Urteil
1 K 261/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:1202.1K261.20.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie wurde insbesondere fristgemäß erhoben. Da die Rechtsmittelbelehrung des Beklagten im angefochtenen Bescheid fehlerhaft war, beträgt die Klagefrist ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der angefochtene Bescheid vom 12. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt vorliegend allein § 11 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. S. 2 des HBeamtVG in Betracht. Danach kann eine Zeit, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände nach Art. 140 des Grundgesetzes tätig war, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses steht. Diese Vorschrift, die durch das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) abgeändert wurde, ist vorliegend anzuwenden, auch wenn die nach Auffassung der Klägerin anzuerkennenden Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes (1. März 2014) liegen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, der in den §§ 78 bis 80 HBeamtVG umfangreiche Übergangsregelungen geschaffen, den hier vorliegenden Fall der Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig jedoch nicht ausdrücklich erfasst hat. Damit ist nach allgemeinen Grundsätzen die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin im Dienst des evangelischen Kirchenbezirks C. bzw. evangelischen Gesamtverbandes D. um eine solche nach § 11 Abs. 1 Nr. 1a HBeamtVG, jedoch stand diese nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses der Klägerin. Gegenüber dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2011 (GVBl. I S. 98) wurde die Anerkennung von Zeiten u.a. im Dienst von Religionsgemeinschaften als ruhegehaltfähig erschwert. Entgegen der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Regelung und auch in Abweichung zu der Bundesregelung in § 11 Nr. 1b BeamtVG können solche Zeiten nur dann anerkannt werden, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des später eingegangenen Beamtenverhältnisses stehen. Wie sich aus der Gesetzesbegründung des 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes (Ltg-Drs. 18/6558, S. 400) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung die bereits in der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVGVwV - dort: Ziff. 11.01.3) enthaltene Regelung übernehmen, wonach eine Anerkennung von Zeiten u.a. im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften nur dann erfolgen darf, wenn die Tätigkeit in einem inneren (funktionellen) Zusammenhang mit den der Beamtin oder dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat. Damit ist jetzt bereits auf Tatbestandsseite zu prüfen, ob ein solcher innerer Zusammenhang besteht, während bis zur Neufassung dies bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen war (vgl. HBR - v. Roetteken, § 11 HBeamtVG Rn. 37). Im Falle der Klägerin liegt ein innerer Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit als Jugendarbeiterin bei der Evangelischen Kirche und der Tätigkeit als Lehrerin nicht vor. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass alle Vorschriften des HBeamtVG, die eine Anrechnung der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Dienstzeiten vorsehen (§§ 11 und 12) Ausnahmecharakter besitzen; denn grundsätzlich soll sich der Beamte seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis "erdienen". Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beschränkt sich demgemäß in der Regel auf die im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG); die mögliche Gleichstellung des in § 11 BeamtVG bezeichneten Personenkreises mit Beamten, die ihre gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht haben, bildet die Ausnahme (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1994 – 1 UE 679/91 –, juris). Die zu § 11 BeamtVG ergangene Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 – II C 115.64 –, ZBR 1968, 54; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1991 – 2 B 91/90 –, juris; Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1994 – 1 UE 679/91 –, juris, jeweils m.w.N.) hat einen „inneren Zusammenhang“ im Sinne der BeamtVGVwV angenommen, wenn die frühere Tätigkeit des Beamten für die Verwendung, um derentwillen er ins Beamtenverhältnis berufen wurde, förderlich war. Dabei genügt ein innerer Zusammenhang dergestalt, dass der Beamte durch die frühere Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die mit seinen Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar sind. Ein qualifizierter Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes und der Berufung ins Beamtenverhältnis wird nicht gefordert, da § 11 HBeamtVG, anders als bei § 10 HBeamtVG, nicht verlangt, dass die Tätigkeit „zur Ernennung geführt“ hat (Hess. VGH, Urteil vom 18. Mai 1994 – 1 UE 679/91 –; VG Köln, Urteil vom 03. Februar 2016 – 3 K 3739/15 –, beide zit. nach juris). Eine Förderlichkeit im Sinne oben zitierter Rechtsprechung ist vorliegend jedoch nicht gegeben, denn die Aufgaben einer Jugendarbeiterin unterscheiden sich erheblich von denen einer unterrichtenden Lehrkraft. Weiterer Ermittlungen zu dieser Frage bedurfte es nicht. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Jugendarbeiterin übernahm die Klägerin keine Unterrichtsverpflichtungen oder vergleichbare Aufgaben. Schwerpunkte ihrer Arbeit waren, wie sich aus der „Ordnung der Evangelischen Jugend in Bayern (OEJ)“ vom 14. November 1994 ergibt, die Vermittlung von Glaubensinhalten, die Hinführung zu christlichen Gemeindestrukturen und die allgemeine Formung der Persönlichkeit im Jugendalter. So heißt es beispielsweise in Nr. 1 der OEJ, dass das gemeinsame Ziel der Tätigkeit der Evangelischer Jugend in Bayern - darin bestehe, als mündige und tätige Gemeinde Jesu Christi das Evangelium von Jesus Christus den jungen Menschen in ihrer Lebenswirklichkeit zu bezeugen. In Nr. 2 Abs. 1 OEJ wird ausgeführt, dass die Jugendarbeit neben Gottesdienst und kirchlicher Bildung Möglichkeiten der Begegnung der Jugendlichen untereinander und der Zusammenarbeit mit der Erwachsenengemeinde biete. Eine Vermittlung von Wissen war mit der Tätigkeit der Klägerin damit allenfalls am Rande verbunden. Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, dass die allgemeinen pädagogischen Vorkenntnisse und Erfahrungen in der Jugendarbeit, die sie unbestreitbar bei ihrer Tätigkeit gewonnen hat, für ihre spätere Tätigkeit als Lehrer förderlich im Sinne der dargestellten Rechtsprechung gewesen wären. Denn auch diese Vorkenntnisse und Erfahrungen waren durch den seelsorgerischen Auftrag geprägt und sind daher mit dem Erziehungsauftrag von Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst nicht ohne weiteres vergleichbar (so auch das VG Köln, Urteil vom 03. Februar 2016 – 3 K 3739/15 –, juris, in einem vergleichbaren Fall). Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es schließlich nicht darauf an, ob ihre Einstellung als Lehrerin aufgrund der Vortätigkeit als Jugendarbeiterin erfolgt ist, ob also die vorherige berufliche Erfahrung bei dem Auswahlverfahren von Bedeutung war. Selbst wenn dies so gewesen wäre, kann aus diesem Umstand nicht unbedingt der Schluss gezogen werden, dass die Vortätigkeit auch förderlich gewesen sein muss. Dies ergibt sich bereits aus der Abgrenzung zu § 11 Abs. 2 HBeamtVG, der verlangt, dass die dort vorausgesetzten „besonderen Fachkenntnisse“ kausal für die Einstellung gewesen sein müssen. Eine solche kausale Verknüpfung zwischen Vortätigkeit und Tätigkeit im Beamtenverhältnis verlangt § 11 Abs. 1 HBeamtVG nicht. Daher bedurfte es auch nicht der Beiziehung der Unterlagen betreffend die Einstellung der Klägerin in den Beamtendienst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Die Klägerin begehrt die Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten. Sie studierte nach ihrem Abitur vom 1. März 1994 bis zum 1. Juli 1997 Sozialpädagogik an der Fachhochschule B. und schloss dieses Studium mit der Diplom-Sozialpädagoginnen-Prüfung ab. Im Anschluss daran leistete sie ihr Anerkennungsjahr ab und erlangte mit Wirkung vom 1. Oktober 1998 die staatliche Anerkennung zur Sozialpädagogin. Vom 1. November 1998 bis 31. März 2012 war die Klägerin mit verschiedenen Beschäftigungsumfängen als Jugendarbeiterin beim Kirchenbezirk C. bzw. beim Gesamtverband D. beschäftigt. Zugleich absolvierte sie ab dem 1. Oktober 2008 den Masterstudiengang Sozialpädagogik an der Universität E. und schloss diesen am 7. Februar 2011 mit der Masterprüfung ab. Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 stellte das Amt für Lehrerbildung in F. die Masterprüfung in Verbindung mit der Diplom-Sozialpädagoginnen-Prüfung und den einschlägigen berufspraktischen Tätigkeiten einer ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen in der Fachrichtung Sozialwesen/Sozialpädagogik und dem Unterrichtsfach Deutsch gleich. Vom 1. Mai 2012 bis 31. Januar 2014 leistete die Klägerin ihr Lehramtsreferendariat ab und schloss dieses mit der zweiten Staatsprüfung am 13. November 2013 ab. Mit Wirkung vom 1. Februar 2014 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt. Die Verbeamtung auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 1. Februar 2017. Mit Schreiben vom 6. November 2018 (Bl. 151 der Behördenakte) beantragte die Klägerin die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten gemäß §§ 10 und 12 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG). Im Einzelnen wollte die Klägerin ihre Ausbildung (Studium der Sozialpädagogik, Anerkennungsjahr) als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt bekommen sowie weiterhin die Teilzeit- bzw. Vollzeitbeschäftigung bei der evangelischen Kirche. Insoweit legte sie verschiedene Nachweise vor (Bl. 156 ff. der Behördenakte). Ausweislich der vorgelegten Arbeitsverträge (vgl. z.B. Bl. 161 ff. der Behördenakte) war die Klägerin in diesem fraglichen Zeitraum als Jugendarbeiterin beschäftigt. Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 (Bl. 171 f. der Behördenakte) erteilte das Regierungspräsidium Kassel der Klägerin eine Versorgungsauskunft und setzte ihre ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zum Stichtag 1. Juli 2041 fest. Diese Berechnung erging unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Rechtslage, der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage und der späteren sachlichen und rechnerischen Überprüfung. Anerkannt wurden im Falle der Klägerin die Zeiträume vom 1. März 1994 bis 1. Juli 1997 als Studienzeit gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 HBeamtVG. Ferner als ruhegehaltsfähig anerkannt wurde die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene Mindestzeit einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 HBeamtVG) für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren. Die Zeit vom 18. Juni 2001 bis 7. Februar 2011 wurde nicht als ruhegehaltfähig anerkannt. Der Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, aufgrund derer innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheides Klage erhoben werden könne. Der Bescheid ging der Klägerin am 19. Februar 2019 zu. Am 13. Februar 2020 hat sie Klage erhoben. Sie trägt vor (Bl. 28 ff. der Gerichtsakte), die Dienstzeiten im Dienst des evangelischen Kirchenbezirks C. bzw. evangelischen Gesamtverbandes D. stellten anrechnungsfähige Dienstzeiten gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a HBeamtVG dar. Diese Vorschrift sehe vor, dass Zeiten, während der eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände tätig gewesen sei, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könnten, sofern diese Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses gestanden habe. Ein solcher innerer Zusammenhang sei zu bejahen, wenn die frühere Tätigkeit für die später im Beamtenverhältnis ausgeübten Aufgaben förderlich gewesen sei. Förderlich sei eine Tätigkeit wiederum, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich gewesen sei, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeit und Erfahrung ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert werde. Nach der Rechtsprechung des Hess. VGH (Urteil vom 18. Mai 1994 – 1 UE 679/91 –) liege ein solcher funktioneller innerer Zusammenhang vor, wenn der Beamte gerade aufgrund bestimmter früher erworbener und in der beruflichen Praxis betätigte Fähigkeiten die Aufgaben seines Amtes im funktionellen Sinne besser erfüllen könne als wenn er die Vordienstzeit nicht vorweisen könne. Vorliegend habe eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorlägen, offenkundig nicht stattgefunden. Bereits im Einstellungsverfahren sei Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Bewerbern die absolvierte Vortätigkeit gewesen. Hier hätten die Einstellungsunterlagen beigezogen werden müssen. Dies sei jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Damit liege ein Ermessensmangel vor, da nicht alle Gesichtspunkte und Möglichkeiten Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen seien. Wenn gerade, wie hier, die Vortätigkeit ausschlaggebend für die Auswahl einer Bewerberin gewesen sei, so sei es naheliegend, dass diese Vortätigkeit auch förderlich für die spätere Verwendung sei. Soweit der Beklagte ausgeführt habe, dass bei der Tätigkeit einer Jugendarbeiterin lediglich allgemeine pädagogische Kenntnisse und Erfahrungen in der Jugendbildung erworben seien, so seien diese Argumente nicht stichhaltig. Anzumerken sei insoweit, dass die Tätigkeit als Jugendarbeiterin in einem Zeitraum von mehr als zehn Jahren ausgeübt worden sei und hierbei nicht lediglich allgemeine pädagogische Erfahrungen gesammelt worden seien, sondern eine umfangreiche, konkrete und vertiefte Fachpraxis in einem Berufsfeld erlangt worden sei. Referenzpunkt für die Ermessensentscheidung, inwieweit Zeiten nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a HBeamtVG anerkannt werden könnten, sei jeweils der Beginn des Beamtenverhältnisses, demgemäß also die erste Verwendung nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes. Im Fall der Klägerin sei dies das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 2013/2014. In dieser Zeit sei die Klägerin in der Berufsfachschule eingesetzt worden. Die dort zu leistenden Ausbildungsziele erforderten, sich intensiv in berufspraktische Prozesse eindenken zu können, diese im Unterricht im Sinne eines Theorie-Praxis-Transfers zu reflektieren und die Anwendung erworbener Kompetenzen im betrieblichen Umfeld beurteilen zu können. Die von der Klägerin erlangten Erfahrungen in ihrem vorher wahrgenommenen Beruf seien hierfür nützlich gewesen. Soweit der Beklagte ferner ausführe, dass die notwendigen Kenntnisse im Vorbereitungsdienst erworben würden, so werde übersehen, dass konkrete Berührungspunkte mit den Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt gerade nicht Gegenstand der Lehrerausbildung seien. Schließlich greife auch das Argument nicht durch, dass die Klägerin die besondere Eignung für die Wahrnehmung des Amtes als Studienrätin erst durch den mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienst erworben habe. Die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung zu § 10 HBeamtVG sei nicht auf die Vorschrift des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a HBeamtVG zu übertragen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 12. Februar 2019 insoweit aufzuheben, als dort Dienstzeiten zwischen dem 1. November 1998 bis zum 30. April 2012 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anerkannt worden seien sowie den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Berücksichtigung dieser Dienstzeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a HBeamtVG lägen nicht vor. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 HBeamtVG müsse die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beginn des Beamtenverhältnisses stehen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Grundgedanke dieser Vorschrift bestehe darin, dass bei Personen, die später als im Regelfall in den öffentlichen Dienst einträten, Zeiten angerechnet werden sollten, die in einer dem Beamtendienst vergleichbaren Tätigkeit abgeleistet wurden oder deren Ableistung in sonstiger Weise dem Beamtendienst zugutekomme. Die Vorschrift stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und sämtliche Vorschriften hätten Ausnahmecharakter. Grundsätzlich solle sich der Beamte seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis „erdienen“. Die fragliche Anerkennung von Kirchendienstzeiten sei überdies nicht als Soll-, sondern als Kannvorschrift ausgestaltet. Deshalb bestehe ein weiter Ermessensspielraum des Dienstherrn. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei im Rahmen der Ermessensentscheidung die Frage von Bedeutung, ob die Tätigkeit im Dienst einer öffentlichen rechtlichen Religionsgesellschaft mit den beamtenrechtlichen Aufgaben in einem inneren Zusammenhang stehe. Dies sei dann zu bejahen, wenn die frühere Tätigkeit förderlich für die spätere Verwendung des Beamten gewesen sei. Die Tätigkeit müsse aber nicht überwiegend wirksame Voraussetzung für die Berufung ins Beamtenverhältnis gewesen sein, es genüge ein innerer Zusammenhang. Vorliegend sei die Klägerin als Jugendarbeiterin tätig gewesen. Ein Zeugnis, das Auskunft über die konkreten Inhalte der Beschäftigung als Jugendarbeiterin hätte liefern können, sei nicht vorgelegt worden. Auch seien keine näheren Angaben zum Tätigkeitsinhalt und der daraus resultierenden Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit als Studienrätin gemacht worden. Eine Lehr- und Unterrichtstätigkeit, vergleichbar an einer Berufsschule, sei kein wesentliches funktionelles Merkmal der Tätigkeit einer Jugendarbeiterin. Zwar sei unbestritten, dass die Klägerin durch die Vortätigkeit allgemeine pädagogische Vorkenntnisse und Erfahrungen in der Jugendarbeit gewonnen habe, die für ihre spätere Tätigkeit als Lehrerin förderlich und auch nützlich für die Unterrichtstätigkeit gewesen seien. Diese Vorkenntnisse seien aber nicht mit dem Erziehungsauftrag von Lehrkräften vergleichbar. Hinzu komme, dass die Klägerin die wesentlichen Kenntnisse einer Lehrerin für das Berufsschullehramt während des Vorbereitungsdienstes erworben habe. Nur aufgrund des mit der zweiten Staatsprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes sei die anschließende Ernennung zur Studienrätin erfolgt. Es möge zwar so sein, dass die Nützlichkeit der Vortätigkeit bereits dadurch impliziert sei, dass sie im Umfang von zwei Jahren in Verbindung mit den Studienabschlüssen der Klägerin Voraussetzung für die Zulassungs- und Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf gewesen sei. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf scheide jedoch als Bezugspunkt für den geforderten inneren Zusammenhang von Anfang an aus. Auch die Anerkennung von Tätigkeiten sei damit ausgeschlossen, die lediglich die Durchführung des Vorbereitungsdienstes unterstützten. Mit Schriftsätzen vom 26. Februar und 3. März 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 11. September und 13. Oktober 2020 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.