Beschluss
8 B 1061/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2015:0813.8B1061.15.0A
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2015 - 5 L 478/15.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.903,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2015 - 5 L 478/15.F - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21.903,75 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Sicherstellung von Bargeld. Der Beigeladene zu 1. ist Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2. und hat geschäftliche Verbindungen zur Antragstellerin. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beigeladenen zu 1. fanden am 13. Januar 2015 Durchsuchungen statt, in deren Verlauf in einer von dem Beigeladenen zu 1. mitgenutzten Wohnung ein Umschlag mit 40.000,00 €, ein weiterer Umschlag mit 44.200,00 € sowie beim Beigeladenen zu 1. selbst ein Betrag von 3.415,00 € zu Zwecken der Strafverfolgung sichergestellt wurden. Nach Freigabe des sichergestellten Bargeldes durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main verfügte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main unter dem 16. Januar 2015 gegenüber dem Beigeladenen zu 1. „die Sicherstellung der beschlagnahmten 84.200,00 € gemäß der Vorschriften des § 40 HSOG“ (vgl. Blatt 18 Gerichtsakte [GA]). Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem derzeitigen Sachstand spreche vieles dafür, dass es sich bei den 84.200,00 € um inkriminiertes Geld handele, welches aus Straftaten stamme, zu denen der Beigeladene zu 1. Beihilfe geleistet bzw. als Vergütung für seine Beihilfehandlungen bekommen habe. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen bestehe der dringende Verdacht, dass der Beigeladene zu 1. regelmäßig Kraftfahrzeuge an kriminelle Gruppierungen vermietet habe, die diese Fahrzeuge zur Begehung von erheblichen Straftaten genutzt hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf den an den Beigeladenen zu 1. gerichteten Bescheid vom 16. Januar 2015 verwiesen. Unter dem 19. Januar 2015 (vgl. Blatt 22 Behördenakte [BA]) verfügte das Polizeipräsidium Frankfurt am Main gegenüber dem Beigeladenen zu 1. „die Sicherstellung der beschlagnahmten 3.415,00 € gemäß der Vorschriften des § 40 HSOG“. Zur Begründung gab das Polizeipräsidium Frankfurt am Main wiederum an, nach dem derzeitigen Sachstand spreche vieles dafür, dass es sich bei den 3.415,00 €, die anlässlich der vorläufigen Festnahme des Beigeladenen zu 1. in dessen Hosentaschen gefunden worden seien, um inkriminiertes Geld handele, welches aus den Straftaten stamme, zu denen der Beigeladene zu 1. Beihilfe geleistet habe bzw. als Vergütung für seine Beihilfehandlungen erhalten habe. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 19. Januar 2015 Bezug genommen. Ferner wurde in beiden Bescheiden die sofortige Vollziehung der jeweiligen Sicherstellung angeordnet. Mit auf den 19. Januar 2015 datiertem Fax, das ausweislich der ersten Zeile betreffend die Übermittlung am 29. Januar 2015 beim Antragsgegner einging und auch am 29. Januar 2015 dort abgezeichnet wurde (Blatt 52 BA), baten die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen zu 1. den Antragsgegner um unverzügliche Überweisung des beschlagnahmten Geldbetrags in Höhe von 87.615,00 €. Diesem Schreiben war eine von dem Beigeladenen zu 1. und dem Geschäftsführer der Antragstellerin unterzeichnete Abtretung, die ebenfalls vom 19. Januar 2015 datiert und ausweislich der ersten Zeile betreffend die Übermittlung am 29. Januar 2015 beim Antragsgegner einging (Blatt 53 BA), beigefügt. Am 22. Januar 2015 (Blatt 44 ff. BA) wurden die Bescheide über die Sicherstellung sowohl dem Beigeladenen zu 1. als auch seinem Bevollmächtigten zugestellt. Mit Fax vom 30. Januar 2015 (Blatt 65 BA) zeigte der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Antragsgegner an, dass er die Antragstellerin vertrete und beantragte die Herausgabe der sichergestellten Gelder in Höhe von 87.615,00 € an die Antragstellerin. Vorsorglich legte er im Namen der Antragstellerin Widerspruch gegen die Bescheide vom 16. Januar 2015 und vom 19. Januar 2015 ein. Am 20. Februar 2015 haben die Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1. für die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Die Antragstellerin hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. Januar 2015 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 16. Januar 2015 und vom 19. Januar 2015 wiederherzustellen, ferner die Aufhebung der Vollziehung (Sicherstellung) nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2015 - 5 L 478/15.F - hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Januar 2015 gegen die an den Beigeladenen zu 1. gerichteten Verfügungen des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 16. Januar 2015 und vom 19. Januar 2015 wiederhergestellt. Wegen der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Gegen den ihm am 15. Mai 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 26. Mai 2015 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 12. Juni 2015, eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 15. Juni 2015, begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2015 (Blatt 188 der GA) und deren Ergänzung vom 21. Juli 2015 Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2015 - 5 L 478/15. F - den Antrag der Antragstellerin abzulehnen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und die Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2015 - 5 L 478/15.F - ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. Januar 2015 gegen die an den Beigeladenen zu 1. gerichteten Verfügungen des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 16. Januar 2015 und vom 19. Januar 2015 wiederherzustellen, stellt sich, gemessen an dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, als unzutreffend dar. 1. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, in denen - wie hier - die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung aufgrund einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach zu treffende gerichtliche Eilentscheidung erfolgt unter Abwägung der Interessen der Beteiligten. Einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist dabei jedenfalls dann kein Erfolg beschieden, wenn die behördliche Vollziehungsanordnung formell ordnungsgemäß ist, sich der Verwaltungsakt, dessen Vollziehbarkeit in Rede steht, als offensichtlich rechtmäßig darstellt und eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung (sog. besonderes Vollzugsinteresse) besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sicherstellung in den Bescheiden des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 16. Januar 2015 und vom 19. Januar 2015 ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten erachtet. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragsgegners zur Anordnung der sofortigen Vollziehung in den genannten Bescheiden gerecht. Ob die angeführten Gründe inhaltlich tragen, ist keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung des Verwaltungsakts (sog. besonderes Vollzugsinteresse). b) Die Verwaltungsakte, deren Vollziehbarkeit in Rede steht, stellen sich nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung auch als offensichtlich rechtmäßig dar. Rechtsgrundlage für die Sicherstellungsverfügungen vom 16. Januar 2015 und vom 19. Januar 2015 ist § 40 Nr. 4 HSOG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Sache zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist. Indem der Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 HSOG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-) Wirkung des Sicherstellungsverwaltungsakts: Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 40 HSOG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams. Ohne dass es noch einer Aufhebung des Sicherstellungsverwaltungsakts bedarf, ist die Sache herauszugeben. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung als Dauerverwaltungsakt abweichend vom im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 - 8 A 103/15 -, juris). Die Sicherstellungsverfügungen stellen sich bezogen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtmäßig dar. aa) Bei im Eilverfahren gebotener summarischer Prüfung hat zunächst der Eingriffstatbestand des § 40 Nr. 4 HSOG am 22. Januar 2015 vorgelegen. „Tatsächliche Anhaltspunkte“ rechtfertigen die Annahme im Sinne des § 40 Nr. 4 HSOG, wenn es nach polizeilicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen. Nur im Zusammenwirken der subjektiven Komponente polizeilicher Erfahrung mit der objektiven Komponente des Vorliegens bestimmter Indizien ist in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise zu gewährleisten, dass nicht im Wesentlichen Vermutungen, sondern konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Der im Rahmen des § 40 Nr. 4 HSOG anzustellenden Gefahrenverdachtsprognose müssen konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juni 1999-1 BvR 2226/94, 1 BvR 2420/95, 1 BvR 2437/95 -, BVerfGE 100, 313, 395). Bezogen auf den Zeitpunkt 22. Januar 2015 haben hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen (bevorstehenden) Verstoß gegen § 261 Abs. 3 Nr. 2 StGB (Geldwäsche) bestanden. Als zur Abwehr dieser Gefahrensituation sind die Sicherstellungen als Maßnahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten zulässig gewesen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2015 und in deren Ergänzung und Richtigstellung im Schreiben vom 21. Juli 2015 Bezug genommen. Über die Zulässigkeit einer staatlichen Vereinnahmung der sichergestellten Gelder (sog. präventive Gewinnabschöpfung) ist hier nicht zu entscheiden. bb) Auch eine Verantwortlichkeit des Beigeladenen zu 1. als Adressat der Sicherstellungsverfügungen ist bei summarischer Prüfung zu bejahen. Für den Zeitpunkt der strafprozessualen Sicherstellung der Geldscheine am 13. Januar 2015 ist von einer Eigentümerstellung des Beigeladenen zu 1. auszugehen. Die daran anknüpfende Rechtsfortdauervermutung als tatsächliche Vermutung ist im Zeitpunkt des Erlasses der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellungsverfügungen am 22. Januar 2015 nicht erschüttert gewesen. Nach der Kurzmitteilung des Kriminalhauptkommissars ... vom 19. Januar 2015 erfolgte an diesem Tag ein Anruf des Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1., wonach dieser „das sichergestellte Geld an eine Firma“ abgetreten habe. Nähere Angaben habe der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. nicht gemacht. Dieser sei jedoch der Auffassung gewesen, dass die Sicherstellung ins Leere laufe, weil noch keine Verfügung zugestellt worden bzw. die Verfügung noch auf dem Postweg und die Abtretung bereits erfolgt sei (Bl. 27 BA). Der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. gibt an, am 19. Januar 2015 dem Antragsgegner per Fax ein Schreiben übermittelt zu haben, dem eine vom Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2. und vom Geschäftsführer der Antragstellerin unterzeichnete, auf den 19. Januar 2015 datierte „Abtretungserklärung“ folgenden Inhalts beigefügt war: „Hiermit trete ich, X... Y..., geb. 23.8.1968, alle Ansprüche hinsichtlich des am 13.1.2015 sichergestellten Bargelds i.H.v. 87.615,-Euro an die Fa. A... GmbH, B...straße ..., ... C...stadt, ab zum Ausgleich verbrachter Arbeitsleistungen.“ In der Behördenakte (Bl. 52 und 53) befinden sich entsprechende Faxe, die indes in der ersten Zeile als Zeitpunkt der Übermittlung den 29. Januar 2015 ausweisen und auch am 29. Januar 2015 von einem Bediensteten des Antragsgegners abgezeichnet worden sind. Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt das auf den 19. Januar 2015 datierte Schreiben des Bevollmächtigten des Beigeladenen zu 1. dem Antragsgegner übermittelt worden ist, durfte dieser im Zeitpunkt der Vornahme der Gefahrenabwehrmaßnahmen weiterhin von einer Verantwortlichkeit des Beigeladenen zu 1. als Eigentümer der Geldscheine ausgehen. Ein Verlust der Eigentümerstellung des Beigeladenen zu 1. an den Geldscheinen infolge der auf den 19. Januar 2015 datierten Abtretungserklärung musste der Antragsgegner nicht notwendig annehmen. Eine Eigentumsübertragung an den Geldscheinen ist dem Wortlaut dieser Abtretungserklärung nicht unmittelbar zu entnehmen. Der Wortlaut lässt eine in Betracht kommende Eigentumsübertragung nach § 929, 931 BGB auch nicht als einzige Auslegungsmöglichkeit zu. Selbst der Beigeladene zu 1. hat der Abtretungserklärung (scheinbar) eine andere Bedeutung beigemessen, wie sein an das Beschwerdegericht gerichteter Schriftsatz vom 4. August 2015 zeigt. Dort heißt es unter Nr. 3, der Beigeladene (richtig: der Beigeladene zu 1.) habe als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2. (X... Bau GmbH) die Forderung auf Herausgabe der sichergestellten Gelder erfüllungshalber an die Antragstellerin (A... GmbH) abgetreten. Im Hinblick auf den gefahrenabwehrrechtlichen Charakter seiner Sicherstellungsverfügungen bestand für den Antragsgegner bei dieser Sachlage jedenfalls kein Anlass, weitere Ermittlungen bezüglich der Eigentümerstellung des Beigeladenen zu 1. anzustrengen und von dessen Inanspruchnahme abzusehen. Erst recht gilt dies, wenn die „Abtretungserklärung“ beim Antragsgegner erst am 29. Januar 2015 eingegangen ist. cc) Nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung ist auch die Ermessensausübung des Antragsgegners bezogen auf den Zeitpunkt 22. Januar 2015 nicht zu beanstanden. Die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen wird nicht zuletzt durch die Pflichten des Antragsgegners aus § 43 Abs. 1 HSOG gewährleistet. Das Beschwerdegericht weist darauf hin, dass nach dem 22. Januar 2015 eingetretene Veränderungen der Sachlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügungen unerheblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juni 2015 -8 A 103/15-juris). c) Das besondere Vollzugsinteresse resultiert bei der gegebenen Sachlage aus dem öffentlichen Interesse an einer effektiven vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da sie weder Anträge gestellt noch Rechtsmittel eingelegt haben, § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die unterliegende Antragstellerin oder die Staatskasse aus Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO scheidet aus, da die Beigeladenen kein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO getragen haben. Die Streitwertfestsetzung gründet auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Beschwerdegericht bemisst den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die auf bezifferte Geldleistungen gerichtete Verwaltungsakte betreffen, in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rdnr. 14) mit ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).