Beschluss
10 B 2411/15
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2016:0105.10B2411.15.0A
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Leitsätze
Die Landesrundfunkanstalt und im Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde sind beweispflichtig dafür, dass zu vollstreckende Rundfunkbeitragsbescheide dem Pflichtigen zugegangen sind. Sind diese nicht zugestellt worden und ist die Aufgabe zur Post nicht durch Absendevermerke oder auf sonstige Weise dokumentiert, löst ein -einfaches - Bestreiten des Zugangs durch den Beitragspflichtigen diese Nachweispflicht jedenfalls dann aus, wenn auch sonstige Anhaltspunkte fehlen, wie etwa der nachweislich regelmäßige Zugang anderer Schriftstücke derselben Behörde, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung auslösen können.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Oktober 2015 - 1 L 1367/15.KS - abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung der in der Zahlungsaufforderung vom 21. Juli 2015 aufgeführten Forderungen des Hessischen Rundfunks vorläufig einzustellen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf jeweils 242,57 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Landesrundfunkanstalt und im Vollstreckungsverfahren die Vollstreckungsbehörde sind beweispflichtig dafür, dass zu vollstreckende Rundfunkbeitragsbescheide dem Pflichtigen zugegangen sind. Sind diese nicht zugestellt worden und ist die Aufgabe zur Post nicht durch Absendevermerke oder auf sonstige Weise dokumentiert, löst ein -einfaches - Bestreiten des Zugangs durch den Beitragspflichtigen diese Nachweispflicht jedenfalls dann aus, wenn auch sonstige Anhaltspunkte fehlen, wie etwa der nachweislich regelmäßige Zugang anderer Schriftstücke derselben Behörde, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung auslösen können. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Oktober 2015 - 1 L 1367/15.KS - abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Zwangsvollstreckung der in der Zahlungsaufforderung vom 21. Juli 2015 aufgeführten Forderungen des Hessischen Rundfunks vorläufig einzustellen. Der Antragsgegner hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf jeweils 242,57 € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 28. Oktober 2015 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 4. November 2015 erfolgter Zustellung des Beschlusses mit am 18. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 17. November 2015 innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt und gleichzeitig begründet worden, so dass auch die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingehalten ist. Die Beschwerde ist auch begründet. Aufgrund des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ist der Antragsgegner zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung des gegen den Antragsteller für die Jahre 2013 und 2014 geltend gemachten Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV) vorläufig einzustellen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, im vorliegenden Fall könne vorläufiger Rechtsschutz nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden. Insofern ist der vom Antragsteller im Beschwerdeschriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. November 2015 enthaltene Antrag, die Vollziehung der Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. Juli 2015 auszusetzen, nicht sachdienlich. Die vom Antragsgegner erlassene Zahlungsaufforderung stellt offensichtlich die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 19 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HVwVG) vorgeschriebene Mahnung mit Einräumung einer Zahlungsfrist dar und damit eine Maßnahme innerhalb der Vollstreckung. Die Zahlungsaufforderung selbst wird damit nicht "vollzogen", so dass diese Vollziehung auch nicht ausgesetzt werden kann. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist jedoch sein Rechtsschutzziel hinreichend deutlich zu erkennen, so dass der Antrag dahingehend umgedeutet werden kann, dass die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt wird, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen. Der Senat ist nach § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO an die Antragsfassung nicht gebunden und geht mit der Umdeutung nicht über das Begehren des Antragstellers hinaus. Ebenfalls zutreffend ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Rundfunkbeitragsbescheide nicht zu prüfen ist (vgl. auch § 5 Abs. 2 Satz 1 HVwVG), weil dies allenfalls in gegen diese Bescheide zu richtenden Rechtsmittelverfahren erfolgen kann. Der erstinstanzliche Einwand des Antragstellers, seine Eltern hätten Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, die auch ihm zugute kommen müsse, ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, dass dieser Einwand auch nicht zutreffen dürfte, weil nach der Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 RBeitrStV eine einem Beitragspflichtigen gewährte Befreiung nur für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gilt, für andere Personen - wie den Antragsteller als Sohn des gegebenenfalls Berechtigten - jedoch nur dann, wenn sie bei der Gewährung einer Sozialleistung als Teil einer Einstandsgemeinschaft im Sinne von § 19 SGB XII berücksichtigt worden sind (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 RBeitrStV). Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass diese Voraussetzung hier erfüllt sein könnte. Eines abschließenden Eingehens hierauf bedarf es indessen aus den oben dargestellten Gründen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 18 Abs. 1 HVwVG auf Seite 3 des angefochtenen Beschlusses zutreffend dargestellt und ausgeführt, die Vollstreckung eines rückständigen Rundfunkbeitrags setze nach hessischem Verwaltungsvollstreckungsrecht voraus, dass dieser durch entsprechende Beitragsbescheide festgesetzt worden ist. Dabei bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Pflichtigen zugestellt worden sein muss, wobei allerdings in Abgabensachen die Bekanntgabe des Bescheides genügt. Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzung als erfüllt angesehen, weil sich aus den Verwaltungsvorgängen des Hessischen Rundfunks nicht entnehmen lasse, dass die hierin dokumentierten Beitragsbescheide als unzustellbar an den Hessischen Rundfunk zurück übermittelt worden seien. Für das Verwaltungsgericht ergab sich seinerzeit keine Veranlassung, näher auf diesen Umstand einzugehen, weil der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht hatte, die entsprechenden Bescheide seien ihm nicht zugegangen. Im Beschwerdeschriftsatz vom 17. November 2015 hat der Antragsteller nunmehr jedoch ausdrücklich angegeben, er kenne die an ihn angeblich ergangenen Bescheide des Hessischen Rundfunks vom 1. August, 1. September und 1. Dezember 2014 sowie vom 2. Januar 2015 nicht und habe diese Bescheide nie gesehen. Er wohne in der Wohnung mit der vom Hessischen Rundfunk verwendeten Adresse nicht und sei dort auch seit dem Jahr 2013 nicht mehr gemeldet. Es handele sich um die Wohnung seiner Eltern. Diese seien nicht ermächtigt, an ihn etwa ergangene Postsendungen entgegenzunehmen oder Briefe an seinen Magdeburger Wohnsitz weiterzuleiten. Dieser Vortrag des Antragstellers ist rechtserheblich und führt dazu, dass der Hessische Rundfunk bzw. im Vollstreckungsverfahren der Antragsgegner gegebenenfalls zu beweisen hat, dass die zu vollstreckenden Bescheide dem Vollstreckungspflichtigen - hier dem Antragsteller - auch zugegangen sind. Ein solcher Beweis liegt derzeit nicht vor, so dass nach dem Sachstand im Beschwerdeverfahren vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG nicht ausgegangen werden kann. Allerdings ist die Behauptung des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 17. November 2015, er sei seit dem Jahr 2013 nicht mehr unter der Adresse seiner Eltern gemeldet, offensichtlich unrichtig. Der Antragsgegner hat mit der Beschwerdeerwiderung vom 30. November 2015 eine aktuelle Meldeauskunft der Gemeinde A-Stadt vom 27. November 2015 vorgelegt, aus der zu entnehmen ist, dass der Antragsteller unter der fraglichen Adresse mit Einzug 18. März 2014 zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch das Meldeamt (noch) gemeldet ist, wenn auch mit einer Nebenwohnung. Auf Seite 1 des Verwaltungsvorgangs des Hessischen Rundfunks befindet sich eine Melderegisterauskunft, wonach der Antragsteller mit Einzug 18. März 2014 in der E-Straße in F gemeldet war, mit gleichzeitigem Auszug aus der H-Straße in A-Stadt. Nachfolgend wird die letztgenannte Adresse als Nebenwohnung mit "Einzug" 18. März 2014 aufgeführt. Offensichtlich ist der Antragsteller am 18. März 2014 aus seinem Elternhaus ausgezogen, das bis dahin seine Hauptwohnung dargestellt hatte, und zunächst nach F und später nach M verzogen, hat jedoch unter der Adresse seiner Eltern gleichzeitig eine Nebenwohnung beibehalten. Die Bescheide des Hessischen Rundfunks durften somit an ihn auch unter der genannten Adresse gerichtet werden, zumal eine Rundfunkbeitragspflicht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nebeneinander sowohl für die Haupt- als auch für die Nebenwohnung bestehen dürfte (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2015 - 4 LA 230/15 -, DÖV 2015, 1072 [nur Leitsatz]), wobei diese auch durch verschiedene Landesrundfunkanstalten geltend zu machen sein dürften, wenn Haupt- und Nebenwohnung im Bereich unterschiedlicher Landesrundfunkanstalten liegen, wie im vorliegenden Fall. Entgegen der Ansicht des Antragstellers im Beschwerdeschriftsatz vom 17. November 2015 dürfte es daher auch nicht an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners für die Durchführung der Vollstreckung des Rundfunkbeitrags fehlen, der sich auf die im Zuständigkeitsbereich des Hessischen Rundfunks und des Antragsgegners befindliche Nebenwohnung des Antragstellers bezieht. Dennoch ist der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, die Bescheide des Hessischen Rundfunks seien ihm nicht zugegangen, rechtserheblich. Er erscheint nicht allein deswegen als unglaubhaft, weil sein Vortrag im selben Schriftsatz über die fehlende melderechtliche Anmeldung einer Wohnung unter der fraglichen Adresse offensichtlich unrichtig ist, wie soeben dargestellt. Zugestellt wurden dem Antragsteller die fraglichen Bescheide nicht, wobei allerdings eine formelle Zustellung auch nicht vorgeschrieben ist. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine "Abgabe" im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG handelt, genügt insofern für die Erfüllung der Vollstreckungsvoraussetzungen nach der genannten Vorschrift die Bekanntgabe der Bescheide. Eine solche (einfache) Bekanntgabe ist im vorliegenden Fall jedoch ebenfalls nicht feststellbar. Der Antragsteller selbst hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich bestritten, die Bescheide jemals erhalten zu haben. Zwar gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Jedoch gilt dies nach Satz 3, 1. Halbs. der Vorschrift nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. HVwVfG hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem solchen Nachweis. Es bedarf daher keines abschließenden Eingehens darauf, ob die genannte Vorschrift im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist, obwohl das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz nach § 2 Abs. 1 HVwVfG für die Tätigkeit des Hessischen Rundfunks nicht gilt. In der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen anderer Bundesländer wird teilweise die Ansicht vertreten, die einschlägige Ausschlussregelung betreffe nur die journalistische Tätigkeit der Landesrundfunkanstalt und schließe eine Anwendbarkeit der Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des jeweiligen Landes) auf die Tätigkeit der Beitrags- oder -gebührenerhebung nicht aus, wobei teilweise eine Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 AsylVfG oder die Anwendung der in dieser Vorschrift enthaltenen Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins befürwortet wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2015 - 4 M 103/15 -, juris-Ausdruck, Rn. 5, m.w.N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 3 A 663/10 -, juris-Ausdruck, Rn. 11 ff.; gegen eine - auch entsprechende - Anwendung der vergleichbaren Regelung: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 2 S 1431/08 -, ESVGH 59, 23, Rn. 5 juris-Ausdruck). Selbst wenn die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG im vorliegenden Fall unmittelbar oder analog bzw. als allgemeiner Rechtsgrundsatz Anwendung finden könnte, ergäbe sich hieraus im vorliegenden Fall keine andere rechtliche Einschätzung zugunsten des Hessischen Rundfunks und damit zugunsten des Antragsgegners als Vollstreckungsbehörde. Allerdings weist der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 30. November 2015 insofern zutreffend darauf hin, dass nach weit verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung das schlichte Bestreiten, eine Postsendung, insbesondere einen mittels Post übersandten Bescheid, nicht erhalten zu haben, nicht ausreichend ist. Der Antragsgegner beruft sich dabei auf eine Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 7. November 2011 (- 3 B 371/11 -), von dem er eine Kopie zur Akte gereicht hat. Das Gericht stellt in dieser Entscheidung zunächst klar, dass auch in Massenverwaltungsverfahren wie der Erhebung von Rundfunkgebühren ungeachtet der Zulässigkeit einer kostensparenden formlosen Übermittlung der Gebührenbescheide grundsätzlich die Behörde beweispflichtig für den Zugang ist. Jedoch könne danach eine Behörde ihrer Beweispflicht hinsichtlich des Zugangs eines Bescheides auch nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins genügen, wenn sie Tatsachen vortrage, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden könne, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben müsse. Das genannte Gericht hat in dem dort entschiedenen Fall aus dem Umstand, dass der dortige Gebührenschuldner nach seinem eigenen Vortrag verschiedene Anschreiben erhalten hatte, geschlussfolgert, die schlichte Behauptung, andere Anschreiben, insbesondere die fraglichen Bescheide, nicht erhalten zu haben, sei nicht ausreichend, um ernstliche Zweifel am Zugang der streitgegenständlichen Gebührenbescheide und damit an deren wirksamer Bekanntgabe zu begründen. Auch der Senat hat bereits die Auffassung vertreten, in dem Fall, dass einem Beteiligten nach seinem eigenen Vortrag bestimmte Schriftstücke zugegangen sind, etwa weil er durch Rechtsmittel oder auf sonstige Weise darauf reagiert hat, reiche ein schlichtes Bestreiten des Zugangs anderer Schriftstücke nicht aus (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2015 - 10 D 754/15 -, n.v.; so auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 5 L 702/15.WI -, Juris-Ausdruck). Solches lässt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht feststellen. Der Antragsteller hat gegen keinen der vom Hessischen Rundfunk erlassenen Bescheide Widerspruch eingelegt oder auf sonstige Weise hierauf reagiert. Der Umstand, dass ihm die Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. Juli 2015 unter der fraglichen Adresse in A-Stadt zugegangen ist, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass er diese in Kopie seinem Antragsschriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 27. Juli 2015 beigefügt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, auch Anschreiben des Hessischen Rundfunks hätten ihn erreicht, dies deswegen nicht, weil aus dem Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks nicht einmal erkennbar ist, dass die Bescheide tatsächlich zur Post gegeben worden sind. Die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG setzt nämlich voraus, dass der Verwaltungsakt mit der Post im Inland übermittelt worden ist, weshalb zumindest die Aufgabe zur Post im Verwaltungsvorgang auf irgendeine Art und Weise zu dokumentieren ist. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, dass diese Schriftstücke in aller Regel auch den Adressaten erreichen, so dass in diesem Fall ein schlichtes Bestreiten des Zugangs durch den Adressaten nicht als ausreichend anzusehen ist, um durchgreifende Zweifel am Zugang zu begründen. Dies wird auch von anderen Gerichten so gesehen. So führt etwa das Sächs. OVG in seinem oben genannten Beschluss aus, regelmäßig werde mit dem durch den zuständigen Behördenmitarbeiter zu dokumentierenden Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ein typischer Geschehensablauf dahingehend in Gang gesetzt, dass im Inland eine Postbeförderung innerhalb von drei Tagen an den Bestimmungsort erwartet werden könne (Sächs. OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015, a.a.O., Rn. 8 Juris-Ausdruck). Das OVG Sachsen-Anhalt hat in seinem Beschluss vom 11. August 2015 (- 4 M 103/15 -, Juris-Ausdruck) einen Nachweis der Absendung in einer so genannten "History-Aufstellung" zum elektronischen Beitragskonto der dortigen Antragstellerin im Verwaltungsvorgang der dort beteiligten Landesrundfunkanstalt gesehen und hieran die Rechtsauffassung geknüpft, ein einfaches Bestreiten des Zugangs der Bescheide reiche nicht aus, um durchgreifende Zweifel am Zugang der Bescheide zu begründen. Im vorliegenden Fall fehlt es an solchen Hinweisen gänzlich. Im Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks finden sich - neben zwei Auskünften von Meldeämtern - allein Kopien der fraglichen Bescheide und Mahnschreiben. Damit kann allenfalls belegt werden, dass diese Schriftstücke erstellt worden sind. Eine Aufgabe dieser Bescheide und Mahnschreiben zur Post ist in dem Verwaltungsvorgang des Hessischen Rundfunks nicht dokumentiert. Es gibt keine Absendevermerke oder sonstige Hinweise darauf, dass die Bescheide tatsächlich zur Post gegeben worden sind. Unter diesen Umständen kann die Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG - sei es in unmittelbarer oder analoger Anwendung (s.o.) - nicht zur Anwendung kommen, so dass das schlichte Bestreiten des Zugangs ausreichend ist, um die Nachweispflicht nach § 41 Abs. 2 Satz 3, 2. Halbs. HVwVfG auszulösen (so auch Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 4 B 3/15 -, Juris-Ausdruck). Da es vorliegend an einem solchen Nachweis fehlt, ist im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens davon auszugehen, dass es an der Vollstreckungsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 HVwVG fehlt. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller den Zugang der fraglichen Bescheide erst im Beschwerdeverfahren substantiiert bestritten hat und nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Die Richtigkeit des Vortrags des Antragstellers unterstellt, die Bescheide und Mahnschreiben des Hessischen Rundfunks seien ihm nicht zugegangen und bis heute unbekannt, hatte er keine Veranlassung, ihren Zugang bereits erstinstanzlich zu bestreiten, weil er gar keine Kenntnis von ihrer Existenz hatte. Auch aus der Zahlungsaufforderung des Antragsgegners vom 21. Juli 2015 ist nicht ersichtlich, dass bestimmte Bescheide vollstreckt werden sollen. Dort ist unter "Bezeichnung der Forderung" lediglich angegeben "Rundfunkbeiträge Januar 2013 bis Dezember 2014" sowie weitere Kosten. Ein Hinweis auf zu vollstreckende Bescheide fehlt hier. Vom Antragsteller als anwaltlich nicht beratenen juristischen Laien - davon geht der Senat aus, obwohl ihm der Bildungsstand und die berufliche Stellung des Antragstellers nicht bekannt ist - konnte das so verstanden werden, dass Rundfunkbeiträge für den angegebenen Zeitraum vollstreckt werden sollten, die nach Ansicht des Hessischen Rundfunks kraft der Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entstanden waren. Dass für eine solche Vollstreckung der vorherige Erlass von Beitragsbescheiden erforderlich ist, musste dem Antragsteller nicht bekannt sein. Er konnte daher auch keine Veranlassung haben, den Zugang solcher Bescheide zu bestreiten. Erst nachdem aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 für ihn erkennbar geworden war, dass Bescheide des Hessischen Rundfunks vom 1. August, 1. September und 1. Dezember 2014 sowie vom 2. Januar 2015 vollstreckt werden sollten, da diese auf Seite 2 des Entscheidungsumdrucks zum genannten Beschluss aufgeführt sind, ergab sich für ihn die Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass er keine Kenntnis von diesen Bescheiden habe, da sie ihm nicht zugegangen seien. In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 17. November 2015 hat er sodann den Zugang der fraglichen Bescheide ausdrücklich bestritten mit der oben dargestellten Rechtsfolge. Nach alldem ist der Antragsgegner zu verpflichten, die Zwangsvollstreckung zunächst nicht weiter zu betreiben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsgegner als unterliegender Teil zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der für das Hauptsacheverfahren geltende Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren. Da sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung eines Gesamtbetrages von 485,14 € wendet, der für das Hauptsacheverfahren maßgeblich wäre, ergibt sich der im Tenor genannte Betrag. Das Verwaltungsgericht hat den Gesamtbetrag als Streitwert festgesetzt. Der Senat ist daher nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG berechtigt, diesen unter Beachtung der soeben dargestellten Grundsätze für die Bemessung des Streitwertes in verwaltungsrechtlichen Eilverfahren von Amts wegen zu ändern. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).