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Beschluss

6 A 263/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0225.6A263.12.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines beklagten Landkreises auf Zulassung der Berufung gegen die ihm aufgegebene Verpflichtung, über den dienstlichen Einsatz einer Kreisrechtsrechtsdirektorin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Eine nicht amtsangemessene Beschäftigung ist anzunehmen, wenn der Inhaber eines ranghöheren Statusamtes den Weisungen eines Beamten unterworfen ist, dem ein rangniedrigeres Statusamt verliehen ist (hier: Kreisoberverwaltungsrat - Bes.Gr. A 14 BBesO - als Vorgesetzter einer Kreisrechtsdirektorin - Bes.Gr. A 15 BBesO -).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines beklagten Landkreises auf Zulassung der Berufung gegen die ihm aufgegebene Verpflichtung, über den dienstlichen Einsatz einer Kreisrechtsrechtsdirektorin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Eine nicht amtsangemessene Beschäftigung ist anzunehmen, wenn der Inhaber eines ranghöheren Statusamtes den Weisungen eines Beamten unterworfen ist, dem ein rangniedrigeres Statusamt verliehen ist (hier: Kreisoberverwaltungsrat - Bes.Gr. A 14 BBesO - als Vorgesetzter einer Kreisrechtsdirektorin - Bes.Gr. A 15 BBesO -). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten aufgegeben, unter Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2009 über den dienstlichen Einsatz der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die angegriffene Übertragung der Funktion der Leiterin des Fachgebiets 15.2 "Rechtsangelegenheiten" sei unabhängig von deren Rechtsnatur – reine Organisationsentscheidung oder Umsetzung – rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil sie in dieser Funktion seit November 2009 nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werde. Die Klägerin sei als Kreisrechtsdirektorin (Bes.Gr. A 15 BBesO) den Weisungen des KOVR C. , dem ein niedrigeres Statusamt verliehen sei, unterworfen, der in seiner Funktion als Leiter des Fachservices 15 ihr "Vorgesetzter" im beamtenrechtlichen Sinn sei. Diesen näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts tritt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend entgegen. Sein Vorbringen geht an der – auf die von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gestützten – Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Der Beklagte nimmt – im Ausgangspunkt zu Recht – an, dass ein Beamter keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens) hat. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenkreises durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Darüber hinaus prüfen die Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nur, ob der Dienstherr sein Organisationsermessen willkürlich ausgeübt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 – 6 B 2649/06 –, juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die fehlende Amtsangemessenheit der der Klägerin übertragenen Tätigkeit bzw. des Dienstpostens allein schon aus dem Umstand folgt, dass sie als Kreisrechtsdirektorin (Bes.Gr. A 15 BBesO) in Folge der vorgenommenen Organisationsänderungen den Weisungen eines anderen Beamten, hier Kreisoberverwaltungsrat (KOVR) C. (Bes.Gr. A 14 BBesO), unterworfen ist, dem ein rangniedrigeres Statusamt verliehen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 – 2 A 5.01 –, Schütz BeamtR ES/A II 1.1 Nr 11, und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. September 1968 – IV 513/68 –, ZBR 1968, 344. Eine andere Sichtweise wäre mit dem letztlich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) folgenden Aufbau der beamtenrechtlichen Laufbahnen nicht vereinbar. Dass KOVR C. tatsächlich der Klägerin gegenüber weisungsbefugt ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf der Grundlage des Aufgabenverteilungsplans des Fachservices 15 (Stand 14. September 2011) aufgezeigt und wird im Übrigen auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Folgt aber bereits aus der festgestellten Weisungsgebundenheit der Klägerin gegenüber einem mit einem rangniedrigeren Amt ausgestatteten Beamten eine unterwertige Beschäftigung, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob und inwieweit möglicherweise auch darüber hinaus im Zuge der Neuorganisation der Verwaltung des Beklagten eine Veränderung des Aufgabenbereichs der Klägerin stattgefunden hat. Es ist daher insbesondere nicht von Bedeutung, dass der Klägerin nach wie vor die Vorgesetztenfunktion verbleibt, deren Wegfall für sich betrachtet allerdings – wie der Beklagte zu Recht annimmt – ohnehin nicht zwingend die fehlende Amtsangemessenheit einer Tätigkeit nach sich zieht. Ebenso ist nicht erheblich, dass die Klägerin bereits vor der Neuorganisation ebenfalls den Weisungen eines Vorgesetzten unterworfen war. Denn maßgeblich für die fehlende Amtsangemessenheit ist – wie oben bereits dargestellt – nicht die Weisungsgebundenheit als solche, sondern nur die gegenüber einem mit einem rangniedrigeren Statusamt ausgestatteten Beamten. Schließlich geht auch das umfangreiche Zulassungsvorbringen zur Ausübung des Organisationsermessens, insbesondere zur Willkürgrenze, ins Leere. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass der weit zu bemessende organisatorische Gestaltungsfreiraum des Dienstherrn, aus jedem sachlichen, d.h. nicht willkürlichen, Grund den Aufgabenbereich eines Beamten zu verändern, ihm nur dann und solange zusteht, wie dem betroffenen Amtsträger ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Das ist – wie bereits ausgeführt – hinsichtlich der Klägerin nicht der Fall. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre anzunehmen, wenn die Angriffe des Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist nicht der Fall. Der Beklagte benennt – wie oben festgestellt – keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dem Zulassungsvorbringen des Beklagten ist schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entnehmen. Im Übrigen lassen sich die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts sowie der bereits vorliegenden Rechtsprechung in dem oben dargestellten Sinn beantworten. Entsprechendes gilt, soweit sich dem mehrere Monate nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) eingegangenen Vorbringen des Beklagten möglicherweise die Rechtsfrage entnehmen lässt , ob "bei der Ausübung der Organisationshoheit des Dienstherrn immer und ausschließlich beachtet werden müsste, dass niemals eine rangniedrigere Besoldungsstufe eine Vorgesetztenfunktion gegenüber einer höher besoldeten Rangstufe ausüben dürfte". Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).