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Beschluss

2 G 1445/04

VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2004:0629.2G1445.04.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines Nachbarstreitverfahrens betreffend die Baugenehmigung für ein Wohngebäude für betreutes Wohnen und Tagespflege auf einem Grundstück, für das im Bebaungsplan die Festssetzung "Fläche für Gemeinbedarf"getroffen worden ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Nachbarstreitverfahrens betreffend die Baugenehmigung für ein Wohngebäude für betreutes Wohnen und Tagespflege auf einem Grundstück, für das im Bebaungsplan die Festssetzung "Fläche für Gemeinbedarf"getroffen worden ist. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.05.2004 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 08.03.2004 (BA ) in der Fassung des Bescheids vom 17.06.2004 (BA ) zur Errichtung eines Wohngebäudes für betreutes Wohnen auf dem Grundstück in A-Stadt, K.straße (Gemarkung A-Stadt, Flur 27,) anzuordnen, ist zulässig (§§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO). Die Antragsteller sind als Eigentümer von Nachbargrundstücken des Baugrundstücks antragsbefugt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen fehlt es ihnen auch nicht am Rechtsschutzinteresse, weil sie den Antrag nicht unverzüglich nach Kenntnis von der Baugenehmigung und dem Baubeginn eingereicht haben. Die Antragsteller haben keineswegs ein Verhalten an den Tag gelegt, aufgrund dessen sich bei dem Antragsgegner oder der Beigeladenen ein Vertrauen darauf, dass die ihr erteilte Baugenehmigung nicht angefochten werde, hätte bilden können. Und der bloße Zeitablauf führt nicht zu einer Verwirkung (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218; Beschluss vom 16.04.2002 - 4 B 8.02 -, 406.19 Nachbarschutz Nr.164) und auch nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller entfällt. Der Antrag ist aber unbegründet. Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgenden summarischen Prüfung ergibt sich keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung bezüglich des geplanten Bauvorhabens, weshalb ein Erfolg der Antragsteller in dem Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist. Denn eine Nachbarklage hat nur dann Erfolg, wenn ein genehmigtes Bauvorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzung für eine Befreiung nicht vorliegt, die verletzte Vorschrift auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist und dieser durch das Bauvorhaben auch tatsächlich beeinträchtigt wird. Nach § 64 Abs. 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind. Das Bauvorhaben der Beigeladenen unterliegt als Vorhaben der Gebäudeklasse 4 (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4 HBO), das kein Wohngebäude i.S.v. § 2 Abs. 6 HBO ist, bzw. als Sonderbau (§ 2 Abs. 8 Ziff. 7 HBO) der Genehmigungspflicht nach § 58 HBO. Danach ist die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches, nach den Vorschriften der HBO und gegebenenfalls nach weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Verstöße gegen das Bauordnungsrecht sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Abstandsflächen nach § 6 HBO sind nach der mit dem Bauantrag vorgelegten Berechnung, die von Antragstellerseite nicht angegriffen worden ist und gegen die bei summarischer Prüfung auch keine Einwände zu erheben sind, eingehalten. Auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften außer dem Baugesetzbuch sind danach nicht verletzt; die Antragstellerseite hat entsprechendes auch nicht vorgetragen. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts nach dem Baugesetzbuch bzw. hierauf beruhende Vorschriften, die dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich zunächst aus § 30 Abs. 1 BauGB. Danach entspricht es den Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit die Fläche, auf der das Bauvorhaben errichtet werden soll, in den Bebauungsplan A der Stadt A-Stadt vom 30.05.1968 als Fläche für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) ausgewiesen ist. Dabei geht die Kammer davon aus, dass mit der in der Planzeichnung des Bebauungsplans - Anlage 1 - auf dieser Fläche stehenden Eintragung "Altenwohnheim" in zulässiger Weise eine Zweckbestimmung der Fläche getroffen worden ist (Battis, Baugesetzbuch, 2002, § 9 Rdnr. 27; Ernst u.a., Baugesetzbuch, Stand 2004, § 9 Rdnr. 58 ff). Gegen diese Annahme - und auch gegen die Wirksamkeit der Festsetzung - spricht nicht, dass zwar zur Festsetzung der Fläche als Gemeindebedarfsfläche die Kennzeichnung der Planzeichenverordnung verwandt worden ist (Ziffer 4.1. der Anlage zum PlanzV), nicht aber das Planzeichen zur näheren Kennzeichnung der Zweckbestimmung der Fläche ("sozialen Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen"). Denn nach § 2 Abs. 5 PlanzV ist eine Verletzung der regelgerechten Verwendung der Planzeichen unbeachtlich, wenn die Festsetzung hinreichend deutlich erkennbar ist. Das ist hier mit der Eintragung "Altenwohnheim" der Fall. Deshalb spricht auch nichts dafür, dass es sich um eine bloße Übernahme des Bestandes handelt. Im übrigen ist die Festsetzung als Altenwohnheim auch eine zulässige Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche (OVG Bremen, Urteil vom 15.09.1970 - 1 BA 25.70 - BRS 23 Nr. 9; Brüggelmann, Baugesetzbuch, Stand 2003, § 9 Rdnr. 168). Das Bauvorhaben als Wohngebäude für betreutes Wohnen und Tagespflege hält sich auch im Rahmen dieser Zweckbestimmung. Die im Bauantrag dargestellte und mit dem Bescheid vom 08.03.2004 genehmigte Nutzung betrifft die Wohnnutzung in 35 Wohneinheiten für betreutes Wohnen und die Nutzung von 10 Tagespflegeplätzen. Dass die Nutzung des Gebäudes als Wohnen in der Form des betreuten Wohnens der Zweckbestimmung Altenwohnheim entspricht, steht für die Kammer außer Frage. Denn auch als betreutes Wohnen wird es durch die auf Dauer angelegte Häuslichkeit und der freien Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises bestimmt (Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 2002, § 3 Rdnr. 1 und 11.1), die auch durch die im Rahmen der Betreuung erbrachten Hilfeleistungen nicht in Frage gestellt wird. Und die von der Anzahl her und insbesondere vom Raumbedarf her der Hauptnutzung untergeordnete Tagespflege, die ebenfalls gemeinbedarfsorientiert ist, ändert ebenfalls nichts an der Qualifizierung des Bauvorhabens als Altenwohnheim (vgl. HessVGH, Urteil vom 10.09.1985 - IX OE 45/81 -, ESVGH 36, 31 zur HeimMindBauVO). Allerdings widerspricht das Vorhaben den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach die Länge der Gebäude im Rahmen der grundsätzlich festgesetzten offenen Bauweise (Ziffer 2.41 Abs. 1) die Länge der Gebäude bei mehr als zwei Vollgeschossen 50 m nicht überschreiten darf (Ziffer 2.42 Abs. 2). Diese Festsetzung gilt entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch für Flächen wie das Grundstück der Beigeladenen, die in dem Bebauungsplan als Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen sind. In Ziffer 1.1 Abs. 1 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans heißt es: "Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans gelten für die in dem beigefügten Übersichtsplan ... näher bezeichneten Baugebieten und Flächen. " Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass am Ende von Ziffer 1.1 Abs. 1 zunächst noch die Worte "des Gemeinbedarfs" angefügt waren und dann gestrichen worden sind, schließt, dass damit die gesamten textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für die Flächen des Gemeinbedarfs nicht gelten, folgt das Gericht dem nicht. Denn nach Streichung dieses Zusatzes durch die Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidiums Kassel vom 12.03.1969 schränkt der gültige Text von Ziffer 1.1 Abs. 1 die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr auf bestimmte Flächen ein. Ohne den Zusatz beziehen sich diese vielmehr nunmehr unterschiedslos auf alle Flächen außerhalb der gesondert aufgeführten Baugebiete. Hierzu gehören - unter anderem - auch die Flächen für den Gemeinbedarf (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rdnr. 39). Für diese Auslegung des Bebauungsplantextes spricht auch, dass Ziff. 2.33 Abs. 2 dieser textlichen Festsetzungen Bestimmungen für die Flächen des Gemeinbedarfs enthält. Folgte man der Auffassung des Antragsgegners, wären die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widersprüchlich, weil sie einerseits textliche Festsetzungen zu den Gemeinbedarfsflächen enthalten, anderseits bestimmen würden, dass die textlichen Festsetzungen die Gemeinbedarfsflächen nicht betreffen. Hinzu kommt, dass in der Genehmigungsverfügung des Regierungspräsidiums Kassel vom 12.03.1969 die Streichung des Zusatzes "des Gemeinbedarfs" mit dem Hinweis auf Ziffer 2.33 begründet wird. In Ziffern 2.33 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden Bestimmungen für Erwerbsgärten, Dauerkleingärten, Eigen- und Pachtgärten getroffen. Diese Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB (in der seinerzeitigen Fassung des Bundesbaugesetzes: § 9 Abs. 1 Nr. 8) enthält - wie § 9 Abs.1 Nr. 5 BauGB - ebenfalls Bestimmungen für Flächen, die von den Festsetzungen für Baugebiete nach § 1 Abs. 2 BauNVO ausgenommen sind. Die ursprüngliche Erstreckung der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans nach Ziffer 1.1 auf Baugebiete und Flächen des Gemeinbedarfs hätte diese Flächen von den Festsetzungen ausgenommen, obwohl solche in Ziff. 2.33 getroffen sind. Um diesen Widerspruch auszuräumen, ist in der Genehmigungsverfügung der Zusatz "des Gemeinbedarfs" gestrichen worden. Ist deshalb davon auszugehen, dass die Festsetzung der Höchstlänge von 50 m für Gebäude mit mehr als 2 Geschossen auch für die Flächen des Gemeinbedarfs Geltung hat, widerspricht das Bauvorhaben der Beigeladenen dieser Festsetzung, weil der im Norden des Baugrundstücks liegende Trakt entlang der Grenze zum Antragsteller zu 4. 60 m lang ist. Die Kammer geht darüber hinaus davon aus, dass das Bauvorhaben in einem weiteren Punkt den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Ziff. 2.33 Abs. 2 bestimmt nämlich, dass auf Flächen des Gemeinbedarfs private Bauten nicht errichtet oder erweitert werden dürfen. Bei der Beigeladenen dürfte es sich um eine Stiftung des bürgerlichen Rechts handeln (§§ 1 ff StiftG, §§ 80 ff. BGB). Dann aber ist auch das von ihr geplante Gebäude ein privater Bau im Sinne der Festsetzung zu Ziff. 2.33 Abs. 2. Widerspricht demnach das Bauvorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans, so ist es nur zulässig, wenn hierfür in Übereinstimmung mit den Vorgaben von § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung vorliegt. Das ist aber, nachdem der Antragsgegner die in der Baugenehmigung vom 08.03.2004 enthaltene Befreiung mit Bescheid vom 17.06.2004 aufgehoben hat, nicht der Fall, so dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Allerdings handelt es sich bei den beiden betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht um nachbarschützende Vorschriften. Die Festsetzung der Höchstlänge von 50 m hat - ebenso wie die Festsetzung der offenen Bauweise - regelmäßig städtebauliche Gründe (VGH, Mannheim, Urteil vom 26.02.1992 - 3 S 2947/91 - NVwZ - RR 1992, 611; Ernst u. a., a.a.O. § 22 BauNVO Rdnr. 39). Nachbarschützende Wirkung entfalten diese Festsetzungen allenfalls, wenn sich aus der Art der Festsetzung oder der Begründung des Bebauungsplans eindeutig entnommen werden kann, dass dadurch (auch) der Schutz der Nachbarn bezweckt ist (Hess.VGH, Beschluss vom 13.04.1972 - IV TG 25.75 -, BRS 25 Nr. 188; Ernst u.a., a.a.O., § 22 BauNVO, Rdnr. 37 bezüglich der offenen Bauweise). Weder der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.42 Abs. 2 zum Bebauungsplan - und auch nicht den zeichnerischen Festsetzungen - noch der von dem Antragsgegner zur Gerichtsakte gereichten Begründung zu dem Bebauungsplan ist aber dergleichen zu entnehmen. Dass mit der Festsetzung zu Ziffer 2.33 Abs. 2, wonach auf Flächen des Gemeindebedarfs keine privaten Bauten errichtet werden dürfen, auch der Schutz der Nachbarn bezweckt ist, ist aus den genannten Festsetzungen und Unterlagen ebenso wenig ersichtlich. Auf ihre Grundstücke wirkt sich regelmäßig auch nicht aus, ob ein Bauvorhaben von einem privaten oder öffentlichen Träger auf einer Fläche für Gemeinbedarf errichtet wird, solange sich das Bauvorhaben an die Zweckbestimmung hält. Verstößt das Bauvorhaben danach nur gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans, für die keine Befreiung erteilt worden ist, hat der Antrag der Antragsteller nur dann Erfolg, wenn das Bauvorhaben in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB gegen das darin zum Ausdruck kommende Rücksichtsnahmegebot verstößt (BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188). Das ist aber nicht der Fall. Nachbarliche Belange der Antragsteller sind nicht berührt, soweit er sich bei dem Bauvorhaben der Beigeladenen entgegen der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans um ein privates und nicht um eine öffentliches Bauwerk handelt, denn auf das Bauvorhaben selbst und seine tatsächliche Ausgestaltung sowie auf die Einwirkung und Ausstrahlung auf die Nachbargrundstücke hat dies keine nachteiligen Auswirkungen. Soweit der nördlich gelegene Teil des geplanten Gebäudes die Höchstlänge von 50 m überschreitet, ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Einwirkung des Baukörpers auf die Umgebung nur Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin zu 1. und des Antragstellers zu 4.. Denn nur diese Grundstücke liegen im Nordosten bzw. im Norden des geplanten Gebäudes. Die Grundstücke der übrigen Antragsteller liegen östlich des Baugrundstücks; von ihnen ist dieser Teil des Baukörpers nicht einsehbar und er hat auch sonst keine weiteren negativen Auswirkungen auf ihre Grundstücke. Aber auch gegenüber der Antragstellerin zu 1. und dem Antragsteller zu 4. stellt sich die Ausdehnung des Bauwerks über eine Länge von fast 60 m nicht als rücksichtslos dar. Die Überschreitung der Länge des Baukörpers um 10 m bei einer zulässigen Länge von 50 m ist nicht besonders groß. Eine Zerlegung des Baukörpers in zwei Gebäude dürfte wegen der topographischen Verhältnisse des Baugrundstücks im Westen auf Schwierigkeiten stoßen. Das Grundstück des Antragstellers zu 4. hat seinerseits einen großen Zuschnitt (2.798 qm) und das Wohngebäude auf diesem Grundstück liegt im nördlichen Teil des Grundstücks und damit ungefähr 40 m von dem Baukörper auf dem Baugrundstück entfernt. Die Sicht auf diesen Baukörper ist, wie im Erörterungstermin festgestellt, durch hohe Tannen verstellt. Im übrigen wäre der Antragsteller zu 4. in fast gleicher Weise betroffen, wenn der Beigeladene die 50-m-Begrenzung einhalten und das Bauvorhaben im Westen entsprechend um etwa 10 m verkürzen würde. Dadurch wäre der Baukörper an der Grenze zum Grundstück zum Antragsteller zu 4. nämlich nicht betroffen, vielmehr bliebe der Baukörper in diesem Bereich in vollem Umfang wie geplant bestehen, so dass der Antragsteller zu 4. auch bei Einhaltung der Festsetzung mit entsprechenden Beeinträchtigungen rechnen müsste. Und eine - unter Berücksichtigung der Abstandflächen erfolgende - Zerlegung des Baukörpers in zwei Gebäude würden auch für den Antragsteller zu 4. keine wesentlich geringeren Auswirkungen haben. Demnach ist auch der Antragsteller zu 4. von dem Bauvorhaben, soweit es den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Länge einzelner Gebäude widerspricht, nur peripher betroffen. Dies gilt noch weit mehr im Hinblick auf das Grundstück der Antragstellerin zu 4.; deren Grundstück ist aufgrund seiner Lage noch viel weniger von den Auswirkungen der Längenerstreckung des Bauvorhabens des Beigeladenen betroffen. Nach all dem lässt sich auch unter Berücksichtigung der Wertung von § 31 Abs. 2 BauGB keinem der Antragstellerin gegenüber eine rücksichtlose Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen feststellen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 5. haben demgegenüber vorgetragen, die Baugenehmigung berühre die Grundzüge der Planung, weshalb eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht und die Baugenehmigung allenfalls nach erfolgter Planänderung hätte erteilt werden können; hierauf könnten sich die Antragsteller wegen der nachbarschützenden Funktion von § 1 Abs. 6 BauGB berufen. Dem folgt die Kammer nicht. Sie teilt schon nicht den Ausgangspunkt dieser Darlegungen, wonach das Bauvorhaben die Grundzüge der Planung berührt. Denn die Überschreitung der Gebäudelänge um ca. 10 m bei einer zulässigen Länge von 50 m erscheint verhältnismäßig gering und nicht so einschneidend, dass eine Planänderung auf der Grundlage neuer Planungsgrundzüge erforderlich wäre. Und es handelt sich angesichts der topographischen Verhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen, der Besonderheit der Zweckbestimmung der Fläche und des in unmittelbarer Nähe bestehenden ebenfalls überlangen Baubestandes um einen besonders gelagerten Fall. Es kann deshalb offen bleiben, ob in jedem Fall einer Baugenehmigung, mit der die Grundzüge der Planung berührt werden und keine Planänderung erfolgt ist, von Nachbarn ein Eingriff in geschützte Rechte geltend gemacht werden kann. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und der Überbaubarkeit der Grundstücksflächen enthält der Bebauungsplan für das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben der Beigeladenen errichtet werden soll, nicht. Die für die im Bebauungsplan festgesetzten Baugebiete geltenden textlichen Festsetzungen sowie die Regelungen der BauNVO gelten entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 5. für diese Fläche nicht. Dabei kann offen bleiben, ob solche Doppelfestsetzungen überhaupt erfolgen können (zur Übersicht und Kritik Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rdnr. 39). Jedenfalls sind die Festsetzungen der das Baugrundstück umgebenden Baugebietsflächen (Allgemeines Wohngebiet) weder nach der Planzeichnung noch nach den textlichen Festsetzungen auf die Fläche für Gemeinbedarf erstreckt. Einer Abgrenzungslinie nach Ziff. 15.14. PlanzV bedurfte es nicht, da diese die Trennung von Baugebieten oder unterschiedliche Maße innerhalb von Baugebieten anzeigen soll; bei den Flächen für Gemeinbedarf handelt es sich aber, wie bereits oben dargelegt, nicht um Baugebiete. Deshalb richtet sich die Zulässigkeit der Vorhabens insoweit nach §§ 30 Abs. 3, 34 BauGB (Hess.VGH, Beschluss vom 13.03.1989 - 4 TH 2205/87 -, NuR 1990, 127; Ernst u.a., a.a.O., § 30 Rdnr. 12). Die Kammer geht aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfolgenden summarischen Prüfung unter Berücksichtung der durch den Berichterstatter in der Niederschrift zum Erörterungstermin vom 24.06.2004 festgehaltenen Feststellungen davon aus, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Maße und der überbauten Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Diese nähere Umgebung des Baugrundstücks ist zum einen geprägt durch die zweigeschossigen, unter Berücksichtigung der weit über den Boden ragenden Kellergeschosse ggf. sogar dreigeschossigen (§ 2 Abs. 4 HBO), vielfach als Doppelhaushälften ausgestalteten Wohnhäuser der Antragsteller und solcher auf weiteren Nachbargrundstücken, zum anderen durch die zwei- oder dreigeschossigen Gebäude des auf der anderen Seite der K.straße liegenden Altenheims der Beigeladenen, der Landwirtschaftsschule, des Kreisjugendhauses und gegebenenfalls noch der Kreisberufschule. Diese letzteren sind bei der Beurteilung der näheren Umgebung heranzuziehen, weil sich die Wirkung des Bauvorhabens aufgrund seiner Baumasse auch in diesen Bereich erstreckt und die dazwischen liegende Karlstraße zu schmal ist, um hier eine Zensur darzustellen. Geht man unter Berücksichtigung des baulichen Bestandes der näheren Umgebung davon aus, dass sich die Beurteilung, ob sich das Bauvorhaben in diese Umgebung einfügt, an den Vorgaben eines allgemeinen Wohngebiets auszurichten hat (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 4 BauNVO), wäre das Bauvorhaben mit einer Grundflächenzahl von 0,16 (s. Blatt 54 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) und einer Geschossflächenzahl von 0,34 (Blatt 55 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners) im Hinblick auf die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung in § 17 Abs. 1 BauNVO ohne Weiteres zulässig. Nichts anderes gilt, wenn eine Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB, § 4 BauNVO nicht erfolgen könnte, sondern eine Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB unmittelbar erfolgen müsste. Denn die genannten Maße des Baukörpers und die bebaute Grundstückfläche, die deutliche Unterschreitung der Höchstgrenze nach § 17 Abs. 1 BauNVO sowie die in der Größenordnung vergleichbaren Gebäude des Altenheims und der Landwirtschaftsschule zeigen, dass sich das Bauvorhaben in seinen Maßen und der bebauten Grundstücksfläche in die übrige Umgebung einfügt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, wobei offen bleiben kann, ob sich die Geltung dieses Gebots vorliegend aus einer direkten oder - weil das Baugrundstück als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen ist und damit von den Bestimmungen des umliegenden Baugebiets ausgenommen ist (Fickert/Fieseler, a.a.O., §§ 1 Rdnr. 38 0.1, 39; Brügelmann, a.a.O., § 9 Rdnr. 170) - entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO oder im Rückgriff auf den das Baurecht allgemein durchziehenden Rücksichtsnahmegrundsatz ergibt. Zwar ist den Antragstellern zuzugeben, dass sich ihre bisherige Grundstücksituation durch das Bauvorhaben mit der geplanten Lage auf dem Baugrundstück an der Grenze zu ihren Grundstücken und mit dessen Ausmaßen in gewisser Hinsicht gegenüber der gegenwärtigen Situation verschlechtert. Eine Verletzung des Rücksichtsnahmegebots liegt darin allerdings nicht: Die Antragsteller mussten aufgrund der Festsetzungen im Bebauungsplan mit der Errichtung eines Neubaus des Altenwohnheims rechnen. Das Bauvorhaben hält sowohl an der nördlichen wie an der östlichen Grenze der Abstandflächen von § 6 HBO ein. Es überragt, wie im Erörterungstermin von Seiten des Beigeladenen unwidersprochen dargelegt worden ist, mit seiner Firsthöhe auch nicht bzw. nicht wesentlich die auf den Grundstücken der Antragsteller stehenden Gebäude. Die Dreigeschossigkeit des geplanten Gebäudes wird durch die Termin am 26.06.2004 erörterte Niveauabsenkung gegenüber den Nachbargärten abgemildert. Die Gebäude der Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. und 6. stehen ihrerseits auf dem westlichen Teil ihrer Grundstücke und somit verbleibt noch ein Abstand zwischen den Baukörper des Bauvorhabens der Beigeladenen und ihren Wohngebäuden von 20 m und mehr und bei dem Antragsteller zu 4. ist der Abstand, wie dargelegt, deutlich größer. Angesichts dieser Feststellungen kann von einer erdrückenden oder verriegelnden Wirkung des Bauvorhabens nicht gesprochen und von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auch im übrigen nicht ausgegangen werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese ihrerseits das Verfahren gefördert hat und durch eine Antragstellung auch ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 b, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht mangels anderer Anhaltspunkte für die geltend gemachte Wertminderung der Nachbargrundstücke, wie regelmäßig bei Nachbarklagen, von einem Wert von 5.000,- EUR je Grundstück aus (vgl. Leitlinien des 3.,4. und des 9. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die Bemessung der Streitwerte in Baurechtssachen ab 01.01.2002, Ziff. 6). Dieser Betrag wird, wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich, halbiert. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen einem am Wertverlust des Grundstücks des Beigeladenen bzw. an dem dieser bei Aufhebung der Baugenehmigung zugefügten Schaden orientierten Streitwert angeregt haben, übersehen sie, dass § 13 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für die Antragsteller - und nicht für den Antragsgegner oder den Beigeladenen - für maßgeblich erklärt.