahme einer inländischen Fluchtalternative im Staatsgebiet der Russischen Föderation bejahte. Die Kläger beriefen sich auf veränderte Lageberichte, insbesondere nach einer Geiselnahme in Moskau und einen Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27.11.2002, wonach verschärfte Kontrollen und politisch motivierte Maßnahmen gegen Tschetschenen stünden. Sie rügten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesverfassungsgerichts sowie grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob angesichts neuer Entwicklungen eine inländische Fluchtalternative weiterhin besteht. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, die Kläger könnten in anderen Teilen Russlands Sicherheit und eine Existenzgrundlage finden; eine Registrierung als Binnenflüchtlinge sei hierfür nicht zwingend erforderlich. Die Kläger betonten zudem Berichte über mögliche Rückführungsvereinbarungen und verschärfte Maßnahmen gegen Tschetschenen nach der Geiselnahme. • Zulassungsgründe nicht erfüllt: Weder liegt eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vor, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung gemäß §78 Abs.3 AsylVfG. • Divergenzprüfung: Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit früherer Rechtsprechung; das Verwaltungsgericht stellte nicht den Rechtssatz auf, dass ein gefahrlos erreichbares Drittlandgebiet nur durch Inanspruchnahme ausländischen Schutzes erreichbar sein müsse. • Rechtsanwendung vs. Divergenz: Selbst wenn das Verwaltungsgericht in der tatsächlichen Würdigung fehlerhaft wäre, begründet dies keine Divergenz; ein reiner Rechtsanwendungsfehler ist mit der Divergenzberufung nicht angreifbar. • Grundsätzliche Bedeutung verneint: Eine Klärung auf Berufungsebene ist nicht erforderlich, weil das erkennende Gericht die neuen Aspekte berücksichtigt und sie mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang bringt. • Feststellung zur inländischen Fluchtalternative: Nach Würdigung der Auskunftslage, einschließlich des Ad-hoc-Berichts vom 27.11.2002, besteht für Tschetschenen grundsätzlich die Möglichkeit, sich in Teilen der Russischen Föderation niederzulassen und dort eine zumindest minimale Existenzsicherung zu finden. • Einzelfälle vs. Gruppenverfolgung: Kontrollmaßnahmen und vereinzelt auftretende Übergriffe erreichen nach den Berichten nicht das Ausmaß einer flächendeckenden, asylerheblichen Gruppenverfolgung; weitergehende Übergriffe sind allenfalls als Einzelfälle zu qualifizieren. • Räumliche Reichweite: Für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative reicht das Vorhandensein erreichbarer, sicherer Teilgebiete des Staatsgebiets; es ist nicht erforderlich, dass im gesamten Staatsgebiet überall Sicherheit besteht. Der Zulassungsantrag der Kläger wird abgelehnt; die Berufung wird nicht zugelassen. Der Senat folgt der Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger im Staatsgebiet der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative finden können, weil in erreichbaren Teilgebieten hinreichende Sicherheit und eine Möglichkeit der Existenzsicherung bestehen. Die vom Auswärtigen Amt berichteten Kontrollmaßnahmen und vereinzelt auftretenden Übergriffe erreichen nach der Gesamtwürdigung nicht das erforderliche, flächendeckende Ausmaß einer Gruppenverfolgung. Damit liegen weder die für die Zulassung erforderliche Divergenz zur herrschenden Rechtsprechung noch die Voraussetzung grundsätzlicher Bedeutung vor, so dass keine Berufungszulassung erteilt wird.