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Urteil

1 UE 679/91

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1994:0518.1UE679.91.0A
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Entscheidungsgründe
Der Senat kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anrechnung von Kirchendienstzeiten des Klägers als ruhegehaltfähige Dienstzeit gerichtete Bescheidungsklage zu Recht abgewiesen. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 11 Abs. 1 Nr. 1 b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Danach kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften tätig gewesen ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Der Grundgedanke dieser Vorschrift besteht darin, daß bei Personen, die erst später als im Regelfall in den öffentlichen Dienst eintreten, Zeiten angerechnet werden sollen, die in einer dem Beamtendienst in etwa vergleichbaren Tätigkeit abgeleistet wurden oder deren Ableistung in sonstiger Weise dem Beamtendienst zugute kommt. Durch die Anrechnung soll dem betroffenen Beamten annähernd diejenige Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten hätte, wenn er sich während der Zeit, in welcher er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangte, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte; dies ist sachlich dann gerechtfertigt, wenn der Beamte die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes gerade durch eine Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes erlangt hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967, BVerwGE 27, 275, 279 = ZBR 1968, 45, 46; vom 12. Februar 1971, ZBR 1971, 309, 310 sowie vom 11. Februar 1982, ZBR 1983, 62 ; Schütz, Beamtenrecht, Kommentar D 1 zu § 11 BeamtVG). Die Entscheidung steht nach dem Wortlaut der Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß alle Vorschriften, die eine Anrechnung der vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegenden Dienstzeiten vorsehen, Ausnahmecharakter besitzen; denn grundsätzlich soll sich der Beamte seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis "erdienen". Die ruhegehaltfähige Dienstzeit beschränkt sich demgemäß in der Regel auf die im Beamtenverhältnis verbrachte Zeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG); die mögliche Gleichstellung des in § 11 BeamtVG bezeichneten Personenkreises mit Beamten, die ihre gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht haben, bildet die Ausnahme. Die hier fragliche Anerkennung von Kirchendienstzeiten ist darüber hinaus im Gegensatz zu den vor Übernahme in das Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbrachten, in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen Beschäftigungen (sogenannte "Beamtendiensttuerzeiten", § 10 Abs. 1 BeamtVG) nicht als Sollvorschrift, sondern als Kannvorschrift ausgestaltet. Angesichts dessen besteht im Rahmen des § 11 Abs. 1 BeamtVG ein weiter Ermessensspielraum des Dienstherrn in dem Sinne, daß die Nichtberücksichtigung von Vordienstzeiten von jeder sachgerechten Erwägung getragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 a.a.O. sowie vom 28. September 1967, Buchholz 232 § 116 BBesG Nr. 11 = ZBR 1968, 54). Dieses Ermessen ist lediglich dadurch begrenzt, daß der Beamte im Ergebnis nicht besser stehen darf als ein "Nur-Beamter", der zum frühestmöglichen Zeitpunkt ins Beamtenverhältnis übernommen worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juli 1967 und vom 12. Februar 1971 a.a.O.). Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist im Rahmen der Ermessensentscheidung inhaltlich die Frage von Bedeutung, ob die Tätigkeit im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft mit den beamtenrechtlichen Aufgaben desjenigen Dienstpostens, dessen vorgesehene Übertragung Zweck der Berufung ins Beamtenverhältnis gewesen ist, in einem inneren Zusammenhang steht. Das ist zu bejahen, wenn die frühere Tätigkeit des Beamten für die Verwendung, um derentwillen er ins Beamtenverhältnis berufen wurde, förderlich war (vgl. Tz. 11.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980, GMBl. S. 742; BVerwG, Urteil vom 28. September 1967 a.a.O.; Beschluß vom 17. Januar 1991, ZBR 1991, 180 = DÖD 1992, 30; Schütz, Beamtenrecht, D 3 j zu § 11 BeamtVG m.w.N.). Mit dem Merkmal der Förderlichkeit im Versorgungsrecht hat der Senat sich wiederholt beschäftigt. Im Rahmen des § 11 Abs. 1 BeamtVG wird im Unterschied etwa zu § 10 Abs. 1 BeamtVG kein qualifizierter Ursachenzusammenhang zwischen der Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes und der Berufung ins Beamtenverhältnis gefordert (vgl. dazu Urteil des Senats vom 31. August 1983 - I OE 106/80 -); die frühere Tätigkeit muß nicht überwiegend wirksame Voraussetzung für die Berufung ins Beamtenverhältnis gewesen und nicht ununterbrochen ausgeübt worden sein (vgl. Urteil des Senats vom 3. Dezember 1968 - I OE 85/67 -, HessVGRspr. 1969, 45, 46). Es genügt ein innerer Zusammenhang dergestalt, daß der Beamte durch die frühere Tätigkeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die mit seinen Beamtentätigkeiten in wesentlichen Merkmalen funktionell vergleichbar sind (Urteile des Senats vom 13. März 1991 - 1 UE 1254/86 -, vom 26. August 1992 - 1 UE 2280/86 - sowie vom 10. November 1993 - 1 UE 119/92 -; vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Mai 1961 und vom 18. September 1970, Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 10, 32). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, daß der Beklagte in Ausübung seines Ermessens die Anrechnung der vom Kläger im Dienst der römisch-katholischen Kirche im Bezirk des Bistums Meißen geleisteten Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit abgelehnt hat; denn diese Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Klägers im Dienst des Landes Hessen nicht vergleichbar, so daß es an dem von der Rechtsprechung geforderten inneren Zusammenhang im Sinne einer Förderlichkeit fehlt. Der Kläger war als Kaplan und Pfarrvikar tätig. Nach katholischem Kirchenrecht handelt es sich dabei um Aufgaben, die denen eines Pfarrers weitgehend angenähert sind. Der Kaplan (capellanus) ist Hilfsgeistlicher, mithin abhängiger Mitarbeiter des Pfarrers und wird deshalb auch als vicarius cooperator bezeichnet, während der Pfarrvikar in der Regel als selbständiger Inhaber einer als vicaria perpetua bezeichneten, noch nicht als kanonische Pfarrei errichteten Gebietskörperschaft hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten dem Pfarrer gleichgestellt ist, ohne allerdings dessen stabiles Amt zu besitzen. Zu den Aufgaben eines Pfarrers gehören im wesentlichen die Feier des Gottesdienstes, die Eucharistie, Predigt und Katechese, die Kenntnis der Gemeinde und ihrer Mitglieder, die Sorge für Arme und Kranke, die Veranstaltung von Feiern und Prozessionen etc. sowie die Leitung der Gemeinde im weitesten Sinne. Zu den Seelsorgerechten und -pflichten des Pfarrers, die regelmäßig auch von Pfarrvikaren und Kaplanen wahrgenommen werden, gehört auch die religiöse Unterweisung insbesondere der Jugend (vgl. zum Vorstehenden: List/Müller/Schmidt, Grundriß des nachkonziliaren Kirchenrechts, 1980, § 43 III, VI, 44 I, S. 314 f., 320-325). Angesichts der Vielfalt der Aufgaben eines Pfarrers im Bereich der Seelsorge kann bereits keine Rede davon sein, daß die Lehr- und Unterrichtstätigkeit wesentliches funktionelles Merkmal der Tätigkeit eines Pfarrers wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger hervorgehobenen Umstand, daß in der ehemaligen DDR praktisch kein Religionsunterricht in staatlichen Schulen erteilt wurde. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der notwendige innere Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Pfarrers und der eines Religionslehrers bejaht werden und zur Anerkennung von Kirchendienstzeiten führen könnte; denn das dem Kläger im Anschluß an seinen Kirchendienst übertragene Amt eines Lehrers an Volks- und Mittelschulen umfaßte gerade nicht die Unterrichtstätigkeit im Fach Religion. Der Kläger hat am 11. Juli 1958 die erste Lehramtsprüfung mit den Fächern Sozialkunde, Deutsch, Rechnen und Raumlehre, Naturlehre, Kunsterziehung und Werken abgelegt und ist am 14. August 1958 als apl. Lehrer in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Nach der zweiten Staatsprüfung ist er am 22. Oktober 1962 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer ernannt worden. Am 22. September 1971 hat er die Erweiterungsprüfung im Fach Mathematik bestanden; daraufhin ist ihm am 13. April 1973 die Amtsbezeichnung "Realschullehrer" verliehen worden. Ein irgendwie gearteter innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines katholischen (Hilfs-) Geistlichen und dem Lehramt des Klägers wird in dieser Laufbahn nicht erkennbar. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß allgemeine pädagogische Vorkenntnisse und Erfahrungen in der Jugend- und Erwachsenenbildung, die er sicherlich im Dienst der römisch-katholischen Kirche gewonnen hat, für seine spätere Lehrertätigkeit förderlich im Sinne der dargestellten Rechtsprechung gewesen seien; denn diese waren durch seinen kirchlichen Auftrag geprägt und rechtfertigten allenfalls eine Verkürzung seiner Studienzeit. Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf den vertretungsweise erteilten Religionsunterricht berufen. Zum einen sind diese Vertretungen nicht aktenkundig, so daß nicht festgestellt werden kann, seit wann und in welchem Umfang der Kläger an der -Gesamtschule in Religionsunterricht erteilt hat. Zum anderen besaß der Kläger, der am 13. August 1958 aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten war, während seiner gesamten Beamtendienstzeit nicht den kirchlichen Unterrichtsauftrag für Religionslehrer und Katecheten (missio catechetica, vgl. List/Müller/Schmidt a.a.O. § 44 II 7 S. 332). Seine Unterrichtstätigkeit verstieß daher, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, gegen Staatskirchenrecht (S. 10 des Entscheidungsabdrucks). War aber die Erteilung von Religionsunterricht als Inhalt des dem Kläger übertragenen konkret-funktionellen Amtes eines Realschullehrers rechtlich von vornherein ausgeschlossen, so kann schon aus diesem Grund ein innerer Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers im Kirchendienst und dem ihm später übertragenen Lehramt nicht bestanden haben. Der Beklagte durfte daher die Anerkennung der Kirchendienstzeiten des Klägers auch im Hinblick auf den gelegentlich vertretungsweise erteilten Religionsunterricht ohne Ermessensfehler ablehnen. Der Kläger verkennt, daß nicht alle im Rahmen einer früheren Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit dem späteren Amtsinhalt vergleichbar sind, zur Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit führen können. Ein loser Zusammenhang im Sinne einer Kongruenz einzelner Tätigkeitsmerkmale der Vordienstzeit und des späteren Amtes genügt nicht. Von einem funktionellen inneren Zusammenhang, der durch das Merkmal der Förderlichkeit geprägt ist, kann aus der hier allein maßgeblichen Sicht des Dienstherrn nur dann ausgegangen werden, wenn der Beamte gerade aufgrund bestimmter früher erworbener und in beruflicher Praxis betätigter Fähigkeiten die Aufgaben seines Amtes im funktionellen Sinne besser erfüllen kann, als wenn er die Vordienstzeit nicht vorweisen könnte. Nur in der Ausübung des konkreten Amtes gewinnt eine Vordienstzeit ihre Wertigkeit, die eine Anrechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit rechtfertigt. Der Kläger hat jedoch die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten eines Lehrers an Volks- und Mittelschulen während seines Studiums am Pädagogischen Institut in Weilburg gewonnen. Seine früheren Unterrichtserfahrungen im Fach Religion sind ihm später nicht abverlangt worden, jedenfalls nicht in dem von ihm innegehaltenen Amt. Die Verkürzung seiner Studienzeit um 2 Semester stellt eine hinreichende Berücksichtigung seiner besonderen beruflichen Entwicklung dar. Den inneren Zusammenhang zwischen Lehramt und Kirchendienst hat der Kläger mit dem Kirchenaustritt selbst endgültig abgebrochen. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Über die Zulassung der Revision entscheidet der Senat gemäß § 132 Abs. 1 VwGO von Amts wegen. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§§ 127 BRRG, 183 HBG, 132 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache als ein in tatsächlicher Hinsicht vom Kirchenaustritt des Klägers geprägter Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der 1929 geborene Kläger studierte in der Zeit vom 1947 bis 1953 Philosophie und katholische Theologie an den Universitäten Passau und Münster. Am 3. März 1952 legte er das kirchliche Examen (Theologikum) ab. Er trat in den kirchlichen Dienst in der ehemaligen DDR und war in der Zeit vom 1. Mai 1953 bis zum 31. März 1956 als Kaplan und Pfarrvikar im Amtsbezirk des Bistums tätig, und zwar in en, und. Nach seiner Ausreise aus der ehemaligen DDR 1956 studierte der Kläger vom 3. November 1956 bis zum 30. Juli 1958 am Pädagogischen Institut in zwei Semester seines Theologiestudiums wurden auf das Lehramtsstudium angerechnet. Der Kläger legte die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Volks- und Mittelschulen ab, erwarb jedoch keine Lehrbefähigung für das Fach Religion. Er trat 1958 aus der römisch-katholischen Kirche aus. 1958 wurde er in den Hessischen Schuldienst übernommen und war seitdem als Lehrer tätig, seit 1964 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, und zwar als lehrer an der -Gesamtschule bis zu seiner Zurruhesetzung mit Ablauf des Monats Juli 1989. Mit Bescheid vom 3. Mai 1989 setzte das Regierungspräsidium - die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge fest. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers als Kaplan im Bistum vom 1. Mai 1953 bis 31. März 1956 wurde nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, es habe sich um eine seinem jetzigen Beruf eines Lehrers ähnliche Tätigkeit gehandelt. Er habe wöchentlich mehr als 20 Stunden Religionsunterricht erteilen müssen. Die Studienanforderungen für diesen Beruf seien wesentlich höher gewesen als für den Lehrerberuf. Wäre er nicht aus der Kirche ausgetreten, so hätte er die Lehrbefähigung für das Fach Religion nach abgeschlossenem Theologiestudium und mehrjährigem Einsatz im kirchlichen Dienst jederzeit ohne weiteres erhalten. Er sei vollständig in den kirchlichen Dienst integriert gewesen und habe Kinder und Jugendliche im Fach Religion unterrichtet. In der Zeit vom 1. Mai 1953 bis zum 1. Juni 1954 habe er als Kaplan in den gesamten Religionsunterricht übernommen, der aufgrund der Trennung von Kirche und Staat grundsätzlich außerhalb der Schulzeit erteilt worden sei. Er habe täglich mehrere Stunden in den pfarreigenen Räumen einer ehemaligen katholischen Schule Religionsunterricht erteilt. Als Kaplan in in der Zeit vom 1. Juni 1954 bis 1. September 1955 habe er täglich zwei Schulstunden gehalten und die Jugendgruppen betreut. Als selbständiger Pfarrvikar in in der Zeit vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1956 sei er allein tätig gewesen und habe neben der gesamten Pfarrarbeit auch den gesamten Religionsunterricht geleistet. Trotz Entlastung durch eine Pfarrhelferin habe er mindestens 14 Wochenstunden unterrichtet. Seine damalige Tätigkeit im kirchlichen Dienst stehe offensichtlich im inneren Zusammenhang mit den ihm zuerst übertragenen Aufgaben im Land Hessen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1989 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch mit der Begründung zurück, die hier anwendbare Vorschrift des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 b Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) trage vor allem dem Umstand Rechnung, daß mancher Dienstherr bestimmte Stellen, z. B. für Religionslehrer, vorwiegend oder ausschließlich mit Beamten besetze, die aus dem Kirchendienst übernommen worden seien. Nach Ziff. 11.1.5 der Verwaltungsvorschriften zum BeamtVG sei eine Anrechnung jedoch nur möglich, wenn die Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit den dem Beamten zuerst übertragenen Aufgaben gestanden habe. Da der Kläger nicht berechtigt gewesen sei, Religionsunterricht zu erteilen, liege ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Kaplan im Bistum und der Lehrtätigkeit im Schuldienst nicht vor. Der Kläger hat am 29. September 1989 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe die Lehrbefähigung für das Fach Religion aufgrund seines Theologiestudiums und des mehrjährigen Einsatzes im kirchlichen Dienst besessen und sei daher nicht darauf angewiesen, diese Lehrbefähigung nochmals im Rahmen des Lehramtsstudiums zu erwerben. Die Lehrbefähigung für den Unterricht im Fach Religion sei zu unterscheiden von der innerkirchlichen Berechtigung, das Fach Religion zu lehren. Er habe im übrigen während seiner Tätigkeit als Lehrer regelmäßig auf entsprechende Bitten vertretungsweise sowohl katholischen als auch evangelischen Religionsunterricht erteilt. Seine Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft sei unzweifelhaft förderlich gewesen für die Verwendung, wegen der er in das Beamtenverhältnis berufen worden sei. Er habe im Theologiestudium die Fähigkeit erworben, Kinder und Erwachsene zu unterrichten und während seiner Berufstätigkeit erhebliche praktische Erfahrungen als Seelsorger und Religionslehrer gesammelt. Diese Fähigkeiten und Erfahrungen seien ihm bei seiner Tätigkeit als Lehrer im Dienst des Landes Hessen jederzeit zugute gekommen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums über die Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 3. Mai 1989 insoweit aufzuheben, als die Zeit vom 1. Mai 1953 bis 31. März 1956 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt worden sei, sowie den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung von 37 vollen Dienstjahren neu zu bescheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, ein innerer Zusammenhang zwischen dem Theologiestudium und dem mehrjährigen Einsatz des Klägers im kirchlichen Dienst einerseits und seiner Tätigkeit an der Schule andererseits könne nur dann bejaht werden, wenn der Kläger das Fach Religion tatsächlich während des Schuldienstes gelehrt hätte. Aufgrund seiner fachbezogenen Lehramtsbefähigung habe er jedoch Fächer unterrichtet, bei denen ein innerer Zusammenhang zu seiner Tätigkeit im kirchlichen Dienst gerade nicht bestanden habe. Nur zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes habe er vertretungsweise Religionsunterricht erteilt. Ein Zusammenhang mit der Tätigkeit als Kaplan könne nur über Lerninhalte hergestellt werden, bei welchen religiöse Themen im Vordergrund gestanden haben müßten. Die Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 11 BeamtVG stelle eine Erweiterung des Grundsatzes dar, daß der Beamte sich seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis zu erdienen habe. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Versorgungsberechtigten sei es geboten, von Ziff. 11.1.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 11 BeamtVG nicht abzuweichen; dazu biete der vorliegende Sachverhalt auch keinen Anlaß. Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 1991 die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht, indem er die Nichtberücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Kaplan und Pfarrvikar in der ehemaligen DDR als Vordienstzeit auf Ziff. 11.1.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 11 BeamtVG gestützt habe. Ein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers in der früheren DDR und seiner späteren Lehrtätigkeit in Hessen im Sinne einer Förderlichkeit sei zu Recht verneint worden. Die Tätigkeit eines Geistlichen werde regelmäßig nicht durch die Erteilung von Religionsunterricht geprägt. Etwas anderes gelte auch nicht für den Fall des Klägers trotz dessen zeitweilig erheblicher Lehrtätigkeit. Der notwendige innere Zusammenhang bestehe bei Geistlichen beispielsweise in Fällen der späteren Berufung in das Amt eines Militär- oder Anstaltspfarrers, nicht aber dann, wenn der geistliche Beruf aus Gewissensgründen aufgegeben und eine völlig andere Tätigkeit wie die des Lehrers gewählt werde. Eine andere Beurteilung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger in der früheren DDR im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst Religionsunterricht erteilt hätte. Hingegen komme es nicht darauf an, ob der Kläger ohne zusätzliche staatliche Prüfung berechtigt gewesen wäre, das Fach Religion in der Schule zu unterrichten. Die ihm erteilten Vertretungsaufträge seien jedenfalls mit den hierfür geltenden Kirchenverträgen nicht vereinbar. Aus dieser Lehrtätigkeit könne daher auch kein innerer Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit des Klägers in der DDR und seiner Tätigkeit an der Kästner-Schule in Wetzlar hergeleitet werden. Gegen den seinen Bevollmächtigten am 8. Februar 1991 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 1. März 1991 eingegangene Berufung des Klägers. Er macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein innerer Zusammenhang stets dann zu bejahen, wenn die Kirchentätigkeit für den späteren Beamtendienst förderlich gewesen sei; dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Beamte aufgrund seiner früheren Tätigkeit besondere Fachkenntnisse erworben habe. Der Beklagte sei verpflichtet, den gesamten Werdegang des Beamten in seine Ermessenserwägungen einzubeziehen. In allen Bundesländern sei es üblich, daß der Religionsunterricht von Lehrern oder Geistlichen erteilt werde. Ebenso wie Kommunions- und Konfirmationsunterricht und Erwachsenenbildung gehöre auch der Schulunterricht zum Berufsbild eines Geistlichen. Die im Theologiestudium erworbenen Fachkenntnisse des Klägers seien auf das Studium am Pädagogischen Institut Weilburg mit zwei Semestern angerechnet worden. Auch aus diesem Umstand folge, daß sowohl das Vorstudium des Klägers als auch seine Praxis als geistlicher Lehrer als förderlich für seine spätere Beamtentätigkeit angesehen werden müßten. In der früheren DDR habe es keinerlei Religionsunterricht in Schulen gegeben. Dieser sei vielmehr in der Regel außerhalb der Schulzeit in pfarreigenen Räumen erteilt worden. Die Unterrichtstätigkeit und der Zweck des Unterrichts seien jedoch mit dem in Schulen erteilten Religionsunterricht identisch gewesen. Hinsichtlich des später vertretungsweise erteilten Religionsunterrichts sei die Frage der Förderlichkeit für die Verwendung als Beamter unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles zu beurteilen. Der Kläger habe zwar nicht über die kirchliche Berechtigung, wohl aber über die Ausbildung und die Fähigkeit verfügt, Religionsunterricht zu erteilen. Diese Vorteile habe der Dienstherr vom Beginn der Tätigkeit des Klägers an auch genutzt, um Engpässe in der Unterrichtserteilung zu beseitigen. Dies bestätige die Förderlichkeit der Vortätigkeiten des Klägers. Somit sei auch die Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gießen vom 29. Januar 1991 - V/1 E 1089/89 - abzuändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums 1 vom 3. Mai 1989 insoweit aufzuheben, als dort die Zeit vom 1. Mai 1953 bis zum 31. März 1956 nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurde, sowie den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Berücksichtigung von 37 vollen Dienstjahren neu zu bescheiden, hilfsweise: die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, das Ermessen der Verwaltung sei durch Ziff. 11.1.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 11 BeamtVG dahingehend konkretisiert worden, daß Vordienstzeiten nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn die Tätigkeit im inneren Zusammenhang mit dem zuerst übertragenen Aufgabengebiet des Beamten gestanden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halte sich die Verwaltungsvorschrift jedenfalls dann im Rahmen des Gesetzeszwecks, wenn es für den geforderten inneren Zusammenhang auf die Förderlichkeit der Tätigkeiten ankomme. Dieses Merkmal sei in der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht verneint worden. Von entscheidender Bedeutung sei, daß der Kläger keine Lehrbefähigung für das Fach Religion besitze. Die Fähigkeiten, die er durch die Erteilung von Religionsunterricht in der ehemaligen DDR erworben habe, könnten nicht als förderlich für seine spätere Lehrertätigkeit angesehen werden. Hierfür reiche es nicht aus, daß es sich jeweils um unterrichtende Tätigkeiten gehandelt habe. Die vom Kläger wahrgenommenen Vertretungsaufträge hätten ihm von der Schulleitung nicht übertragen werden dürfen. Eine entgegen geltenden Bestimmungen durchgeführte Lehrtätigkeit könne nicht zur Begründung einer Förderlichkeit und damit eines inneren Zusammenhangs herangezogen werden. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band Versorgungsakte, 2 Bände Personalakten) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.