OffeneUrteileSuche
Urteil

1 K 1622/19.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0222.1K1622.19.KS.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 03. September 2018 und 01. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide des Beklagten vom 03. September 2018 und 01. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Gegenstand der Klage sind, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sein Klagebegehren präzisiert hat, nur die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 03. September 2018 und 01. Februar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019. Die damit zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist auch begründet. Die Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten und sind daher aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst sind die Festsetzungsbescheide vom 03. September 2018 und 01. Februar 2019 formell rechtswidrig, weil der Beklagte außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit gehandelt hat. Dies ergibt sich zunächst aus der Anmeldung vom 18. März 2014, die an die Klägerin unter dieser Anschrift übersandt wurde. Aber auch später, in mehreren Anschreiben, hat der Beitragsservice diese Beitragsnummer stets dieser Wohnanschrift zugeordnet, so beispielsweise in dem Schreiben vom 6. Mai 2014. Auch später, als der Klägerin mitgeteilt worden war, dass sämtliche Korrespondenz über die Postanschrift „B-Straße in B-Stadt“ geführt werde, hat sich hieran nichts geändert. Schließlich ist auch bis Ende des behördlichen Verfahrens eine abweichende Zuordnung nicht erfolgt. So heißt es in dem Widerspruchsbescheid vom 30. April 2019, der in der Überschrift die Beitragsnummer X nennt, dass die Klägerin zur Beitragszahlung für die Wohnung „A-Straße, A-Stadt“ verpflichtet sei. Zusammenfassend lässt sich damit aus den Behördenakten und sämtlichen Bescheiden nur die Schlussfolgerung ziehen, dass gegen die Klägerin von Seiten des Beklagten Rundfunkbeiträge für die oben genannte Wohnung festgesetzt werden sollten. Damit hat der Beklagte jedoch außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit gehandelt. Für jede Wohnung ist stets nur eine Rundfunkanstalt zuständig. Liegen also Haupt- und Nebenwohnung in zwei verschiedenen Bundesländern, so hat jede Rundfunkanstalt nur die Befugnis zur Festsetzung und Beitreibung von Rundfunkbeiträgen innerhalb ihres eigenen Zuständigkeitsbereichs. Es kann also vorkommen, dass ein Beitragsschuldner von zwei oder mehreren Rundfunkanstalten in Anspruch genommen wird. Soweit ersichtlich existiert eine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht. Der Hess. VGH hat die Frage offengelassen (vgl. Beschluss vom 05. Januar 2016 – 10 B 2411/15 –, juris). Entschieden wurde ein vergleichbarer Fall jedoch von dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2018 (– 4 B 19/18 –, Rn. 14 - 18, juris). Dort heißt es: „Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Aus einer Zusammenschau von § 10 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 RBStV i.V.m. § 10 Abs. 1 RBStV ergibt sich, dass grundsätzlich die Landesrundfunkanstalt für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge originär zuständig ist, in deren Anstaltsbereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides befindet. § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV und § 10 Abs. 1 Satz RBStV verbinden die Frage der Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt zum Erlass von Festsetzungsbescheiden bzw. die Gläubigerstellung der Landesmedienanstalten mit deren Anstaltsbereich sowie dem Ort, an dem die Wohnung des Beitragspflichtigen belegen ist. … Nach Auffassung der Kammer greift vorliegend auch die in § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV enthaltene Ausnahmevorschrift nicht. Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV können Festsetzungsbescheide auch von der Landesrundfunkanstalt erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich die Wohnung des Beitragsschuldners zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides befindet. Bereits der Wortlaut von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV spricht gegen eine Anwendung dieser Regelung im vorliegenden Fall. Die Norm begründet die Zuständigkeit der Landesrundfunkanstalt, in deren Anstaltsbereich sich „die Wohnung“ des Beitragsschuldners befindet. § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV geht insofern ersichtlich davon aus, dass der Beitragsschuldners lediglich über eine Wohnung verfügt. Die Norm stellt gerade nicht darauf ab, dass eine (von mehreren) Wohnung(en) im Anstaltsbereich einer Rundfunkanstalt liegt, um die Zuständigkeit einer Landesrundfunkanstalt zum Erlass von Festsetzungsbescheiden zu begründen. Dieses Verständnis von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV deckt sich mit der Gesetzesbegründung. Danach wollte der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität die Möglichkeit eröffnen, dass im Falle eines Umzugs eines Rundfunkteilnehmers statt der originär zuständigen Landesrundfunkanstalt auch die örtlich neu zuständige Rundfunkanstalt befugt ist, rückständiger Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum vor dem Umzug des Gebührenschuldners festzusetzen (vgl. dazu Schleswig-Holsteinischer Landtag, LT Drucks. 17/1336, S. 66). Dies ist insoweit plausibel, als dass im Falle der Verlagerung eines Wohnsitzes in einen anderen Anstaltsbereich mit dem Umzug auch zwingend eine Veränderung der originären Zuständigkeit nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV für die Zeit nach dem Umzug eintritt. In diesem Fall dient es der Verfahrensvereinfachung, wenn ausnahmsweise dann auch die in der Zukunft originär zuständige Landesrundfunkanstalt sämtliche rückständige Rundfunkbeiträge festsetzen kann. Einem derartigen Verständnis steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber entsprechend der Gesetzesbegründung mit der Regelung von § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV „unter anderem“ den soeben beschriebenen Fall des Umzugs eines Rundfunkteilnehmers erfassen wollte. Daraus mag sich zwar ableiten lassen, dass der Gesetzgeber mit der Norm nicht ausschließlich den Fall, in dem der Beitragspflichtige umzieht, regeln wollte (so VG München, Urteil vom 25.11.2015, Az.: M 6b K 15.489, juris Rn. 23). Es kann allerdings aus der Gesetzesbegründung auch nicht geschlossen werden, dass § 10 Abs. 5 Satz 2 RBStV über den Wortlaut der Norm und die Fälle des Übergangs der originären Zuständigkeit hinaus die Zuständigkeit einer weiteren Landesrundfunkanstalt neben der nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV originär zuständigen Landesrundfunkanstalt begründen soll (a.A. i.E. VG München, Urteil vom 25.11.2015, Az.: M 6b K 15.489, juris Rn. 23). Einem derartigen Verständnis steht im Übrigen auch entgegen, dass eine etwaige Kollision der Zuständigkeiten zweier Landesrundfunkanstalten nicht durch eine entsprechende gesetzliche Regelung aufgelöst wird.“ Dieser Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Der von dem VG München (a.a.O.) sowie in der Literatur (Tucholke in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 10 Rn. 41; Lent in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Edition, Stand: 01.02.2021, § 10 Rn. 7) vertretenen Gegenauffassung folgt das Gericht nicht. Die Argumente des VG München werden überzeugend durch den oben zitierten Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts widerlegt, die Kommentarliteratur enthält keinerlei Argumente, sondern verweist lediglich auf „Gründe der Verwaltungsvereinfachung“ (so Lent in Gersdorf/Paal, a.a.O.). Eine tatsächliche oder vermeintliche Verwaltungsvereinfachung ist jedoch kein Grund, über Zuständigkeitsvorschriften hinwegzusehen. Wie sich aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2016, GVBI. 2016, S. 178) ergibt, handelt es sich bei dem Beklagten um eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das Bundesland Hessen. A-Stadt liegt jedoch in Rheinland-Pfalz, so dass der Beklagte für diese Wohnung die Rundfunkbeiträge nicht festsetzen durfte. Richtigerweise wurden ursprünglich, also zu Beginn der Rundfunkbeitragspflicht der Klägerin im Jahr 2014, die Rundfunkbeiträge für die Wohnung der Klägerin auch durch den Südwestrundfunk festgesetzt, der noch mit Datum vom 30. April 2019 einen Widerspruchsbescheid zu der Beitragsnummer X erlassen hat. Aus unbekannten Gründen übernahm dann der Beklagte die Festsetzung und Beitreibung der Rundfunkbeiträge, allerdings außerhalb seiner örtlichen Zuständigkeit. Dieser formelle Mangel ist auch nicht gem. § 46 HVwVfG unbeachtlich. Zwar kann nach dieser Vorschrift die Aufhebung eines nicht nichtigen Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Vorschrift gilt jedoch gem. § 2 Abs. 1 HVwVfG nicht für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks (so auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20. März 2018 – 1 LB 55/17 –, juris zu der vergleichbaren Regelung nach bremischem Landesrecht). Damit ist auch der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. April 2019 rechtswidrig, denn der Beklagte war auch insoweit nicht örtlich zuständig. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell-rechtswidrig, weil sie nicht erkennen lassen, für welche Wohnung Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden. Der Inhalt der getroffenen Regelung eines Verwaltungsakts muss im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, dass sie ihr Verhalten danach richten können. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Behörde die Entscheidung getroffen haben, sondern auf den objektiven Erklärungswert, so wie sich dieser den Betroffenen darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juni 2015 – 11 A 2046/13 –, juris). Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide vom 03. September 2018 und 01. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 nicht, weil sie nicht zweifelsfrei bestimmen, für welche Wohnung der Klägerin Rundfunkbeiträge festgesetzt wurden. Während die Bescheide vom 03. September 2018 und 01. Februar 2019 keine Bezeichnung der Wohnung enthalten, bezeichnet der Widerspruchsbescheid vom 30. April 2019 die Anschrift „A-Straße in A-Stadt“ als maßgeblich. In der Klageerwiderung vom 14. September 2020 heißt es hingegen, die Festsetzung der Rundfunkbeiträge erfolge für die Zweitwohnung der Klägerin unter der Anschrift „B-Straße in B-Stadt“. Ein Festsetzungsbescheid nach dem RBStV muss den Adressaten – wenigstens durch Auslegung – die Überzeugung vermitteln können, für welche Wohnung die Rundfunkbeträge festgesetzt wurden. Dies folgt schon aus § 2 Abs. 1 RBStV, wonach (nur) für eine bestimmte Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, sind die Bescheide auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr.11 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 121,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen. Seit dem 26. November 2007 ist die Klägerin mit ihrer Hauptwohnung in B-Stadt, B-Straße, und mit ihrer Nebenwohnung in A-Stadt, A-Straße, gemeldet (vgl. die Meldebescheinigung vom 25. Juli 2019, Bl. 50 ff. der Gerichtsakte). Nach eigenen Angaben zahlte die Klägerin vor diesem Termin für die Nebenwohnung in A-Stadt regelmäßig Rundfunkgebühren nach dem damals geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Insoweit werden Kontoauszüge vorgelegt (Bl. 53 ff. der Gerichtsakte). Nach der Anmeldung des ersten Wohnsitzes in B-Stadt zum 26. November 2007 wurden für den Zweitwohnsitz in A-Stadt keine Rundfunkgebühren mehr bezahlt. Nach Angaben der Klägerin hielt sie dort kein Rundfunkempfangsgerät vor. Mit Schreiben vom 18. März 2014 wandte sich der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice) an die Klägerin und teilte ihr mit, dass für sie unter der Adresse A-Straße in A-Stadt eine Anmeldung für Rundfunkbeiträge ab dem 01. März 2013 vorgenommen worden sei. Die Beitragsnummer laute X. Mit Schreiben vom 04. April 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Rundfunkbeiträge nunmehr fällig seien. Mit Schreiben vom 21. März 2014 äußerte sich die Klägerin zu der vorgenommenen Anmeldung und teilte mit, sie sei bereits als Beitragszahler angemeldet. Die Beitragsnummer sei die Z. Mit Schreiben vom 06. Mai 2014 teilte der Beitragsservice der Klägerin mit, dass eine Abmeldung für die Beitragsnummer X nicht möglich sei. Unter der Beitragsnummer Z sei die Hauptwohnung B-Straße, B-Stadt gemeldet. Die Beitragsnummer X werde jedoch für die Nebenwohnung A-Straße in A-Stadt geführt. Auch für Nebenwohnungen seien Rundfunkbeiträge zu zahlen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 teilte die Klägerin dem Beitragsservice mit, dass diesem wohl entgangen sei, dass für die Wohnung B-Straße in B-Stadt bereits Rundfunkbeiträge von … bezahlt würden. Damit könne die Klägerin nicht auch für diese Wohnung beitragspflichtig sein. Der Beitragsservice wurde aufgefordert, das Konto für die Wohnung B-Straße, B-Stadt (Beitragsnr. Z) zu löschen. Mit Bescheid vom 01. November 2014 setzte der Südwestrundfunk für die Wohnung der Klägerin in A-Stadt Rundfunkbeiträge für März 2013 bis Mai 2014 in Höhe von 277,70 € fest. Mit Bescheid vom 01. Dezember 2014 wurden, wiederum vom Südwestrundfunk, Rundfunkbeiträge für Juni bis November 2014 in Höhe von 115,88 € festgesetzt. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2019 wies der Südwestrundfunk die Widersprüche der Klägerin gegen die Festsetzungsbescheide vom 01. November und 01. Dezember 2014 zurück. In der Begründung heißt es, diese Bescheide bezögen sich auf die Nebenwohnung in A-Stadt und nicht auf die Hauptwohnung. Für die Nebenwohnung würden jedoch keine Rundfunkbeiträge von anderen Personen gezahlt. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 28. Februar .2018 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie nunmehr unter der Postanschrift B-Straße in B-Stadt, auch für die Rundfunkbeiträge für die Wohnung in A-Stadt, geführt werde. Grund hierfür sei, dass sie auf dem Postweg unter der Anschrift in A-Stadt nicht zu erreichen sei. Mit Bescheid vom 06. April 2018 setzte der Hessische Rundfunk die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Juni 2015 bis August 2015 in Höhe von 60,50 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 04. Mai 2018 setzte der Hessische Rundfunk die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum September 2015 bis Februar 2018 in Höhe von 533,00 € fest. Mit Bescheid vom 01. Juni 2018 wurden die Rundfunkbeiträge für März 2018 bis Mai 2018 in Höhe von 60,50 € festgesetzt. Sämtliche Festsetzungsbescheide bezogen sich auf die Beitragsnummer X, waren jedoch an die Anschrift der Klägerin in B-Stadt gerichtet. Diese Bescheide sind mittlerweile bestandskräftig geworden. Ein weiterer Festsetzungsbescheid vom 03. September 2018 (Beitragsnummer X) betraf den Zeitraum Juni bis August 2018. Gegen diesen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein. Sie gab an, für die Wohnung, für die Rundfunkbeitrag erhoben werde, sei bereits … als Beitragszahlerin angemeldet. Es handele sich um eine WG. Unter dem 01. Februar .2019 erging sodann ein Festsetzungsbescheid für die Monate September bis November 2018 (Bl. 95 der Behördenakte, Beitragsnummer X). Gegen diesen legte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 13. Februar .2019 (Bl. 104 der Behördenakte) ebenfalls Widerspruch ein. In der Begründung ließ sie vortragen, dass für die Wohnung, für die Rundfunkbeitrag erhoben werde, … bereits Rundfunkbeiträge zahle. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2019 wies der Hessische Rundfunk die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 03. September 2018 und 01. Februar .2019 zurück. In der Begründung heißt es, die Anmeldung als Beitragsschuldnerin für die Anschrift in A-Stadt sei rechtmäßig. Für diese Wohnung würden auch keine Rundfunkbeiträge von anderer Seite gezahlt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 23. Mai 2019 zugestellt. Am 21. Juni 2019 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe bereits für das Beitragskonto A-Straße in A-Stadt Rundfunkbeiträge bezahlt. Ferner sei es auch nicht so, dass für beide Wohnungen Rundfunkbeiträge zu zahlen seien. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig. Für die Anschrift B-Straße in B-Stadt würden Rundfunkbeiträge gezahlt. Unter der Beitragsnummer Y ziehe der Beklagte per Lastschrift Beiträge ein. Das Konto werde von den Eheleuten … geführt. Soweit aus dem Bescheid vom 03. September 2018 zu ersehen sei, dass es sich angeblich um Beiträge für die Wohnung A-Straße in A-Stadt handele, sei anzumerken, dass hierfür der Hessische Rundfunk nicht örtlich zuständig sei. Der Beklagte habe mithin für die Wohnung B-Straße in B-Stadt zu Unrecht die Beitragszahlung verlangt. Die Festsetzungsbescheide seien rechtswidrig und unverzüglich aufzuheben. Die Klägerin beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 03. September 2018 und 01. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Festsetzung der Rundfunkbeiträge in den angefochtenen Bescheiden sei für die Zweitwohnung der Klägerin unter der Anschrift B-Straße in B-Stadt erfolgt. Soweit die Klägerin vortrage, dass eine andere Person für ihre Hauptwohnung den Beitrag bereits zahle, werde dies nicht bestritten. Die Klägerin verkenne, dass sie für die Zweitwohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden sei. Für diese Anschrift sei ein Rundfunkbeitrag von einer dritten Person nicht gezahlt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02. September 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten.