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Urteil

2 C 78/08

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Beihilfe zu gesondert berechneten Unterkunftskosten in einem Privatkrankenhaus besteht, wenn die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 BVO erfüllt sind. • Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Entgelte des nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BVO) gilt nicht für Wahlleistungs‑äquivalente Leistungen eines Privatkrankenhauses; Satz 2 des § 5a Abs. 3 BVO schafft eine eigenständige Ausnahme. • Die Beihilferegelung ist nach Landesrecht wegen Formmangels zwar nichtig, bleibt aber für eine Übergangszeit anwendbar; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendungsentstehung.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zu Unterkunftskosten in Privatkrankenhaus: Ausnahmeregelung vor Kappung • Ein Anspruch auf Beihilfe zu gesondert berechneten Unterkunftskosten in einem Privatkrankenhaus besteht, wenn die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 BVO erfüllt sind. • Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Entgelte des nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung (§ 5a Abs. 3 Satz 1 BVO) gilt nicht für Wahlleistungs‑äquivalente Leistungen eines Privatkrankenhauses; Satz 2 des § 5a Abs. 3 BVO schafft eine eigenständige Ausnahme. • Die Beihilferegelung ist nach Landesrecht wegen Formmangels zwar nichtig, bleibt aber für eine Übergangszeit anwendbar; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendungsentstehung. Der Kläger, Ruhestandsbeamter, begehrte Beihilfe für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer während eines stationären Aufenthalts in einer Privatklinik. Der Dienstherr lehnte ab mit der Begründung, im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung seien Zweibettzimmer als Standard durch die Fallpauschale abgedeckt, sodass eine Erstattung zu kürzen sei. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies; der Beklagte legte Revision ein. Streitpunkt war, ob § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO die Erstattungsfähigkeit solcher gesondert berechneten Unterkunftskosten in Privatkliniken auf das Niveau des Vergleichskrankenhauses begrenzt oder ob Satz 2 eine Ausnahme schafft. • Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat Anspruch auf Beihilfe zu den gesondert berechneten Unterkunftskosten in der Privatklinik, weil die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 BVO erfüllt sind. • Rechtliche Grundlage sind §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb und Abs. 2 BVO; maßgeblich ist die Rechtslage bei Entstehung der Aufwendungen. • § 5a Abs. 3 Satz 2 BVO verweist auf § 5a Abs. 2 BVO und stellt für Leistungen, die Wahlleistungen entsprechen, eine eigenständige Ausnahme von der in Satz 1 geregelten Kappungsgrenze dar; Satz 1 ist daher nicht allgemein auch auf Privatkliniken anzuwenden. • Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigen, dass der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit für entsprechende Leistungen einer Privatklinik ausdrücklich erhalten wollte, sofern der Beamte die Erklärung abgegeben und den monatlichen Betrag entrichtet hat. • Die Verordnung ist zwar formell nichtig, wird aber zur Vermeidung verfassungsferner Zustände übergangsweise angewendet; daraus folgt keine andere Auslegung der einschlägigen Vorschriften. • Eine generelle Heranziehung der Abrechnungsmodalitäten des Vergleichskrankenhauses würde die durch § 5a Abs. 2 BVO geschaffene Rechtsposition des Beamten entwerten und bedurfte einer eindeutigen gesetzgeberischen Klarstellung. • Die Beihilfestelle kann überprüfen, ob die geltend gemachten Kosten im Vergleich zu Krankenhäusern der Maximalversorgung, die Zweibettzimmer nicht standardmäßig anbieten, zu hoch sind; dies betrifft die Angemessenheitsprüfung, nicht jedoch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Kappung nach Satz 1. Der Kläger hat gewonnen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 BVO Beihilfe zu den gesondert berechneten Unterkunftskosten eines Privatkrankenhauses zu gewähren ist; die Begrenzung auf die Entgelte des nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung nach § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO findet auf diese Wahlleistungs‑äquivalenten Leistungen keine Anwendung. Die Entscheidung stützt sich auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Verordnung; eine pauschale Deckelung würde die durch die Verordnung eingeräumte Rechtsposition des Beamten entwerten. Der Beklagte bleibt jedoch berechtigt, die Angemessenheit der Kosten anhand von Vergleichsrechnungen zu prüfen und zu prüfen, ob ein konkreter Zuschlag in vergleichbaren Krankenhäusern verlangt wird.