Urteil
10 S 249/14
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Betreiber einer öffentlichen Bolzplatzanlage kann nicht unmittelbar aus § 22 Abs.1 BImSchG hergeleitet werden; diese Vorschrift dient primär der Beurteilung, welches Maß an Lärm zumutbar ist.
• Ein Nachbar kann einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend machen, wenn erhebliche Lärmbelästigungen vorliegen; die Beurteilung richtet sich nach § 22 i.V.m. § 3 Abs.1 BImSchG und erfordert eine umfassende Einzelfallabwägung.
• Geräusche von Kindern unterliegen einem besonderen Toleranzgebot (§ 22 Abs.1a BImSchG), gelten jedoch nicht ohne Weiteres für Bolzplätze oder Anlagen, die von Jugendlichen und jungen Erwachsenen genutzt werden.
• Technische Immissionsgutachten sind als Anhaltspunkt verwertbar; eine rein rechnerische Prognose kann, insbesondere bei konservativ angesetzten Annahmen, ausreichend sein, wenn keine zu erwartende günstigere Messung zu erwarten ist.
• Bei Abwägung der Umstände (Bebauungsart, soziale Erforderlichkeit des Bolzplatzes, prognostizierte Pegel, Nutzungsbeschränkungen) können Lärmimmissionen zumutbar sein und eine Unterlassungsklage abzuweisen sein.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassungspflicht des Betreibers eines Bolzplatzes bei zumutbaren Lärmimmissionen • Ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem Betreiber einer öffentlichen Bolzplatzanlage kann nicht unmittelbar aus § 22 Abs.1 BImSchG hergeleitet werden; diese Vorschrift dient primär der Beurteilung, welches Maß an Lärm zumutbar ist. • Ein Nachbar kann einen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch geltend machen, wenn erhebliche Lärmbelästigungen vorliegen; die Beurteilung richtet sich nach § 22 i.V.m. § 3 Abs.1 BImSchG und erfordert eine umfassende Einzelfallabwägung. • Geräusche von Kindern unterliegen einem besonderen Toleranzgebot (§ 22 Abs.1a BImSchG), gelten jedoch nicht ohne Weiteres für Bolzplätze oder Anlagen, die von Jugendlichen und jungen Erwachsenen genutzt werden. • Technische Immissionsgutachten sind als Anhaltspunkt verwertbar; eine rein rechnerische Prognose kann, insbesondere bei konservativ angesetzten Annahmen, ausreichend sein, wenn keine zu erwartende günstigere Messung zu erwarten ist. • Bei Abwägung der Umstände (Bebauungsart, soziale Erforderlichkeit des Bolzplatzes, prognostizierte Pegel, Nutzungsbeschränkungen) können Lärmimmissionen zumutbar sein und eine Unterlassungsklage abzuweisen sein. Der Kläger wohnt seit 1995 in einer Dachgeschosswohnung gegenüber einer ehemals als Tennisanlage genehmigten Fläche, die von der Beklagten erworben und faktisch als Bolzplatz genutzt wurde. Ursprünglich für Tennis vorgesehen kam es vermehrt zu Nutzung durch Fußball- und Hockeyspielende; die Beklagte legalisierte die Nutzung und ließ den Platz später baurechtlich als Bolzplatz genehmigen. Der Kläger klagte wegen unzumutbarer Lärmemissionen, insbesondere durch das Aufprallen von Bällen an einem Metallgitterzaun, und begehrte die Unterbindung der Bolzplatznutzung. Die Behörde und die Beklagte ließen Schallimmissionsprognosen erstellen, die im Wesentlichen Einhaltungswerte nach einschlägigen Richtwerten prognostizierten, wobei zeitweise Überschreitungen in Ruhezeiten angenommen wurden. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, die Beklagte habe erforderliche Lärmschutzmaßnahmen nicht umgesetzt. Die Beklagte legte Berufung ein; der Senat führte einen Augenschein durch und hörte den Gutachter. • Zulässigkeit: Die Klage ist als allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage zulässig; der Kläger ist klagebefugt, da immissionsschutzrechtlicher Schutz nicht nur Eigentümern zusteht. • Anspruchsgrundlage: § 22 Abs.1 BImSchG begründet kein unmittelbares Abwehrrecht des Nachbarn gegen den Betreiber; die Vorschrift ist primär Maßstab für die Zumutbarkeit von Immissionen. • Rechtsmaßstab: Für den Abwehranspruch gilt der Maßstab des § 22 i.V.m. § 3 Abs.1 BImSchG; schädliche Umwelteinwirkungen sind nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen und erfordern eine umfassende tatrichterliche Güterabwägung. • Kinderlärmprivileg: § 22 Abs.1a BImSchG privilegiert Kinderlärm, gilt aber nicht, wenn die Anlage nicht auf Kinder unter 14 begrenzt ist oder es sich tatsächlich um einen Bolzplatz/Streetballfeld mit anderem Lärmprofil handelt. • Anwendbarkeit techn. Regelwerke: Weder TA Lärm noch 18. BImSchV greifen unmittelbar; ihre Mess- und Bewertungsverfahren können jedoch als Orientierung dienen, wobei die individuelle Einzelfallbewertung Vorrang hat. • Würdigung des Gutachtens: Die rechnerische Schallimmissionsprognose der xxx GmbH war trotz formaler Einschränkungen (Prognose vs. Messung) belastbar, da sie konservative Annahmen trifft und für den Kläger kein günstigeres Messergebnis zu erwarten ist. • Ergebnis der Abwägung: Unter Einbeziehung der Bebauungsplanung (allgemeines Wohngebiet), der sozialen Erforderlichkeit des Bolzplatzes, der örtlichen Verhältnisse (ruhige Lage, Luftkurort) und der prognostizierten Pegel führen die Gesamtumstände zu dem Schluss, dass die Lärmimmissionen für den Kläger zumutbar sind. • Folge: Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverfügung war aufzuheben; die Klage blieb in der Sache ohne Erfolg. Der Senat änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Es steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch ausschließlich aus § 22 Abs.1 BImSchG zu; maßgeblich ist eine umfassende Einzelfallabwägung nach § 22 i.V.m. § 3 Abs.1 BImSchG. Die prognostischen Schallwerte der eingeholten Begutachtungsstelle überschreiten die einschlägigen Richtwerte nicht in relevanter Weise, die Beklagte hat zudem Nutzungszeiten beschränkt und konservative Annahmen im Gutachten wurden nicht widerlegt. Unter Berücksichtigung der Bebauungsart, der sozialen Funktion des Bolzplatzes und der örtlichen Verhältnisse sind die Immissionen hinzunehmen, weshalb die Beklagte in beiden Rechtszügen obsiegt und die Klage abgewiesen wird.