Urteil
1 K 446/20.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:1128.1K446.20.KS.00
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Leitsätze
Anforderungen an die dem Dienstherrn obliegende Suchpflicht bezüglich einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit eines dienstunfähigen Beamten erfüllt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anforderungen an die dem Dienstherrn obliegende Suchpflicht bezüglich einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit eines dienstunfähigen Beamten erfüllt Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat. Die als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung durch das Gericht materiell-rechtlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, hier in Form des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 10). Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Versetzung in den Ruhestand ist mangels spezieller Regelungen für die der … zugewiesenen Beamten § 44 Abs. 1 BBG (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 12, zu § 42 Abs. 1 und 3 BBG a. F.). Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Ausweislich der Beweiserleichterung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. In den Ruhestand wird nach Satz 3 der Vorschrift nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 44 Abs. 2 - 4 BBG). Das vorliegend durchgeführte Zurruhesetzungsverfahren weist zunächst keine formellen Fehler auf. Solche wurden weder gerügt noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids angehört worden (vgl. Schreiben vom 10. Oktober 2019, Bl. 119 d. BA). Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen den Bescheid vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2020. Soweit sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Verfügung vom 12. April 2016 („Arbeitsplatzübertragung“) beruft, bestehen diesbezüglich keine Bedenken (dazu unter I.). Des Weiteren liegen die oben genannten Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 BBG vor. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt nur eingeschränkt dienstfähig (dazu unter II.) und eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit war nicht gegeben (dazu unter III.). I. Soweit der Kläger rügt, der streitgegenständliche Bescheid vom 12. November 2019 sei schon deshalb zu beanstanden, weil die Verfügung über die Arbeitsplatzübertragung der … vom 12. April 2016 offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig sei, dringt er mit diesem Vorbringen nicht durch. Ein Verwaltungsakt ist nichtig i. S. d. § 44 Abs. 1 VwVfG, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nach Abs. 2 der Vorschrift ferner nichtig, 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; 2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; 3. den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; 4. den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; 5. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; 6. der gegen die guten Sitten verstößt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Verfügung zur Arbeitsplatzübertragung bezüglich des Klägers vom 12. April 2016 durch die … als Versetzung oder als bloße Umsetzung zu qualifizieren ist. Eine Versetzung ist die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle. Dienststelle ist grundsätzlich jede organisatorisch verselbstständigte Verwaltungseinheit, die – mit persönlichen und sächlichen Mitteln ausgestattet – einen örtlich und gegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versieht. Eine Umsetzung hingegen ist eine dienststelleninterne Maßnahme, durch die der Aufgabenbereich des Beamten geändert, dessen Ämter aber unberührt bleiben. Es spricht bereits Einiges dafür, dass es sich bei der Arbeitsplatzübertragung vom 12. April 2016 durch die … trotz der Formulierung „…versetzen wir Sie…“ entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine Versetzung, sondern lediglich um eine innerbetriebliche Umsetzungsmaßnahme durch die … handelt, die bereits keinen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt. Der Rechtscharakter einer – gesetzlich nicht geregelten – Umsetzung ist seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1980 zur fehlenden Verwaltungsakt-Qualität dieser Maßnahme geklärt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –). Hiernach ist eine Umsetzung die das Statusamt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinne unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinne) innerhalb einer Behörde. Sie ist eine innerorganisationsrechtliche Maßnahme, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berührt. Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung. Bei einer Klage gegen eine Umsetzung („Weg-Umsetzung“) kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist, also willkürlich erfolgte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 18 m. w. N.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Der Kläger hat ausweislich des Schreibens vom 12. April 2016 lediglich einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der … – Regionalbereich J. erhalten. Ihm ist ein Arbeitsplatz als Sachbearbeiter Meldungsannahme in E. übertragen und er ist damit nur einer anderen Organisationseinheit zugeteilt worden. Hintergrund war nach den plausiblen und unwidersprochenen Angaben der Beklagten, dass die Sparte „Technische Dienstleistungen“, der der bisherige Arbeitsplatz des Klägers zugeordnet war, reorganisiert und von D. nach E. verlagert wurde. Der bisherige Arbeitsplatz am Standort E. existiert seitdem nicht mehr. Vor diesem Hintergrund dringt der Kläger auch mit seinem Vorbringen, er hätte auf seiner bisherigen Stelle in D. einfach weiterbeschäftigt werden können, nicht durch. Für ein willkürliches Handeln ist hier aus den von der Beklagten nachvollziehbar vorgetragenen dienstlichen Gründen der … für die zuvor geschilderte Reorganisation unter Berücksichtigung ihrer Organisationsgewalt nichts ersichtlich. Unabhängig davon hätte ein Ermessensfehler im Rahmen der Umsetzung allenfalls zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme führen können, nicht jedoch zu ihrer Nichtigkeit im oben genannten Sinne. Mangels substantiierter Anhaltspunkte für ein Vorgehen des Klägers gegen diese Verfügung – der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, sein damaliger Bevollmächtigter habe ihm zum Abwarten geraten (vgl. S. 2 d. Sitzungsprotokolls) – ist jedoch davon auszugehen, dass die Verfügung vom 12. April 2016 mittlerweile (ein Jahr nach Bekanntgabe) in Bestandskraft erwachsen ist. Soweit der Kläger ferner rügt, es habe nicht die zuständige Behörde, sondern nur eine private GmbH gehandelt, ist dies bereits nicht zutreffend und führt daher ebenfalls nicht zur Nichtigkeit der Arbeitsplatzübertragung. Nach § 12 Abs. 6 Satz 2 DBGrG ist das BMVI ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung in Bezug auf die zugewiesenen Beamten zu bestimmen, welche beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen bzw. Maßnahmen, die mit der Dienstausübung im Betrieb der … in unmittelbarem Zusammenhang stehen, der … zur Ausübung übertragen werden. Von dieser Ermächtigung hat das BMVI mit der Verordnung über die Zuständigkeit der … für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAGZustV) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 2 DBAGZustV ist die … bzw. die … u. a. zuständig für Umsetzungen innerhalb eines Betriebes der …, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sind, sowie für Versetzungen, d. h. Zuweisungen einer Tätigkeit auf Dauer in einem anderen Betrieb der ... Demnach war die … hier zuständig für die von ihr vorgenommene Arbeitsplatzübertragung, unabhängig davon, ob sie letztlich als Versetzung oder Umsetzung zu qualifizieren ist. Selbst wenn man darüber hinaus davon ausgeht, dass es sich bei dem Schreiben vom 12. April 2016 um eine Versetzungsverfügung und damit um einen Verwaltungsakt handeln sollte, führt der weitere Einwand des Klägers, die streitgegenständliche Arbeitsplatzübertragung enthalte keine Rechtsbehelfsbelehrung und sei daher nichtig, zu keinem anderen Ergebnis. Rechtsfolge einer unterbliebenen Rechtsbehelfsbelehrung ist nach § 58 Abs. 2 VwGO lediglich, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist. Eine unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrung führt jedoch ebenfalls nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes im oben genannten Sinne. Weitere konkrete Gründe für eine Nichtigkeit der Arbeitsplatzübertragung benennt der Kläger nicht. Auch mit seinem pauschalen Vortrag, nach § 13 DBGrG übe der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens als Dienstherr der Beamten die Rechtsaufsicht über die … und deren Untergesellschaften aus und nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und unter Berücksichtigung des Beamtengesetzes könne eine Versetzung mit Änderung des Dienstortes nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 28 BBG in einem förmlichen Verwaltungsakt ausgesprochen werden, dringt er nicht durch. Es ist bereits nichts ersichtlich, worauf der Kläger konkret seine Rüge stützt. Soweit er sich damit auf das Fehlen der Rechtsbehelfsbelehrung, etwaige Ermessensfehler oder sonstige Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtswidrigkeit der Verfügung berufen sollte, ist erneut auf die mangels entgegenstehender Anhaltspunkte mittlerweile eingetretene Bestandskraft der Verfügung vom 12. April 2016 zu verweisen, auf die sich die Beklagte beruft. Dies führt jedoch nicht – wie bereits ausgeführt – zur Nichtigkeit der Arbeitsplatzübertragung und berührt auch die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides vom 12. November 2019 nicht. II. Der Kläger ist unstreitig aufgrund seiner durch den Bahnarzt Dr. G. festgestellten Verwendbarkeitseinschränkungen in seiner Dienstfähigkeit eingeschränkt. Bei der Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 17). Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – 2 C 7.97 –, juris Rn. 15) nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, vielmehr sind die Auswirkungen seiner körperlichen Gebrechen usw. auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Dies beurteilt sich nicht nach dem von dem Beamten zuletzt wahrgenommenen Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern nach den Anforderungen des zuletzt übertragenen abstrakt-funktionellen Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris Rn. 4). Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens zu treffen hat. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG kann die ärztliche Untersuchung nur einem Amtsarzt oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist, übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 18 f.). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit hat jedoch letztlich die Behörde, nicht der Arzt (vgl. zu Vorstehendem ausführlich: BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 20 ff. m. w. N.) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Annahme der Beklagten, bei dem Kläger liege eine Dienstfähigkeit mit Einschränkungen vor, nicht zu beanstanden. Die eingeschränkte Dienstfähigkeit ist hinreichend durch das aktuellste Gutachten des Bahnarztes Dr. G. vom 9. April 2019, welches ausdrücklich auf vorherige Begutachtungen Bezug nimmt (vgl. Bl. 5 ff., 24 ff. d. BA), belegt. Dieses Gutachten nennt als Verwendbarkeitseinschränkungen, unter denen der Kläger dienstfähig ist: „Frühdienst, Tagdienst, Spätdienst, keine Nachtarbeit, maximal täglich 2 x 60 Minuten Pendelzeit“. Zudem attestiert der Bahnarzt, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage sei, seinen Lebensmittelpunkt in E. einzurichten. Zweifel an den Feststellungen in diesem Gutachten bestehen nicht. Das Gericht hält das Gutachten für nachvollziehbar und plausibel. Vor Erstellung des Gutachtens wurde der Kläger am 9. April 2019 in D. begutachtet. Darüber hinaus stützt der Bahnarzt seine Feststellungen sowohl auf aktuelle als auch auf frühere Befunde, Bahnarztunterlagen, mehrere Vorbegutachtungen in den Jahren 2017-2019 sowie fachärztliche Stellungnahmen und bezieht somit die Krankengeschichte des Klägers mit in seine Begutachtung ein. Sodann stellt er seine Diagnose. Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen zum Gesundheitszustand und die medizinische Bewertung unzutreffend oder unstimmig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Beteiligten haben keine Zweifel an dem Gutachten vom 9. April 2019 geäußert. III. Ohne Rechtsfehler hat die Beklagte weiter angenommen, dass der Kläger auch nicht anderweitig verwendbar ist. Der Versetzung in den Ruhestand steht demnach nicht die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 bis 4 BBG entgegen. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geregelt. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit dem Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 2 BBG, der die Übertragung eines neuen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 44 Abs. 2 BBG keine Verpflichtung des Dienstherrn bzw. anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen. Es liegt im Organisationsermessen des Dienstherrn, welche und wie viele Ämter im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinn er bei den Behörden einrichtet und aus welchen Gründen er diese Ämterstruktur ändert. § 44 BBG enthält keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung dieses organisatorischen Gestaltungsspielraums. Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt nur dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann u. a. dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 32 ff. m. w. N., Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 15 ff. m. w. N., Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 19 ff.). Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der ihm obliegenden Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 20). In welcher Form der Dienstherr der Suchpflicht nachkommt, sei es durch schriftliche Anfragen oder aber durch E-Mail-Abfragen oder auf andere Weise, bleibt seiner Organisationsgewalt überlassen. Ebenso bedarf es für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten nur dann einer Nachfrage, wenn die Suchanfrage von einer angefragten Behörde unbeantwortet bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 22). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass § 44 BBG ohne inhaltliche Einschränkungen auch für die Beamten der früheren Bundesbahn, die der … gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1, § 23 Satz 1 DBGrG zur Dienstleistung zugewiesen sind, gilt. Mit dem Erlass dieser Regelungen hat der Bundesgesetzgeber von der Ermächtigung des Art. 143a Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz (GG) Gebrauch gemacht, Beamte der Bundeseisenbahnen durch Gesetz einer privatrechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes zur Dienstleistung zuzuweisen. Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG ermöglicht es, Bundesbeamte außerhalb der Bundesverwaltung einzusetzen, und stellt zugleich die verfassungsrechtlichen Bedingungen dafür auf: Während der Dauer ihrer Zuweisung sind die Rechtsstellung der Beamten und die Verantwortung des Dienstherrn zu wahren (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1, § 23 Satz 1 DBGrG); beide dürfen auch vom Bundesgesetzgeber nicht beeinträchtigt oder geschmälert werden. Unter Rechtsstellung der Beamten i. S. v. Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG ist die Gesamtheit der Rechte und Pflichten zu verstehen, die mit dem Beamtenstatus verbunden sind und sich aus ihm ableiten. Verantwortung des Dienstherrn bedeutet, dass ein Dienstherrenwechsel der zugewiesenen Beamten ebenso ausgeschlossen ist wie eine Aufspaltung der Dienstherreneigenschaft. Der Bund bleibt Dienstherr dieser Beamten und als solcher alleiniger Träger der Rechte und Pflichten, die durch das Beamtenverhältnis begründet werden. Die sich daraus ergebenden Ansprüche des Beamten richten sich unmittelbar gegen den Bund. Die Unternehmen der … sind zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den zugewiesenen Beamten nur befugt, soweit die Dienstausübung es erfordert (§ 12 Abs. 4 Satz 2, § 23 Satz 1 DBGrG). Der zuständigen Behörde, im vorliegenden Fall dem Leiter der Dienststelle Mitte, obliegt jedoch die eigenverantwortliche Prüfung und Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung eines der … zugewiesenen Beamten in den Ruhestand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben sind. Aus Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG folgt, dass der Dienstherr die Kriterien für die Suche nach einer anderweitigen Verwendung und das dabei einzuhaltende Verfahren in eigener Verantwortung festzulegen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 31 ff. m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Anforderungen ist die hier zu beurteilende durchgeführte Suchanfrage der Beklagten nicht zu beanstanden. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Kläger ein anderes angemessenes Amt übertragen werden konnte, welches er unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und der festgestellten Verwendbarkeitseinschränkungen hätte ausfüllen können. Die Beklagte hat die ihr obliegende Suchpflicht i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG hinreichend erfüllt und nachgewiesen. Die Einwände des Klägers, die Beklagte sei ihrer Prüf- und Suchpflicht nicht hinreichend nachgekommen, gehen hingegen fehl. Ausweislich der Behördenvorgänge und des substantiierten Vorbringens der Beklagten hat zunächst die … nach einem geeigneten Dienstposten für den Kläger gesucht, jedoch konnte keine ortsnahe (Bereich D./I.), anderweitige amtsangemessene bzw. gleichwertige Verwendung für einen zugewiesenen Beamten innerhalb ihrer Organisationseinheit gefunden werden. Weder in der Sparte TDL noch in den weiteren Sparten IFM und FZD existierten aktuell (zum Abfragezeitpunkt) oder perspektivisch in den nächsten sechs Monaten Vakanzen, die dem Kläger hätten angeboten werden können (vgl. Ausführungen der … in dem Schreiben vom 31. Juli 2019, Bl. 11 f. d. BA; Dokumentation der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 44-48 BBG) hier: Beschäftigungsmöglichkeiten im Bahnbereich, Bl. 14 ff. d. BA; Berichte „Durchführung BEM zur Prävention“ vom 26. April 2019 und „Abschluss Betriebliches Eingliederungsmanagement zur Prävention“ vom 11. Juli 2019, Bl. 47 ff. d. BA; E-Mail-Verkehr vom 15. Mai bis 31. Juli 2019, Bl. 50 ff. d. BA). Sodann wurde die … mit einer bundesweiten Prüfung bei allen Organisationseinheiten der … betraut, um aktuell oder perspektivisch eine ortsnahe, leidensgerechte sowie gleich- oder geringwertige Tätigkeit für den Kläger zu finden. Eine solche konnte auch hier jedoch nicht gefunden werden. Die Beklagte hat substantiiert und überzeugend dargelegt, dass sich insbesondere aus dem Schreiben der … vom 21. Juni 2019 ergebe, dass eine Perspektivprüfung anhand der Perspektivliste 05/2019 durchgeführt worden sei. Im Ergebnis kam bei einem Großteil der angezeigten Treffer eine perspektivische Beschäftigungssituation schon aufgrund des ausgeschlossenen Wohnort-/Dienstortwechsels bzw. der maximal entfernten Wegezeit von 60 Minuten nicht in Betracht. Weitere vier grundsätzlich in Betracht kommende Posten waren perspektivisch nicht mit einem Arbeitsplatz hinterlegt, sodass insgesamt keine dienstlich anderweitige amtsangemessene Verwendung im … Konzern ermöglicht werden konnte (vgl. Ausführungen der …. in dem Schreiben vom 31. Juli 2019, Bl. 11 f. d. BA; Schreiben der … vom 21. Juni 2019, Bl. 56 f. d. BA). Dagegen hat der Kläger auch keine substantiierten Einwände erhoben. Bedenken bezüglich der Vorgehensweise der … und der … sind auch im Übrigen für das Gericht nicht ersichtlich. Anschließend dehnte die Beklagte als Dienstherr – wie auch im Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt – ihre Suche nach geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten auch auf andere Bundesbehörden aus (vgl. Abfrage vom 21. August 2019, Bl. 66 ff., 70 f. d. BA). Es erfolgte zunächst eine Abfrage bei folgenden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur angesiedelten Bundesbehörden: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesamt für Güterverkehr, Bundesanstalt für Gewässerkunde, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen, Bundesanstalt für Wasserbau, Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Deutscher Wetterdienst, Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt, Eisenbahn-Bundesamt, Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Kraftfahrt-Bundesamt und Luftfahrt-Bundesamt. Des Weiteren erfolgte eine behördenübergreifende Nachfrage bei folgenden Bundesbehörden: Bundespräsidialamt, Presse- und Informationsamts der Bundesregierung, Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, Bundesministerium Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesrechnungshof, Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Die Suche bei all diesen Bundesbehörden verlief nachweislich der in den Behördenakten befindlichen jeweiligen Rückmeldungen ebenfalls erfolglos (vgl. Bl. 72 ff. d. BA). Auch dagegen hat der Kläger keine substantiierten Einwände erhoben. Anhaltspunkte für Zweifel daran bestehen für das Gericht erneut nicht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei gewissen weiteren Behörden auf eine entsprechende Anfrage verzichtet hat, da bei diesen Behörden bzw. in deren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nur Tätigkeiten an den Standorten Berlin, Bonn, Cuxhaven, Hamburg, Karlsruhe, Langen oder Rostock vorhanden sind und hier eine Beschäftigung aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers von vornherein nicht möglich gewesen wäre (vgl. Aufzählung im Widerspruchsbescheid S. 4, E-Mail vom 1. Oktober 2019, Bl. 112 f. d. BA). Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt wie bereits ausgeführt u. a. dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist bezüglich der oben genannten Standorte hier der Fall. Soweit der Kläger weiter rügt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Suche nicht nur auf Beamten- sondern auch auf Angestelltenstellen zu erstrecken, dringt er damit nicht durch. Zu Recht beruft sich die Beklagte darauf, dass der Kläger „amtsangemessen“ bzw. gleichwertig beschäftigt werden muss, was bei den vom Kläger angeführten Angestelltenstellen nicht der Fall ist. Wie bereits ausgeführt sind nach Art. 143a Abs. 1 Satz 3 GG während der Dauer der Zuweisung der Beamten des Bundeseisenbahnvermögens an die … die Rechtsstellung dieser Beamten und die Verantwortung des Dienstherrn zu wahren (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1, § 23 Satz 1 DBGrG), wobei unter Rechtsstellung die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Beamten zu verstehen ist, die mit dem Beamtenstatus verbunden sind und sich aus ihm ableiten. Aus § 5 Nr. 1 BBG ergibt sich, dass die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig ist zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben. Diese Vorschrift regelt als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Vorgaben durch Art. 33 Abs. 4 GG den Einsatzbereich des Beamten. § 5 BBG ordnet im Sinne einer Organisationsvorschrift die Funktionsverteilung innerhalb des öffentlichen Dienstes zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten. Er bindet insoweit als objektives Recht die Staatsgewalt, verleiht jedoch dem einzelnen Angehörigen des öffentlichen Dienstes kein subjektives-öffentliches Recht (vgl. Werres in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 28. Edition, Stand: 01.02.2022, § 5 BBG vor Rn. 1, 3). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten ist demnach das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 14). Es bestehen ausgehend davon keine Bedenken, dass sich die Beklagte darauf beruft, ihre Suche deshalb nicht auf Angestelltenstellen erstreckt zu haben, weil nach oben Gesagtem eine amtsangemessene oder gleichwertige Beschäftigung erfolgen muss, bei der der Beamte hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, nicht jedoch bloße Angestelltentätigkeiten erbringt. Die Beklagte hat zudem schriftsätzlich sowie nochmals durch ihren Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in nicht zu beanstandender Weise substantiiert dargelegt, dass das Bundeseisenbahnvermögen als Dienstherr nur Zugriff auf Stellen für zugewiesene Beamte hat und daher andere Stellen nicht berücksichtigt werden konnten und mussten (vgl. Sitzungsprotokoll S. 3). Vor diesem Hintergrund führt der pauschale Einwand des Klägers, es habe wie von ihm vorgelegt geeignete Stellenausschreibungen der „… Karriere - Job Agenten“ gegeben, die die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt habe, nicht zum Erfolg. Der Kläger beruft sich dabei auf die von ihm mit Schreiben vom 9. März 2021 vorgelegten Stellenausschreibungen passend zu seinen Sucheinstellungen des Job Agenten (vgl. Bl. 60 ff. d. GA). Der Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts jedoch hinreichend substantiiert dargelegt, dass es sich bei den vom Kläger in Bezug genommenen Stellenausschreibungen lediglich bei den Stellen bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) um zu besetzende Stellen für zugewiesene Beamte gehandelt habe, die gegebenenfalls für den Kläger als amtsangemessene Beschäftigung in Betracht gekommen wären. Bei den übrigen vom Kläger durch seine Sucheinstellungen des „Job Agenten“ ausgewiesenen Stellen handelt es sich um anderweitige Angestelltenstellen, die aufgrund der obigen Ausführungen für den Kläger mangels amtsangemessener Beschäftigung und mangels Zugriffsmöglichkeit der Beklagten nicht in Betracht zu ziehen waren. Bezüglich der Stellen bei der KVB (vgl. Bl. 60, 63 d. GA) hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass dem Kläger für diese die erforderliche Laufbahnbefähigung fehlt. Es handelt sich bei den Stellen bei der … um solche, die der Laufbahn der (nichttechnischen) Regierungssekretäre zuzuordnen sind. Das statusrechtliche Amt des Klägers, das Amt eines Hauptwerkmeisters, gehört aber der technischen Laufbahn der Werkmeister an. Soweit darüber hinaus grundsätzlich ein horizontaler Laufbahnwechsel nach § 42 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 BLV zu berücksichtigen ist, führt dies im vorliegenden Einzelfall zu keinem anderen Ergebnis. Denn für den horizontalen Laufbahnwechsel würden Qualifizierungsmaßnahmen (Vermittlung von erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen) erforderlich werden. Unabhängig davon, ob diese Qualifizierungszeit ein oder zwei Jahre betragen würde, kann der Kläger an diesen Qualifizierungsmaßnahmen offensichtlich deshalb nicht teilnehmen, weil diese vom Beklagten nur an deren Behördenstandort in Frankfurt am Main angeboten werden und dem Kläger ein Pendeln oder Umziehen dorthin aufgrund seiner Verwendbarkeitseinschränkungen und der bahnärztlichen Gutachtenfeststellungen nicht zugemutet werden kann. Weder hat der Kläger dagegen substantiierte Einwände erhoben, noch bestehen seitens des Gerichts Bedenken daran, dass ein (horizontaler) Laufbahnwechsel hier nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Kläger vollständig unterlegen ist und daher keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten besteht, kommt eine Erklärung zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht in Betracht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Der … geborene Kläger wohnt in B-Stadt. Er stand seit 1982 in den Diensten der Beklagten. Er war im mittleren technischen Beamtendienst, zuletzt Hauptwerkmeister (Besoldungsgruppe A8), beim Bundeseisenbahnvermögen beschäftigt. Er wurde vom Bundeseisenbahnvermögen gemäß § 12 Abs. 2 Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG) der … zugwiesen. Bis Ende 2015 war der Kläger bei der … als Fachreferent Planung am Dienstort D. eingesetzt. Mit Verfügung der … vom 12. April 2016 wurde dem Kläger aufgrund einer Reorganisation der Sparte „Technische Dienstleistungen“ zum 1. Mai 2016 ein Arbeitsplatz innerhalb der … bei der Organisationseinheit Meldungsannahme in E. übertragen. In der Folgezeit war der Kläger mehrmals längerfristig erkrankt bzw. vom Dienst freigestellt. Die Beklagte ordnete daraufhin – zuletzt mit Gutachtenauftrag vom 4. März 2019 – die Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers nach § 48 Bundesbeamtengesetz (BBG) an (vgl. Bl. 1 ff. d. Behördenakte - BA). Mit Gutachten vom 9. April 2019 wurde durch den Ärztlichen Dienst des Bundeseisenbahnvermögens Dienststelle F., Dr. G., unter Bezugnahme auf vorherige Begutachtungen festgestellt, dass der Kläger unter Verwendbarkeitseinschränkungen dienstfähig sei, nämlich keinen Nachtdienst verrichten dürfe, täglich nur zweimal 60 Minuten Pendelzeit zum/vom Dienstort haben dürfe und ihm kein Umzug nach E. zumutbar sei. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt des Gutachtens Bezug genommen (vgl. Bl. 5 ff., 24 ff. d. BA). Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 beantragte die … beim Bundeseisenbahnvermögen Dienststelle F., den Kläger in den Ruhestand zu versetzen. Sie nahm dabei Bezug auf das Gutachten des Bahnarztes Dr. G. vom 9. April 2019 sowie die „Dokumentation der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§§ 44-48 BBG) - hier: Beschäftigungsmöglichkeiten im Bahnbereich“. Im Übrigen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen (vgl. Bl. 11 ff. d. BA). Die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens bat mit Schreiben vom 21. August 2019 zudem weitere oberste Bundesbehörden um die Prüfung einer anderweitigen Verwendung des Klägers zur Vermeidung der vorzeitigen Zurruhesetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Diese Suche verlief erfolglos. Auf den Inhalt des Schreibens und die entsprechenden Rückmeldungen wird verwiesen (vgl. Bl. 70 ff. d. BA). Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 zu der beabsichtigten Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit an (vgl. Bl. 119 d. BA). Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 Einwendungen (vgl. Bl. 126 d. BA). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. November 2019 versetzte die Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 47 BBG mit Ablauf des 30. November 2019 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus, der bisherige Arbeitsplatz des Klägers in D. sei weggefallen und aufgrund des Gutachtens des Bahnarztes Dr. G. könne der Kläger den für ihn vorgesehenen Arbeitsplatz in E. nicht ausüben. Die … habe in Zusammenarbeit mit der … versucht, eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu finden. Allerdings sei im gesamten Bereich der … keine freie Beschäftigungsmöglichkeit, die der Einsatzbeschränkung des Klägers entspreche, vorhanden. Auch eine Suche bei anderen Bundesbehörden habe keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger ergeben. Aufgrund dieser erfolglosen Suchen nach anderen Verwendungsmöglichkeiten bestehe beim Kläger eine dauernde Dienstunfähigkeit. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 19. November 2019 Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die dauernde Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG durch den Bahnarzt Dr. G. gerade nicht festgestellt worden sei, vielmehr sei er unter Verwendungseinschränkungen dienstfähig. Zudem habe die Beklagte nicht alle Möglichkeiten einer anderen Beschäftigungsverwendung ausgeschöpft (vgl. Bl. 144, 161 f. d. BA). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2020 zurück und führte zur Begründung insbesondere aus, zu Januar 2016 sei die Sparte Technische Dienstleistungen, zu der der Arbeitsplatz des Klägers gehört habe, bei der … reorganisiert und von D. nach E. verlagert worden. Der Kläger habe dort seinen Dienst nie angetreten. Er sei im Jahr 2016 an insgesamt 206 Tagen und ab Mitte 2018 sei er erneut für insgesamt 179 Tage erkrankt gewesen. Zuletzt sei durch die Begutachtung des Ärztlichen Dienstes des H. vom 9. April 2019 eine nur eingeschränkte Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt worden. Die … sowie die … hätten versucht, eine ortsnahe, leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu finden. Dies sei erfolglos geblieben. Nach Mitteilung der … seien im ortsnahen Bereich der … aktuell und perspektivisch gleich- oder geringerwertige Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger nicht vorhanden. Zudem habe eine Nachfrage bei diversen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) angesiedelten Bundesbehörden hinsichtlich einer möglichen Beschäftigung des Klägers stattgefunden. Außerdem sei eine behördenübergreifende Nachfrage bei diversen Bundesbehörden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich erfolgt (hinsichtlich der konkreten Benennung der einzelnen Bundesbehörden wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen, § 117 Abs. 3 VwGO). Auch bei diesen Bundesbehörden habe es keine Möglichkeit gegeben, den Kläger aktuell und perspektivisch leidensgerecht zu beschäftigen. Damit seien entgegen der Auffassung des Klägers alle Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung i. S. d. § 44 Abs. 2 bis 4 BBG geprüft worden. Der Kläger sei i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG dienstunfähig, da trotz seines noch vorhandenen Restleistungsvermögens nachweisbar keine anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Die Rüge des Klägers, es habe gemäß dem Schreiben der … vom 21. Juni 2019 (vgl. Bl. 56 ff. d. BA) vier Dienstposten gegeben, die ihm hätten übertragen werden können, führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese vier Arbeitsplätze seien perspektivisch nicht mit einem Arbeitsplatz hinterlegt. Dies bedeute, dass diese Arbeitsplätze nur so lange existierten, solange sie noch mit Beamten besetzt seien. Nach deren Ausscheiden würden diese Arbeitsplätze jedoch u. a. wegen Aufgabenrückgang oder Neuorganisation von Arbeitsabläufen wegfallen. Der Kläger hat am 11. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Amtsarzt habe mehrfach festgestellt, dass er dienstfähig und -willig unter gewissen Verwendungseinschränkungen sei. Damit sei er für seinen alten Dienstposten in D. voll einsetzbar. Die Versetzungsverfügung der … vom 12. April 2016 sei offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig. Sie sei nicht von einer Behörde, sondern lediglich von einer privaten GmbH erlassen worden und beinhalte auch keine Rechtsmittelbelehrung. Zwar würden nach § 12 Abs. 6 Satz 2 DBGrG der … bzw. den von dieser ausgegliederten Gesellschaften wie der … beamtenrechtliche Entscheidungen, die mit der Dienstausübung des zugewiesenen Beamten in unmittelbarem Zusammenhang stünden, übertragen. Nach § 13 DBGrG übe allerdings der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens als Dienstherr der Beamten die Rechtsaufsicht über die … und deren Untergesellschaften aus. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und unter Berücksichtigung des Beamtengesetzes könne eine Versetzung mit Änderung des Dienstortes nur unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 28 BBG in einem förmlichen Verwaltungsakt ausgesprochen werden. Dies sei hier nicht geschehen. Des Weiteren habe die Beklagte ihre Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG nicht erfüllt. Dafür sei zum einen nicht nur eine bloße Nachfrage, sondern die schlüssige Darlegung konkreter Bemühungen erforderlich. Die Beklagte habe sich hier darauf beschränkt, bei der …, deren Betriebsgesellschaften sowie anderen Bundesbehörden nach infrage kommenden Stellen nachzufragen. Konkrete Bemühungen um geeignete Stellen in den Dienstbereichen D. und I., die sich beispielsweise aus dem Online-Jobangebot der … ergäben, habe es nicht gegeben. Der Kläger verweist dabei auf die von ihm vorgelegten geeigneten Stellenausschreibungen der …-Job-Agentur (vgl. Bl. 60 ff. d. Gerichtsakte - GA). Zum anderen müsse sich die Suchpflicht auf jeden möglichen Arbeitsplatz beziehen und damit nicht nur auf die Stellen, die von Beamten besetzt seien, sondern auch auf diejenigen, die mit Angestellten besetzt seien. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 12. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2020 aufzuheben; 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen führt sie aus, der Amtsarzt habe nicht die volle Dienstfähigkeit, sondern Einschränkungen in der Dienstfähigkeit des Klägers festgestellt. Die Zurruhesetzung des Klägers sei aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen in Kombination mit dem Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit erfolgt. Die Verfügung vom 12. April 2016 der … über die „Versetzung“ des Klägers sei nicht nichtig. Nach § 12 Abs. 6 Satz 2 DBGrG sei das BMVI ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche beamtenrechtlichen Entscheidungen sowie sonstige Entscheidungen bzw. Maßnahmen der … zur Ausübung übertragen würden. Von dieser Ermächtigung habe das BMVI mit der Verordnung über die Zuständigkeit der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für Entscheidungen in Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (DBAGZustV) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 DBAGZustV sei die … bzw. die … zuständig für Umsetzungen innerhalb eines Betriebes der …, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden seien. Dies sei hier der Fall. Der Kläger sei rechtmäßig von der … innerhalb ihres Bereichs mit einem Wechsel des Dienstortes von D. nach E. am Main umgesetzt worden. Dass die Umsetzung als „Versetzung“ deklariert worden sei, sei nicht zu beanstanden. Auch dass das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, sei unbedenklich, weil eine Umsetzung kein Verwaltungsakt, sondern eine interne Maßnahme darstelle. Da der Arbeitsplatz des Klägers in D. im Jahr 2016 nach E. verlagert worden sei, sei ein Einsatz des Klägers in D. nicht mehr möglich. Soweit sich der Kläger auf die von ihm vorgelegten diversen Stellenausschreibungen der … berufe, verkenne er, dass sich die Suchpflicht der Beklagten nur auf Arbeitsplätze beziehe, die mit zugewiesenen Beamten besetzt seien, die in absehbarer Zeit frei würden und für die der Kläger aufgrund seiner Verwendungsbeschränkungen geeignet sei. Die vom Kläger benannten Stellen im Raum D./I. seien aber gerade nicht mit zugewiesenen Beamten besetzt und daher bei der Suchpflicht nicht zu berücksichtigen gewesen. Für die von der Beklagten am Standort D. bei der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) zu besetzenden Stellen besitze der Kläger nicht die erforderliche Laufbahnbefähigung, da er nicht der Laufbahn der (nichttechnischen) Regierungssekretäre angehöre. Im Hinblick auf einen etwaigen horizontalen Laufbahnwechsel schreibe § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vor, dass die Mindestqualifizierungszeit mindestens ein Jahr betrage, wegen der völligen Artverschiedenheit zwischen der Start- und Ziellaufbahn aber eher von einer Regelqualifizierungszeit von zwei Jahren auszugehen sei. Die Qualifizierungsmaßnahmen führe die Beklagte nur an ihrem Behördenstandort in Frankfurt am Main durch, sodass der Kläger diese aufgrund der bahnärztlichen Vorgaben nicht wahrnehmen könne. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. September 2022 auf den Berichterstatter bzw. die Berichterstatterin als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter) sowie auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung am 28. November 2022 Bezug genommen.