Urteil
1 K 348/23.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2023:0927.1K348.23.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Urteil konnte durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben. Die Klage ist jedoch unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfeleistungen hat. Aus diesem Grund erweisen sich die angefochtenen Bescheide vom 28. November 2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2023 als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 123 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die maßgebliche Rechtslage richtet sich bei Ansprüchen auf Beihilfe nach der einhelligen Auffassung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 – 2 C 78/08 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juli 2012 – 1 A 2591/10 –, beide zit. nach juris, jeweils m.w.N.) nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Da die Aufwendungen der Klägerin nach dem 23. November 2021, aber vor dem 30. Juni 2023 entstanden sind, ist Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Beihilfe vorliegend die Hessische Beihilfenverordnung vom 5. Dezember 2001 in der Fassung des 3. Dienstrechtsänderungsgesetzes (Gesetz vom 15. November 2021, GVBl. S. 718 ff, im Folgenden: HBeihVO). Zutreffend hat der Beklagte die der Klägerin zustehende Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen berechnet, wie dies § 15 Abs. 1 S. 1 HBeihVO vorsieht. Der Klägerin kommt nicht die durch das 3. Dienstrechtsänderungsgesetz eingefügte Anhebung des Beihilfebemessungssatzes für Beamte auf Widerruf zugute, die für ambulante Aufwendungen einen Bemessungssatz vom 70 % vorsieht (vgl. § 15 Abs. 1 S. 3 HBeihVO). Gem. § 15 Abs. 1 S. 9 HBeihVO sind maßgebend für die Ermittlung des Bemessungssatzes die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung sich nicht mehr in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befand, sondern in einem Probebeamtenverhältnis, war die begünstigende Regelung des § 15 Abs. 1 S. 3 HBeihVO nicht anzuwenden. Die abweichende Rechtsauffassung der Klägerin findet keine Stütze im Gesetz. Weder der Wortlaut, noch die systematische Stellung des § 15 Abs. 1 S. 9 HBeihVO, noch der Gesetzeszweck der Regelung lassen eine Auslegung zu, wie sie die Klägerin favorisiert. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig. § 15 Abs. 1 S. 9 HBeihVO sieht vor, dass es – ohne jegliche Einschränkungen – in allen Fällen der Beihilfengewährung auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommen soll. Eine Einschränkung des Inhalts, dass die Regelung nur für Fälle der Anhebung oder Absenkung des Beihilfesatzes bei Veränderung der beihilfeberechtigten Angehörigen gelten soll, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Vielmehr ist auch aufgrund der Stellung der Vorschrift davon auszugehen, dass S. 9 des § 15 Abs. 1 HBeihVO für alle davor geregelten Fälle der Änderung des Beihilfesatzes gelten soll und damit auch den Fall erfasst, dass ein Beamter von dem Anwärterstatus in das Probebeamtenverhältnis wechselt. Damit spricht auch die systematische Stellung des § 15 Abs. 1 S. 9 HBeihVO gegen einen höheren Beihilfesatz im Falle der Klägerin. Ein entgegenstehender Willen des Gesetzgebers lässt sich der Gesetzesbegründung und den sonstigen Materialien zum 3. Dienstrechtsänderungsgesetz nicht entnehmen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass § 15 Abs. 1 S. 9 HBeihVO nicht für Fälle wie den vorliegenden gelten solle, so hätte es vielmehr nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Dies umso mehr, als im Gesetzgebungsverfahren die Problematik des Abstellens auf den Zeitpunkt der Antragstellung von dem C. in seiner Stellungnahme vom 18. August 2021 angesprochen und die jetzige Rechtslage kritisiert wurde. Der Gesetzgeber hätte also Abhilfe schaffen können, wenn es denn gewollt gewesen wäre. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 S. 9 HBeihVO für die hier vorgenommene Auffassung. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und ermöglicht der Beihilfestelle eine Entscheidung ohne aufwendige Ermittlungen zu den Familienverhältnissen oder dem Status des Beamten. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der SPD-Landtagsfraktion (vgl. Drucksache 19/1924 vom 15. Juni 2015) hat der damalige Innenminister die Regelung wie folgt gegen geäußerte Kritik verteidigt: Es habe sich „… im Massengeschäft der Beihilfebearbeitung (beim Regierungspräsidium Kassel ca. 500.000 Anträge jährlich) das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zur Festlegung des relevanten BMS bewährt. Es dient der Verwaltungsvereinfachung. Ein Beihilfeantrag enthält regelmäßig mehr als zehn Belege für medizinische Aufwendungen aus einem längeren Zeitraum und für mehrere Personen des Familienverbandes. Wenn bei der Bemessung der Beihilfe für den Bescheid auf einen einzigen Zeitpunkt abgestellt werden kann, ist die Beihilfestelle nicht gezwungen, für jede einzelne Aufwendung und jedes berücksichtigungsfähige Mitglied aus dem Familienverband einzeln den konkreten BMS zu ermitteln. So wird sie von langwierigen und aufwändigen Prüfungen in Bezug auf zurückliegende familiäre und versicherungsrechtliche Verhältnisse, nicht zuletzt durch Nachfragen bei den Antragstellerinnen und Antragstellern, im Einzelfall befreit.“ Diese Erwägungen betrafen zwar lediglich den Fall der Änderung der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, beanspruchen jedoch auch bei dem Wechsel vom Anwärter- in den Probebeamtenstatus Gültigkeit. Auch in diesen Fällen wird die Beihilfestelle von Nachfragen hinsichtlich des Zeitpunkts des Statuswechsels entlastet. Es existiert also auch hinsichtlich der Zielrichtung der Vorschrift kein Grund, Fälle wie den vorliegenden von der Regelung auszunehmen. Diese Auslegung der Vorschrift verstößt auch nicht gegen die als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankerte und einfachgesetzlich in § 45 BeamtStG normierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordert, dass dieser den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 5 C 32.12 – BVerwGE 148, 106; Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 – juris). Im Bereich der Krankheitsvorsorge verpflichtet sie den Dienstherrn, den Beamten von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebietet aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten (BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 – juris; Urteil vom 28. April 2016 – 5 C 32.15 – BVerwGE 155, 129). In Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird die Fürsorgepflicht dem Grunde nach abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013, a.a.O.). Weitergehende Ansprüche können daraus grundsätzlich nicht hergeleitet werden. Die Fürsorgepflicht gebietet nur dann die Gewährung von weitergehenden Leistungen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde; dies wiederum kommt im Bereich der Krankenfürsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen geht, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existenzieller Bedeutung für die Betroffenen ist, oder wenn diese infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet werden, die sich für sie als unzumutbar darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Weder im konkreten Fall der Klägerin noch generell wird der Beihilfeberechtigte durch ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung übermäßig belastet. Daher verstößt nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 1984 - 2 B 132.83 -, DVBl. 1984, 963; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 1981 - 2 A 49/81 -, RiA 1982, 56) die Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung bei Beihilfeansprüchen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Die sich aus der generalisierenden Regelung ergebenden Nachteile haben Beihilfeberechtigte hinzunehmen Hinzu kommt, dass es, gerade bei einem Wechsel vom Anwärter- in den Probebeamtenstatus dem Beamten unbenommen ist, zuvor noch alle Beihilfeansprüche zu dem erhöhten Bemessungssatz geltend zu machen. Dies hätte auch die Klägerin tun können. Die Kostenverteilung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 675,84 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Insoweit folgt das Gericht der Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 1. März 2023. Die Klägerin stand bis zum 31. Juli 2022 als Referendarin im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Diensten des Beklagten. Am 2. September 2022 wurde die Klägerin im Beamtenverhältnis auf Probe als Lehrerin eingestellt. Mit zwei Anträgen, eingegangen bei der Festsetzungsstelle des Regierungspräsidiums Kassel am 27. Oktober 2022, beantragte die Klägerin die Gewährung von Beihilfen für Aufwendungen bei Krankheit in Höhe von 1.980,08 Euro und 2.402,67 Euro. Mit Bescheiden vom 28. November 2022 wurde der Klägerin Beihilfe gewährt und zwar für den ersten Antrag in Höhe von 985,54 Euro und für den zweiten Antrag in Höhe von 2.393,67 Euro. In Ansatz gebracht wurde jeweils ein Bemessungssatz von 50%. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2022, eingegangen bei dem Beklagten am gleichen Tag, legte die Klägerin Widerspruch gegen die Beihilfebescheide ein. Sie trug vor, es sei lediglich ein Bemessungssatz von 50% bei einzelnen Rechnungsposten in Ansatz gebracht worden. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen sei sie jedoch Anwärterin gewesen. Ihr habe ein Bemessungssatz von 70% zugestanden. Das müsse auch im folgenden Fall gelten. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 nahm das Regierungspräsidium Stellung zum Widerspruchsschreiben und führte aus, dass die Widersprüche zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet seien. Für die Ermittlung des Bemessungssatzes seien gemäß § 15 Abs. 1 S. 8 der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Es komme damit nicht auf das Entstehen der Aufwendungen an. Durch solche Stichtagsregelungen könne es zwar zu Härten kommen. Diese Nachteile habe der Beihilfeberechtigte jedoch solange hinzunehmen, wie der Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht verletzt werde. Die Vorschrift sei sachlich gerechtfertigt und notwendig. Mit Schreiben ohne Datum (Bl. 44 f. der Behördenakte) trug die Klägerin vor, Satz 9 des § 15 Abs. 1 Hessische Beihilfenverordnung beziehe sich nur auf Änderungen des Beihilfesatzes, die sich nach den Sätzen 4 bis 8 ergäben. Demzufolge gelte, dass nur diese Änderungen mit dem Zeitpunkt zu berücksichtigen seien, in dem die Antragstellung der Beihilfe erfolge. Für die Beihilfeberechtigung bei Anwärtern komme es nicht auf die Antragstellung an, sondern auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2023 wies das Regierungspräsidium Kassel die Widersprüche der Klägerin vom 5. Dezember 2022 gegen die beiden Bescheide des Regierungspräsidiums Kassel vom 28. November 2022 zurück. In der Begründung wiederholte die Behörde die Argumentation aus dem bereits zuvor erfolgten Schreiben an die Klägerin. Wegen der weiteren Begründung wird auf Bl. 47 – 49 der Behördenakte verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 30. Januar 2023 zugestellt. Am 23. Februar 2023 hat sie die hier vorliegende Klage erhoben. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem Widerspruchsschreiben und trägt vor, der § 15 Abs. 1 S. 9 der Hessischen Beihilfenverordnung beziehe sich erkennbar nur auf die Veränderungen des Beihilfesatzes durch Hinzutreten oder Wegfallen von weiteren beihilfeberechtigten Personen. Dies ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die sich ursprünglich als Satz 8 des § 15 Abs. 1 HBeihVO lediglich auf das Hinzutreten oder Wegfallen von weiteren beihilfeberechtigten Personen bezogen habe. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Vorschrift habe es lediglich einen einzigen Bemessungssatz für die Bewilligung von Beihilfe gegeben, nämlich den von 50%. Damit komme es für die Frage, ob ein Beamter den Beihilfesatz eines Anwärters oder eines Beamten erhalte, nicht auf § 15 Abs. 1 S. 8 HBeihVO an, sondern nur auf seine beamtenrechtliche Stellung zum Zeitpunkt der Leistungsentstehung. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen in Höhe von 70% des jeweiligen Rechnungsbetrages. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die beiden Beihilfebescheide vom 28. November 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2023 aufzuheben und die Beihilfe für die Klägerin erneut mit einem Bemessungssatz von 70% zu berechnen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der maßgebliche Bemessungssatz habe am Tag der Antragstellung 50% betragen. Ein weiteres Beihilfebegehren habe keine Rechtsgrundlage. Mit Schriftsätzen vom 1. März, 14. März und 20 Juli 2023 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.