Urteil
1 K 2094/21.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0926.1K2094.21.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig. Sie richtet sich, nachdem der Kläger sie auch auf den Bescheid vom 7. Juni 2022 erstreckt hat, gegen beide im Tatbestand benannten Bescheide. In dieser Klageerweiterung liegt zugleich eine Klageänderung, so dass sich die Zulässigkeit der Erweiterung nach § 91 VwGO bemisst (vgl. NK-VwGO/Wilfried Peters/Johanna Kujath, 5. Aufl. 2018, VwGO § 91 Rn. 18 m.w.N.). Da der Beklagte in die Klageerweiterung eingewilligt hat, ist sie gem. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide vom 6. Dezember 2021 und vom 7. Juni 2022 sind ist rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S. 1 VwGO). Die Rückforderung der Überzahlung in Höhe von insgesamt 4.370,30 € brutto für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 durch Bescheid vom 6. Dezember 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 70 Abs. 2 Satz 1 HBeamtVG. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In der damit in Bezug genommenen Vorschrift des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist festgelegt, dass derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist. Der Kläger hat in dem genannten Zeitraum Versorgungsbezüge in Höhe von 4.370,30 € brutto ohne Rechtsgrund erlangt. Dies folgt aus dem Bescheid vom 15. Juli 2019, der festgestellt hat, dass der Anspruch des Klägers auf Waisengeld mit Ablauf des 30. September 2018 entfallen ist. Dieser Bescheid ist, da das Klageverfahren 1 K 1856/19.KS rechtkräftig beendet wurde, in Rechtskraft erwachsen. Einwände gegen den Bescheid und damit die Feststellung, dass dem Kläger im fraglichen Zeitraum kein Waisengeld zustand, kann der Kläger daher nicht mehr geltend machen. Auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Kläger nicht berufen, so dass offenbleiben kann, ob er die Leistungen verbraucht hat und daher entreichert ist. Denn die Berufung auf einen Wegfall der Bereicherung ist bereits nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach § 818 Abs. 4, § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund tatsächlich wegfällt. Ein solcher Fall ist hier gegeben, denn der Bewilligungsbescheid vom 8. Mai 2013 enthielt eine Nebenbestimmung, nach dem die Gewährung von Waisengeld unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erfolge, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht änderten und weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt seien. Durch diese Nebenbestimmung ist auch der insoweit entreicherte Versorgungsberechtigte, hier also der Kläger, zur Rückgewähr der Beträge gehalten, die sich bei einer Änderung der Verhältnisse als zu viel gezahlt erweisen. Darüber hinaus hat der Kläger aber auch die Überzahlung grobfahrlässig verschuldet. Der Kläger hätte wissen müssen, dass die Zahlung von Waisengeld an den Schulbesuch geknüpft war und bei Beendigung einer schulischen Ausbildung kein Anspruch mehr besteht. Dies ergab sich zum einem aus dem Antragsformular, das der Kläger bei Antragstellung unterschrieb, aber auch aus den später folgenden Nachfragen von Seiten der Behörde. So wurde am 7. April 2015 und am 1. März 2016 von dem Kläger jeweils die Auskunft verlangt, ob er sich noch in Schulausbildung befinde. Aus dem Umstand, dass die Behörde dies von dem Kläger wissen wollte, hätte sich ohne weiteres Überlegen die Feststellung aufdrängen müssen, dass die Bewilligung von Waisengeld vom Schulbesuch abhängt und ein Abbruch der schulischen Ausbildung den Anspruch entfallen lässt. Auch ohne Kenntnisse des Versorgungsrechts war dieser Schluss zweifelsfrei zu ziehen. Da der Kläger dies nicht getan und die Abmeldung von der D-Schule nicht mitteilte, hat er grobfahrlässig gehandelt. Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nach § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 HBeamtVG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Ein Rückforderungsbescheid darf dabei nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, Rn. 23, juris). Diese bezweckt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1989 - 2 C 68/86 -, juris, vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, BVerwGE 95, 94, 95, vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris). Damit kommt es auf die Einwände des Bevollmächtigten des Klägers gegen das Entfallen der Waisengeldberechtigung nicht an. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Bundesfinanzhofs am 15. Dezember 2021 (Az. III R 43/20) anführt, ist dies ohne Belang, denn das Nichtbestehen des Waisengeldanspruchs wurde rechtskräftig festgestellt. Abgesehen davon geht es in der Entscheidung auch nicht um Waisengeld, dessen Bezugsvoraussetzungen der jeweilige Landesgesetzgeber autonom festlegen kann, sondern um die Bewilligung von Kindergeld, die, wie bereits im Urteil vom 7. Juni 2021 dargelegt, anderen Regelungen folgt. Gemessen hieran begegnet die von dem Beklagten im Bescheid vom 6. Dezember 2021 getroffene Billigkeitsentscheidung keinen durchgreifenden Bedenken. Eine eigene Verantwortlichkeit der Behörde für die Überzahlung, die bei der Höhe der Rückforderung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1994 - 2 C 19/92 -, a. a. O.; vom 21. April 1982 - 6 C 112/78 -, juris; vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 -, juris), vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Behörde darf darauf vertrauen, dass der Beamte seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Verpflichtung des Versorgungsempfängers (vgl. § 67 Abs. 2 HBeamtVG) kann keine weitergehende Obliegenheit des Dienstherrn, eventuellen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, begründet werden. Zu einer weiteren Reduzierung des Rückforderungsbetrages war der Beklagte ebenso wenig verpflichtet wie zur Einräumung von Ratenzahlung. Der Dienstherr ist nur dann zum Treffen einer Billigkeitsentscheidung verpflichtet, wenn der Beamte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offenlegt bzw. sonstige Umstände, die eine solche rechtfertigen, detailliert und nachprüfbar vorträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 - 2 A 9/00 -, Rn. 21, juris; VG Ansbach, Urteil vom 27. Juli 2011 - AN 11 K 11.01032 -, Rn. 28, juris). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger lediglich Angaben zu seinen Einkünften, nicht jedoch zu seinem Vermögen gemacht. Da die persönlichen Verhältnisse, auf die es allein bei der Billigkeitsentscheidung ankommt, keine weiteren Anhaltspunkte für eine Reduzierung der Forderung oder eine Ratenzahlung erkennen lassen, waren solche auch nicht vorzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger die Rückzahlungsverpflichtung als unbillig empfindet, ist kein Grund für eine Billigkeitsentscheidung. Auch der Bescheid vom 7. Juni 2022 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus. Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus § 34 Abs. 4 HBeamtVG. Danach ist eine Bewilligung nach dem 27. Lebensjahr nur möglich, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung bereits vor dem 27. Geburtstag vorgelegen hat und immer noch vorliegt und der Betreffende wegen dieser Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Es wurde nicht nachgewiesen, dass diese Voraussetzungen bei dem Kläger vorliegen. Aus dem Umstand, dass der Kläger einen Schulabschluss erreicht hat und inzwischen studiert, lässt sich vielmehr der Schluss ziehen, dass der Kläger derzeit sehr wohl in der Lage ist, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Er war dies auch während der Zeit des Schulbesuchs, jedenfalls mit Ausnahme der Zeiten der Unterbrechung in den Jahren 2018 und 2019. Eine Verlängerung der Bezugsdauer des Waisengeldes war auch deshalb nicht geboten, weil der Kläger von Oktober 2018 bis Juli 2019 erkrankt war und deshalb seine schulische Ausbildung unterbrechen musste. Eine Verlängerung um Zeiten der Unterbrechung der Ausbildung über das 27. Lebensjahr hinaus ist im Gesetz mit Ausnahme der Fälle noch bestehender Behinderung nicht vorgesehen. Auch der von dem Kläger geleistete Freiwilligendienst rechtfertigt keine Verlängerung der Bezugsdauer des Waisengeldes über das 27. Lebensjahr hinaus. Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Gem. § 34 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HBeamtVG kann ein Freiwilligendienst nur in Bezug auf die Überschreitung des 18. Lebensjahres herangezogen werden; die Gründe, aus denen das 27. Lebensjahr überschritten werden darf, sind abschließend im Absatz 4 der Vorschrift genannt. Diese gesetzliche Regelung ist auch mit dem Grundgesetz und hier insbesondere den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Eine bestimmte Höchstdauer für die Gewährung von Waisenversorgung gehört nicht zu den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen. Damit war es dem hessischen Gesetzgeber nicht verwehrt, den Bezug von Waisengeld über das 27. Lebensjahr hinaus von besonderen Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Festsetzung dieser Altersgrenze gründet in der Erfahrung, dass die Waisen typischerweise jedenfalls in diesem Alter ihre wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt haben und sich selbst unterhalten können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 –, BVerfGE 70, 69-93, Rn. 39). Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS VOM 16. NOVEMBER 2022 Der Streitwert beträgt 9.024,80 €. GRÜNDE Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Für die Rückforderung durch Bescheid vom 6. Dezember 2021 hat das Gericht den Rückforderungsbetrag in Ansatz gebracht. Da auch der Bescheid vom 7. Juni 2022 zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht wurde, war streitwerterhöhend der begehrte Zahlbetrag des Waisengeldes (465,45 € für 10 Monate) zu berücksichtigen (vgl. § 39 Abs. 1 GKG). Die Summe ergibt den im Tenor ausgewiesenen Streitwert. Der am ….. geborene Kläger ist der Sohn der am … verstorbenen Versorgungsempfängerin C. Ab dem 1. Juni 2012 erhielt er Waisengeld für Halbwaisen nach den Bestimmungen des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG). Nachdem der Kläger das 18. Lebensjahr vollendet hatte, wurde ihm mit Bescheid vom 8. Mai 2013 (Bl. 18 ff. der Behördenakte) ab dem 1. Juni 2013 erneut Waisengeld gewährt. Diese Gewährung erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht änderten und weiterhin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt seien. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres besuchte der Kläger ab dem Schuljahr beginnend 2017/2018 die Fachschule für Sozialwesen, Schwerpunkt Sozialpädagogik (D-Schule in …..). Aufgrund dessen wurde weiterhin Waisengeld gewährt. Am 21. September 2018 meldete sich der Kläger von der D-Schule ab, die mit Datum vom 30. Oktober 2018 für ihn ein Abgangszeugnis erstellte. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Probleme seine schulische Ausbildung nicht fortsetzen konnte. Am 15. Januar 2019 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme, bzw. die Wiederholung des zweiten Ausbildungsabschnitts bei der D-Schule. Diesem Antrag wurde stattgegeben, so dass der Kläger am 12. August 2019 seine Ausbildung fortsetzen konnte. Bereits zuvor, im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf Waisengeld mit Vordruck vom 2. Mai 2019, gab der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2019 an, er habe sich am 21. September 2018 wegen einer seelischen Erkrankung und eines anstehenden mehrmonatigen Klinikaufenthalts in E. vom Schulbesuch abmelden müssen. Seinem Antrag auf Wiederholung der Oberstufe sei jedoch von der D-Schule stattgegeben worden. Auf Nachfrage des Beklagten überreichte der Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2019 (Bl. 78 ff. der Behördenakte) verschiedene Unterlagen, unter anderem eine Bescheinigung der Beihilfestelle, in der die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung des Klägers bestätigt wurde, sowie eine Bescheinigung, aufgrund derer der Kläger sich weiterhin in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 übersandte der Kläger eine Kopie seines Abgangszeugnisses der D-Schule vom 30. Oktober 2018. Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte der Vater des Klägers mit, dass das den Kläger betreffende Kindergeld, der diesbezügliche kinderbezogene Familienzuschlag und der kinderbezogene Entgeltbestandteil weiterbezahlt würden. Insoweit wurde ein Schreiben der Hessischen Bezügestelle vom 7. Mai 2019 vorgelegt sowie eine Bescheinigung, dass die klinisch stationäre Krankenhausbehandlung und die daraus folgende Unterbrechung der Fachschulausbildung notwendig war (Bl. 94 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 15. Juli 2019 (BL. 125 der Behördenakte, Bl. 5 ff der Gerichtsakte) stellte das Regierungspräsidium Kassel fest, dass der Anspruch des Klägers auf Waisengeld mit Ablauf des 30. September 2018 entfallen sei. Der Bescheid vom 8. Mai 2013 wurde mit Ablauf des 30. September 2018 aufgehoben. In der Begründung heißt es, die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld lägen nicht mehr vor. Soweit der Kläger seine Schulausbildung fortsetze, würden die Anspruchsvoraussetzungen ab dem Schuljahr 2019/2020 wieder vorliegen. Der Kläger wurde zu der entstandenen Überzahlung in Höhe von 4.370,30 € brutto angehört. Am 23. Juli 2019 erhob der Kläger Klage gegen diesen Bescheid, die mit Urteil vom 7. Juni 2021 (Az. VG Kassel 1 K 1856/19.KS) abgewiesen wurde. Wegen der Begründung des Urteils wird auf Bl. 62 ff der Gerichtsakte des entsprechenden Klageverfahrens verwiesen. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. Hess. VGH 1 A 1749/21.Z) nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2021 zurück. Nach weiterem Schriftwechsel forderte das Regierungspräsidium Kassel mit Rückforderungsbescheid vom 6. Dezember 2021 von dem Kläger die überzahlten Versorgungsbezüge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 31. Juli 2019 in Höhe von 4.370,30 € gemäß § 70 Abs. 2 HBeamtVG zurück. In der Begründung (Bl. 201 ff. der Behördenakte) verwies das Regierungspräsidium auf das vorangegangene verwaltungsgerichtliche Verfahren und führte ergänzend aus, der Kläger genieße für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2018 keinen Vertrauensschutz. Er könne sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung aufgrund Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes berufen. Ein Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen komme nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 28. September 2021 sei dem Kläger ein Prüfbogen zu seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen übersandt worden. Jedoch habe der Kläger auch nach Hinweis der Behörde mit Schreiben vom 12. November 2021 keine vollständigen Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Er habe damit nicht zweifelsfrei dargelegt, dass ihm die Begleichung des Rückforderungsanspruchs aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse unmöglich sei. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 8. Dezember 2021 zugestellt. Am 21. Dezember 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es treffe nicht zu, dass er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Tatsächlich habe der Kläger, statt dem Regierungspräsidium von einer Beendigung seines Schulbesuchs Meldung zu machen, sich intensiv, unverzüglich und erfolgreich darum bemüht, seine Schulausbildung unter den gegebenen Voraussetzungen nach seiner Genesung baldmöglichst fortsetzen zu können. Dieses Verhalten, zumal in einer seelischen Krisen- und Ausnahmesituation, als grob fahrlässig zu bewerten, sei absurd. Tatsächlich habe nach der krankheitsbedingten Unterbrechung des Schulbesuchs die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte fortbestanden. Es sei auch nicht richtig, dass er von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Kenntnis gehabt habe. Die Gesetzeslage habe er nicht gekannt. Er habe gegenüber dem Regierungspräsidium übrigens keinerlei Angaben über die Vermögensverhältnisse gemacht, weil es ihm nicht um die Verteilung von Almosen an Bedürftige gehe, sondern um Recht, Billigkeit und Einzelfallgerechtigkeit. Abschließend führt der Kläger aus, es habe sich aufgrund des am 21. April 2022 veröffentlichten Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs am 15. Dezember 2021 (Az. III R 43/20) eine neue Rechtslage ergeben, die auch im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren zu berücksichtigen sei. Der Bundesfinanzhof habe mit diesem Urteil entschieden, dass eine Kindergeldgewährung wegen Berufsausbildung nicht möglich sei, wenn Ausbildungsmaßnahmen selbst im Rahmen eines fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses wegen einer langfristigen Erkrankung des Kindes tatsächlich unterblieben. In Betracht, dann aber eine Berücksichtigung wegen Behinderung. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 6. Dezember 2021 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2022 hat er seinen Antrag ergänzt. Er trägt nunmehr vor, ihm sei mit Schreiben vom 16. März 2022 von Seiten des Regierungspräsidiums Kassel mitgeteilt worden, dass der Freiwilligendienst keinen Verlängerungstatbestand zur Zahlung des Waisengeldes über das 27. Lebensjahr hinaus darstelle. Diesbezüglich sei auf einen noch zu erteilenden Bescheid verwiesen worden. Der Kläger habe sodann mit Schreiben vom 3. Juni 2022 das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass die Einstellung der Zahlung des Waisengeldes bereits veranlasst worden sei, ohne dass der angekündigte Bescheid ergangen worden sei. Gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 2 BeamtVG sei jedoch das Waisengeld über das vollendete 27. Lebensjahr hinaus zu gewähren, da vor Vollendung des 27. Lebensjahres eine Behinderung des Klägers bestanden habe und der Kläger sich zudem in einer dadurch um die Dauer von 10 Monaten verzögerten Fachschulausbildung befunden habe. Dessen ungeachtet sei jedoch mit Bescheid vom 7. Juni 2022 festgestellt worden, dass der Waisengeldanspruch mit Ablauf des 31. Mai 2022 ende. Der Kläger vertritt die Auffassung, dieser Bescheid müsse auch in dem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren wegen Sachzusammenhangs mitüberprüft werden. Nunmehr beantragt der Kläger, den Rückforderungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 6. Dezember 2021 und den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 7. Juni 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft seine Argumente aus dem behördlichen Verfahren und vertritt die Auffassung, auch die Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Mit einer Einbeziehung des Bescheides vom 7. Juni 2022 in das laufende Klageverfahren ist der Beklagte einverstanden. Mit Schriftsätzen vom 27. Dezember 2021 und 30. Dezember 2021 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte sowie die Gerichtsakte VG Kassel 1 K 1856/19.KS Bezug genommen.