Urteil
1 K 1323/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0512.1K1323.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO fristgerecht erhoben worden. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 105 Hessisches Beamtengesetz nicht. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2020 ist formell wie materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler aufgrund der Regelung des § 59 Abs. 1 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) eine Neuberechnung des Ruhegehalts der Klägerin vorgenommen und dabei die Bezüge insoweit gekürzt, als die Höchstgrenze überschritten wurde. Nach § 59 Abs. 1 HBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen der in § 59 Abs. 2 HBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Wird diese Höchstgrenze von der Gesamtversorgung (Versorgungsbezug plus Rente) überstiegen, wird dieser Betrag, der über der Höchstgrenze liegt, von den Versorgungsbezügen abgezogen. Bei der Klägerin greift diese Regelung ein, denn sie erhält eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung, die gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG zu berücksichtigen ist. Aber auch die Zusatzversorgung der VBL fällt unter die Anrechnungsvorschriften, da diese gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG als „zusätzliche Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes“ anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1992 – 2 B 21/92 –, juris). Diese Regelung ist sachgerecht, denn § 59 HBeamtVG beseitigt die Überhöhung der Gesamtversorgung, die dadurch entsteht, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Sie bewirkt, dass die Bezüge im Ruhestand die volle, für die gesamte Lebensarbeitszeit bestimmte Versorgung nicht überschreitet, die ein Beamter erreichen kann, dessen Beamtenverhältnis unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung begründet wurde. § 59 HBeamtVG steht auch im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verwehren es dem Gesetzgeber nicht, nach Maßgabe der allgemeinen Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums im Wege der Anrechnung der Rente auf Versorgungsbezüge eine Überversorgung rentenbeziehender Ruhestandsbeamter zu beseitigen und deren Versorgung an diejenige eines Nur-Beamten anzugleichen, auch wenn dies unter bestimmten Voraussetzungen zu einer nicht nur geringfügigen Kürzung der Versorgungsbezüge führt und auch der auf eigenen Beitragsleistungen der Versicherten beruhende Rentenanteil angerechnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256-362, zu der entsprechenden Regelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. vom 1. Januar 1982). Keine Bedenken bestehen auch insoweit, als der Beklagte auch Rentenzahlungen angerechnet hat, die der Klägerin tatsächlich nicht zugeflossen sind, weil sie die entsprechenden Rentenanträge erst später als rechtlich möglich gestellt hat. Die erfolgte fiktive Anrechnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 3 HBeamtVG, wonach für den Fall, dass eine Rente nicht beantragt wird, an die Stelle der Rente der Betrag tritt, der von dem Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, aus welchem Grund die Klägerin die erforderlichen Rentenanträge nicht gestellt hat. Der Wortlaut des § 59 Abs. 3 HBeamtVG verlangt gerade kein schuldhaftes Handeln des Rentenberechtigten. Die Klägerin kann sich gegenüber der rückwirkend erfolgten (Neu-)Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge aufgrund des Überschreitens der gesetzlich festgelegten Höchstgrenze auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der Neufestsetzung der Pension der Klägerin mit dem angegriffenen Änderungsbescheid nicht um die Aufhebung der vorangegangenen Versorgungsbescheide handelt, mit denen der Versorgungsbezug verbindlich geregelt worden ist. Die allgemeinen Rücknahmevorschriften für Verwaltungsakte sind auf die hier vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 59 HBeamtVG nicht anwendbar. Insbesondere kommen auch die in §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 HVwVfG enthaltenen Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten der Klägerin nicht zum Tragen. Vielmehr erfolgte die Anpassung des Bezugs einer beamtenrechtlichen Alterspension unter Anwendung eines gesetzlichen Vorbehalts, der der Ruhegehaltsfestsetzung immanent ist und der sich aus Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften - zu denen die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 59 HBeamtVG wegen Bezugs einer anderweitigen Altersrente gehört - ergibt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit den Urteilen vom 29. März 1966 - II C 44.64 -, Buchholz 232, § 158 BBG Nr. 13, sowie vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291 ff.; so ausdrücklich auch Hess. VGH, Beschluss vom 22. Dezember 2007 - 1 UZ 1487/07-). Jede Festsetzung von Versorgungsbezügen und ebenso jede Auszahlung dieser Bezüge in der festgesetzten Höhe steht deshalb unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass sich der auszuzahlende Betrag der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 59 HBeamtVG mindert, wenn der Versorgungsberechtigte neben dem Anspruch auf Versorgung ein anderweitiges anrechenbares Einkommen bezieht (vgl. nochmals Hess. VGH, a. a. O., sowie BVerwG, Urteil vom 25. November 1985 - BVerwG 6 C 37.83 -, juris). Die Anpassung an die Höchstgrenze des § 59 Abs. 2 HBeamtVG führt für den Fall des Zusammentreffens von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in gewissem Umfang zu einem Ruhen der Versorgungsbezüge, also deren Nichtauszahlung. Der einer Versorgungsfestsetzung oder Ruhensberechnung stets immanente gesetzliche Vorbehalt ist zeitlich nicht beschränkt, so dass der Ruhensbetrag - wie vorliegend geschehen - auch rückwirkend festgesetzt werden kann und es nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen mit Rücksicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht die Rechtmäßigkeit eines nicht aus dem Gesetz abzuleitenden - gewillkürten - Vorbehaltes abhängig sind (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 24. November 1966 - II C 119.64 -, juris). Der für die Klägerin geltende Ruhensbetrag ist mit dem angegriffenen Änderungsbescheid mithin zutreffend rückwirkend für den Zeitpunkt konkretisiert worden, zu dem erstmals eine Altersrente an sie zur Auszahlung gelangt ist bzw. hätte ausgezahlt werden müssen, wenn die Klägerin die Rentenanträge rechtzeitig gestellt hätte. Vor diesem Hintergrund kann es allenfalls bei Erlass eines sogenannten Negativbescheides, also eines Bescheides, durch den die Anwendbarkeit der Ruhensvorschriften im konkreten Fall ausdrücklich verneint worden ist, der Pensionsregelungsbehörde verwehrt sein, die Ruhensvorschriften auch nach längerem Zeitablauf noch anzuwenden. Dass im Zusammenhang mit der Festsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin eine solche Fallkonstellation nicht angenommen werden kann, ergibt sich unzweifelhaft bereits daraus, dass die Pensionsregelungsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge bei deren erstmaliger Festsetzung mit Bescheid vom 27. Oktober 2003 sogar unter den ausdrücklichen Vorbehalt gestellt hat, dass die Bezüge im Falle einer späteren Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften gekürzt werden könnten. Danach könnte zu Gunsten der Klägerin allenfalls noch in Betracht zu ziehen sein, dass von ihrem Aussagewert her zudem auch eine ungewöhnlich lange zeitliche Verzögerung zwischen Kenntnis der zuständigen Behörde von dem Rentenbezug und Neufestsetzung dem Bedeutungsgehalt eines solchen Negativbescheids entsprechen und die rückwirkende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge im Einzelfall ausschließen kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1966 - II C 119/64 -, juris). Eine solche ungewöhnliche Verzögerung kann im Hinblick auf die hier in Rede stehende Minderung der Versorgungsbezüge jedoch nicht festgestellt werden, weil der Beklagte unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Rentenanspruch der Klägerin und nach Klärung des Sachverhalts die im Streit befindliche Neufestsetzung unter Anwendung der Ruhensregelung vorgenommen hat. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Beklagte sich ggf. ein Mitverschulden für die nachträgliche Rentenanrechnung zurechnen lassen müsse, weil der zuständigen Behörde hätte bekannt sein müssen, dass der Klägerin ein Rentenanspruch zustand, ist nicht entscheidungserheblich. Die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge erfolgt stets ohne Berücksichtigung einer eventuellen Verantwortlichkeit für die (fehlerhaft oder unvollständige) Berechnung. Dies folgt aus § 3 Abs. 1 und 2 HBeamtVG, wonach Versorgungsbezüge stets nur in Höhe des gesetzlichen Anspruchs bewilligt werden dürfen. Damit war der Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend neu festzusetzen. Von einer unzulässigen Rechtsausübung, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, kann also nicht die Rede sein. Die Frage eines eventuellen Mitverschuldens des Beklagten ist vielmehr erst dann zu prüfen, wenn der Beklagte sich dazu entschließen sollte, die Überzahlung, die von ihm auf 130.229,07 € beziffert wird, zurückzufordern. Die öffentlichen und privaten Interessen sind in der nach § 70 Abs. 2 HBeamtVG erforderlichen Billigkeitsentscheidung umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist die Klägerin in dem angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 2020 auch angehört worden (vgl. S. 4 des Bescheides); eine Entscheidung über die Rückforderung steht also noch aus. Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte auch die weiteren Versorgungsansprüche der Klägerin aus ihrer Dienstzeit in A-Stadt berücksichtigt. Die Berechnung hat nach der Regelung des § 62 Abs. 6 HBeamtVG zu erfolgen. Er lautet: „Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 59 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 58 zu berechnen. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 59 zu berechnen; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 59 Abs. 2 ist die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.“ Der in dieser Regelung benannte „frühere“ Versorgungsbezug ist derjenige, den die Klägerin aus Hessen erhält, da ihr vom Beklagten bereits im Jahr 2003 Versorgungsbezüge bewilligt wurden. Der „neuere“ Versorgungsbezug ist demzufolge die erst später erlangte Pension aus A-Stadt, die erstmals mit Wirkung zum 1. April 2013 bewilligt wurde. Ausgehend von der zutreffenden Interpretation der Gesetzeslage und unter Berücksichtigung der bekannten Sachlage hat der Beklagte in einem ersten Schritt zunächst die Versorgungsbezüge der Klägerin aus A-Stadt unter Anrechnung der (fiktiven) Renteneinkünfte in Ansatz gebracht. In einem zweiten Schritt hat er die hessischen Versorgungsansprüche unter Berücksichtigung derjenigen aus A-Stadt berechnet, wobei hier die Höchstgrenze des § 58 HBeamtVG berücksichtigt wurde. Im dritten und letzten Schritt hat sodann der Beklagte die gekürzten früheren, also hessischen, Versorgungsbezüge unter Einbeziehung der früheren Versorgungsbezüge berechnet. Diese Berechnungsmethode, die zum ersten Mal in dieser Form mit Bescheid vom 24. April 2013 angewandt und von der Klägerin zu keiner Zeit beanstandet wurde, wurde auch in dem hier streitbefangenen Bescheid vom 15. Juni 2020 angewandt. Einziger Unterschied zu den vorangegangenen Bescheiden war der Umstand, dass nunmehr ab dem frühestmöglichen Rentenbezugszeitpunkt, dem 1. Juni 2014, die zunächst fiktiven, später real gezahlten Renten berücksichtigt wurden. Dass diese Rentenzahlungen zu berücksichtigen waren, wurde bereits ausgeführt. Daher lässt sich auch bei dem besonderen Fall der Klägerin, die neben zwei Altersrenten zwei Ruhegehälter bezieht, ein Berechnungsfehler nicht feststellen. Soweit sich die Klägerin generell gegen die Berechnungsmethode des § 62 Abs. 6 HBeamtVG wendet und die Auffassung vertritt, diese verstoße gegen den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt (Schriftsatz vom 9. Dezember 2020, Bl. 51 ff. der Gerichtsakte), so folgt die Kammer diesem Einwand nicht. Wie die Klägerin zutreffend ausführt, berechnet sich die Höchstgrenze nach der Endstufe des früheren Ruhegehalts (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 HBeamtVG), lässt also die Versorgungsansprüche aus dem späteren Beamtenverhältnis in A-Stadt außer Betracht. Dies führt aber nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber anderen Beamtinnen oder Beamten, die ihre Dienstzeit ausschließlich bei einem Dienstherrn abgeleistet haben. Denn tatsächlich erhält die Klägerin ihre in A-Stadt erworbenen Versorgungsansprüche ungekürzt und wird damit aus dem letzten Amt alimentiert. Die Regelung des § 62 Abs. 6 HBeamtVG hingegen betrifft lediglich die Frage, ob zusätzlich noch Versorgungsansprüche aus einem früheren Beamtenverhältnis zu gewähren sind. Dass sich diese Ansprüche nach der Höchstgrenze bemessen, die für das frühere Beamtenverhältnis gilt, ist folgerichtig, denn eine Pension kann niemals aus einer fiktiven Besoldung bzw. hier der Besoldung eines anderen Dienstherrn, abgeleitet werden, wie sich auch aus den §§ 5 und 14 HBeamtVG ergibt. Der Bescheid vom 15. Juni 2020 ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, in der Zeit von 2013 bis 2017 seien ihre Abgeordnetendiäten des Deutschen Bundestages zu großen Teilen wegen des Bezugs der Beamtenversorgung gekürzt worden, so hat dies keine Konsequenzen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Rechtsgrundlage für die Kürzung war § 29 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes (AbgG), wonach die Abgeordnetenentschädigung bei gleichzeitigem Bezug von staatlichen Versorgungsleistungen gekürzt und auf sie 80 % der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche angerechnet wird. Diese Regelung hatte jedoch keine Auswirkungen auf das Ruhegehalt der Klägerin, denn dieses wurde weiterhin in voller Höhe ausgezahlt. Wenn sie also Einwände gegen die Einbehaltung eines Teils ihrer Abgeordnetendiäten gehabt haben sollte, hätte sie diese gegenüber der Verwaltung des Deutschen Bundestages vorbringen müssen. Sofern die rückwirkende Absenkung ihrer Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2014 durch Bescheid vom 15. Juni 2020 Auswirkungen auf ihre damaligen Abgeordnetendiäten haben sollte, steht es der Klägerin frei, beim Deutschen Bundestag ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und ggf. eine Abänderung ihrer Diätenzahlungen zu beantragen; der Beklagte hat weder die Möglichkeit, noch die Pflicht, diesen Umstand bei seinen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da der Beklagte nur eine Kostenerstattung von 20 € geltend machen kann. Beschluss Der Streitwert wird auf 72.177,12 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz. Diese Regelung ist nach der neueren Rechtsprechung des Hess. VGH (Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 1 E 1341/17 -, juris) als spezialgesetzliche Regelung anzusehen, die in ihrem Anwendungsbereich vorrangige Geltung gegenüber den Empfehlungen des Streitwertkatalogs (hier: 10.4) beansprucht. Der Streitwert bemisst sich damit nach dem dreifachen Jahresbetrag der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommenen monatlichen Kürzung (hier: 2.004,92 €). Der Rückforderungsbetrag war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, da insoweit keine Regelung erfolgt ist, sondern die Klägerin lediglich angehört wurde. Die Klägerin wendet sich gegen die Neufestsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Die im Jahr …. geborene Klägerin war nach ihrem Studium in verschiedenen Arbeitsverhältnissen als Angestellte tätig, zuletzt bei der Hessischen X. Ab dem 1. Juni 1999 stand sie als Staatssekretärin in Diensten des Landes Hessen. Mit Urkunde vom 5. April 2003 wurde sie mit Ablauf dieses Tages in den einstweiligen Ruhestand versetzt (Bl. 2 der Versorgungsakte). Mit Bescheid von 27. Oktober 2003 (Bl. 34 ff. der Versorgungsakte) setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge der Klägerin fest. Auf Seite 2 des Bescheides heißt es u.a.: „Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge stehen unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Bezüge im Falle einer späteren Anwendung der Ruhens- und Kürzungsvorschriften (§§ 53 bis 57 BeamtVG) gekürzt werden und die Überzahlung zurückgefordert wird; im Falle der Rückforderung kann die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nicht erhoben werden.“ Beigefügt war dem Bescheid ein Merkblatt für Versorgungsempfänger. Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Januar 2004 (Bl. 40 der Versorgungsakte) bescheinigte die Klägerin, dass sie dieses Merkblatt zur Kenntnis genommen habe. Sie gab auf der übersandten Erklärung an, es bestehe eine Rentenanwartschaft bei der BfA und bei der VBL. In der Folgezeit nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Staatsrätin und Senatorin in A-Stadt auf. Die Klägerin erhielt ab dem 18. März 2004 in A-Stadt Beamtenbezüge. Die Ernennung beendete den einstweiligen Ruhestand in Hessen nicht. Mit Bescheid vom 30. Juni 2004 hob das Regierungspräsidium Kassel den Bescheid vom 27. Oktober 2003 auf und kürzte das Ruhegehalt der Klägerin wegen Bezugs von Einkommen ab dem 1. März 2004 gemäß § 53 BeamtVG. Eine Änderungsberechnung war beigefügt (Bl. 59 der Versorgungsakte). Der Bescheid wurde bestandskräftig. Ab dem 1. April 2004 ruhte das Ruhegehalt der Klägerin wegen der Bezüge aus A-Stadt gemäß § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG in voller Höhe. Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2004 forderte das Regierungspräsidium Kassel überzahlte Versorgungsbezüge vom 1 April 2004 bis 30. Juni 2004 in Höhe von 20.846,88 € zurück. Nachdem der Bescheid insoweit abgeändert wurde, als nur noch der Nettobetrag zurückgefordert wurde, wurde er bestandskräftig. Mit Ablauf des 31. Juli 2006 endete der einstweilige Ruhestand der Klägerin. Mit Bescheid vom 9. Juli 2007 (Bl. 188 ff. der Versorgungsakte) setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge zunächst ohne Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt noch antragsbedingten Vordienstzeiten fest. Aufgrund der Kürzungsregelung des § 53 BeamtVG ergaben sich zunächst keine Zahlbeträge. Der Versorgungsbezug ruhte in voller Höhe. Nachdem die Klägerin die notwendigen Anträge gestellt hatte, wurden mit weiterem Bescheid vom 1. August 2007 die Versorgungsbezüge unter Einbeziehung der Vordienstzeiten festgesetzt. Auch hier ergab sich aufgrund der Kürzungsregelung des § 53 BeamtVG kein Auszahlungsbetrag. Die Klägerin legte keine Rechtsmittel gegen den Bescheid ein. Im März 2011 schied die Klägerin aus dem Senatorinnenamt in A-Stadt aus und erhielt zunächst bis zum 30. Juni 2011 ein Übergangsgeld. Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 (Bl. 238 ff. der Versorgungsakte) regelte das Land Hessen daraufhin die Versorgungsbezüge der Klägerin ab dem 1. Juli 2011 neu; das Übergangsgeld wurde als Erwerbseinkommen gemäß § 53 HBeamtVG angerechnet. Ab dem 1. April 2013 trat die Klägerin als Staatsrätin in den Ruhestand und erhielt von der A-Stadt Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 24. April 2013 setzte der Beklagte das Ruhegehalt der Klägerin neu fest. Die Festsetzung führte zum ersten Mal zu einem Zahlbetrag, hier in Höhe von 2.148,48 € (Bl. 306 ff. der Versorgungsakte). Dieser wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst und neu berechnet. In der Wahlperiode von 2013 bis 2017 war die Klägerin Mitglied im Deutschen Bundestag. Auch während dieser Zeit erhielt sie von Seiten des Beklagten Versorgungsbezüge, die jedoch teilweise mit ihren Abgeordnetendiäten verrechnet wurden. Durch einen Datenabgleich mit dem Rentenservice der Deutschen Post und der Knappschaft Bahn See wurde dem Beklagten im November 2019 bekannt, dass die Klägerin eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog (Bl. 462 der Versorgungsakte). Die Klägerin hatte den Rentenbezug nicht dem Beklagten mitgeteilt. Eine Nachfrage bei der Stadt A-Stadt ergab, dass dieser Umstand bei der dortigen Versorgungsberechnung bekannt war, jedoch nicht zu einer Kürzung des Versorgungsbezugs führte. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 (Bl. 466 der Versorgungsakte) forderte das Regierungspräsidium Kassel die Klägerin auf, den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Rentenmitteilung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vorzulegen. Nach Angaben der Klägerin hat sie dieses Schreiben nicht erhalten. Mit Mail vom 28. Januar 2020 forderte das Regierungspräsidium Kassel ferner eine Vergleichsmitteilung bei der A-Stadt an, aus der sich die Ruhensbeträge nach dem § 59 HBeamtVG entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften ergeben sollten. Am 30. Januar 2020 erhielt das Regierungspräsidium Kassel die erbetenen Auskünfte von der A-Stadt (Bl. 474 der Versorgungsakte). Die Klägerin übersandte am 17. Februar 2020 den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 14. August 2018 (Bl. 478 ff der Versorgungsakte). Aus diesem ergibt sich, dass die Klägerin ab dem 1. August 2018 eine monatliche Rente in Höhe von 1.585,88 € erhalten hat. Mit Mail vom 23. April 2020 übersandte die Klägerin schließlich den Rentenbescheid der VBL nebst Anlagen, datiert auf den 6. November 2018. Aus diesem ergibt sich eine monatliche Rente für die Klägerin ab dem 1. Juli 2018 in Höhe von 678,48 €. Nach Eingang der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit durch die zuständige Pensionsbehörde der A-Stadt (Bl. 510 der Versorgungsakte) setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juni 2020 rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 neu fest (Bl. 566 ff. der Versorgungsakte). Dabei brachte die Behörde die Renten der Deutschen Rentenversicherung und der VBL ab dem 1. Juni 2014 in Ansatz. In der Begründung heißt es u.a., eine nicht oder nicht rechtzeitig beantragte Rente werde gemäß § 59 Abs. 3 HBeamtVG angerechnet. Der Beklagte hörte die Klägerin im selben Schreiben zu der entstandenen Überzahlung und der beabsichtigten Rückforderung an. Die Überzahlung der Versorgungsbezüge beläuft sich laut Berechnung des Regierungspräsidiums Kassel auf 130.229,07 €. Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgte durch Übersendung per Brief. Am 10. Juli 2020 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid vom 15. Juni 2020 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Altersversorgung eines Beamten richte sich nach der zuletzt erreichten Besoldungsstufe sowie nach dem erdienten Ruhegehaltssatz. Dieser Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Die Anrechnung mehrerer Versorgungsbezüge richte sich nach § 58 HBeamtVG, die Anrechnung von Renten nach § 59 HBeamtVG. Der fehlerhafte Ansatz der Berechnung des Beklagten bestehe darin, dass der Beklagte die Rente, die die Klägerin unstreitig erhalte, als Versorgungsanspruch bewerte und dies im Verfahren nach § 58 HBeamtVG untereinander abgleiche. Fehlerhaft sei die Berechnung auch deshalb, weil in der Zeit der Mitgliedschaft der Klägerin im Deutschen Bundestag von 2013 bis 2017 80% ihrer Pensionsbezüge aus Hessen und A-Stadt auf die ihr zustehende Abgeordnetenentschädigung angerechnet worden seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie in dieser Zeit nur über 20 % ihrer Versorgungsbezüge habe verfügen können. Dies sei den zuständigen Stellen in Hessen bekannt gewesen. Der Bescheid des Beklagten gehe darauf nicht ein. Die fehlerhafte Berechnung wäre unterblieben, wenn sich die Länder A-Stadt und Hessen und der Deutsche Bundestag in gebotener Weise abgestimmt hätten. Den Stellen sei bekannt gewesen, dass die Klägerin längere Zeit im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen sei und demgemäß einen Rentenanspruch gehabt habe. Es hätte der Fürsorgepflicht entsprochen, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie trotz ihrer noch andauernden beruflichen Tätigkeit als Vollzeit-Parlamentarierin die Obliegenheit treffe, ihre Rente zu beantragen, um später keine Nachteile zu erleiden. Daher sei der Bescheid auch wegen unzulässiger Rechtsausübung fehlerhaft. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15. Juni 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente müsse gemäß § 62 Abs. 6 HBeamtVG wie folgt vorgegangen werden: Gemäß § 58 HBeamtVG sei der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des zuvor berechneten, gekürzten neueren Versorgungsbezugs zu berechnen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Klägerin zwei Versorgungsbezüge erhalte, nämlich einen „früheren Versorgungsbezug“ aus ihrer Tätigkeit als hessische Beamtin und einen „neueren Versorgungsbezug“ durch die A-Stadt. Hinsichtlich des Beginns der Rentenanrechnung sei § 59 Abs. 3 Satz 1 HBeamtVG zu beachten. Werde eine Rente nicht beantragt oder auf die sie verzichtet, so trete anstelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen gewesen wäre. Nach § 59 HBeamtVG sei der Behörde kein Ermessen bei der Ruhensberechnung eingeräumt. Auch die Rente der VBL sei rechtmäßig berücksichtigt worden. Hinsichtlich der Höchstgrenze nach § 62 Abs. 6 HBeamtVG sei die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Dies sei auch in der Berechnung vom 15. Juni 2020 erfolgt. Es sei unter Hinzurechnung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten aus dem neuen Amtsverhältnis eine Höchstgrenze in Höhe von 71,75 % ermittelt worden. Die beiden Renten der DRV und der VBL seien auch generell anzurechnen. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HBeamtVG zählten zu den anzurechnenden Renten sowohl solche als aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Renten einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Dies umfasse im Falle der Klägerin also auch die Renten der DRV und der VBL. Die Reihenfolge der Anrechnung sei durch das Gesetz (§ 62 Abs. 6 HBeamtVG) vorgegeben. Zutreffend seien auch in dem dritten und letzten Schritt die gekürzten früheren Versorgungsbezüge unter Einbeziehung der ggf. gekürzten neueren Versorgungsbezüge nach § 59 HBeamtVG zu berechnen. Die Höchstgrenze sei in Höhe von 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren zu regelnden Versorgungsbezugs zu bemessen. Dies sei hier erfolgt. Auch der Hinweis auf die Fürsorgepflicht des Beklagten gehe fehl. Die Klägerin sei ihren Anzeigepflichten nicht nachgekommen, obwohl sie auf diese Obliegenheiten hingewiesen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten (3 Hefter) sowie die Gerichtsakte VG Kassel 1 K 2304/20.KS.