Urteil
7 K 655/23.KS
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0911.7K655.23.KS.00
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Leitsätze
1. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch unterliegt als öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, wenn die störenden Beeinträchtigungen von (öffentlich-rechtlich organisierten) Einrichtungen des Staates in Ausübung schlichthoheitlicher Tätigkeiten oder Aufgaben ausgehen und zu diesen in einem Funktionszusammenhang stehen.
2. Der durch eine allgemeine Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Lärmimmissionen besteht parallel neben dem Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG.
3. Aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß
§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt nämlich gerade kein Unterlassungsanspruch eines Dritten.
4. Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch ergibt sich aus den Freiheitsgrundrechten oder einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB. Er ist gegeben, wenn hoheitliches Handeln in rechtswidriger Weise in ein subjektives Recht eingreift.
5. Das Ausmaß von Lärmimmissionen, das der Allgemeinheit und der Nachbarschaft noch zuzumuten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 16. August 1998. Entscheidend ist nach der TA Lärm, ob der nach der Messung unter Bildung des Mittelungspegels (Nr. 2.7 TA Lärm) und ggf. Berücksichtigung von Zuschlägen ermittelte Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionsrichtwert überschreitet (Nr. 2.10 TA Lärm).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch unterliegt als öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, wenn die störenden Beeinträchtigungen von (öffentlich-rechtlich organisierten) Einrichtungen des Staates in Ausübung schlichthoheitlicher Tätigkeiten oder Aufgaben ausgehen und zu diesen in einem Funktionszusammenhang stehen. 2. Der durch eine allgemeine Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Lärmimmissionen besteht parallel neben dem Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG. 3. Aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt nämlich gerade kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. 4. Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch ergibt sich aus den Freiheitsgrundrechten oder einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB. Er ist gegeben, wenn hoheitliches Handeln in rechtswidriger Weise in ein subjektives Recht eingreift. 5. Das Ausmaß von Lärmimmissionen, das der Allgemeinheit und der Nachbarschaft noch zuzumuten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 16. August 1998. Entscheidend ist nach der TA Lärm, ob der nach der Messung unter Bildung des Mittelungspegels (Nr. 2.7 TA Lärm) und ggf. Berücksichtigung von Zuschlägen ermittelte Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionsrichtwert überschreitet (Nr. 2.10 TA Lärm). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO). I. Die im Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1) Der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur handelt (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhaltes darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch unterliegt als öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit, wenn die störenden Beeinträchtigungen von (öffentlich-rechtlich organisierten) Einrichtungen des Staates in Ausübung schlichthoheitlicher Tätigkeiten oder Aufgaben ausgehen und zu diesen in einem Funktionszusammenhang stehen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16. September 2015 – 10 W 879/15 –, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, juris Rn. 19). Das Läuten der Glocke der Beklagten ist schlichthoheitlich. Der der Beklagten gehörende und von ihr betriebene Glockenturm ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung der Beklagten. Ein zivilrechtlicher Bezug ist nicht ersichtlich. Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der durch eine allgemeine Leistungsklage geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Lärmimmissionen besteht parallel neben dem Anspruch auf Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG. Dieser Anspruch auf immissionsbehördliches Einschreiten ist insbesondere nicht spezieller, weil zum einen gerade der originäre Unterlassensanspruch der Störungsquelle näher liegt und zum anderen beide Ansprüche gegen unterschiedliche Rechtsträger gerichtet sind (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 22. Juni 2020 – RN 7 K 17.1487 –, juris Rn. 44). Die Klägerin kann auch analog § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Zwar kann sie sich weder auf nachbarschützende Vorschriften des Baurechts berufen (weil sie nicht Eigentümerin des betroffenen Grundstücks ist), noch auf etwaige subjektive Rechte aus § 22 BImSchG. Aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt nämlich gerade kein Unterlassungsanspruch eines Dritten. In Bezug auf Anlagen, die als öffentliche Einrichtung hoheitlich betrieben werden, gilt, dass § 22 Abs. 1 BImSchG kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn begründet und dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen verleiht. Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie – soweit die Vorschriften drittschützend sind – zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, juris Rn. 22; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 12. Dezember 2019 – 5 K 701/19.NW –, juris Rn. 26). In Betracht kommt im Fall der Klägerin lediglich eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG, weil nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass ihre Gesundheit durch zu lautes Glockenschlagen beeinträchtigt wird. 2) Die Klägerin hat indes keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassen des Glockenläutens. a) Als Rechtsgrundlage für das Verlangen der Klägerin auf Abwehr schlichthoheitlicher Geräuschimmissionen kommt allein der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht. Ein solcher Abwehranspruch ergibt sich aus den Freiheitsgrundrechten oder einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 BGB. Er ist gegeben, wenn hoheitliches Handeln in rechtswidriger Weise in ein subjektives Recht eingreift. Subjektives Recht ist jedenfalls das Grundrecht des Gestörten auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) mit der Folge eines entsprechenden Abwehranspruchs, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die rechtswidrig sind und der Bürger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Auch das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Gestörte sich darauf berufen kann (VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 12. Dezember 2019 – 5 K 701/19.NW –, juris Rn. 29). Rechtswidrig sind Immissionen jedenfalls, wenn sie unzumutbar sind. Die allgemeinen Gesetze, die die Zumutbarkeit von Immissionen bestimmen, gelten grundsätzlich auch für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Einrichtungen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 21. Juni 2023 – M 28 K 18.4659 –, juris Rn. 30). Was für die Nachbarschaft erhebliche Geräuschbelästigungen und damit schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG sind, sind auch Geräuscheinwirkungen, die i. S. d. § 906 Abs. 1 BGB die Benutzung eines Nachbargrundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Umgekehrt sind Geräusche, die unerheblich und damit keine schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. d. §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 BImSchG sind, auch unwesentlich i. S. d. § 906 Abs. 1 BGB (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, juris Rn. 14). Das Ausmaß von Lärmimmissionen, das der Allgemeinheit und der Nachbarschaft noch zuzumuten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der 6. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 16. August 1998. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 35 und Nr. 7.26) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.37) Spielräume eröffnet. (VG Saarlouis, Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 K 1533/17 –, juris Rn. 49–50). Entscheidend ist nach der TA Lärm, ob der nach der Messung unter Bildung des Mittelungspegels (Nr. 2.7 TA Lärm) und ggf. Berücksichtigung von Zuschlägen ermittelte Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionsrichtwert überschreitet (Nr. 2.10 TA Lärm). b) Nach diesen Grundsätzen gehen vom Läuten der Glocke im Glockenturm der Beklagten keine rechtswidrigen Immissionen aus. Die Geräusche, die vom dreimaligen Läuten am Tag hervorgerufen werden, sind zumutbar. Sie überschreiten den in der TA Lärm, Nr. 6.1 Buchst. d), vorgesehenen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tagsüber im Mischgebiet, und zwar bereits fünf Meter vor der klägerischen Wohnung, nicht. Die Klägerin wohnt in einem Mischgebiet (S. 2 d. Klageschrift vom 6. April 2023, Bl. 2 d. A.) und die Glocke läutet regelmäßig nur während der Tagzeiten zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr, jeweils zwei Minuten (nämlich um 06:30 Uhr, 11:30 Uhr und 18:00 Uhr, S. 2 d. Klageschrift vom 6. April 2023, Bl. 2 d. A.). Das Läuten erreicht einen Beurteilungspegel von 58 dB(A). Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem vom Regierungspräsidium F. angefertigten Schallgutachten vom 22. März 2023 (nach Ausbau der oberen und unteren Dämmung, Bl. 96ff. d. BA). Das Gutachten kommt nach Durchführung der Messung am 22. März 2023 im Zeitraum von 10:15 Uhr bis 10:45 Uhr zu diesem Ergebnis. Dabei werden die von der TA Lärm vorgesehenen Zuschläge wegen Tonhaltigkeit (Nr. A.3.3.5 TA Lärm in voller Höhe von 6 dB[A]) und Impulshaltigkeit (Nr. A.3.3.6 TA Lärm als Differenz des Taktmaximalpegels und dem energieäquivalenten Beurteilungspegel am maßgeblichen Immissionsort, hier 5,3 dB[A]) richtig angesetzt und führen zur Erhöhung des Mittelungswerts während der gemessenen Zeit (LAeq,j nach Nr. A.1.4 TA Lärm), der im Exponenten der Gleichung G2 (Nr. A.1.4 TA Lärm) eingesetzt wird. In den Beurteilungspegel ist des Weiteren das Verhältnis der relativ kurzen Immissionen von insgesamt nur sechs Minuten täglich zur Tagesgesamtzeit (960 Minuten tagsüber, Tr nach Nr. A.1.4. TA Lärm) einzusetzen. Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin nicht mit ihrem Einwand durch, die Messwerte (Bild 5a, Pegel-Zeit-Verlaufsdiagramm, S. 4 des Gutachtens, Bl. 99 d. BA) lägen sämtlich oberhalb von 60 dB(A), weil nach der Regelung des Nr. A.1.4. TA Lärm gerade nicht lediglich auf die reinen Messwerte abzustellen ist. Substantiierte Einwände gegen das Gutachten hat die Klägerin nicht erhoben. Weder das Messverfahren noch die Berechnung des Beurteilungspegels unterscheiden zwischen gewerblicher und Wohnnutzung. c) Da die Geräuschimmissionen der Glocke bereits die Grenzwerte der TA Lärm nicht überschreiten, kommt es auf die Frage, ob die Glocke sakralen Zwecken dient und damit ggf. auch bei höheren Geräuschimmissionen eine Zumutbarkeit anzunehmen wäre, nicht an. Ebenso unberücksichtigt bleiben kann daher auch, in wie weit die Klägerin sich durch den Zuzug in den Immissionsort bewusst den Immissionen ausgesetzt hat. II. Der Hilfsantrag ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und stellt gem. § 173 VwGO i. V. m. § 264 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. Allerdings fehlt es der Klägerin insoweit am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Glocke der Beklagten die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte, hier Nr. 6.1. Buchst. d) TA Lärm, bereits einhält. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 Euro bis zum 10. September 2024 und auf 30.000 Euro ab dem 11. September 2024 festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und folgt der Empfehlung in Nr. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Haupt- und Hilfsantrag waren gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzsammenzurechnen, weil sie nicht denselben Gegenstand (Unterlassen bzw. Andere Maßnahmen) betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen das Glockenläuten eines Glockenturms der Beklagten. Sie ist Bewohnerin der Gemeinde A., wohnhaft im Ortsteil E. In der Nähe ihrer Wohnung betreibt die Gemeinde einen Glockenturm, dessen Glocken dreimal täglich (06:30 Uhr, 11:30 Uhr und 18:00 Uhr) jeweils zwei Minuten läuten. Nachdem die Klägerin sich bereits im Jahr 2021 an die Gemeinde wandte, führte das Regierungspräsidium F. Messungen durch. Hierbei ergab sich, dass das Glockenläuten den für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A) überschritt. Die Gemeinde dämmte daraufhin den Glockenturm. Eine erneute Messung des Regierungspräsidiums F. – zuletzt nach teilweise entfernter Dämmung – vom 22. März 2023 (Bl. 96 d. BA) ergab bereits fünf Meter vor dem Wohnhaus der Klägerin einen Beurteilungspegel von 58 dB[A]. Am 6. April 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, das tägliche Läuten sei als willkürlich zu bezeichnen und stelle einen Eingriff in ihre subjektiven Rechte dar. Es bestehe eine erhebliche Gesundheitsgefahr. Ein sakraler Bezug des Glockenläutens existiere nicht. Neben ihr hätten sich auch zwei weitere Anwohner des Ortsteils der Forderung, dass die Glocke wieder dreimal am Tag läute, nicht angeschlossen, was zeige, dass das Glockengeläut als störend und nicht zeitgemäß empfunden werde. Sie leide unter Erschöpfung. Nach Erweiterung der Klage in der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, den Betrieb des auf dem Grundstück G. in H. befindlichen Glockenspiels zu unterlassen, der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte einzuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, durch das Glockenläuten werde nicht rechtswidrig in die Rechte der Klägerin eingegriffen. Der Richtwert von 58 dB(A) werde sicher eingehalten. Zudem habe das Geläut einen religiösen Bezug. Mit Beschluss vom 4. April 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 11. September 2024 Bezug genommen.