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Urteil

2 E 782/03.A

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0605.2E782.03.A.0A
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Leitsätze
Auch armenischen Volkszugehörigen, die bei Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges in Tschetschenien gelebt haben, steht in den übrigen Teilen der Russischen Föderation ebenso wie tschetschenischen Volkszugehörigen keine inländische Fluchtalternative offen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch armenischen Volkszugehörigen, die bei Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges in Tschetschenien gelebt haben, steht in den übrigen Teilen der Russischen Föderation ebenso wie tschetschenischen Volkszugehörigen keine inländische Fluchtalternative offen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen; die Beklagte ist deshalb entsprechend zu verpflichten und der entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes aufzuheben. Die Kläger haben einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG, weil sie die Russische Föderation politisch verfolgt verlassen haben und sie bei Rückkehr dorthin vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Der Asylanspruch der Kläger scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass sie in die Bundesrepublik Deutschland über einen sicheren Drittstaat gereist sind (§ 26 a AsylVfG). Das Gericht ist vielmehr überzeugt, dass die Kläger auf dem Luftwege von Tiflis in Georgien aus direkt in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sind. Diese Überzeugung ergibt sich aufgrund der insoweit im Wesentlichen übereinstimmenden und widerspruchsfreien Angaben der Kläger sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung am 02.06.2004 vor dem Gericht. Aufgrund des bei der Anhörung der Kläger gewonnenen Eindrucks und aufgrund der Tatsache, dass die Kläger, die jeweils in der Abwesenheit des anderen gehört worden sind, auch zu Einzelheiten - den Aufenthalt in der Wohnung des Schleppers und das Anfertigen von Fotos - übereinstimmende Angaben gemacht haben, geht das Gericht davon aus, dass ihr Vortrag insoweit zutrifft. Soweit die Angabe der Tageszeit, zu dem sie von T. aus abgeflogen sind, zwischen den Klägern differiert, misst das Gericht dem angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums keine maßgebliche Bedeutung bei. Dass die Kläger keine Reiseunterlagen vorlegen konnten, führt angesichts der gerichtsbekannten Praxis bei der Einschleusung, dass die Schleuser diese Unterlagen einbehalten, zu keiner anderen Beurteilung; das Gericht kann sich auch ohne solche Unterlagen davon überzeugen, dass der Vortrag der Kläger zutrifft (BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174). Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Kläger in Tschetschenien geboren und aufgewachsen sind, dass sie dort bis zu ihrer Flucht im Jahre 2002 gelebt haben und dass sie Staatsangehörige der Russischen Förderation sind. Letzteres gilt auch, soweit der Kläger zu 1. angegeben hat, er sei armenischer Volkszugehöriger und die Klägerin zu 2. erklärt hat, sie stamme von einem Juden und einer Armenierin ab. Beide haben erklärt, sie seien im Besitz sowjetischer Inlandspässe gewesen. In der ehemaligen Sowjetunion erhielten Staatsbürger einen Inlandspass mit Angabe der Republik, in der sie sich dauerhaft aufgehalten haben. Da Armenien seinerzeit sowjetische Teilrepublik gewesen ist, stand die armenische Volkszugehörigkeit des Klägers oder die Abstammung der Klägerin zu 2. von einer armenischen Mutter, dem nicht entgegen. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass die Kläger die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben haben (Prof. Luchterhandt vom 15.12.1997 an VG Augsburg; AA vom 13.03.2002 an VG Berlin und vom 21.08.2002 an das Bundesamt). In Tschetschenien lebende tschetschenische Volkszugehörige sind seit dem Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt; ihnen stand und steht in den übrigen Regionen der Russischen Föderation auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Von dem gleichen Verfolgungsschicksal sind auch die Kläger, die ebenfalls in Tschetschenien gelebt haben, betroffen, auch wenn sie nicht Tschetschenen sind, sondern, wie der Kläger zu 1., armenische Volkszugehörige oder, wie die Klägerin zu 2., aus einer gemischt jüdisch-armenischen Familie stammen. Die Feststellung zur Verfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger und einer fehlenden inländischen Fluchtalternative ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts aus den ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen. Danach stellt sich die Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in Tschetschenien wie folgt dar: Aus Anlass des Einfalls tschetschenischer Rebellengruppen in Dagestan und der Ausrufung eines islamischen Staates dort sowie Bombenattentaten auf ein Einkaufszentrum und ein Wohnhaus in Moskau, die von Seiten der russischen Regierung tschetschenischen Rebellen zugeschrieben wurden, aber auch im Hinblick auf den Präsidentschaftswahlkampf setzte die Führung der Russischen Föderation ab September 1999 Bodentruppen, Artillerie und die Luftwaffe in Tschetschenien ein mit dem erklärten Ziel, die tschetschenischen Rebellengruppen zu vernichten, die das Ziel der Unabhängigkeit Tschetscheniens und die Errichtung eines islamischen Staates anstrebten. Im Verlaufe der Kämpfe brachte die russische Armee Anfang des Jahres 2000 G., das dabei fast völlig zerstört worden ist, und im Frühjahr des Jahres 2000 große Teile Tschetscheniens unter ihre Kontrolle. Die Rebellengruppen zogen sich in die südlichen Bergregionen zurück; sie sind seitdem zum Partisanenkrieg und terroristischen Anschlägen übergegangen (AA, Lagebericht vom 24.04.2001, 3 f.; Bundesamt, Der Tschetschenien-Konflikt, 01.01.2001, 8 f.). Die russische Armee ihrerseits geht unter dem Vorwand der Terroristenbekämpfung mit äußerster Brutalität auch gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien vor, die im wesentlichen aus tschetschenischen Volkszugehörigen besteht. Schon zu Beginn des 2. Tschetschenien-Krieges ist es zu großen Fluchtbewegungen gekommen. Aufgrund des Einmarsches der russischen Armeeeinheiten und der Bombardierung der Städte flohen große Teile der Bevölkerung aus ihren Wohnorten in Tschetschenien. Die russische Armee hinderte die Flüchtlinge zum Teil bereits am Verlassen des Kampfgebietes, teilweise am Übertritt in Nachbarrepubliken wie Inguschetien (AA, Lagebericht vom 15.02.2000, 3 f.). Dabei wurden auch Flüchtlingstrecks von der russischen Luftwaffe angegriffen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass von den zu Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im Tschetschenien lebenden 450.000 Einwohnern 350.000 gewaltsam aus ihren Wohnorten vertrieben worden sind, davon 160.000 an andere Orte in Tschetschenien und die übrigen in andere Teile der Russischen Föderation und das Ausland (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 3). Die russischen Armeeeinheiten haben, wie schon im 1. Tschetschenienkrieg, an vielen Orten in Tschetschenien sogenannte Filtrationslager eingerichtet. In diese Lager werden wahllos tschetschenische Einwohner gebracht, wo nach den Erklärungen der russischen Stellen Terroristen aufgespürt werden sollen. In den Lagern werden die tschetschenischen Volkszugehörigen systematisch misshandelt, vergewaltigt, gefoltert und getötet (ai, Stellungnahme vom 08.10.2001, 7 f.; Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Lage in Tschetschenien vom 08.03.2001). Auf der Suche nach Terroristen überfallen russische Militäreinheiten ganze Dörfer, nehmen deren Bewohner willkürlich fest und misshandeln sie (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig). Gängige Praxis der russischen Armeeeinheiten und sog. Todesschwadronen ist das Verschwindenlassen und die extralegale Hinrichtung von Personen; monatlich werden 50 bis 80 tschetschenische Männer ermordet aufgefunden (FAZ vom 25.07.2002; IGFM vom 28.11.2002). Menschenrechtsgruppen berichten vom Auffinden von Massengräbern (GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen Armee, 00.01.2003, 7). Die Zahl der aufgrund des Vorgehens der russischen Armee in Tschetschenien getöteten Zivilisten wird auf zwischen mehrere Tausend (AA, Lagebericht vom 07.05.2002, 5) und 80.000 (IGFM vom 23.07.2002; GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen Armee, 00.01.2003, 1) geschätzt. Es ist die einhellige Auffassung aller mit Tschetschenien befassten Menschenrechtsgruppen, dass die russischen Armeeeinheiten in Tschetschenien gegenüber den tschetschenischen Volkszugehörigen in systematischer Weise die eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen brechen und unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung schwerste Menschenrechtsverletzungen begehen (GfbV, Tschetschenien im Würgegriff der russischen Armee, 00.01.2003; IGFM vom 28.11.2002; ai, Stellungnahme, 08.10.2001). Zwar hat die Regierung der Russischen Föderation durch die Einleitung eines politischen Prozesses versucht, den Konflikt zu entschärfen. So fand am 23.03.2003 ein Referendum zur Billigung einer neuen tschetschenischen Verfassung und von Wahlgesetzen für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Tschetschenien und am 05.10.2003 Präsidentschaftswahlen statt, bei denen Achmad Kadyrow als Präsident gewählt worden ist. Angesichts der Verzerrung der Wahl- und Abstimmungsbedingungen und angesichts der Wahl- und Abstimmungsmanipulationen und -fälschungen (NZZ vom 21.03.2003, Wer hat eine Wahl in Tschetschenien?; ai-journal vom 01.11.2003, Kaukasischer Teufelskreis) konnten diese Maßnahmen aber nicht zur Beruhigung der Situation in Tschetschenien beitragen. Vielmehr ist die Lage dort nach wie vor von terroristischen Aktionen tschetschenischer Rebellengruppen, vereinzelten Kämpfen zwischen diesen Gruppen und den verschiedenen Einheiten der Russischen Föderation, Übergriffen der Angehörigen der Einheiten der Russischen Föderation und der von seinem Sohn befehligten Einheiten Kadyrows gegenüber Zivilisten und dem Verschwindenlassen von Zivilisten bei Straßensperren und Säuberungen bestimmt (FR vom 17.02.2003, Zunehmende Zahl von Verschleppungsfällen beklagt; zusammenfassend AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 6 ff.; 15 ff.; NZZ vom 19.02.2004, Zehn Rebellen bei Gefechten in Tschetschenien getötet). Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlicher geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen besteht, unmittelbar und jederzeit damit rechnen müssen, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162; Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, NVwZ 1995, 175) unterliegen (ebenso VG Schleswig, Urteil vom 16.08.2002 - 4 A 303/01 -, Asylmagazin 12/2002, 31 für den Zeitraum September 1999 bis Februar 2000; VG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2002 - 8 A 98/02 - ; VG Osnabrück, Beschluss vom 04.07.2002 - 5 B 326/02/De -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Saarbrücken, Urteil vom 19.03.2002 - 12 K 8/00.A -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO -, Asylmagazin 12/2003, 26; VG Neustadt, Urteil vom 28.08.2002 - 8 K 2476/01.NW -, Asylmagazin 12/2002, 29; offengelassen OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.07.2003 - 13 LA 90/03, juris). Ob es sich dabei um eine regionale oder örtlich begrenzte Gruppenverfolgung (BVerwG, Urteile vom 30.04.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134 und vom 09.09.1997 - C 43/96 -, BVerwGE 105, 204) handelt, bedarf in Verfahren, in denen die Flucht der Betroffenen aus Tschetschenien nach Beginn des 2. Tschetschenienkrieges nicht in Frage steht, keiner abschließenden Entscheidung, auch wenn angesichts der vielfältigen Diskriminierung tschetschenischer Volkszugehöriger im Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens, wie sie unten im Einzelnen dargelegt wird, viel für eine regionale Gruppenverfolgung spricht. Denn in beiden Fällen kommt es nach Auffassung des Gerichts in gleicher Weise auf die Frage an, ob tschetschenische Volkszugehörige in den anderen Teilen der Russischen Föderation Gefährdungen ausgesetzt sind, die von ihrem Gewicht her politischer Verfolgung gleichkommen (s. hierzu und zur Gewährleistung des Existenzminimums am Ort der Fluchtalternative BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315 ; zum identischen Prüfungsumfang existentieller Sicherheit am Ort der inländischen Fluchtalternative bei regionaler und örtlich begrenzter Gruppenverfolgung Hess. VGH, Urteil vom 07.12.1998 - 12 UE 2091/98.A - ; offengelassen von Hess. VGH, Urteil vom 05.08.2002 - 12 UE 2982/00.A - ). Dass das Vorgehen der verschiedenen militärischen Verbände der Russischen Föderation nach ihrem Selbstverständnis und dem der Regierung der Russischen Föderation der Terrorismusbekämpfung dient, ändert an der Annahme einer Gruppenverfolgung nichts. Denn das wahllose und brutale Vorgehen gegen die an dem Konflikt mit den Rebellengruppen nicht unmittelbar beteiligte Zivilbevölkerung weist das Vorgehen als nicht legitimierbaren staatlichen Gegenterror aus (BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a. a. O.). Tschetschenischen Volkszugehörigen aus Tschetschenien stand seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges bis jetzt in anderen Teilen der Russischen Föderation keine zumutbare inländische Fluchtalternative offen. Die Situation tschetschenischer Volkszugehöriger in den übrigen Teilen der Russischen Föderation stellt sich dem Gericht aufgrund der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen dabei wie folgt dar: Vor Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 lebten in Tschetschenien etwa 450.000 Einwohner, u. z. vorwiegend Tschetschenen. Seit Ende 1999 sind mehr als 350.000 Personen gewaltsam aus ihren Wohnorten in Tschetschenien vertrieben worden, wobei etwa 160.000 an andere Orte in Tschetschenien, etwa 150.000 in die Nachbarrepublik Inguschetien, 5.000 nach Dagestan und 30.000 in andere Teile der Russischen Föderation geflohen sind (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 3). An ihren Fluchtorten in der Russischen Föderation sind tschetschenische Volkszugehörige besonders seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges einer vor allem staatlichen, aber auch gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt. Infolge der Bombenattentate auf ein Wohnhaus und ein Einkaufszentrum in Moskau im September 1999, für die tschetschenische Rebellengruppen verantwortlich gemacht worden sind, kam es in vielen Teilen der Russischen Föderation zu Straßenkontrollen von südländisch/kaukasisch aussehenden Personen, zu Razzien gegen tschetschenische Volkszugehörige sowie willkürlichen Haus- und Wohnungsdurchsuchungen, aufgrund deren tschetschenische Volkszugehörige zum Teil festgenommen und für mehrere Tage von der Polizei ohne Angabe von Gründen inhaftiert wurden. Dabei soll es auch zu Gewaltanwendung durch Polizisten wie Schlägen, Überstülpen von Plastiktüten über den Kopf, Misshandlung und Folter gekommen sein (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 12; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 11; ai vom 1.2.2002 an VG Ansbach, 4). Darüber hinaus werden tschetschenische Volkszugehörige dort, wo eine Vielzahl von ihnen lebt, durch Dritte bedroht. Die Bevölkerung begegnet ihnen größtenteils mit Misstrauen, das aus einem latenten Rassismus gespeist und durch die Ereignisse des 11.09.2001, Berichte über Kontakte der tschetschenischen Rebellen zu den Taliban und Osama Bin Laden und die Geiselnahme in Moskau im Oktober 2002 verstärkt worden ist (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 14 f.; UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 18 f.). Tschetschenische Volkszugehörige stehen unter einem Generalverdacht, terroristische Aktionen zu unterstützen (AA, Lagebericht vom 17.11.2002; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 18 ff.). Im Gebiet W. fanden im Jahr 2002 Programe gegen Tschetschenen statt (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 11). Diese Diskriminierung und Drangsalierung findet vor dem Hintergrund einer Medienkampagne gegen Tschetschenen statt, die von Politikern angeheizt wird (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 12). In der Folge der Verbindung einer allgemeinen Feindseligkeit gegen Tschetschenen in der russischen Gesellschaft mit entsprechenden offiziellen Erklärungen russischer Politiker, Presseartikeln und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte ist eine Situation entstanden, in der tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation praktisch den Status einer ethnischen Gruppe erhalten haben, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig, 4). Druck auf tschetschenische Flüchtlinge ergibt sich auch aufgrund des erklärten Ziels der russischen Politiker und Behörden, diese zu einer Rückkehr nach Tschetschenien zu bewegen. Zur Erreichung dieses Ziels werden Versprechungen, administrative Restriktionen, Drohungen und auch Zwang eingesetzt. So ist es gegen Ende des Jahres 1999, Anfang des Jahres 2000 zu erzwungenen Zurückführungen hunderter tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien gekommen (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11; AA, Lagebericht vom 28.04.2001, 8; AA, Lagebericht vom 28.08.2001, 11; UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 7 f.). Bei fehlender Registrierung der Flüchtlinge sieht ein Dekret vom 21.09.2001 die Deportationen an den Wohnsitzort vor (ai vom 01.02.2002 an VG Ansbach, 4). Trotz der durch die Behörden der Russischen Föderation zugesagten Respektierung des Grundsatzes der Freiwilligkeit der Rückkehr wird insbesondere auf die Flüchtlinge in Inguschetien großer Druck ausgeübt, nach Tschetschenien zurückzukehren. So wurde Ende Juni 2002 des Flüchtlingslager S. aufgelöst, in dem über 2000 Menschen Zuflucht gefunden hatten. Den Flüchtlingen, die sich geweigert hatten zu gehen, wurden die Zelte über den Köpfen abgerissen, sie wurden gezwungen, Erklärungen über ihre angeblich freiwillige Rückkehr zu unterschreiben und man lud sie mit ihrem Hab und Gut auf Lastwagen und verbrachte sie nach Tschetschenien. Auf gleiche Weise ist das Lager im Dorf Aki-Jurt mit 2.500 Flüchtlingen im Dezember 2002 aufgelöst worden (FR vom 09.12.2002; Bundesamt, Russische Föderation - Die Geiselnahme von Moskau -, 00.12.2002). Auch in anderen Regionen der Russischen Föderation wird auf vielfältige Weise Druck auf tschetschenische Volkszugehörige ausgeübt, nach Tschetschenien zurückzukehren, indem ihnen die Lebensmittelrationen oder die Unterkünfte entzogen werden, was mit der Aufforderung verbunden wird, nach Tschetschenien zurückzukehren (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 8 ff.; UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 7 f.; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 13 f.). Die Flüchtlingslager in Inguschetien sind darüber hinaus von teilweise willkürlichen Kontrollmaßnahmen besonders betroffen. Im Jahre 2001 führten russische Militäreinheiten eine Reihe von Operationen in Siedlungen und Lagern von tschetschenischen Flüchtlingen auf der Suche nach Waffen und Drogen durch, wobei sie eine Anzahl von Personen unter dem Verdacht festnahmen, tschetschenischen Rebellengruppen anzugehören. Junge Männer sind in dieser Hinsicht besonders betroffen (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 14). Auch amnesty international gehen entsprechende Berichte immer wieder zu (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig). Seit dem Wahlsieg des von Moskau unterstützten ehemaligen Geheimdienstoffiziers Sjasikow im April 2002 ist die Situation der tschetschenischen Flüchtlinge in Inguschetien noch schwieriger geworden (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 11 f.). Mitte Mai 2002 wurden Teile der 58. Armee in unmittelbarer Nähe von Flüchtlingslagern stationiert. Dort nahmen sie "Säuberungen" vor und verschleppten Flüchtlinge (IGFM, Tschetschenische Flüchtlinge in Deutschland, 00.07.2002, 4). Im Juni 2002 wurden Spezialeinheiten des Innenministeriums in Inguschetien stationiert, um Flüchtlinge zu kontrollieren und Verbindungen zu tschetschenischen Kämpfern aufzudecken (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 13). Auch für den Nordkaukasus werden allgemeine Behinderungen, Diskriminierungen und Schikanen berichtet (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 14 ff.). Nach der Geiselnahme in Moskau vom Oktober 2002 hat sich die Sicherheitssituation für die in den Flüchtlingslagern lebenden tschetschenischen Volkszugehörigen weiter verschärft, schikanöse Sicherheitskontrollen und Festnahme insbesondere von jungen Männern, deren weiteres Schicksal dann ungewiss ist, nahmen zu (UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 6 f.; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 14 f.). Vor allem für die Region um Moskau und St. Petersburg gibt es Berichte über die Beschlagnahme von Passpapieren durch die Polizei, Inhaftnahme von tschetschenischen Volkszugehörigen und Erpressung von Geldbeträgen (UNHCR-Stellungnahme, 00.01.2002, 18; UNHCR vom 29..10.2003 an VGH München, 1 f.; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 18 ff.). Die Anti-Terrorismus-Operation in Moskau und anderen Großstädten nach den Bombenanschlägen im September 1999 dauern an (ai vom 01.02.2002 an VG Ansbach, Anlage 1, 6). Festgenommenen Personen wird belastendes Material wie Drogen und Waffen untergeschoben. Es wird von Fällen berichtet, in denen gefoltert worden ist, um Geständnisse zu erpressen. Dadurch gibt es nach Auffassung der Menschenrechtsgruppen eine Vielzahl von ungerechtfertigten Verurteilungen zu teilweise hohen Freiheitsstrafen (Menschenrechtszentrum Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 36 ff.; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 10). Auch in anderen Großstädten gibt es Razzien gegen Tschetschenen. Polizisten werden angehalten, Bericht zu erstatten, wie viele Tschetschenen, Georgier oder Azeris sie festgenommen haben und welchen vermutlichen Zweck das dabei beschlagnahmte Geld hat (ai vom 20.02.2002 an VG Braunschweig, 5 f.). Menschenrechtsgruppen bestätigen allerdings, dass die Lage in St. Petersburg in Bezug auf polizeiliche Schikane, Geldstrafen und die Verhängung von Verwaltungshaft gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Personen nicht ganz so kritisch sei wie in Moskau (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 18; AA vom 15.08.2003 an VG Schleswig). Diskriminiert werden tschetschenische Volkszugehörige vor allem auch im Hinblick auf die Praxis der Registrierung und des Ausstellens von Personalpapieren. Das betrifft zum einen die Registrierung als Binnenvertriebene und zum anderen die Registrierung des dauernden und des vorübergehenden Aufenthalts sowie die Ausstellung von Inlands- und Auslandspässen. Im Einzelnen: Nach dem Recht der Russischen Föderation können Binnenvertriebene grundsätzlich einen Vertriebenenstatus erhalten, der ihnen staatliche Hilfen und soziale Rechte sichert. In der Folge des 1. Tschetschenienkrieges sind 162.000 Personen aus Tschetschenien als Binnenvertriebene anerkannt worden. Dabei handelte es sich allerdings regelmäßig um russische Volkszugehörige (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 7). Dagegen sind in Folge des 2. Tschetschenenkrieges in der Zeit vom 30.09. 1999 bis 30.06.2001 nur 11.851 Personen als Binnenvertriebene anerkannt worden. Tschetschenen haben in der Regel keine Chance zu einer entsprechenden Registrierung (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 9; Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien,10.06.2002, 4 ff.; für die spätere Zeit UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 4 f.). Was die Registrierung des Aufenthaltsortes angeht, so haben die Staatsangehörigen der Russischen Föderation seit dem Föderationsgesetz von 1993 grundsätzlich das Recht, sich an einem Ort ihr Wahl zum dauerhaften oder zum kurzfristigen Aufenthalt zur Registrierung des Wohnsitzes bzw. Aufenthalts anzumelden (Freizügigkeit der Wahl von Wohnsitz und Aufenthaltsort). Das alte Propiska-System, wonach ein Aufenthalt von den Behörden genehmigt werden musste, ist dadurch abgeschafft worden. Man muss aber davon ausgehen, dass entgegen der Rechtslage und einschlägiger Urteile des Verfassungsgerichts durchgängig eine Verwaltungspraxis der Behörden der Russischen Föderation dahingehend besteht, tschetschenischen Volkszugehörigen eine Registrierung außerhalb Tschetscheniens zu verweigern. Diese Verwaltungspraxis beruht entweder auf - der Verfassung zuwiderlaufenden - Erlassen oder auf einer ständigen Praxis der örtlichen Verwaltungsbehörden, die trotz entgegenstehender Gerichtsurteile beibehalten wird (s. dazu im Einzelnen UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11 ff. zu der entsprechenden Praxis in Inguschetien, Dagestan, Kabardino-Balkarien, Karatschai-Tscherkessien, Stawropol, Krasnodar sowie Nordossetien-Alanien). Eine gerichtliche Durchsetzung des Freizügigkeitsrechts ist in aller Regel praktisch nicht möglich. Dabei ist die Praxis in Moskau und den anderen westrussischen Großstädten besonders restriktiv (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 11 f.; UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 9 ff. für die einzelnen Regionen; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 4 f.; Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 16 ff.; UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 1 f.) Entsprechendes gilt auch für die Ausstellung von Personaldokumenten. Tschetschenische Flüchtlinge werden regelmäßig an die entsprechenden Behörden in Tschetschenien verwiesen (Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 22 ff.; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 22 ff.). Da sie dorthin nur unter Lebensgefahr hingelangen können, sind tschetschenische Flüchtlinge regelmäßig nicht im Besitz gültiger Personalpapiere; sie verstoßen dadurch gegen die Passordnung (GfbV, Stellungnahme, 00.07.2001, 2). Auch durch die Neuordnung des Passwesens der Russischen Föderation und die Umstellung auf neue Pässe zum 01.01.2004 hat bislang keine grundsätzliche Änderung dieser Sachlage gebracht (UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 8; AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 20). Im Ergebnis bedeuten diese Feststellungen, dass tschetschenische Binnenflüchtlinge sich regelmäßig allenfalls illegal in anderen Teilen der Russischen Föderation aufhalten können. Auch hieraus erklärt sich, dass tschetschenische Flüchtlinge in anderen Teilen der Russischen Föderation häufig der polizeilichen Willkür zum Opfer fallen. Da die Registrierung die Voraussetzung für den Erhalt staatlicher Leistungen (Sozialleistungen, Wohnung, Zugang zur kostenlosen medizinischen Versorgung, Schule; s. AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 14) ist und es ohne Registrierung praktisch nicht möglich, einen Arbeitsplatz zu finden (GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 7), befinden sich tschetschenische Flüchtlinge in den übrigen Teilen der Russischen Föderation regelmäßig in einer existentiellen Notlage. Diese stellt sich in den einzelnen Regionen der Russischen Föderation, in denen sich tschetschenische Flüchtlinge vorwiegend aufhalten, wie folgt dar: Ein großer Teil der tschetschenischen Flüchtlinge lebt in Inguschetien. Für die 2. Hälfte des Jahres 2002 werden offiziell 70.000 Flüchtlinge angegeben; die Dunkelziffer ist deutlich höher; das UNHCR geht für diesen Zeitraum von 110.000 Flüchtlingen aus (s. AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 9), nachdem es zu Anfang des 2. Tschetschenienkrieges und vor Beginn der teilweise erzwungenen Rückkehr 150.000 Flüchtlinge waren. Davon leben ein Drittel in Zelt-Lagern, zwei Drittel bei "Gastfamilien", bei denen sie die Unterbringungen in der Regel bezahlen müssen. Bei einer Einwohnerzahl von nur 360.000 ist Inguschetien mit der Versorgung der Flüchtlinge vollkommen überfordert (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11). Auch unter Berücksichtigung der Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen wie dem UNHCR, dem Dänischen Flüchtlingsrat, Islamic Relief und Ärzte ohne Grenzen ist nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe gewährleistet; die Lebensbedingungen der Flüchtlinge in den Notunterkünften sind unter allen Aspekten schwierig (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 9; Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.6.2002, 42 ff.; UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11 f.). Die Zelte in den Lagern sind inzwischen in vielen Fällen schadhaft (Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 44). Die Ernährungssituation ist kritisch. Sie wird letztlich nur notdürftig durch internationale Hilfsorganisationen aufrecht erhalten (Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 44 ff.; UNHCR vom 29.10.2003 an VGH München, 5 f.). Die örtliche soziale Infrastruktur ist dem Zustrom der Flüchtlinge nicht gewachsen. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist begrenzt. In den Lagern ist Tuberkulose weit verbreitet (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002,11 f.). Die Flüchtlinge sind wegen mangelhafter Ernährung stark geschwächt, so dass sie schnell erkranken; es gibt vereinzelt Epidemien. Der Zugang zu Schulen ist nur teilweise möglich (Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 45). Auf Grund des bereits geschilderten Drucks auf die tschetschenischen Flüchtlinge, nach Tschetschenien zurückzukehren, wird in den Lagern teilweise der Strom und die Wasserversorgung, die Lebensmittellieferungen, die staatliche Unterstützung und die Registrierung eingestellt (AA, Lagebericht vom 27.11.2002, 9 f.; Einzelheiten bei Memorial, Nach der Flucht aus Tschetschenien, 10.06.2002, 42 ff.; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 13 f.; UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 11 ff.). Durch Anordnung Nr. 110 wurden die örtlichen Migrationsverwaltungen angewiesen, keine Registrierung nach Formular Nr. 7 mehr auszustellen, so dass die Flüchtlinge keinen Zugang zu staatlicher Unterstützung einschließlich der Unterbringung in staatlichen Lagern mehr hatten. In Inguschetien erging daraufhin im Jahre 2000 die Anweisung, alle staatlichen Beihilfen für die Flüchtlinge zu streichen. Die Umsetzung dieser Anordnungen war unterschiedlich. Es besteht insoweit eine allgemeine Unsicherheit (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 13 f.). An dieser Situation hat sich auch in der Folgezeit nichts verbessert. Nach wie vor ist die Situation in den Flüchtlingslagern unter allen Aspekten schwierig; es wird nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe gewährleistet (AA, Lagebericht vom 29.10.2004, 13). In Dagestan, wo etwa 5.000 Flüchtlinge aus Tschetschenien leben sollen, stehen die Behörden den Flüchtlingen sehr zurückhaltend gegenüber, weil tschetschenische Rebellen das Grenzgebiet für Stützpunkte genutzt haben sollen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertriebenen und die Freizügigkeit werden auch hier verletzt (UNHCR, Stellungnahme 00.01.2002,14 f.) und es gilt auch hier die Anordnung Nr. 110. In den Republiken Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien ist nach wie vor ein Verbot des Aufenthalts und der Niederlassung von Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation in Kraft (UNHCR, Stellungnahme, 00.01.2002, 15). Entsprechendes gilt auch für die Regionen Stawropol, Krasnodar und Nordossetien-Alanien. In Moskau und den Großstädten Russlands, in denen eine Registrierung äußert restriktiv gehandhabt wird, haben tschetschenische Flüchtlinge, soweit sie illegal dort bei Verwandten oder sonst wie unterkommen, keinen Zugang zu einer legalen Beschäftigung, zu einer gesicherten medizinischen Versorgung und Schulbildung (UNHCR-Stellungnahme, 00.01.2002, 17 f.). Angesichts dieser Situation können aus Tschetschenien seit dem Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 geflohene tschetschenische Volkszugehörige weder zum Zeitpunkt ihrer Flucht noch jetzt auf andere Teile der Russischen Föderation als einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative verwiesen werden (ebenso VG Schleswig, Urteil vom 12.11.2001 - 4 A 282/00 - , juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2002 - 25 K 4285/01.A -, Asylmagazin 4/2002, 35; VG Neustadt, Urteil vom 29.09.2002 - 8 K 2476/01.NW -, Asylmagazin 12/2002, 29; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO -, Asylmagazin 1-2/2003, 26; s. auch Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages, Beschlussempfehlung vom 04.10.2002; erhebliche Zweifel an dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative;, Asylmagazin 11/2002, 23; ai-journal vom 01.03.2004, "Die Rechtlosigkeit in Tschetschenien ist vollkommen unakzeptabel"; s. auch die Übersicht über Abschiebestoppregelungen in den verschiedenen Ländern AA, Lagebericht vom 16.02.2004, 21 f.; a. A. VG Kassel, Urteil vom 09.04.2002 - 2 E 1873/01.A -; VG Braunschweig, Urteil vom 24.07.2002 - 8 A 98/02 -, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 04.07.2002 - 5 B 326/02/De -, Asylmagazin 9/2002, 30; VG Saarbrücken, Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A -, Asylmagazin 9/2002, 30; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 11.06.2002 - 13 LA 72/02 - und vom 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -,juris, Asylmagazin 1-2/2003, S. 28; s. auch den weiteren Überblick über die Rechtsprechung bei Schröder, Kein Zufluchtsort für Tschetschenen, 00.05.2002). Dabei lässt das Gericht offen, ob die Diskriminierung der tschetschenischen Volkszugehörigen in den anderen Teilen der Russischen Föderation in Form von polizeilicher Überwachung und Willkür sowie der praktischen Unmöglichkeit, außerhalb Tschetscheniens einen legalen Aufenthaltsort zu begründen, von ihrer Intensität her und die Gefahr von unrechtmäßigen Festnahmen, Verhaftungen und Verurteilungen sowie die Gefahr der Zwangsverbringung zurück nach Tschetschenien nach dem Grad ihrer Wahrscheinlichkeit für die Annahme ausreicht, dass tschetschenische Volkszugehörige in den übrigen Teilen der Russischen Föderation vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sind. Tschetschenischen Volkszugehörigen drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aber aufgrund der dargestellten prekären Lebenssituation in wirtschaftlicher, sozialer und medizinischer Hinsicht in den übrigen Teilen der Russischen Föderation Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Urteil vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a. a. O.). Denn dadurch, dass sie weitgehend in die Illegalität abgedrängt werden, werden sie regelmäßig auch von einer gesicherten Versorgung mit Unterkunft, Arbeit oder staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt, medizinischen Leistungen und Bildung abgeschnitten. An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass in der Russischen Föderation auch Bürger anderer Volkszugehörigkeiten außerhalb ihrer Herkunftsregionen vielfach keine Registrierung erlangen und sich so auch nur illegal in anderen Landesteilen aufhalten können. Denn die Möglichkeit dieses Personenkreises, in ihre Heimatregionen zurückzukehren, haben tschetschenische Volkszugehörige aufgrund der ihnen in Tschetschenien drohenden politischen Verfolgung nicht. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass die den tschetschenischen Volkszugehörigen aufgezwungenen Lebensumstände in anderen Teilen der Russischen Föderation - für sich betrachtet - in ihrer Intensität und nach ihrer Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen nicht gleichkommen, kommen andere Teile der Russischen Föderation als inländische Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige gleichwohl nicht Betracht, weil jedenfalls die dargestellte Beschneidung der Lebensgrundlage zusammen mit der Diskriminierung und Ausgrenzung tschetschenischer Volkszugehöriger in den anderen Teilen der Russischen Föderation, auch soweit diese - für sich betrachtet - nach Intensität oder dem Gefährdungsgrad keine politische Verfolgung darstellen, die Annahme einer zumutbaren Zuflucht verbietet. Gegen die Darstellung der Lebensumstände tschetschenischer Volkszugehöriger in anderen Teilen der Russischen Föderation und der daraus hergeleiteten Annahme, tschetschenischen Volkszugehörigen stünde dort keine zumutbare inländische Fluchtalternative offen, kann auch nicht eingewandt werden, die der Annahme zugrunde liegenden Feststellungen basierten im wesentlichen nur auf Informationen zur Situation in Inguschetien und die angrenzenden Kaukasusregionen sowie in Moskau und anderen westrussischen Großstädten; angesichts der Größe des Gebiets der Russischen Föderation sei ein verfolgungsfreier oder sonst gesicherter Aufenthalt in anderen Teilen der Russischen Föderation anzunehmen oder bedürfe ggf. weiterer Prüfung. Denn tschetschenische Flüchtlinge haben auch schon während des 1. Tschetschenien-Krieges in den genannten Gebieten Zuflucht gesucht, insbesondere weil es dorthin traditionellerweise Kontakte zur Volksgruppe oder verwandtschaftliche Beziehungen gibt und dort ein Überleben noch am ehesten möglich erschien. Deshalb ist erklärlich, dass über die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in diesen Gebieten ins Einzelne gehende Auskünfte, Berichte und Informationen vorliegen und dass dies bezüglich der übrigen Gebiete der russischen Föderation nicht in gleichem Maße der Fall sein kann. Gleichwohl spricht angesichts der dargestellten politischen, publizistischen und gesellschaftlichen Ächtung der Tschetschenen aufgrund traditioneller Vorbehalte und der Vorfälle von September 1999 in Moskau, vom 11.09.2001 in New York und vom Oktober 2002 in Moskau sowie der nicht nur für die benannten Gebiete bekannten allgemeinen Praxis einer Verweigerung der Registrierung von Personen fremder Volkszugehörigkeit in den verschiedenen Regionen der Russischen Föderation nichts dafür, dass tschetschenische Volkszugehörige in anderen, oben nicht aufgeführten Teilen der Russischen Föderation von den genannten Diskriminierungen und der existentiellen Notlage nicht betroffen wären. Deshalb sieht das Gericht auch keine Veranlassung, weitere Auskünfte einzuholen. Hinzu kommt, dass Schutzsuchenden, die in einer Region ihres Heimatlandes politisch verfolgt werden, nicht zugemutet werden kann, über die bekannten Fluchtgebiete hinaus und entgegen den vorliegenden verallgemeinerungsfähigen Informationen verschiedene - oder gar alle? - sonstigen Regionen des Heimatstaates dahingehend auszuprobieren, ob sie denn als inländische Fluchtalternative taugen, bevor sie eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Ausland erreichen können (ebenso VG Neustadt, Urteil vom 28.08.2002 - 8 K 2478/01.NW -, Asylmagazin 12/2002, 29; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 22276/02 -, Asylmagazin 1-2/2003, 26). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die für tschetschenische Volkszugehörige danach drohende existentielle Gefahrenlage so in Tschetschenien - ungeachtet der politischen Verfolgung - bestünde. Denn dort wären sie nicht in die Illegalität gedrängt und könnten jedenfalls deshalb die mit der Registrierung des Wohnsitzes zusammenhängenden staatlichen Leistungen wie eine Wohnung, Schulbesuch und medizinische Versorgung in Anspruch nehmen und hätten eher die Aussicht auf einen Arbeitsplatz oder wirtschaftliche Betätigung. Ist demnach davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörigen, die zu Beginn des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien gelebt haben, dort seitdem einer gegen sie gerichteten Gruppenverfolgung unterliegen und dass ihnen in anderen Teilen der Russischen Föderation keine zumutbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hat, so ist für die absehbare Zukunft eine Änderung dieser Situation auch nicht zu erwarten Allen Voraussagen der Regierung der Russischen Föderation zum Trotz ist der Krieg in Tschetschenien nicht beendet. Zwar hat am 23.03.2003 die Abstimmung über ein Verfassungsreferendum stattgefunden, mit dem die Zugehörigkeit Tschetscheniens zur Russischen Föderation festgeschrieben werden sollte und das mit 96 % der abgegebenen Stimmen angenommen worden ist, und Achmed Kadyrow ist am 05.10.2003 zum Präsidenten gewählt worden. Angesichts der massiven Wahlfälschungen konnten diese Wahlen aber nicht zu einer entscheidenden Beruhigung der Situation beitragen. Dies zeigen die weitergehenden Auseinandersetzungen zwischen den militärischen Einheiten der Russischen Föderation auf der einen Seite und den moslemischen Rebellengruppen auf der anderen Seite, die terroristischen Aktionen dieser Gruppen - zuletzt die Ermordung Kadyrows am 09.05.2004 (FR vom 10.05.2004, Tschetscheniens Präsident getötet) und die nach wie vor erfolgende Drangsalierung der Zivilbevölkerung mit massiven Menschenrechtsverletzungen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation der tschetschenischen Volkszugehörigen in den anderen Teilen der Russischen Föderation nachhaltig verbessert könnte, gibt es angesichts der beharrlichen Politik der Russischen Föderation, die deren Platz allein in Tschetschenien sieht, ebenfalls nicht. Soweit das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 16.04.2004 (S. 20 f.) unter Berufung auf eine nicht weiter spezifizierte Quelle von Memorial davon ausgeht, dass eine legale Niederlassung von aus Deutschland rückgeführten Tschetschenen in die Russische Föderation möglich sei, widerspricht diese Auffassung den oben im Einzelnen aufgeführten Quellen und ist angesichts der bisherigen Stellungnahmen von Memorial nicht nachvollziehbar, so dass sie auch nicht zugrunde gelegt werden kann. Diese für tschetschenische Volkszugehörige getroffenen Feststellungen treffen auch auf die Kläger zu. Dies zeigt sich für die Zeit vor ihrer Ausreise an den von ihnen geschilderten Erlebnissen über ihre Festnahme und die Misshandlungen durch das Militär der Russischen Föderation, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat und die auch der angefochtene Bescheid in seiner Begründung nicht in Abrede gestellt hat. Auch den Klägern stand und steht in den übrigen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Insoweit treffen auf sie dieselben Gründe zu wie auf aus Tschetschenien stammende tschetschenische Volkszugehörige. Hiervon ist der Kläger zu 1. als armenischer Volkszugehöriger aufgrund der rassistischen Grundhaltung in weiten Teilen der Russischen Föderation und der Anfeindungen betroffen, denen aus dem Kaukasus stammende Personen wegen ihrer Herkunft und wegen ihres Aussehens seitens der russischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sind (AA, Lagebericht vom 28.08.2001 und vom 26.03.2004, 7; GfbV, Stellungnahme, 00.11.2002, 12; amnesty international vom 20.02.2002 an VG Braunschweig; Deutsche Welle vom 02.08.2002, Die Behörden üben sich in Nachsicht; AA an VG Bremen vom 03.02.2003 und vom 11.04.2003 an VG Göttingen). Hinzu kommt, dass der Kläger zu 1., dessen ehemaliger sowjetischer Inlandspass bei der Zerstörung ihres Hauses vernichtet worden ist, eine legale Existenz in der Russischen Föderation nur bekunden könnte, wenn er einen neuen Pass erhält. Dazu müsste er allerdings nach Tschetschenien reisen (UNHCR vom 29.10.2003 an VG München; AA, Lagebericht vom 26.03.2004, 17), was ihm aufgrund der oben getroffenen Feststellungen nicht angesonnen werden kann. Entsprechendes gilt auch für die Klägerin zu 2.. Der Umstand, dass sie von einem jüdischen Vater abstammt, ändert daran nichts. Insoweit ist entscheidend, dass sie in Tschetschenien geboren und aufgewachsen ist und dort bis zu ihrer Flucht gelebt hat, von einer armenischen Mutter abstammt und mit dem Kläger zu 1. verheiratet ist und zur Legalisierung ihrer Existenz in anderen Teilen der Russischen Föderation ebenfalls nach Tschetschenien reisen müsste. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die miteinander verheirateten Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Der am in D. (Russische Föderation/Tschetschenien) geborene Kläger zu 1. und die am 18.07.1955 in D. (Russische Föderation/Tschetschenien) geborene Klägerin zu 2. reisten nach ihren Angaben am 16.10.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger zu 1., er spreche russisch und armenisch. Er sei Armenier. Er habe einen russischen Inlandspass gehabt. Diesen Pass hätten ihm die Russen im Februar 2000 abgenommen. Er habe zuletzt in K.-J. in Tschetschenien gewohnt. Er sei seit 1974 mit der Klägerin zu 2. verheiratet. Er habe zwei Söhne. Er habe keine Verwandten in der Russischen Föderation. Er habe von 1995 drei Jahre lang als Selbständiger eine Autowerkstatt betrieben. Sie seien am 16.10.2002 mit dem Flugzeug von T. (Georgien) aus nach F. geflogen. Während des 1. Tschetschenienkrieges hätten die Moslems sie zwingen wollen, mit ihnen zu kämpfen. Sie hätten in ein anderes Dorf ziehen müssen. Der 2. Tschetschenienkrieg habe ihr Dorf im Februar 2000 erreicht. Die Moslems hätten sie wieder aufgefordert, mit ihnen zu kämpfen. Als sie ihre beiden Söhne und ihre Schwiegertochter hätten suchen wollen, seien sie von russischen Soldaten festgenommen worden. Man sei davon ausgegangen, dass sie tschetschenische Rebellen seien. Im Mai 2000 habe man sie dann in ein Gefängnis gebracht. Man habe sie misshandelt. Seine Ehefrau sei auch dabei gewesen. Im August 2001 habe es dann eine weitere Vernehmung gegeben und am 1. September 2001 seien sie dann freigelassen worden. Als sie nach Hause gekommen seien, hätten sie festgestellt, dass ihr Haus zerstört worden sei. Sie hätten erfahren, dass ihre Söhne einen Georgier beauftragt hatten, sie wegzubringen. Zu diesem Georgier hätten sie dann ebenfalls Kontakt aufgenommen. Bis Februar 2002 hätten sie noch in den Ruinen ihres Hauses gelebt, dann bis Mitte August bei einem Hirten in den Bergen. Die Klägerin zu 2. erklärte bei ihrer Befragung vor dem Bundesamt, sie sei von der Vaterseite her Jüdin und von der Mutterseite her Armenierin. Sie habe einen russischen Inlandspass besessen. Dieser sei bei einem Bombenangriff auf ihr Haus in Tschetschenien verloren gegangen. Von Mai 2000 bis September 2001 seien sie in Gewahrsam gewesen. In dem Gefangenenlager hätten sich verschiedene Nationalitäten befunden. Sie seien zu allem gezwungen worden, was ihre Bewacher nicht selbst hätten machen wollen. Mit Bescheid vom 24.03.2003 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 38 bis 48 der Bundesamtsakte verwiesen. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.04.2003, bei Gericht eingegangen am 08.04.2003, haben die Kläger gegen den ihnen am 28.03.2003 zugestellten Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung geben sie an, sie hätten keinen russischen Pass, sondern sowjetische Pässe gehabt. Sie seien sowohl von den Tschetschenen als auch von den Russen bedrängt worden. Im Übrigen wiederholen sie ihren Vortrag vor dem Bundesamt. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich in dem Verfahren nicht geäußert. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18.03.2004 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben. Vorgelegen haben auch die Auskünfte, Presseartikel und Gutachten, die durch Übersenden entsprechender Listen an die Beteiligten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführt worden sind.