Urteil
1 K 677/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0929.1K677.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage zu Nr. 1 ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die zunächst als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhobene Klage richtet sich nunmehr, nachdem die Beklagte während des laufenden Klageverfahrens den Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Veranstaltung von privatem Rundfunk in Hessen mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 abgelehnt und einen hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 zurückgewiesen hat, sachgerecht gegen die ablehnenden Bescheide. Der Klage fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse deshalb, weil derzeit keine Frequenzen für eine Veranstaltung eines Rundfunkprogramms über DAB+ zur Verfügung stehen und die von der Klägerin begehrte Zulassung ihr - jedenfalls derzeit - nicht unmittelbar die Möglichkeit einräumen würde, mit dem Sendebetrieb zu beginnen. Wie sich aus § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privates Rundfunkgesetz – HPRG) ergibt, bedarf es zur Veranstaltung eines Rundfunkprogramms zunächst einer Zulassung. Diese ist Voraussetzung für die Bewerbung um eine Frequenz. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, werden derartige Frequenzen nicht auf Dauer, sondern jeweils befristet vergeben. Sollte also der Klägerin eine Zulassung erteilt werden, könnte sie sich daraufhin um eine der zukünftig freiwerdenden Frequenzen bewerben, so dass dieser Umstand der Zulässigkeit der Klage nicht im Wege steht. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zulassung (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 5 Abs. 1 HPRG. Nach dieser Vorschrift wird die Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk auf schriftlichen Antrag durch die Landesanstalt erteilt. Gemäß § 4 Abs. 1 HPRG bedarf derjenige, der Rundfunk veranstalten will, einer solchen Zulassung. Bei dem von der Klägerin beabsichtigten Betrieb eines Programms „Radio C“ handelt es sich zweifelsfrei um Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes (vgl. die Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HPRG). Dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht streitig. Wie sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 HPRG ergibt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen. Ein Ermessen steht der zuständigen Behörde, der LPR Hessen, nicht zu. Verweigert werden darf die Erteilung einer Zulassung nur dann, wenn der jeweilige Antragsteller die Zulassungsvoraussetzungen des § 6 HPRG nicht vollumfänglich erfüllt. Der Anspruch der Klägerin auf Zulassung scheitert bereits an der Regelung des § 6 Abs. 5 HPRG. Nach dieser Norm muss ein Antragsteller nachweisen, dass er personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Rundfunkprogramm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten. Zwar hat die Klägerin den formellen Anforderungen des § 6 Abs. 5 HPRG genüge getan, indem sie mit Datum vom 17. Oktober 2019 ein Programmschema sowie einen Finanzierungsplan vorgelegt hat (Bl. 47 – 49 der Behördenakte). Dies ist aber nicht ausreichend. Wie die Auslegung der Norm ergibt, ist nicht auf die formelle Erfüllung einer Vorlage von Unterlagen abzustellen, sondern sowohl das Programmschema wie der Finanzierungsplan müssen auch mit einer gewissen Sicherheit die Zielvorgaben des Gesetzes an ein ordnungsgemäß und auch dauerhaft veranstaltetes Rundfunk- oder Medienprogramm erfüllen. Hierzu ist zunächst auf den Wortlaut der Norm zu verweisen. § 6 Abs. 5 HPRG lautet: „Dem Antrag sind ein Programmschema und ein Finanzierungsplan beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller aufgrund seiner inneren Organisation unter Berücksichtigung des angestrebten Programmumfanges personell und finanziell in der Lage sein wird, ein Programm regelmäßig entsprechend den Vorgaben des Gesetzes zu veranstalten.“ Aus der Formulierung „aus denen hervorgeht“ ergibt sich für die Kammer zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber eine Verknüpfung zwischen den vorgelegten Unterlagen und dem Nachweis der Voraussetzungen bilden wollte, nämlich einer tragfähigen inneren Struktur des Unternehmens, einer ausreichenden personellen und einer - hier relevanten - finanziellen Ausstattung des Senders. Ziel des Gesetzes ist es, ein regelmäßiges Programm zu erreichen, also eine gewisse Beständigkeit bei der vorgesehenen Ausstrahlung zu gewährleisten. Auch Sinn und Zweck der Norm wie der Kontext widersprechen dem nicht. Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen für eine Zulassung gegeben sind, stellt nicht eine inhaltliche Kontrolle der Programme dar, sondern beinhaltet ausgehend von dem vom Betreiber vorgelegten Programmschema wie dem Finanzierungsplan eine Prognoseentscheidung zu äußeren Merkmalen des geplanten Sendebetriebs, damit knappe Ressourcen angemessen unter den Nutzern verteilt werden können. Insoweit stehen verfassungsrechtliche Bestimmungen zur Rundfunkfreiheit den hier relevanten Regelungen nicht entgegen. Antragsteller, die ein Rundfunkprogramm veranstalten wollen, können sich auf das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, hier auf Zulassung von Rundfunkprogrammen, berufen; wobei die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern allerdings Programmfreiheit ist. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60, 87). Daher steht das Grundrecht ohne Rücksicht auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsform, auf kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung jedenfalls allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veranstalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 -, juris Rn. 55). Zum Garantieumfang der Rundfunkfreiheit gehören tatbestandlich weiterhin die Organisation und die Finanzierung des Rundfunkbetriebs, soweit sie Rückwirkungen auf die Programmtätigkeit haben können (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60,93). Mit dieser Freiheit von Grundrechtsträgern, zu denen auch die Klägerin zu rechnen ist, Programme anzubieten, kollidiert die zuvor dargestellte Beschränkung des § 6 Abs. 5 HPRG auf die Auswahl nur von dauerhaft die Sendeleistung erbringenden Anbietern zwar, muss im Wege der praktischen Konkordanz bei kollidierenden Grundrechten aber zurücktreten. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Auswahl unter Bewerbern und für die Zuteilung von Übertragungskapazitäten besonders strikte gesetzliche Vorkehrungen im Interesse der Rundfunkfreiheit gefordert (vgl. Urteil vom 16. Juni 1981 - 1 BvL 89/78 -, BVerfGE 57, 295), die auch zu rundfunkspezifischen Rechtspositionen führen können, die gerichtlich geltend gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998, a.a.O., Rn. 65 f.). Die Beschränkung bei der Zulassung auf wirtschaftlich auftretende Anbieter der Rundfunkprogramme stellt eine in diesem Sinne nicht zu beanstandende Regelung dar. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich nämlich auch die Pflicht des Staates, eine positive Ordnung herzustellen, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichst großer Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet und dass auf diese Weise umfassende Information geboten wird (vgl. Maunz/Dürig/Grabenwarter, 94. EL Januar 2021, GG Art. 5 Rn. 775). Ebenso muss der Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zurückstehen. Die Rundfunkfreiheit, die die Gründung und den Betrieb privater Rundfunkunternehmen schützt, ist lex specialis gegenüber der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Maunz/Dürig/Grabenwarter GG Art. 5 Rn. 735). Die zuständige Landesanstalt ist daher gehalten, die von einem Antragsteller vorgelegten Unterlagen inhaltlich dahingehend zu prüfen, ob die von § 6 Abs. 5 HPRG genannten Voraussetzungen vorliegen. Diese Feststellungen der Behörde unterliegen indes der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, da es sich bei den gesetzlichen Voraussetzungen um unbestimmte Rechtsbegriffe und nicht um Beurteilungs- oder Bewertungsspielräume handelt. Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen ist damit zudem der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Deshalb müsste ein Antragsteller spätesten im gerichtlichen Verfahren in einem Geschäfts- und Investitionsplan zumindest für die Zeitspanne, für die die Zulassung beantragt wird, detailliert darlegen, welche Kosten entstehen werden und wie die Ausgaben durch Einnahmen zumindest ausgeglichen werden können. Die Absicht, eine vollständige Deckung der Kosten oder auch einen Gewinn zu erzielen, unterstellt, sind demzufolge auch nachvollziehbare Angaben darüber zu machen, wie die Einnahmen erzielt werden sollen. Eine pauschale Behauptung, es würden Einnahmen in einer bestimmten Höhe erzielt, reicht insoweit nicht aus. Die vorgenannte Auslegung der Anforderungen des § 6 Abs. 5 HPRG zugrunde gelegt, reicht der von der Klägerin mit Datum vom 17. Oktober 2019 vorgelegte Finanzierungsplan (Bl. 47 bis 49 der Behördenakte) nicht aus, festzustellen, dass das genannte Programm dauerhaft angeboten wird. Dieser lässt nämlich nicht erkennen, dass die erwarteten Einnahmen ausreichend sind, um ein Rundfunkprogramm der vorgesehenen Art regelmäßig zu veranstalten. Der Finanzierungsplan erstreckt sich über fünf Jahre und soll bereits ab dem dritten Geschäftsjahr einen Gewinn ausweisen, der sich im fünften Geschäftsjahr auf ca. 180.000,- Euro steigern soll. Die Kosten für Personal und die technische Seite der Rundfunkveranstaltung sollen dabei ausschließlich durch Werbeeinnahmen gedeckt werden, die im ersten Jahr noch nicht vorgesehen sind, im fünften Jahr dann aber auf ca. 865.000,- Euro gesteigert werden sollen. In der gesamten Behördenakte und auch in den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen im Gerichtsverfahren findet sich jedoch keinerlei Hinweis, auf welche Art und Weise die Klägerin die Höhe der Werbeeinnahmen ermittelt hat. Nachfragen bei potentiellen Werbekunden liegen nicht vor, ebenso wenig eine fachliche Expertise, aus der sich ergeben könnte, dass überhaupt ein Werbemarkt in der genannten Höhe zur Verfügung steht. Angesichts des Umstands, dass sich die Zahl der Werbekunden und nachgefragten Werbezeit im Bereich des digitalen Rundfunks nicht beliebig vermehren lässt, wäre ein solches Konzept zur Überzeugung der Kammer jedoch erforderlich gewesen, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit des beabsichtigten Rundfunkprogrammes belegen zu können. Insoweit hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Rundfunksender der Klägerin lediglich auf digitalem Wege (über DAB+ Frequenzen) ausgestrahlt werden soll. Wie allgemein bekannt ist, verfügen nur wenige Rundfunkhörer bereits über DAB-Geräte. Zwar sind seit Dezember 2020 die Hersteller von Autoradios verpflichtet, einen digitalen Rundfunkempfang zu ermöglichen. Nach aktuellen statistischen Angaben (Statista.com) verfügen im Jahr 2021 lediglich 27 Prozent der deutschen Haushalte überhaupt über Geräte für den Empfang von DAB+ Programmen. Gerichtsbekannt nutzt der weitaus größere Teil der Rundfunkhörer weiterhin die gängigen UKW-Frequenzen. Damit dürfte der Werbemarkt sich im Bereich der DAB+ Frequenzen, wenn überhaupt, nur eher langsam entwickeln. Aufgrund welcher Annahmen die Klägerin daher für den Bereich eines Volksmusiksenders im fünften Geschäftsjahr, dies wäre dann gemessen vom Zeitpunkt der Antragstellung das Jahr 2024, auf Werbeeinnahmen in Höhe von 865.000,- Euro kommen möchte, bleibt im Dunkeln. An der fehlenden finanziellen Tragfähigkeit ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin bereit ist, der GmbH ein größeres Darlehen zur Verfügung zu stellen. Ein solches war bereits in Höhe von 550.000,- Euro für das erste Jahr in dem Finanzierungsplan vom 17. Oktober 2019 enthalten. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin nunmehr vorgetragen, dass der Gesellschafter dieses Darlehen für den Fall einer Zulassung zum Betrieb eines Rundfunksenders auf 1,1 Mio. Euro aufstocken werde. Die Absicht der Gewährung eines Darlehens durch den Gesellschafter in der genannten Höhe stellt das Gericht nicht in Frage, doch stellt eine finanzielle Unterstützung - die aber auch in Form der Erhöhung des Stammkapitals möglich wäre - nicht das finanziell erfolgreiche Wirtschaften eines Unternehmens sicher und garantiert daher nicht die vom Gesetz geforderte finanzielle Stabilität des Unternehmens. Eine auf Dauer gesicherte Finanzierung des Rundfunksenders lässt sich mit einem Darlehen nicht bewerkstelligen. Wie sich dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 HPRG entnehmen lässt, muss die Finanzierung geeignet sein, ein Programm regelmäßig zu veranstalten. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es nicht ausreicht, einen Rundfunksender mit einer einmaligen „Finanzspritze“ auszustatten, sofern nicht gewährleistet ist, dass der Sender auf Dauer betrieben werden kann. Der Gesetzgeber wollte damit ersichtlich verhindern, dass Rundfunksender gegründet und dann nach kurzer Zeit wieder in die Insolvenz überführt werden. Erforderlich ist also stets eine nachhaltige Finanzierung über einen längeren Zeitraum. Ein Darlehensbetrag von 1,1 Mio. Euro deckt nach dem von der Klägerin vorgelegten Finanzierungsplan lediglich die Ausgaben von zwei Jahren Rundfunkbetrieb und reicht damit nicht aus, um den regelmäßigen Betrieb des Rundfunksenders zu gewährleisten. Im Übrigen fällt auf, dass der Kläger ausweislich seiner Zusage das Darlehen in Höhe von 1,1 Mio. Euro für den Fall von Rundfunkzulassung „in Hessen oder in Thüringen“ zur Verfügung stellen möchte. Da, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, der Kläger auch in Thüringen einen entsprechenden Zulassungsantrag gestellt hat und das dortige Verfahren weiter betreibt, müsste sich die Finanzierung auch auf den Fall erstrecken, dass der Kläger in beiden Bundesländern eine Zulassung für einen privaten Rundfunksender erhält. Sollte dies der Fall sein, stünde für den Betrieb eines jeden Rundfunksenders lediglich der Betrag von 550.000,- Euro zur Verfügung, ein Betrag, der ausweislich des vorgelegten Finanzierungsplans gerade einmal die Kosten des ersten Geschäftsjahres decken kann. Aber selbst wenn die Klägerin, ggf. nach der Zulassung in Hessen, auf die weitere Zulassung in Thüringen verzichten würde, wäre der von dem Gesellschafter zur Verfügung gestellte Betrag bei weitem nicht ausreichend, denn er würde, wie ausgeführt, bezogen auf den Sendebetrieb in Hessen gerade einmal die Ausgaben der ersten beiden Geschäftsjahre decken, ohne dass jedoch eine Anschlussfinanzierung sichergestellt wäre. Hinzu kommt noch der Umstand, dass der Gesellschafter der Klägerin jederzeit berechtigt wäre, seine Darlehenszusage wieder zurückzuziehen, denn in der Kreditzusage findet sich kein Passus des Inhalts, dass das Darlehen gewissermaßen als „verlorener Zuschuss“ gewährt werden würde. All dies macht zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass von einer gesicherten Finanzierung für einen absehbaren Zeitraum im Falle des Antrags der Klägerin nicht die Rede sein kann. Damit war die Beklagte bereits aus diesem Grund berechtigt, den Antrag der Klägerin abzulehnen. Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch deshalb keinen Anspruch auf Zulassung ihres Rundfunkprogramms, weil sie nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie das Programm unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 HPRG). Zu diesen gesetzlichen Vorschriften gehören auch die in § 13 HPRG niedergelegten Programmgrundsätze. Gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 ff. HPRG haben die Programme die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zur sozialen Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, zum Schutz von ethnischen, kulturellen und sprachlichen Minderheiten sowie zur Achtung und zum Schutz der Umwelt beitragen. Ob dies der Fall ist, hat die zuständige Behörde, hier also die Beklagte, im Wege einer Prognoseentscheidung festzustellen. Wie zuvor bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 HPRG steht ihr auch insoweit kein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass eine derartige Prognoseentscheidung gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 S 2987/04 –; VG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2007 – 1 K 4220/04 –, beide zitiert nach juris, m.w.N.). Dabei ist bei juristischen Personen zum einen auf deren gesetzlichen und satzungsmäßigen Vertreter abzustellen, zum anderen aber auch auf jede Person, die maßgeblichen Einfluss auf die Veranstaltung des jeweiligen Programms ausüben kann (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 1 K 4276/04 – juris, m.w.N.). Für die Frage der Zuverlässigkeit ist damit vorliegend auf den Alleingesellschafter der Klägerin, Herrn F, abzustellen. Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass, jedenfalls nach Aussage von Herrn F (vgl. den Schriftsatz vom 25. August 2021, Bl. 142 der Gerichtsakte), beabsichtigt ist, zwei weitere Gesellschafter in die GmbH aufzunehmen. Derzeit ist dies noch nicht erfolgt, so dass bezüglich der Zuverlässigkeit allein die Person des derzeit bestellten Geschäftsführers maßgeblich ist. Dieser würde auch im Falle einer Zulassung maßgeblichen Einfluss auf das zu veranstaltende Programm ausüben, denn er wäre es letztlich, der mit der Darlehensvergabe zumindest in den ersten Jahren das Rundfunkprogramm erst ermöglichen würde. Zur Überzeugung der Kammer bietet Herr F nicht die Gewähr, dass bei zukünftigen Rundfunkveranstaltungen die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer geachtet werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 HPRG). Dies ist deshalb für den Betrieb des Programms „Radio C“ von Bedeutung, da ausweislich des vorgelegten Antrags auch Nachrichtensendungen im Programm enthalten sein sollen. Aufgrund der bisherigen Äußerungen des Herrn F ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass diese befürchten lassen, dass das Programm in seinem Nachrichtenteil weder weltanschaulich neutral, noch unter Beachtung der Würde des Menschen betrieben werden wird. Insoweit nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den beiden angefochtenen Bescheiden sowie auf die von der Beklagten aus verschiedenen Internetquellen zusammengetragenen Unterlagen, die Äußerungen des Herrn F belegen, die zur Überzeugung der Kammer mit den Programmgrundsätzen des § 13 Abs. 1 HPRG nicht zu vereinbaren sind. Folgende Äußerungen des Herrn F waren für die Kammer maßgeblicher Grund, um an der Einhaltung der Programmgrundsätze des § 13 Abs. 1 HPRG zu zweifeln: 1. Bei einer Versammlung der Initiative „G“ am …… an der Gedächtniskirche ….. war Herr F als Redner tätig. Dort führte er u.a. aus, Zuwanderer seien in Deutschland aufgrund ihres niedrigen Ausbildungsniveaus allenfalls als Billigarbeitskräfte zu beschäftigen. Aber selbst dafür taugten viele nicht. Für Hilfsarbeit seien Disziplin, Fleiß und Zuverlässigkeit erforderlich. Die Mehrheit der Zugewanderten stamme jedoch aus Gesellschaften, in denen Schlendrian, Faulheit und Korruption an der Tagesordnung seien. Auf solche Arbeitskräfte könne man in Deutschland dankend verzichten. Ferner sprach Herr F von einem „links-grünen Anschlag“ auf das Bildungssystem, der darin bestehe, Schüler in der Anwendung perverser Sexualpraktiken von Schwulen und Lesben zu unterrichten. Hierin sei der sittliche Verfall einer Gesellschaft, die den Untergang einer Kultur einleite, zu erkennen. Wer political correctness verinnerlicht habe, sei geistig krank und benötige ärztliche Hilfe. Der Untergang Deutschlands sei nur noch dadurch aufzuhalten, dass man dieses Gesindel (Anm.: gemeint waren Politiker) so schnell wie möglich aus Regierung, Verwaltung und öffentlichen Ämtern vertreibe. Ferner bezeichnete Herr F die Bundesregierung als Volksverräter. 2. Bei einer Kundgebung in ….. am ….. äußerte sich Herr F sinngemäß dahingehend, dass Mohammed ein Massenmörder gewesen sei und der Islam nicht den Schutz der Religionsfreiheit verdiene. Auch hier forderte er wiederum, dass man die Anhänger der schwarz-rot-grünen Politik so schnell wie möglich aus Regierung, Verwaltung und öffentlichen Ämtern vertreibe. Nach dem Willen der Politiker solle in Deutschland und Europa eine „Afro-Eurasische Mischrasse“ entstehen. Herr F sprach dann von Lügenpresse, Lügenrundfunk und Lügenfernsehen, die ausnahmslos von der internationalen Finanzmafia bezahlt würden. Schließlich forderte er, das deutsche Volk solle die „Ketten der Erniedrigung und der verlogenen Schuldzuweisung“ abschütteln. 3. Im Rahmen der Tätigkeit für die „…..“ ist Herr F verantwortlich für einen Internetauftritt unter der Adresse www……-…..-…...de. Dort ist u.a. ausgeführt: „Die Informationsmedien, wie Funk und Fernsehen, sind zu 100% gleichgeschaltet und verbreiten regierungsamtliche Propaganda der Regierung Merkel. … Gegen politisch unerwünschte, wie Präsident Trump, Präsident Putin, Präsident Urban, die Rechtspopulisten, das deutsche Volk und seine Geschichte, wird Hetzpropaganda betrieben – Wahrheiten werden verdreht wiedergegeben – oder gänzlich zurecht gelogen. … Die Hetzpropaganda beschränkt sich nicht nur auf Nachrichten und politische Sendungen, sondern sie deckt die ganze Bandbreite der Programme, wie Unterhaltungssendungen, Kindersendungen und Spielfilme ab. … Die Möglichkeit des deutschen Volkes, sich frei zu informieren – Grundlage eines jeden demokratischen Staates – ist in Deutschland nicht mehr gegeben.“ Diese Äußerungen des Geschäftsführers der Klägerin stehen beispielhaft für weitere Inhalte auf der Seite der „…..“ und für Äußerungen des Herrn F bei Veranstaltungen verschiedener PEGIDA-Organisationen. Sie machen zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass der Geschäftsführer der Klägerin in seinen privaten Äußerungen nicht bereit ist, die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Dies zeigen besonders deutlich seine Äußerungen zum Islam, dem er gänzlich die Religionsfreiheit abspricht. Die weiteren Äußerungen zum demokratischen System und der Politik insgesamt und insbesondere zu den Politikern zeigen, dass Herr F auch vor beleidigenden Äußerungen nicht Abstand nimmt und nicht bereit ist, andere Meinungen, die seiner diametral entgegenstehen, zumindest zu akzeptieren und zu tolerieren. Dies ist jedoch einer der Grundsätze des § 13 Abs. 1 HPRG. Dabei hat die Kammer sehr wohl in die Abwägung einbezogen, dass es sich hier um private Äußerungen des Herrn F handelt und nicht um ein Rundfunkprogramm. Dessen ungeachtet lässt sich aber eine Relevanz dieser Äußerungen für die mögliche Ausrichtung des Rundfunksenders „Radio C“ nicht absprechen. Auch wenn es sich vornehmlich um einen Sender handeln soll, bei dem Volksmusik abgespielt wird, enthält dieser doch auch Nachrichtenbestandteile. Bei einem aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter wie Geschäftsführer maßgeblich überwiegenden Einfluss auf das gesamte Programm (letztlich finanziert er in den ersten Jahren den Rundfunksender allein und ist, jedenfalls derzeit, als Alleingesellschafter vorgesehen, weitere mögliche Programmverantwortliche sind nicht ersichtlich) ist die Befürchtung der Beklagten, dass bei dem zukünftigen Betrieb des Radiosenders „Radio C“ gegen die Programmsätze des § 13 Abs. 1 HPRG verstoßen werden würde, berechtigt. Damit hat die Beklagte auch aus diesem Grund den Antrag der Klägerin auf Zulassung eines Rundfunkprogramms zu Recht abgelehnt. Auch die weiteren Anträge der Klägerin haben keinen Erfolg. Die Klägerin hat - unabhängig von den in der Erörterung der Zulässigkeit dargestellten von der Zulassung losgelösten und eigenständig möglichen Ansprüchen auf Zuteilung einer „Frequenz“ - keinen Anspruch auf Zuweisung einer Übertragungskapazität für das Programm „Radio C“ im DABplus-Netz Hessen (Antrag Nr. 2), da sie keine Zulassung besitzt und ihr eine solche nicht zu erteilen ist. Der ferner hilfsweise gestellte Antrag auf Neubescheidung des Antrags auf Zulassung und Zuteilung von Übertragungskapazitäten (Nr. 3) ist ebenfalls abzuweisen, da die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht trotz des separat festzusetzenden Streitwerts auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da auf Seiten der Beklagten keine hohen Kostenansätze zu erwarten sind. Die Berufung war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an dem Streitwertkatalog, dort Ziffer 37.1, wonach für die Erteilung einer Hörfunkkonzession ein Streitwert von 200.000,00 Euro anzunehmen ist. Dieser Betrag erscheint der Kammer auch im Hinblick darauf, dass es sich um ein Hörfunkprogramm mit begrenzter Reichweite handelt, als angemessen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der beabsichtigte Betrieb des Rundfunksenders „C“ je Geschäftsjahr einen Umsatz von über 500.000 Euro generieren sowie in den ersten fünf Betriebsjahren einen Gewinn von 360.000 Euro erbringen soll. Bei einem solchen, nicht unerheblichen Geschäftsvolumen ist es sachgerecht, den vorgenannten Wert in Ansatz zu bringen. Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, begehrt die Zulassung zur Veranstaltung vom privaten Rundfunk in Hessen für ein Programm „Radio C“. Mit Schreiben vom 22. August 2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten, der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen), einen Antrag auf Betrieb eines privaten Rundfunksenders in Hessen mit Standort D (vgl. Bl. 13 f. der Gerichtsakte). Der Sender sollte den Namen „Freier Sender E“ tragen. Aufgrund des Antrages der Klägerin beriet am 2. September 2019 der Programmausschuss und gab folgende Beschlussempfehlung: „Es wird festgestellt, dass die Zulassungs- und Zuweisungsvoraussetzungen nach dem HPRG für den Antrag der Klägerin für die Veranstaltung und Verbreitung ihres landesweiten Hörfunkvollprogramms „Freier Sender E“ über DABplus in Hessen als gegeben anzusehen sind.“ Der Programmausschuss sprach sich ausweislich der Niederschrift (Bl. 35 der Behördenakte) zudem einstimmig dafür aus, die Klägerin zur Finanzierung zu befragen und zur Präsentation ihres Vorhabens anzuhören. Mit E-Mail vom 4. September 2019 wurde der Geschäftsführer der Klägerin zu der Sitzung des Rechts- und Satzungsausschusses am 9. September 2019 eingeladen. Bei dieser Sitzung schilderte der Geschäftsführer der Klägerin sein Vorhaben. Gegenstand der Anhörung war insbesondere die Frage der Finanzierung des Sendebetriebs. Ausweislich des Protokolls (Bl. 40 und 41 der Behördenakte) äußerte der Geschäftsführer, es sei beabsichtigt, alle Arbeitskräfte ausschließlich auf Honorarbasis zu beschäftigen. Er werde sich qualifizierter Fachkräfte bedienen, die keine Chance mehr hätten, auf dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsmarkt eine Anstellung zu erhalten. Die Dienstleistungen würden von selbstständig tätigen, älteren Personen erbracht. Er stehe auch bereits in Kontakt zu mehreren. Trotz des Fehlens einer sozialen Absicherung seien diese Personen sehr dankbar, für den Sender selbstständig tätig sein zu dürfen. Nach der Anhörung des Geschäftsführers wurde die Sach- und Rechtslage im Ausschuss erörtert. Dabei kamen ausweislich des Protokolls auch Äußerungen des Geschäftsführers in einschlägigen national-konservativen Internetforen zur Sprache. Der Rechts- und Satzungsausschuss empfahl daraufhin, den Antrag der Klägerin zu vertagen und bat die Verwaltung der Beklagten um ergänzende Prüfung. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Ausführungen zum Finanzierungsplan zu ergänzen. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 teilte die Klägerin daraufhin mit, dass das geplante Hörfunkprogramm „Freies Radio E“ in „Radio C“ umbenannt werden solle. Der von der Klägerin erstellte Finanzierungsplan ging am 28. Oktober 2019 bei der Beklagten ein. Zur Frage einer möglicherweise rechtswidrigen Scheinselbstständigkeit der Beschäftigten des Senders wandte sich die Beklagte an mehrere mögliche Ansprechpartner, darunter das zuständige Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. Zudem erforschte die Beklagte auch die öffentlichen publizistischen Aktivitäten des Geschäftsführers der Klägerin und sichtete und sicherte ab Oktober 2019 die vom Geschäftsführer der Klägerin verantworteten Internetangebote mittels digitaler Screenshots. In der Folgezeit erhielt die Beklagte Kenntnis von einer weiteren Bewerbung der Klägerin, diesmal auf Zulassung und Zuweisung von DABplus-Kapazitäten in Thüringen. Das Verfahren bei der Thüringer Landesmedienanstalt auf Zuweisung einer Frequenz ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die Beklagte stellte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (Bl. 15 f. der Gerichtsakte) weitere Fragen, u.a. zur Finanzierung des Programms. Als Reaktion hierauf legte die Klägerin einen Finanzierungsplan für fünf Jahre vor. Dessen Eingang bestätigte die Beklagte mit E-Mail vom 28. Dezember 2019. Eine weitere Reaktion von Seiten der Beklagten erfolgte zu diesem Komplex indes nicht. Am 8. April 2020 hat die Klägerin die hier vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben. Ergänzend zu den inhaltlich noch nicht geklärten Fragen kam es in der Folgezeit zu einer neuen faktischen Situation mit Blick auf die technische Verbreitung des geplanten Programms. Mit E-Mail vom 16. Juni 2020 informierte die Beklagte die Hessen Digitalradio GmbH (HDR) über das Verwaltungsstreitverfahren und bat um Sachstandsinformation. Bei der HDR mit Sitz in Frankfurt am Main handelt es sich um den verantwortlichen Sendernetzbetreiber in Hessen. Die HDR koordiniert und vermarktet DAB-Übertragungskapazitäten und stellt damit die technische Plattform zur Verbreitung des digitalen Radios in Hessen zur Verfügung. Mit E-Mail vom 22. Juni 2020 (Bl. 82 f. der Gerichtsakte) teilte die HDR mit, dass eine Verbreitung des Programms der Klägerin nicht möglich sei, da der Multiplex Hessen Süd aktuell voll belegt sei. Auch eine Verbreitung nur über den Multiplex Hessen Nord sei nur dann möglich, wenn ein bereits zugelassener Veranstalter, der die Verbreitung seines Programms ausgesetzt habe, dieses nicht wieder kurzzeitig aufnehme. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung des Hörfunkprogramms „Radio C“ ab. Wegen der Begründung wird auf Blatt 101 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2021 zurück. Wegen der Begründung wird auf Bl.121 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren auch nach den ablehnenden Bescheiden weiter. Sie trägt vor, sie habe einen Anspruch auf Zulassung zur Veranstaltung von privatem Rundfunk in Hessen. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Klägerin erfülle die persönlichen Voraussetzungen und das Programm die programmbezogenen Zulassungsvoraussetzungen. Beabsichtigt sei eine 24-stündige Veranstaltung von Hörfunk mit landesweiter Verbreitung in Hessen. Überwiegend geplant sei die Veranstaltung von Volksmusik mit einem stündlichen Nachrichtenteil. Ein Programmschema und ein Finanzierungsplan lägen vor. Auch sei der Grundsatz der Vielfaltssicherung des § 14 HPRG gewahrt. Es werde auch keine unzulässige Sendung nach § 19 HPRG veranstaltet. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 6. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Mai 2021 zu verpflichten, der Klägerin die am 17. August 2019 beantragte landesweite Zulassung zur Veranstaltung von privatem Rundfunk in Hessen durch das Programm „Radio C“ in vollem Umfang von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr befristet auf höchstens 10 Jahre zu erteilen, 2. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 6. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 10. Mai 2021 zu verpflichten, der Klägerin die am 17. August 2019 beantragte Übertragungskapazität für das Programm „Radio C“ im DABplus-Netz Hessen zuzuweisen, 3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 17. August 2019 auf landesweite Zulassung der Veranstaltung vom privatem Radio und Zuweisung einer Übertragungskapazität für das Programm „Radio C“ im DABplus-Netz in Hessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet einen Rechtsanspruch der Klägerin auf Zulassung des Programms. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf die angefochtenen Bescheide und verweist ergänzend auf die publizistischen Aktivitäten des Geschäftsführers und dort insbesondere auf den Umstand, dass der von dem Geschäftsführer der Klägerin verantwortete YouTube-Kanal inzwischen wegen wiederholter oder schwerwiegender Verstöße gegen die YouTube-Richtlinie zum Verbot von Hassrede gekündigt worden sei (vgl. Bl. 84 der Gerichtsakte). Der beantragten Zulassung des Radioprogramms stünden außerdem die Aktivitäten des Geschäftsführers der Klägerin bei den „Patrioten für Deutschland“ entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.