Beschluss
2 K 307/15.KS
VG Kassel 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:1012.2K307.15.KS.00
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Leitsätze
Für die präventivpolizeiliche Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG kommt es alleine darauf an, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Sache (zukünftig) zur Begehung einer Straftat gebraucht oder verwertet werden soll, ohne dass dringende Gründe für ihre Erlangung aus einer bzw. für eine Straftat gegeben sein müssen. Im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. GG) bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Norm, weil § 40 Nr. 4 HSOG auf die beabsichtigte Verwendung der Sache abstellt und damit auf einen Lebenssachverhalt, den der Bundesgesetzgeber nicht geregelt hat.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt .................. wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die präventivpolizeiliche Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG kommt es alleine darauf an, ob tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Sache (zukünftig) zur Begehung einer Straftat gebraucht oder verwertet werden soll, ohne dass dringende Gründe für ihre Erlangung aus einer bzw. für eine Straftat gegeben sein müssen. Im Hinblick auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. GG) bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Norm, weil § 40 Nr. 4 HSOG auf die beabsichtigte Verwendung der Sache abstellt und damit auf einen Lebenssachverhalt, den der Bundesgesetzgeber nicht geregelt hat. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt .................. wird abgelehnt. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Rechtsstreit wird dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Klage gegen die präventiv-polizeiliche Sicherstellung von Bargeld. Bei einer am 03.01.2014 von Beamten des Polizeipräsidiums Nordhessen durchgeführten Personenkontrolle war der Antragsteller im Besitz von sechs Plomben mit einer gebrauchsfertigen Heroinmischung (9,8 g) sowie von Bargeld im Wert von 460,-- Euro in "szenetypisch" kleiner Stückelung. Die Staatsanwaltschaft Kassel ordnete daraufhin noch am gleichen Tage die Durchsuchung der Wohnung des - u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten einschlägig vorbestraften - Antragstellers an. Dabei wurden in einer unverschlossenen Schublade ein Umschlag mit Bargeld im Wert von 20.010,-- Euro sowie Schmuckstücke aufgefunden. Zu der Herkunft des Geldbetrages erklärte der Antragsteller lediglich, dass er sich das Geld geliehen habe. Zur Herkunft des Schmucks machte er keine Angaben. Der Antragsteller hat kein regelmäßiges Einkommen. Er und seine Mitbewohnerin/Lebensgefährtin beziehen als Bedarfsgemeinschaft öffentliche Leistungen nach dem SGB II. Das hier - allein verfahrensgegenständliche - Bargeld im Wert von 20.010,-- Euro wurde durch den Beklagten zunächst auf der Grundlage von § 111b Strafprozessordnung - StPO - beschlagnahmt, weil angenommen wurde, dass das Geld dem erweiterten Verfall gemäß § 73d Strafgesetzbuch - StGB- , §§ 33 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. , Abs. 3 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz - BtmG - unterliegen könnte. Das Amtsgericht Kassel bestätigte die Beschlagnahme mit Beschluss vom 20.03.2014. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hob das Landgericht Kassel, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 29.09.2014 die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vom 20.03.2014 auf. Nach den Gründen der Entscheidung des Landgerichts hätten die Voraussetzungen der Beschlagnahme zum Zeitpunkt der Beschlagnahme angesichts hinreichender Gründe für die Annahme einer Katalogtat zwar vorgelegen. Dringende Gründe i.S.v. § 111b StPO, die eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus rechtfertigen könnten, seien aber weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Auch wenn der Antragsteller die Herkunft des Geldes nicht plausibel erklärt habe, rechtfertige dieser Umstand in der Gesamtschau mit den weiteren Indizien nicht die Annahme, dass das Geld für rechtswidrige Taten bestimmt oder aus ihnen erlangt worden sei. Zum einen habe sich der Anfangsverdacht, dass der Antragsteller gewerbsmäßig mit Heroin handele, nicht erhärtet. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Wohnung nicht allein bewohne. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft - in Erwartung der vorgenannten landgerichtlichen Entscheidung - stellte das Polizeipräsidium Nordhessen bereits mit Bescheid vom 23.09.2014 (Bl. 24 f. der Verwaltungsvorgänge - VV -) die Geldscheine im Wert von 20.010,-- Euro nunmehr auf der Grundlage von § 40 Nr. 4 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - unter Anordnung des Sofortvollzuges sicher. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass das Geld zur Begehung von Straftaten verwendet werde. Denn nach den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass das Geld aus Betäubungsmittelgeschäften stamme und im Falle der Herausgabe auch wieder in den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln investiert würde. Gegen den Sicherstellungsbescheid des Beklagten vom 23.09.2014 legte der Antragsteller durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 14.10.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führt er an, dass es keine Anhaltspunkte für die Annahme gebe, dass das Geld "wieder" in den Handel mit Betäubungsmitteln investiert werde. So sei auch das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 29.09.2014 davon ausgegangen, dass das Geld nicht aus dem Handel mit Betäubungsmitteln resultiere. Wenn aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme vorliege, dass das Bargeld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme, dann bestehe auch keine Grundlage für die Annahme, dass es wieder hierein investiert werde. Allgemeine Erfahrungssätze seien nicht geeignet, um die gesetzlich geforderte "konkrete Gefahr" einer derartigen zukünftigen Verwendung zu begründen. Vielmehr sei es auch dann, "wenn es kein Darlehen wäre, nicht nur möglich, sondern in Ermangelung anderer Anhaltspunkte wahrscheinlich", dass der Antragsteller "das Geld für legale Geschäfte, wie zum Beispiel den Erwerb eines Autos, den Erwerb von Lebensmitteln, die Bezahlung eines Pauschalurlaubs oder die Begleichung von Handwerkerrechnungen etc. verwenden würde." Mit Widerspruchbescheid vom 22.01.2015 (Bl. 66 ff. VV), zugegangen am 26.01.2015, wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die für die Sicherstellung nach § 40 Nr. 4 HSOG notwendigen tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben seien. Der Antragsteller habe die legale Herkunft des Geldes nicht glaubhaft dargelegt. Es sei unglaubhaft, dass der Antragsteller die angeblich geliehene Geldsumme für die Anschaffung eines PKW o.ä. verwende; dies stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Denn der Antragsteller sei bereits seit mehr als 16 Jahren als Betäubungsmittelkonsument bekannt, sechs Mal - u.a. wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Einfuhr in nicht geringer Menge - verurteilt worden und seit mehreren Jahren "Hartz IV - Empfänger". Er habe weder erklärt, wozu er das Geld benötige, noch ermögliche es ihm sein aktueller Lebensstil, das Darlehen nach dem Ausgeben des Geldes auf legalem Weg zurückzuzahlen. Deshalb sei im Rahmen der gefahrenabwehrrechtlichen Prognose nach kriminalistischer Erfahrung davon auszugehen, dass das Geld wieder in den Kreislauf des Betäubungsmittelhandels investiert werde. Die nach den Maßgaben der StPO vorgenommene Bewertung des Landgerichts sei für die Polizeibehörde bei der präventiv-polizeilichen Betrachtung nicht bindend. Mit am 26.02.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller Klage erhoben und begehrt die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung vom 29.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2015. Über seinen bisherigen Vortrag hinaus trägt er zur Begründung vor, dass die Anordnungsvoraussetzung des Vorliegens "tatsächlicher Umstände" die Sicherstellung auf der Grundlage bloßer Vermutungen ausschließe. Auch angesichts der Vorverurteilungen des Antragstellers könne deshalb nicht auf eine geplante rechtswidrige Verwendung des Geldes geschlossen werden. Vielmehr sei es fernliegend, dass der konkret aufgefundene Geldbetrag aus einem Straßenhandel mit Betäubungsmitteln stamme und dort auch wieder reinvestiert werden solle. Das aufgefundene Bargeld habe auch weder eine szenetypische Stückelung aufgewiesen noch sei es im Bereich oder in der Nähe zu einer für den Handel von Drogen bekannten Umgebung aufgefunden worden. Mithin lägen keine Indizien für die Begehung einer Straftat vor. Der Antragsteller habe sich bisher nicht entschieden, für welche - der aufgeführten legalen - Zwecke er das Geld verwenden werde. Deshalb sei ihm die Glaubhaftmachung einer der möglichen zukünftigen Verwendungszwecke weder zumutbar noch möglich und er werde unzulässiger Weise unter den Generalverdacht der deliktischen Verwendung von Geldern gestellt. Es bestehe "keinerlei Verpflichtung, sein Geld zur Bank zu bringen" und es entspreche dem "Habitus vieler Menschen, Bargeld zu Hause aufzubewahren". Darüber hinaus ist der Antragsteller der Auffassung, dass die Anwendung des § 40 Nr. 4 HSOG einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift dahingehend bedürfe, dass in Entsprechung zu § 73d StGB "die Begehung einer sog. Katalogtat, die auf die Anwendung der Regelung des erweiterten Verfalls verweist, zu Lasten des Betroffenen" festgestellt werden müsse. Denn § 40 Nr. 4 HSOG sei in seinem Anwendungsbereich teilkongruent mit § 73d StGB, weil nach der (vom Antragsteller zitierten) verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dem erweiterten Verfall neben dem repressiven Regelungsgehalt zugleich auch ein präventiv-polizeilicher Charakter beizumessen sei. Der Bundesgesetzgeber habe mit der Regelung über die Vorschriften des Verfalls im Strafgesetzbuch von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht gemäß Art. 74 Abs.1 Nr. 1 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, so dass für eine landesrechtliche Vorschrift zur Regelung derselben Lebenssachverhalte kein Raum sei. Die Sicherstellung auf Grundlage des § 40 HSOG stelle somit eine Umgehung der tatbestandlichen Voraussetzungen der strafprozessualen Beschlagnahmevorschriften dar. So sei der Beklagte auch erst nach dem Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die zu erwartende Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts tätig geworden. Der Antragsteller beantragt - sinngemäß -, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts ................ zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Wiederholung der Begründungen der angefochtenen Entscheidungen die Abweisung der Klage. Im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Antragstellers führt er aus, dass § 40 Nr. 4 HSOG weder kompetenz- noch verfassungswidrig sei. Die Vorschriften seien ihrem Regelungsgehalt und ihrer Zielrichtung nach zwar artverwandt, beträfen aber zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte bzw. Gesetzgebungskompetenzen. § 73d StGB regele ungeachtet seines präventiv-ordnenden Charakters eine mögliche staatliche Reaktion auf eine begangene Straftat, während die landesrechtliche Vorschrift des § 40 Nr. 4 HSOG den Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden eine reine Präventivmaßnahme ermögliche, um - unabhängig von einer etwaigen vorangegangenen Straftat - die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern. Die Aufhebung der strafprozessualen Sicherstellung oder Beschlagnahme schließe deshalb die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrags der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den Behördenvorgang des Beklagten (1 Hefter). II. Ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird der Antrag abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers mit der Klage vom 19.02.2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind zu bejahen, wenn es aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage möglich erscheint, dass ein Rechtssuchender mit seinem Begehren durchdringen wird. Dabei dürfen die Anforderungen bei der Prognose der Erfolgsaussichten allerdings nicht überspannt werden; so ist etwa eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05 -, NVwZ-RR 2007, 569; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166, Rdnr. 8, m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der fristgerecht erhobenen und auch im Übrigen zulässigen Klage nicht gegeben. Denn die Klage ist aller Voraussicht nach unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23.09.2014 in Form des Widerspruchbescheids vom 22.01.2015 ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die Sicherstellungsverfügung auf der Rechtsgrundlage des § 40 Nr. 4 HSOG verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. An dieser Stelle wird vorangestellt, dass der Beklagte richtigerweise von der Verfassungsmäßigkeit und der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 40 Nr. 4 HSOG ausgegangen ist. Trotz der Ähnlichkeit der Regelungsgehalts zu der Sicherstellung von Gegenständen zum Zweck des erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB, liegt kein abschließender bundesgesetzlicher Gebrauch der Gesetzgebungskompetenz vor, der auch polizeiliche Maßnahmen zur präventiven, der Gefahrenabwehr dienenden Sicherstellung von Sachen, umfasst. Denn § 73d StGB setzt das Vorliegen einer bereits begangenen rechtwidrigen Tat voraus und stellt damit - trotz des mit dem Verfall verbundenen präventiven Charakters - eine dem Grunde nach repressiv-polizeiliche Maßnahme dar. Demgegenüber ist § 40 Nr. 4 HSOG unabhängig vom Vorliegen einer bereits begangenen und/oder abgeurteilten Straftat ausschließlich auf die Prävention zukünftiger Straftaten gerichtet. Der Beklagte hat auch richtigerweise darauf hingewiesen, dass die in Rechtsprechung und Literatur geübte Kritik an den in anderen Bundesländern bestehenden Regelungen mit einer Sicherstellungsgeneralklausel und der Praxis einer "präventiven Gewinnabschöpfung" (so etwa Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, E, Rdnr. 689 ff. m.w.N.) auf die präventiv-polizeiliche Regelung des § 40 Nr.4 HSOG nicht ohne weiteres übertragbar ist. § 40 Nr. 4 HSOG ermächtigt die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden, eine Sache sicherzustellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Die Annahme des Vorliegens dieser Anordnungsvoraussetzungen durch den Beklagten ist zum - für die Bewertung der vorliegend allein auf die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und nicht auf die Herausgabe des Gegenstandes nach § 43 HSOG gerichteten Anfechtungsklage maßgeblichen - Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VGH Kassel, Beschluss v. 30.06.2015 - 8 A103/15 -, juris) rechtlich nicht zu beanstanden. "Tatsächliche Anhaltspunkte" rechtfertigen die Annahme im Sinne des § 40 Nr. 4 HSOG, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als nahezu sicher erscheint, dass ein bestimmter strafrechtlich zu berücksichtigender Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen. Nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven Komponente des Vorliegens bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Der im Rahmen des § 40 Nr. 4 HSOG anzustellenden Gefahrenverdachtsprognose müssen konkrete, nachvollziehbare und im gewissen Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis zugrunde liegen (so auch: Hess. VGH, Beschluss v. 13.08.2015 - 8 B 1061/15 -, juris, m.w.N.). Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (so VG München, Beschluss v. 31.03.2016 - M 7 S 15.3330 -, juris, unter Bezugnahme auf: BVerfG, Urteil v. 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, juris). Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Jedoch rechtfertigt allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft von Bargeld noch nicht die Annahme von dessen deliktischer Verwendung. Vielmehr muss anhand der Indizienlage auch der sichere Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwandt und demzufolge gleichsam zurück in die illegale "Kreislaufwirtschaft" eingespeist wird. Davon geht die Rechtsprechung in Kriminalitätsbereichen außerhalb der Drogenkriminalität nicht ohne weiteres aus (so: VG München, Beschluss v. 31.03.2016 - M 7 S 15.3330 -, a.a.O., unter Bezugnahme auf: Bayr. VGH, Beschluss v. 17.09.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 -, juris; OVG Bremen, Urteil v. 24.06.2014 - 1 A 255/12 - juris; OVG Lüneburg, Urteil v. 07.03.2013 - 11 LB 438/10 -, juris). Ausgehend von diesen Voraussetzungen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Geldbeträge, die zur Begehung von Straftaten, insbesondere Rauschgiftgeschäften, verwandt werden sollen, aus präventiv-polizeilichen Gründen sichergestellt werden können. Eine ausreichende Gefahrenprognose auf tatsächlicher Grundlage ist hier anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stammt und im Fall einer Herausgabe dafür unmittelbar wieder eingesetzt werden soll. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen bedarf es dabei für die Prognoseentscheidung, dass der Geldbetrag in allernächster Zeit für Betäubungsmittelgeschäfte verwendet würde, konkreter Anhaltspunkte. Allein aus der deliktischen Herkunft des Geldes folgt dies nicht. Für die Herkunft eines sichergestellten Bargeldbetrages aus dem Drogenhandel können folgende Gesichtspunkte sprechen: Hoher Geldbetrag, Versteckthalten oder zumindest Aufbewahrung an einem ungewöhnlichen Ort, szenetypische Stückelung der Geldscheine, nicht plausibel erklärte Herkunft der Mittel, Verdachtsmomente aus der organisierten Kriminalität, einschlägige strafrechtliche Ermittlungsverfahren bzw. Verurteilungen. Für die Prognose einer zukünftigen Verwendung für Drogengeschäfte kann die kriminalistische Erfahrung (mit)berücksichtigt werden, dass Ankauf und Verkauf von Drogen in der Regel in einem geschlossenen Kreislauf stattfinden, so dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (so: VG München, Urteil v. 10.12.2014 - M 7 K 12.4367 -, juris, unter Bezugnahme auf: OVG Lüneburg, Urteil v. 02.07.2009 - 11 LC 4/08 -, juris; Urteil v. 07.03.2013 - 11 LB 438/10 -, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss v. 14.07.2014 - 1 PA 77/14 -, juris; Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339 ff.). Bei Anwendung dieser Maßgaben ist der Beklagte berechtigterweise vom Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ausgegangen, die mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit die Verwendung der beschlagnahmten Geldscheine im Wert vom 20.010,- Euro zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz erwarten lassen. So handelt es sich insbesondere im Hinblick auf die Lebensverhältnisse des Antragstellers um einen (sehr) hohen Bargeldbetrag, der an einem für eine derartige Summe ungewöhnlichen Ort aufbewahrt wurde, und dessen Herkunft und Verwendungszweck bis heute nicht ansatzweise plausibel erklärt wurde. Darüber hinaus bestehen aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Vermögens- und Lebensverhältnisse des Antragstellers erhebliche Verdachtsmomente, die auf die Betätigung im Bereich der organisierten (Betäubungsmittel-) Kriminalität hindeuten. Der Antragsteller ist ausweislich der Bundeszentralregisterauskunft vom 16.01.2015 (Bl. 48 ff. VV) seit 1996 zumindest sechs Mal im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum und -handel strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde u.a. auch wegen vollendeter unerlaubter gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einschlägig verurteilt. Auch im Vorfeld der Wohnungsdurchsuchung am 03.01.2014 war der Antragsteller im Besitz von zur Abgabe bestimmten "harten" Betäubungsmitteln. Vor diesem Hintergrund ist zunächst die Höhe des Geldbetrags zu berücksichtigen. Eine Sicherstellung zur Abwehr von Straftaten der organisierten Kriminalität kommt nur bei Beträgen in Betracht, die deutlich oberhalb von Summen liegen, die einer gewöhnlichen Lebensführung dienen können. Als ein solcher Betrag wird bereits der dreifache Sozialhilfesatz angesehen (vgl. Söllner, a.a.O., m.w.N.). Die Argumentation, dass ein Betrag von 20.010,- Euro nicht durch den Straßenverkauf von Heroinplomben auf der Straße "erwirtschaftet" werden könne, mag zwar aufgrund der im Rahmen der strafprozessual gemäß § 73d StGB gebotenen Feststellung einer Straftat im Hinblick auf die dort geltende Unschuldsvermutung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen gewesen sein. Im Rahmen der präventiv-polizeilichen Entscheidung ist der positive Nachweis der deliktischen Herkunft der Geldscheine nicht geboten, sondern die Feststellung von Tatsachen i.S.v. § 40 Nr. 4 HSOG darf unter Würdigung der Gesamtumstände und unter Anwendung kriminalistischer Erfahrungssätze erfolgen. Danach erweist sich die Einfuhr, das Strecken und der anschließende Absatz von Heroin noch immer als hoch lukrativ. Außerdem kann von der Anzahl der aufgefundenen sechs Heroinplomben nicht auf den tatsächlichen Umfang der Betäubungsmittelgeschäfte des Antragstellers geschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der bekannterweise sehr hohen Dunkelziffer bei der Ermittlung von Betäubungsmitteldelikten. Die Höhe der beim Antragsteller aufgefundenen Geldbeträge lässt zunächst vielmehr den Rückschluss auf eine darüber hinausgehende Intensität vermuten. So hatte er auch bei der polizeilichen Kontrolle am 03.01.2014 einen erheblichen Bargeldbetrag i.H.v. zumindest 460,-- Euro bei sich. Der illegale Betäubungsmittelhandel bedarf zum Ankauf größerer Mengen erheblicher (Bar-) Geldbeträge. Auch ist die Aufbewahrung oder Übermittlung von Drogen und zugleich auch von Geldbeträgen von im Milieu untergeordneten Beteiligten für Hintermänner durchaus üblich. Bezeichnenderweise hat der Antragsteller bisher keine auch nur halbwegs plausible Erklärung über die Herkunft und den Verwendungszweck des Geldes geliefert. Die bloße pauschale Behauptung, sich das Geld für einen noch nicht feststehenden Verwendungszweck, "geliehen" zu haben, genügt dem jedenfalls nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller im Strafprozess ohne weiteres von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch machen durfte und den Strafverfolgungsbehörden der Nachweis einer Straftat oblag. Da im Rahmen des vorliegenden präventiv-polizeilichen Verfahrens die Unschuldsvermutung aber keine Anwendung findet, obliegt dem Antragsteller nunmehr aber eine dem Gewicht der gegen eine legale Herkunft des Bargeldes sprechenden Anhaltspunkte entsprechende gesteigerte Darlegungslast für seine gegenteilige Behauptung. Vor dem Hintergrund der seitens des Beklagten ermittelten Vermögens- und Eigentumsverhältnisse des Antragstellers und auch seiner Mitbewohnerin/-Lebensgefährtin, erscheint eine Erlangung des Bargeldbetrages auf legalem Wege bis dahin nämlich äußerst unwahrscheinlich. So geht der Antragsteller keiner Erwerbstätigkeit nach und ist seit mehreren Jahren Empfänger staatlicher Unterstützungsleistungen. Seine Konten wiesen ausweislich der Vermerke "Finanzermittlungen" vom 27.02.2014 (Bl. 4 ff. VV) und vom 18.09.2014 (Bl. 21 ff. VV) keine nennenswerten Umsätze und insbesondere keine Zahlungseingänge auf und auch diejenigen seiner - ebenfalls öffentliche Leistungen beziehenden und u.a. im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getretenen - Mitbewohnerin/Lebensgefährtin ließen nach Abzug der monatlichen Fixkosten einen monatlichen Verfügungsrahmen i.H.v. ca. 550 ,- Euro erkennen. Diese Erkenntnisse finden auch in der eingereichten Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers Bestätigung. Vor diesem Hintergrund ist auch die mit der behaupteten "Leihe" des Geldbetrags verbundene Rückzahlungsverpflichtung mangels finanzieller Leistungsfähigkeit unplausibel. Ebenso unwahrscheinlich erscheint die Entleihung bzw. Darlehensgewährung für einen noch nicht bekannten Verwendungszweck. Bei einer Gesamtbetrachtung der bekannten Lebensumstände des Antragstellers und seiner einschlägigen Vorbelastungen im Betäubungsmittelmilieu erscheinen die aufgeführten legalen Verwendungsmöglichkeiten (Kauf eines Pkw, Buchung einer Pauschalreise, Beauftragung von Handwerkern etc.) ohne jede weitere Darlegung wenig realistisch und wurden seitens des Beklagten zutreffenderweise als Schutzbehauptung gewertet. Der Antragsteller weist zwar berechtigterweise darauf hin, dass keine Verpflichtung besteht größere Geldbeträge wie Ersparnisse oder Rücklagen auf ein Bankkonto einzuzahlen. Aus den dargelegten Gründen lässt sich aber sowohl die deliktische Herkunft als auch eine derartige zukünftige Verwendung zwanglos mit dem Verwahrungsort - quasi "griffbereit" in einer Schublade - erklären, während es für die behauptete "Legalität" des Geldes an jeglichen plausiblen Anhaltspunkten mangelt. Zumindest zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung bestand somit auch die begründete Erwartung, dass das Bargeld im Falle einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwendet worden wäre. Auch wenn Geld seiner Natur nach nicht per se geeignet ist, einen Schaden für die öffentliche Sicherheit herbeizuführen, war vorliegend nicht etwa zu erwarten, dass dieser die entsprechende Bargeldsumme bis auf weiteres ohne jede konkrete Zweckbestimmung aufbewahren würde. Dagegen spricht insbesondere auch, dass der Antragsteller in diesem Fall den Sozialbehörden mitgeteilt hätte - oder hierzu jedenfalls verpflichtet gewesen wäre -, dass er über ausreichende Barmittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt vorerst selbst zu bestreiten und deshalb keiner öffentlichen Unterstützungsleistungen mehr bedurfte. Bei einer Gesamtwürdigung der genannten tatsächlichen Umstände liegen somit konkrete Anhaltspunkte sowohl für die Annahme vor, dass die sichergestellten Bargeldmittel aus dem Betäubungsmittelhandel stammen, als auch für die Prognose, dass sie zu diesem Zweck wieder eingesetzt werden sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 GKG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Die Einzelrichterübertragung beruht auf § 6 Abs. 1 VwGO.