Urteil
1 K 32/21.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:1223.1K32.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zulässige Klageart ist die Leistungsklage, da es sich bei der Umsetzung nach einhelliger Auffassung (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 ff) mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Auch liegen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Das gemäß § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt, die Klagefrist wurde eingehalten. Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Umsetzung der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten. In formeller Hinsicht ist die Verfügung vom 19. Dezember 2019 nicht zu beanstanden. Die nach allgemeinen Grundsätzen bei allen Maßnahmen im Beamtenverhältnis erforderliche Anhörung (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, § 10 Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn, Rn. 16) ist im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 16. Dezember 2019 erfolgt. Dass die Klägerin mit der Umsetzung nicht einverstanden ist und, so der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, ihr Einverständnis zu keiner Zeit erklärt hat, ist ohne Belang. Eine Umsetzung ist auch gegen den Willen des betroffenen Beamten möglich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Umsetzung vom 19. Dezember 2019 als rechtmäßig. Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter, Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144 ff.; Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 ff; Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 A 5/01 -, juris; ebenso OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 6 A 263/12 - juris, jeweils m.w.N.) hat ein Beamter keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Amtes im funktionellen Sinn (Dienstposten). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 1 B 2550/16 -, n.v.). Ein solcher sachlicher Grund liegt vor. Daher ist die sog. „Wegsetzung“, also der mit der Umsetzung der Klägerin einhergehende Verlust ihres vorherigen Dienstpostens, auf dem sie mit der Betreuung und Beratung der E.-Gesellschaften betraut worden war, nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Beklagte ausgeführt, dass nach der Beendigung der Beratungs- und Vertretungsverträge zwischen dem Beklagten und der F. GmbH eine Neubewertung der Aufgabenstruktur notwendig geworden sei. Der Fachbereich Recht sei aufgelöst und die beiden dort tätigen Mitarbeiter, darunter die Klägerin, seien in andere Organisationseinheiten umgesetzt worden. Diese Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar. Sie hält sich insbesondere innerhalb der Organisationsgewalt des Beklagten. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 ff). Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, BVerwGE 147, 20-37 m.w.N.). Aus diesem Grund geht der Einwand der Klägerin, ein Bedarf an juristischer Beratung insgesamt sei nicht entfallen, ins Leere. Dies mag zutreffen, hindert den Beklagten jedoch nicht daran, Fachbereich Recht aufzulösen und die juristische Beratung, wie geschehen, anderen Organisationseinheiten zuzuordnen. Soweit die Klägerin dem entgegnet (Schriftsatz vom 19. Juli 2021, Bl. 53 f der Gerichtsakte), dass der Bedarf an Rechtsberatung im Fachbereich 403 zuvor durch den Fachbereich Recht abgedeckt worden sei, dem die Klägerin bis zu ihrer Umsetzung angehört habe, so wendet sie sich in der Sache gegen eine Organisationsentscheidung, nämlich diejenige, die Rechtsberatung für den Fachbereich 403 nicht mehr durch die Stabsstelle 080, sondern direkt durch die Klägerin als Juristin im Fachbereich 403 abzudecken. Die Rechtmäßigkeit der Zuweisung eines neuen Dienstpostens für die Klägerin („Hinsetzung“) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie hierdurch in ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht verletzt. Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gem. Art. 33 Abs. 5 GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden. Dabei wird das statusrechtliche Amt grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen. Die für die amtsgemäße Besoldung gem. § 21 HBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret funktionellen Amtes festzulegen. Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Damit wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, juris). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist der Klägerin im Rahmen ihrer Umsetzung ein ihrem statusrechtlichen Amte angemessener Dienstposten übertragen worden. Ausweislich der Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2020 handelt es sich bei dem neuen Aufgabenbereich um eine Stelle, die genau wie die zuvor der Klägerin übertragene Stelle der Besoldungsgruppe A14 zuzuordnen ist. Gekennzeichnet ist der neue Dienstposten von juristischen Beratungstätigkeiten, wie sie die Klägerin auch auf ihrem vorherigen Dienstposten wahrgenommen hat. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht behauptet. Soweit sie ihre Argumentation in Bezug auf die Amtsangemessenheit darauf stützt, dass sie, anders als auf dem vorherigen Dienstposten, keine „Leitungsfunktion“ mehr innehabe, ist dies irrelevant. Entspricht der neue Aufgabenbereich dem statusrechtlichen Amt des Beamten, ist es nicht erforderlich, dass er dem bisherigen Aufgabenbereich gleichartig ist, etwa wie dieser mit Vorgesetztenfunktionen, der gleichen Mitarbeiterzahl oder Beförderungsmöglichkeiten verbunden ist. Für die Zulässigkeit einer Umsetzung kommt es allein darauf an, ob der neue Dienstposten dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht, nicht dagegen auf den Umfang etwaiger Leitungsaufgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 41/89 –, BVerwGE 89, 199-203; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 1 B 2550/16 -, n.v.). Die Umsetzung ist schließlich auch nicht ermessensfehlerhaft. Die dem Dienstherrn im Rahmen seiner organisatorischen Dispositionsbefugnis zukommenden Ermessenserwägungen können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind, d.h. ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprochen haben und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 -, a.a.O.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt die von dem Beklagten erfolgte Umsetzung keinen Rechtsfehler erkennen. Vielmehr hat der Beklagte in der angefochtenen Verfügung und dem Widerspruchsbescheid im Detail abgewogen und dargelegt, aus welchen Gründen die Umsetzung vorzunehmen war. Wie bereits ausgeführt, liegen die Voraussetzungen für eine Umsetzung vor. Dass die von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2021 geschilderten 36 Vorfälle Anlass für die Umsetzung gewesen sein könnten und die in der Verfügung vom 19. Dezember 2019 und dem Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2020 genannten Gründe nur vorgeschoben wurden, nimmt das Gericht nicht an. So ist bereits nicht ersichtlich, dass die Vorfälle, die sich zu einem großen Teil als (jedenfalls behauptete) Kommunikationsschwierigkeiten darstellen, überhaupt geeignet sind, zu belegen, dass man die Klägerin aus sachfremden Gründen umsetzen wollte. Die Klägerin hat umfangreich dargelegt, dass u.a. sie zu verschiedenen Anlässen nicht eingeladen worden sei, sie Zugangsdaten erst verspätet erhalten habe, eine Dienstbezeichnung auf einem, Türschild nicht korrekt gewesen sei, auf diverse Anfragen nicht reagiert worden sei und vorherige Absprachen, die nach Meinung der Klägerin hätten erfolgen müssen, nicht erfolgt seien. Hinsichtlich der Intensität der behaupteten Vorfälle handelt es sich dabei um alltägliche Geschehnisse im behördlichen Alltag, aus denen zur Überzeugung des Gerichts keine Rückschlüsse auf etwaige Vorbehalte der Klägerin gegenüber gezogen werden können. Bereits in dem Klageverfahren gegen ihre dienstliche Beurteilung (Az. 1 K 2445/20.KS) hatte die Klägerin diese 36 Vorfälle als Beleg für eine behauptete Voreingenommenheit des Beurteilers angeführt, das Gericht war jedoch in dem Urteil vom 13. September 2021 diesen Einwänden nicht gefolgt. Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin momentan amtsangemessen beschäftigt ist und bei der Umsetzungsentscheidung keine Ermessensfehler vorliegen. Damit war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Sach- und Streitstand wurde der einfache Auffangstreitwert in Ansatz gebracht (ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2018, - 1 E 1859/17 - n.v.). Die Klägerin wendet sich gegen ihre Umsetzung vom Fachbereich Recht als Leiterin des Funktionsbereich „Rechtsangelegenheiten und stellvertretende Leiterin des Fachbereichs Recht“ in den Funktionsbereich Archiv als juristische Sachbearbeiterin. Die Klägerin steht seit dem 29. September 2008 in den Diensten des Beklagten. Die Beschäftigung erfolgte zunächst mittels eines Arbeitsvertrages auf Zeit. Mit Wirkung vom 29. September 2010 wurde die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Am 01. Februar 2011 erfolgte die Ernennung als Beamtin auf Probe im Statusamt einer Verwaltungsrätin. Mit Urkunde vom 27. Januar 2012 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01. Februar 2012 auf Lebenszeit ernannt. Die Klägerin war zunächst vom 29. September 2008 bis zum 30. September 2010 als Juristin im Integrationsamt eingesetzt. Danach verrichtete sie ihren Dienst vom 01. Oktober 2010 bis zum 20. März 2011 und dann wieder ab dem 01. Mai 2012 als Juristin im Fachgereich Recht. Mit Verfügung vom 24. September 2013 (Bl. 161 der Personalakte) wurde der Klägerin mit Wirkung vom 16. Oktober 2013 die Stelle der Leitung des Funktionsbereichs Rechtsangelegenheiten im Fachbereich Recht bei der Hauptverwaltung D. übertragen. Die Stelle war mit dem Statusamt A 14 (Verwaltungsoberrätin) bewertet. Mit Urkunde vom 10. März 2014 wurde die Klägerin zur Verwaltungsoberrätin ernannt (Bl. 172 der Personalakte). Ab April 2018 wurde die Klägerin mit der Betreuung und Beratung der E.-Gesellschaften (Eigengesellschaften des Klägers) in rechtlichen Fragen betraut und ihr wurde die Abwicklung der Serviceverträge mit den E.-Gesellschaften übertragen. Nachdem die Beratungs- und Vertretungsverträge des Beklagten mit der F. GmbH und den jeweiligen Tochtergesellschaften aufgehoben worden waren, wurde für die Klägerin nach einer neuen Verwendung gesucht. Zunächst war beabsichtigt, die Klägerin als juristische Sachbearbeiterin im Bereich 101 „Beschwerdemanagement“ einzusetzen. Dies kam jedoch nicht zustande, obwohl diesbezüglich Gespräche geführt wurden. Am 16. Dezember 2019 wurde die Klägerin im Rahmen eines persönlichen Gespräches erneut über mögliche neue Einsatzbereiche angehört. Eine Verständigung über die Aufgabeninhalte wurde nicht erzielt. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 (Bl. 18 der Gerichtsakte) wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Januar 2020 dem Funktionsbereich Archiv bei der Hauptverwaltung in ….. als juristische Sachbearbeiterin zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. In der Verfügung heißt es, dass die Aufgaben der Klägerin im Rahmen der juristischen Sachbearbeitung für den Fachbereich 403 insbesondere folgende seien: -die juristische Beratung und Unterstützung des FB 403 in allen Rechtsbereichen, -das Erstellen von Verträgen, -die Anfertigung erforderlicher Schriftsätze und Gutachten, -die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Projekten. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2020 (Bl. 19 ff. der Gerichtsakte) legte die Klägerin gegen diese Verfügung Widerspruch ein. In der Begründung heißt es, die Umsetzungsverfügung sei rechtswidrig. Sie sei keinesfalls in Abstimmung mit der Klägerin bzw. zwischen allen Beteiligten erfolgt, wie es in der Verfügung selbst heiße. Vielmehr sei der Klägerin, wie sich aus deren E-Mail vom 19. Dezember 2019 ergebe, zugesichert worden, dass nach einem Gespräch vom 16. Dezember 2019 mit Herrn Dr. G. und Herrn Dr. H. die weiteren Abläufe gemeinsam besprochen würden. Ungeachtet dessen sei aber auch festzuhalten, dass die Klägerin durch die Umsetzungsverfügung nunmehr ausdrücklich zu „Sachbearbeiterin“ degradiert worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entsprechen. Dies sei im vorliegenden Fall offenkundig nicht der Fall. Die Klägerin schildert zur Begründung weiter ihre bisherigen Tätigkeiten bei dem B. Sie vertritt die Auffassung, dass sie in ihrem beruflichen Vorkommen „massiv behindert“ worden sei. So hätten zwei Bewerbungen auf die Stelle der Leitung des Fachbereichs Rechts abgelehnt worden. Trotz Beurteilungen im Spitzenbereich sei der Klägerin die Übertragung einer mehrmals umworbenen Beförderungsstelle durch Abbruch des jeweiligen Stellenbesetzungsverfahrens verwehrt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2020 (Bl. 10 ff der Gerichtsakte) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. In der Begründung heißt es, die Umsetzung der Klägerin sei aus dienstlichen Gründen erforderlich, da nach der einvernehmlichen Aufhebung der Beratungs- und Vertretungsverträge mit der F. GmbH und den jeweiligen Tochtergesellschaften die Personalbedarfe im ehemaligen Fachbereich Recht erheblich reduziert gewesen seien und der Fachbereich Recht zum 31. Dezember 2019 aufgelöst worden sei. Es sei der ausdrückliche Wunsch der Klägerin gewesen, Aufgaben im Fachbereich Archiv, Gedenkstätten, Historische Sammlungen zu übernehmen. Die Aufgaben seien auch amtsangemessen. Die Bewertung des Dienstpostens mit A14 sei sachgerecht. Die Bewertung werde von den juristischen Sachbearbeitungsaufgaben wesentlich geprägt und folge der vorgefundenen Organisation des B. Dies ergebe sich auch aus der Relation zu anderen Dienstposten mit vergleichbaren Aufgabeninhalten. Weitere Beamtenstellen, die durch eine juristische Sachbearbeitung wesentlich geprägt seien und keine Leitungsaufgaben enthielten, seien ebenfalls mit A14 bewertet, wie etwa 2,5 Stellen als juristische Sachbearbeitung im Dezernat Leistungen SGB, Fachbereich Recht und Koordination sowie eine Stelle juristische Sachbearbeitung bei der Stabsstelle Recht und Vergaben. Das Kriterium Leitungsfunktion sei beim B. nicht maßgeblich für eine Bewertung nach A14 HBesG. Am 8. Januar 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, ihre Umsetzung sei willkürlich ohne sachlichen Grund erfolgt und stelle sich als Folge eines zunehmend fürsorgepflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten gegenüber der Klägerin dar, das seit Eintritt des letzten Fachbereichsleiter Herr I. in den Ruhestand mit zunehmender Intensität erfolge. Die Klägerin habe dieser Umsetzung nicht zugestimmt. Das Schreiben vom 19. Dezember 2019, mit dem sie über die Umsetzung zum 01. Januar 2020 informiert worden sei, sei für den hausinternen dienstlichen Postlauf adressiert worden und sei damit an das dienstliche Postfach der Klägerin gesendet worden. Dies sei geschehen, obwohl dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass die Klägerin am 20. Dezember 2019 ihren letzten Arbeitstag im Jahr 2019 gehabt habe und erst wieder am 6. Januar 2020 im Dienst sein würde. Damit habe sie das Schreiben auch erst erhalten, nachdem sie ab dem 6. Januar 2020 wieder im Dienst gewesen sei. Durch dieses Verhalten sei die Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes verhindert worden. Die neue Tätigkeit sei nicht amtsangemessen. Ab dem 1. Januar 2020 sei die Klägerin weder Leiterin einer Organisationseinheit, noch habe sie die Funktion einer Stellvertreterin. Soweit der Beklagte behaupte, das Kriterium Leitungsfunktion sei für eine Bewertung nach A14 nicht maßgeblich, so sei zu erwähnen, dass die Juristinnen Frau J. und Frau K. mit Leitungsfunktionen betraut und nach A14 besoldet würden. Soweit behauptet werde, dass sie Tätigkeiten der neu gebildeten Stabsstelle Recht und Vergaben keine Leitungsaufgaben enthielten, sei dies nicht überzeugend. Im Internetauftritt des Beklagten werde Herr L. als Funktionsbereichsleiter Rechtsangelegenheiten ausgewiesen. Auch ausweislich des aktuellen Organigramms werde er als „Leiter der Stabsstelle 080 Recht“ angegeben. Auch in den Aushängen werde er als Leiter ausgewiesen. Er sei auch dafür zuständig, die Urlaubsanträge und Zeiterfassungsbelege der Vorzimmermitarbeiterin der Stabsstelle zu bewilligen. Zudem solle er für die Einhaltung des Arbeitsschutzes in der Stabsstelle 080 zuständig sein. Gemäß der Dienstvereinbarung zum Arbeitsschutz seien aber nur Führungskräfte für den Arbeitsschutz zuständig. Aus dieser Gesamtschau davon auszugehen, dass Herr L. tatsächlich Leitungsfunktionen innehabe. Die Umsetzung sei auch nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich gewesen. Der Jurist Herr M. sei bereits zum 15. Mai 2018 beim Beklagten ausgeschieden und damit sei bereits eine dem Fachbereich Recht zugeordnete Stelle entfallen. Des Weiteren sei der Fachbereich Recht seit Gründung des Fachbereichs 403 Archiv Gedenkstätten historische Sammlungen vor ca. 20 Jahren auch für die Rechtsberatung dieses Fachbereichs zuständig gewesen worden. Dieser Bedarf, für den die Klägerin jetzt in den Fachbereich 403 versetzt worden sei, sei also bislang immer vom Fachbereich Recht gedeckt worden. Wenn behauptet werde, ein Bedarf für Rechtsberatung sei in der Stabsstelle 080 aufgrund der Auflösung der Beraterverträge entfallen, so sei festzustellen, dass gerade ein Bedarf an juristischer Beratung insgesamt nicht entfallen sei, da nach wie vor die zwei Juristen denselben Bedarf an Rechtsberatung abdeckten. Es sei kein sachlicher Grund dafür gegeben, dass die Klägerin den Fachbereich Recht verlassen müsse und stattdessen der Fachbereich 403 als einziger der bisher vom Fachbereich Recht beratenden Fachbereiche nunmehr direkt durch die Klägerin in rechtlicher Hinsicht beraten werden solle. Grund für die Umsetzung sei vielmehr gewesen, dass Herr N. in seinem Geschäftsbereich nicht mehr mit der Klägerin habe zusammenarbeiten wollen. Dies sei die Folge eines im Jahr 2016 mit Ausscheiden des damaligen Fachbereichsleiters Herr I. begonnenen und bis dahin fortgesetzten ausgeprägten, zunehmend die Fürsorgepflicht verletzenden, Verhaltens des Beklagten der Klägerin gegenüber. Dem entspräche es auch, dass Frau O. gegenüber der Klägerin in einem Gespräch am 27. November 2019 geäußert habe, sie würde es begrüßen, wenn Frau A. in den Fachbereich 101 wechsle, da die Chemie zwischen ihr und Herrn N. offensichtlich nicht stimme. Ferner schildert die Klägerin verschiedene Vorkommnisse, bei denen sich der Beklagte ihrer Meinung nach ihr gegenüber fürsorgepflichtwidrig verhalten haben soll. Hierbei handelt es sich insgesamt um 36 Vorfälle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 19. Juli 2021 (Bl. 48 ff der Gerichtsakte) verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Umsetzung der Klägerin sei rechtmäßig erfolgt. Durch den Wegfall des Fachbereichs Recht sei eine Notwendigkeit für eine Umsetzung der Klägerin entstanden. Der Aufgabenumfang des Fachbereichs Recht sei hierdurch in einem Umfang von 0,7 Stellen reduziert worden. Die der Klägerin zugewiesene Stelle sei auch amtsangemessen. Sie sei mit der Besoldungsgruppe A 14 bewertet. Dies sei sachgerecht, was sich auch daraus entnehmen lasse, dass bei dem Beklagten weitere Beamtenstellen existierten, die ebenfalls mit A 14 bewertet und durch die juristische Sachbearbeitung geprägt seien, jedoch keine Leitungsaufgaben enthielten. Dies seien beispielsweise 2,5 Stellen im Fachbereich Recht und Koordination, die von den Aufgabeninhalten ähnlich zugeschnitten seien wie der Dienstposten der Klägerin. Die Wahrnehmung von Leitungsfunktionen sei bei dem Beklagten für eine Stelle der Wertigkeit A 14 möglich, aber nicht erforderlich. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. März 2021 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakten der weiteren Verfahren der Klägerin.