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Urteil

1 K 503/22.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1206.1K503.22.KS.00
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Leitsätze
Bei der Bestimmung von Art und Weise der Veröffentlichung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplanes über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus handelt es sich um ein Präsidialgeschäft, welches von der im Übrigen unberührten Geschäftsverteilungskompetenz des Präsidiums zu unterscheiden ist. Soll der Geschäftsverteilungsplan im Internet unter namentlicher Nennung der Richter der jeweiligen Spruchkörper veröffentlicht werden, besteht insofern ein Beteiligungsrecht des Richterrates aufgrund der Betroffenheit der Richter in ihren allgemeinen und organisatorischen Angelegenheiten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der A. bei der Entscheidung des Beklagten, den Geschäftsverteilungsplan des E. im Internet auf der Homepage des E. mit namentlicher Nennung der Richterinnen und Richter des E. zu veröffentlichen, zu beteiligen ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bestimmung von Art und Weise der Veröffentlichung eines gerichtlichen Geschäftsverteilungsplanes über die gesetzliche Mindestanforderung hinaus handelt es sich um ein Präsidialgeschäft, welches von der im Übrigen unberührten Geschäftsverteilungskompetenz des Präsidiums zu unterscheiden ist. Soll der Geschäftsverteilungsplan im Internet unter namentlicher Nennung der Richter der jeweiligen Spruchkörper veröffentlicht werden, besteht insofern ein Beteiligungsrecht des Richterrates aufgrund der Betroffenheit der Richter in ihren allgemeinen und organisatorischen Angelegenheiten. Es wird festgestellt, dass der A. bei der Entscheidung des Beklagten, den Geschäftsverteilungsplan des E. im Internet auf der Homepage des E. mit namentlicher Nennung der Richterinnen und Richter des E. zu veröffentlichen, zu beteiligen ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 HRiG steht für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Richtervertretung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. 2. Die Klage ist zulässig. Der Richterrat wird gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 HRiG i.V.m. § 27 Hessisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung vom 28. März 2023 (GVBl. 2023, 183 - HPVG -) durch seinen Vorsitzenden vertreten. Die Klage ist dabei als Feststellungsklage eigener Art im Rahmen der den Richterräten nach §§ 36, 37 HRiG zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten statthaft. Eine Sonderregelung ergibt sich nur für gemeinsame Beteiligungen von Richterrat und Personalvertretung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 HRiG, worum es nach dem Klageantrag nicht geht. Der Kläger zielt auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zum Beklagten, nämlich in welchem Umfang in Anwendung des § 36 HRiG dem Kläger in dem von ihm benannten Fall ein Mitwirkungsrecht zukommt. An dieser von § 43 Abs. 1 VwGO vorgesehenen Feststellung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse. Ist die Klage begründet, dann ist das Mitwirkungsverfahren - zumindest zukünftig - durchzuführen. Die Feststellungsklage scheitert nicht an § 43 Abs. 2 VwGO, weil der Kläger sein Begehren nicht mittels einer anderen Klage verfolgen könnte. Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen scheiden aus, da zwischen den richtervertretungsrechtlichen Partnern mangels Außenwirkung keine Verwaltungsakte erlassen werden. Auch eine allgemeine Leistungsklage auf Durchführung eines Beteiligungsverfahrens ist jedenfalls nicht rechtsschutzintensiver, da das Begehren des Klägers nicht auf seine Mitbestimmung bei einer einzelnen, konkreten Maßnahme für ein Geschäftsjahr, sondern generell auf die Klärung des Umfangs seiner Rechte an der Praxis der Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne gerichtet ist. Bei dem vom Kläger gestellten Antrag handelt es sich nämlich um einen konkreten Feststellungsantrag, der nicht nur das zurückliegende wie das aktuelle Jahr, sondern auch die in der Zukunft zu treffenden Entscheidungen betrifft. Dieser Antrag ist ohne weiteres für das aktuelle wie die zukünftigen Jahre zulässig, so dass dahingestellt bleiben kann, ob er die Feststellung einer Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Klägers für die Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne für das Jahr 2022 einschließt. Dem Kläger steht auch insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. Zu Recht macht der Kläger geltend, ihm stehe ein konkretes Feststellungsbegehren zur Seite, auch wenn die Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2022 bereits erfolgt ist. Dieses Rechtsschutzinteresse wäre bei regulären Beteiligungsverfahren dann zweifelhaft, wenn es rechtlich und tatsächlich nicht mehr möglich wäre, die streitige Maßnahme rückgängig zu machen, sodass die Fortsetzung oder Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens sinnlos wäre (vgl. für das Personalvertretungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2009 - 6 P 2.08 -, juris Rn. 10 ff.). Die Klage wäre mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses daher dann unzulässig, wenn die von dem Richterrat in Bezug genommene Maßnahme im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtswirkungen mehr entfalten könnte (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - 6 P 7.10 - juris Rn. 10). Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist eine Entscheidung zur Veröffentlichung der Jahresgeschäftsverteilung in der streitbefangenen Form aber nicht nur für das Jahr 2022 wirksam gewesen, sondern auch für das aktuelle Jahr können die entsprechenden Informationen auf der Homepage des Gerichts abgerufen werden, so dass auch insoweit die Möglichkeit der Rückgängigmachung besteht. Zudem will der Beklagte auch für das Jahr 2024 an der seit dem Jahr 2022 geübten Praxis festhalten. Von der streitbefangenen Maßnahme gehen daher weiter die vertretungsrechtliche Stellung des Richterrats berührende Rechtswirkungen aus. Unzutreffend ist der Einwand des Beklagten, die Klage stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, da der Richterrat um seine Stellungnahme gebeten worden sei und dies ausdrücklich unter Hinweis auf eine förmliche Beteiligung nicht getan habe. Nach der vorgelegten Korrespondenz stellte der A. nämlich ausdrücklich darauf ab, nicht ihm, sondern dem Präsidium sei an einer Stellungnahme des Richterrats zum Vorhaben gelegen (Schreiben vom 3. Mai 2021). Die vom Kläger daher erfolgte Ablehnung einer solchen Stellungnahme und das Beharren auf den Mitwirkungsrechten gegenüber den geplanten Maßnahmen begründet keine Treuwidrigkeit. 3. Die Klage ist auch begründet. a) Die Klage richtet sich zunächst zutreffend gegen den B. Die streitbefangene Entscheidung über die Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans eines Gerichts mit Nennung der Namen der Richterinnen und Richter und der jeweiligen Dienstbezeichnung, gegebenenfalls auch des Arbeitskraftanteils, wie der Funktion im Spruchkörper oder weiterer Informationen (vgl. § 29 Abs. 3 Deutsches Richtergesetz) obliegt der Entscheidung des Präsidenten, so dass er auch der Adressat des Anspruchs des Richterrats auf Beteiligung ist. Die Bekanntgabe und Offenlegung des Geschäftsverteilungsplans der Gerichte den Rechtsuchenden und ihren Vertretern gegenüber normiert § 21e Abs. 9 GVG. Danach ist der Geschäftsverteilungsplan zwingend zur Einsichtnahme in einer Geschäftsstelle des Gerichts aufzulegen, um das Einsichtnahmerecht für Jedermann zu gewährleisten. Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen allein dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme ausliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass das Gesetz einen darüber hinausgehenden Anspruch gewähren wollte (Beschluss vom 25. September 2019 - IV AR(VZ) 2/18 -, NJW 2019, 3307). Die Veröffentlichung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans im Internet selbst ist ohne weiteres zulässig (vgl. nur Schuster, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2018, GVG § 21e Rn. 66; Kissel/Mayer, a.a.O., Rn. 77) und kann neben der Außendarstellung des jeweiligen Gerichts wie der Justiz insgesamt aber auch deshalb gerechtfertigt sein, dass dadurch Anfragen von Interessierten nach Einsicht in diese Pläne vereinfacht werden können und sich ebenso ein möglicher Anspruch auf Übersendung von Kopien vermeiden ließe (zum diesbezüglichen Streitstand vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. März 2019 - 14 VA 2/19 -, BeckRS 2019, 8624). Allerdings spricht gegen eine allgemeine Verpflichtung der Gerichte, die Geschäftsverteilungspläne zu veröffentlichen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur das Bundesverfassungsgericht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz hierzu verpflichtet hat. Entgegen der im Verfahren vertretenen Rechtsansicht des Beklagten ist nicht das Präsidium für die streitbefangene Maßnahme zuständig, sondern es ist Aufgabe des Präsidenten als Gerichtsleitung, die Entscheidungen darüber zu treffen, ob und wie ein Geschäftsverteilungsplan über die vorgenannte gesetzliche Mindestanforderung hinaus veröffentlicht wird. Das erkennende Gericht folgt der Argumentation des Klägers, dass die Regelungen in § 21e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 und Abs. 6 GVG dahingehend verstanden werden müssen, dass das Präsidium nur die dort ausdrücklich genannten Regelungskreise zu verantworten und über diese Entscheidungen herbeizuführen hat, wohingegen aus § 21e Abs. 9 GVG folgt, dass die dem Beschluss des Präsidiums nachfolgenden Entscheidungen dem Präsidenten des Gerichts obliegen. Dass diese Entscheidung nicht dem Präsidium des jeweiligen Gerichts übertragen ist, folgt aus der Auslegung der vorstehend genannten Regelungen nach dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Nach dem Wortlaut des § 21e Abs. 1 Satz 1 und 2 GVG bestimmt das Präsidium (u. a.) die Besetzung der Spruchkörper und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Das Präsidium hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Da die Verteilung der richterlichen Geschäfte eine organisatorische Maßnahme darstellt, die einer beamtenrechtlichen Umsetzung entspricht oder vergleichbar ist, ist das dem Präsidium insoweit eingeräumte Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen grundsätzlich weit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 4 S 1.11 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, BVerwGE 50, 11, 20). Dabei ist das Präsidium verpflichtet, sämtliche dem Gericht zugewiesenen Aufgaben zu verteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris), wobei die Zuteilung der Befugnisse indes nur die ihm vom § 21e GVG ausdrücklich benannten Zuständigkeitsbereiche umfasst; es gilt das Enumerationsprinzip und es besteht keine Allzuständigkeit und Auffangzuständigkeit des Präsidiums (vgl. Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 21e GVG Rn. 3 ff.; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 21e Rn. 11; Diemer, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, GVG § 21e Rn. 1; Rathmann, in: Saenger, ZPO, 10. Aufl. 2023, GVG § 21e Rn. 2; Valerius, in: BeckOK GVG § 21e Rn. 1). Erweiterungen des Zuständigkeitskatalogs über die Aufgabe der personellen und sachlichen Entscheidungen hinaus sind nur durch Gesetz möglich (Mayer, a.a.O., Rn. 14). Eine derartige Erweiterung hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Es besteht zudem keine Grundlage für die Annahme, der Gesetzgeber habe die Frage der Zuständigkeit des Präsidiums für die Frage der Veröffentlichung nicht gesehen. Eine Ausweitung der Befugnisse des Präsidiums auch auf Folgeentscheidungen kommt auch nach dem Sinn und Zweck der Norm nicht in Betracht. Weder aus der Stellung des § 21e GVG im Gesetz noch nach der des Gesetzes innerhalb der Rechtsordnung ergibt sich eine erweiternde Zuständigkeit. Mangels einer ungewollten Regelungslücke kommt auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Als Ausnahmeregelung von der allgemeinen Zuständigkeit der Justizverwaltung zur Organisation der Rechtsprechung (etwa: Anstellung der Richter, Zahl der Spruchkörper) dient § 21e GVG der Gewährleistung des unabhängigen gesetzlichen Richters nach Art. 97 Abs. 1 GG und bedarf daher auch bei Auslegung auf seine Verfassungskonformität hin keiner Erweiterung. Die Bestimmung des gesetzlichen Richters wird allein durch den Beschluss zur Geschäftsverteilung getroffen. Die Form der Auslegung kann darauf keine Auswirkungen zeitigen. Die historische Auslegung bleibt mangels hinreichender Anhaltspunkte ebenfalls insoweit erfolglos, als daraus keine erweiternde Auslegung der Zuständigkeitsfragen folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019, a.a.O, Rn. 16 m.w.N.). Eine Zuständigkeit des Präsidiums zur Frage der Form der Veröffentlichung wäre nur dann anzuerkennen, wenn die Form der Veröffentlichung des Beschlusses über die Geschäftsverteilung oder der Geschäftsverteilung selbst als Druckform in irgendeiner Art und Weise Auswirkungen auf die Verteilung der Geschäfte haben könnte. Dies ist indes nicht der Fall. Die Wirksamkeit des vom Präsidium gefassten Geschäftsverteilungsplans ist unabhängig von der Auslegung oder der Veröffentlichung (vgl. LAG Köln, Urteil vom 1. März 2000 - 2 Sa 1638/99 -, BeckRS 2000, 40637, Rn. 20). Auch die zeitlichen Abläufe sichern zu, dass in jedem Fall der Beschluss über die Verteilung der Geschäfte erfolgt, bevor die Veröffentlichung in Rede steht. Gerade der vorliegende Streit zeigt deutlich auf, dass die Entscheidung der Form der Veröffentlichung keine Auswirkungen auf die Beschlussfassung selbst haben kann. Somit ist bezüglich der hier streitigen Folgeentscheidung zur Veröffentlichungspraxis mangels einer ausdrücklichen Aufgabenzuweisung an das Präsidium die Justizverwaltung zuständig (vgl. Pabst, a.a.O., Rn. 8; ebenso: Labusga und Petit: „Die Veröffentlichung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne im Internet“, NJW 2022, 300, Rn. 23). Das Gericht folgt ausdrücklich nicht der in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht, das Präsidium sei nicht gehindert, im Einvernehmen mit der Justizverwaltung eine über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgehende Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans vorzusehen (Mayer, a.a.O., Rn. 77). Mit dieser Annahme setzt sich der Kommentator bereits in Widerspruch zu den zuvor getroffenen Aussagen zu den Befugnissen des Präsidiums in Abgrenzung zu den Aufgaben der Gerichtsleitung. Darin grenzt er nämlich ausdrücklich ab, dass Fragen der Einsicht in die Geschäftsverteilungsbeschlüsse, Protokolle u.s.w., also in die Akten des Präsidiums, nur der Präsident oder aufsichtführende Richter gewähren könne, da es sich insoweit um Justizverwaltungsakte handele. Der vom Präsidium gefasste Beschluss ist nach der gesetzlichen Formulierung selbst aber nur in der - ebenfalls gerade nicht von ihm, sondern dem Präsidenten bestimmten - Geschäftsstelle zu verwahren. Mit der Fassung des Beschlusses endet folglich die der richterlichen Tätigkeit gleichgestellte und daher einer äußeren Einflussnahme unzugängliche Zuständigkeit des Präsidiums. Unproblematisch zulässig dürfte es indes sein, dem Präsidium hinsichtlich der Form der Veröffentlichung ein entsprechendes Initiationsrecht zuzubilligen. b) Dem Richterrat steht bei der Frage der Veröffentlichung eines Geschäftsverteilungsplans im Internet auch ein Beteiligungsrecht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 und § 37 Nr. 1 HRiG in Form der Anhörung nach § 73 Abs. 1 HPVG zu, soweit die Veröffentlichung sich auch auf die Namen der Richterinnen und Richter bezieht. Eine Veröffentlichung der Geschäftsverteilungspläne ist in gedruckter oder in elektronischer Form gestattet und aufgrund der langjährig geübten Praxis auch zu erwarten (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021 § 21e Rn. 77; Labusga und Petit: „Die Veröffentlichung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne im Internet“, NJW 2022, 300). In welcher Form eine solche Veröffentlichung erfolgt und inwieweit dabei zusammenfassende Texte, Ausschnitte oder vollständige Fassungen veröffentlicht werden, schreibt weder das Gesetz vor noch existieren entsprechende Verordnungen. Mithin sind die Veröffentlichungen, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts grundsätzlich durch die Gerichtsleitung zu bestimmen. Die Entscheidung der Gerichtsleitung umfasst auch die Regelung, ob in der veröffentlichten Fassung des Geschäftsverteilungsplans die Namen der Richterinnen und Richter enthalten sind. Eine Mitwirkung des Richterrats ist dabei nur für die Ausnahme gegeben, dass der Beklagte beabsichtigen sollte, den Geschäftsverteilungsplan unter Nennung der Richterinnen und Richter im Internet zu veröffentlichen. Dem Richterrat steht nämlich bereits dann kein Beteiligungsrecht zu, soweit der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts aufgrund der gesetzlichen Regelung zwingend unter voller Nennung der Namen der Richterinnen und Richter des Gerichts in der von dem Präsidenten oder dem aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Diesbezüglich verdrängt der von Verfassung wegen gebotene Anspruch der Beteiligten und von Interessierten an einer vollständigen Fassung des Geschäftsverteilungsplans von vornherein jedes Ermessen der Gerichtsleitung wie eine Beteiligung des Richterrats. Ebenso ist eine Beteiligung des Richterrats abzulehnen, wenn sich der Beklagte entschließen sollte, den Geschäftsverteilungsplan ohne Nennung der Namen zu veröffentlichen. Da sich, wie bereits ausgeführt, aus § 21e Abs. 9 GVG ergibt, dass die Gerichte von Gesetzes zwar wegen nicht verpflichtet sind, die Geschäftsverteilungspläne im Internet oder in anderen Medien zu veröffentlichen, dies aber zulässig ist, kann eine Veröffentlichung ohne Namensnennung weder Rechte der Richterinnen und Richter noch des Richterrats berühren. Anders ist dies jedoch dann zu sehen, wenn die Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans im Internet unter Nennung der Namen erfolgen soll. Das erkennende Gericht sieht diese Alternative einer ungekürzten Veröffentlichung ohne Zweifel als rechtmäßig an. Gleichwohl sind bei einer entsprechenden Maßnahme die Rechte der betroffenen Richtinnen und Richter in allgemeinen und organisatorischen Angelegenheiten berührt, woraus folgt, dass die entsprechende Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 HRiG die allgemeinen Angelegenheiten der Richter betreffen und dem Beteiligungsrecht des Richterrats unterliegt. Dieser hat im Rahmen der richterlichen Mitbestimmung die kollektiven Interessen der Beteiligten wahrzunehmen. Im Rahmen einer so verstandenen Beteiligung muss der Richterrat in entsprechender Anwendung des § 73 HPVG angehört werden. Eine Mitwirkung gemäß § 72 Abs. 1 HPVG ist indes nicht erforderlich, da es sich bei einer solchen Maßnahme um eine organisatorische Vorstellung der Gerichtsleitung handeln würde, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Dienststelle und damit auf die Funktionsfähigkeit des Gerichts hätte. Arbeitsorganisatorische Auswirkungen wären nicht zu besorgen und die Veröffentlichung hätte auch keine Folgen für die Dienst- und Aufgabenverteilung im Gericht. Datenschutzrechtliche Aspekte könnten zwar ebenfalls berücksichtigt werden, begründen aber kein Mitwirkungsrecht nach § 72 Abs. 1 HPVG. Die Verwendung persönlicher Daten wäre aufgrund der Wahrnehmung öffentlicher Interessen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO, vgl. Labusga und Petit: „Die Veröffentlichung gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne im Internet“, NJW 2022, 300; vgl. auch VG Gelsenkirchen zur Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 17. Februar 2020 - 20 K 4062/18 -, BeckRS 2020, 2698, Rn. 41 ff.) und aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amts, das keinen Bezug zur Privatsphäre haben würde, gerechtfertigt. Individuelle Interessen der Betroffenen unterlägen hingegen nicht dem Beteiligungsrecht des Richterrats und müssten von jedem Richter persönlich geltend gemacht werden (a.A. VG Gießen, Beschluss vom 16. Juli 2004 - 22 L 2286/04 -, juris). In entsprechender Anwendung des § 73 HPVG ist damit dem Richterrat durch die Gerichtsleitung die beabsichtigte Maßnahme mit dem Ziel der Verständigung rechtzeitig mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. 4. Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 HRiG gerichtskostenfrei, so dass es keiner Festsetzung des Streitwerts bedarf. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO in analoger Anwendung und unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 GKG. Der klagende A. begehrt eine Feststellung bezüglich seiner Beteiligungsrechte. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 b) i.V.m. § 31 Abs. 1 Hessisches Richtergesetz (HRiG) ist bei dem E. ein Richterrat gebildet, dem aktuell fünf Mitglieder angehören. Das nach § 21a Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gebildete Präsidium des E. entscheidet gemäß dem gesetzlichen Auftrag nach § 21e Abs. 1 GVG jährlich über die Verteilung der Geschäfte des Gerichts. Es entspricht der gepflegten Üblichkeit der Gerichte des Landes Hessen, die jeweiligen Geschäftsverteilungspläne in einer konsolidierten Fassung über eine vom Hessischen Ministerium der Justiz verantwortete Seite im Internet zu veröffentlichen (vgl. https://......hes¬sen.de). Die Festlegung, welche Texte veröffentlicht werden, trifft das jeweilige Gericht; verantwortlich ist die jeweilige Präsidentin oder der jeweilige Präsident. Einige Gerichte nennen dabei die Namen der Richterinnen und Richter, andere nehmen diese Daten von der Veröffentlichung aus. Die Geschäftsverteilungspläne des E. wurden in der Vergangenheit in der Form veröffentlicht, dass die Namen der Richter in der konsolidierten Fassung nicht benannt wurden. Das Präsidium des E. erklärte im Rahmen einer Sitzung am 29. April 2021 - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Beratungen über die Verteilung der Geschäfte im nachfolgenden Jahr 2022 - die Absicht, den Beschluss über die Verteilung der richterlichen Geschäfte beim E. mit Dienstbezeichnung und Namen der betreffenden Richterinnen und Richter im Internet zu veröffentlichen (Anlage K1, Bl. 10 der Gerichtsakte - GA -). Daraufhin bat der A. den B. um seine Beteiligung bei der Entscheidung (Anlage K3, Bl. 13 f. der GA). Der B. lehnte eine förmliche Beteiligung des Richterrats mit der Begründung ab, nicht er, sondern das Präsidium sei für die Entscheidung über die Form der Veröffentlichung zuständig. Gemäß dem Begleitbeschluss des Präsidiums des E. vom 17. Dezember 2021 (Anlage K4, Bl. 15 der GA) erklärte sich das Präsidium des E. für zuständig für die Entscheidung, ob und ggf. wie die richterliche Geschäftsverteilung im Internet zu veröffentlichen sei. In der Sache entschied es, beginnend mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2022 sei der richterliche Geschäftsverteilungsplan des E. für das jeweils aktuelle Geschäftsjahr vollständig als „Lesefassung“ auf der über das Internet abrufbaren Homepage des E. zu veröffentlichen. Nach entsprechenden Beanstandungen des Richterrats, er sehe seine Beteiligungsrechte als verletzt an, beriet zunächst das Präsidium des E. am 23. Februar 2022 erneut über die Frage der Zuständigkeit der Entscheidung über die Veröffentlichung des Geschäftsverteilungsplans und bekräftigte seine Ansicht, die Zuständigkeit liege bei ihm. Mehrheitlich sprach sich das Präsidium sodann erneut für die Veröffentlichung entsprechend des Beschlusses vom 17. Dezember 2021 aus. Die Veröffentlichung erfolgte sodann durch den Beklagten auf der vorgenannten Homepage. Am 23. März 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Da es sich bei der Entscheidung des Präsidiums um keinen Verwaltungsakt handele, sei das Bestehen des Beteiligungsrechts durch Feststellungsklage geltend zu machen. Das Rechtsschutzbedürfnis folge u. a. aus der Negierung des Beteiligungsrechts durch den Beklagten. Da dieser die Zuständigkeit zu Unrecht allein bei dem Präsidium sehe, bestehe die Gefahr, dass auch zukünftig und fortgesetzt die Beteiligungsrechte des Richterats verletzt würden. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die Beteiligung ausnahmsweise nachgeholt werden könne, denn die Gerichts-Homepage sei im Internet dauerhaft einsehbar. Schließlich bestehe eine entsprechende „Wiederholungsgefahr“, da der Geschäftsverteilungsplan, der für ein Geschäftsjahr aufgestellt werde, auch zukünftig für folgende Geschäftsjahre nach dem Inhalt der vorliegenden Beschlussfassungen ohne Beteiligung des Richterrats veröffentlicht werden solle. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der A. bei der Entscheidung, den Geschäftsverteilungsplan des E. im Internet auf der Homepage des E. mit namentlicher Nennung der Richterinnen und Richter des E. zu veröffentlichen, zu beteiligen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte rügt, er sei bereits nicht der richtige Beklagte, da die Zuständigkeit für die Entscheidung zur Veröffentlichungspraxis nicht bei ihm, sondern bei dem Präsidium des Gerichts liege. Der Kläger habe aus diesem Grund aber auch keinen Anspruch auf Mitwirkung bei der Entscheidung, ob die Geschäftsverteilung des Gerichts im Internet mit voller Nennung der Namen erfolge. Es handele sich um ein richterliches Geschäft und keine Maßnahme der Verwaltung, weshalb die Angelegenheit nicht unter die Regelung des § 37 HRiG zu rechnen sei.