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Urteil

3 K 1389/16.KS

VG Kassel 3. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1218.3K1389.16.KS.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholung der zweiten Staatsprüfung steht ihr nicht zu, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO 1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung vom 11. Dezember 2015 in §§ 24 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1, 47, 50 Abs. 5 Nr. 2 HLbG i.V.m. § 50 Abs. 11 HLbGDV. Nach diesen Vorschriften ist die Prüfung dann nicht bestanden, wenn die Summe der einfachen Bewertungen der beiden Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt. Diese Voraussetzung lag hier vor. Die Lehrproben in den Fächern „Evangelische Religion“ und „Deutsch“ wurden mit vier und zwei Punkten, mithin insgesamt nur sechs Punkten, bewertet. 2. Das Prüfungsverfahren lässt formale Fehler nicht erkennen und die Bewertungen der Lehrproben durch den Prüfungsausschuss sowie die Bewertungsbegründung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. a) Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren lagen nicht vor. aa) Eine Besorgnis der Befangenheit in den Personen der Prüfer ist für das Gericht nicht erkennbar. Nach § 21 Abs. 1 S. 1 HVwVfG, der auch im Prüfungsrecht Geltung besitzt, ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten aus dem Blickwinkel eines verständigen Prüflings zu beurteilen. Dabei kommt es also nicht auf bloße subjektive Vorstellungen, Empfindungen, Ängste und Enttäuschungen des Prüflings an, sondern darauf, ob objektiv Tatsachen vorliegen, die ein verständiger Prüfling so auffassen darf, dass die Annahme gerechtfertigt ist, der Prüfer werde nicht die notwendige Distanz und Neutralität aufbringen (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 338). Solche Tatsachen können sich auch aus dem Verhalten eines Prüfers, insbesondere seinen Äußerungen gegenüber dem Prüfling, ergeben (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 341). Die Äußerungen der Prüfer im Anschluss an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nicht geeignet, die Besorgnis einer Befangenheit zu begründen. Ob die Klägerin den Hinweis auf alternative Berufswege in der Situation nach dem Nichtbestehen der Prüfung subjektiv als herablassend und unangemessen aufgefasst hat, ist nicht relevant. Es ist nicht erkennbar, dass die Prüfer objektiv die notwendige Distanz und Neutralität vermissen ließen. Der Hinweis auf alternative Berufswege erfolgte nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung und es kann nicht festgestellt werden, dass die Prüfer bereits vor der Prüfung den Entschluss gefasst hatten, die Klägerin auf eine alternative berufliche Laufbahn zu verweisen. Das Gericht ist anhand des Vortrages von Klägerin und Beklagtem nicht zur Überzeugung gelangt, dass etwa die Wortwahl oder Art und Weise des Hinweises darauf schließen ließen, dass die notwendige Distanz und Neutralität gefehlt hätten. Weitere Gründe, die die Annahme rechtfertigten könnten, die Prüfer seien gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. bb) Auch kann die zeitliche Datierung der Stellungnahme der Prüferin Z. im Überdenkungsverfahren keinen Verfahrensfehler begründen. Den unwidersprochenen Angaben des Beklagten zufolge, ist die Stellungnahme lediglich wegen formalen Änderungen auf ein Datum nach dem Zusammenkommen der Prüfer datiert. cc) Ein Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus einer Verletzung der Begründungspflicht. Die Bewertungsbegründung, wie sie sich nach dem Überdenkungsverfahren darstellt, genügt den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten. Nach § 50 Abs. 8 HLbG ist die Gesamtbewertung der Zweiten Staatsprüfung, einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe, der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die in mündlichen Prüfungen vergebenen Noten grundsätzlich begründet werden müssen (BVerwG, Urteil v. 06.09.1995 – 6 C 18/93, juris, Rn. 18). Dabei müssen die wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der Prüfungsleistung gelangt sind, bekannt gegeben werden. Dies kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Wie auch bei der Begründungspflicht schriftlicher Prüfungsleistungen soll der Prüfling dadurch in die Lage versetzt werden, Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen und unberechtigte Eingriffe in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuwehren (BVerwG, Urteil v. 06.09.1995 – 6 C 18/93, juris, Rn. 19 ff.). Allerdings ist den besonderen Bedingungen, die mündliche Prüfungen von schriftlichen Prüfungen wesentlich unterscheiden, angemessen Rechnung zu tragen. Dazu gehört es, den Aufwand, der für die Prüfer mit jeglicher Begründung ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen verbunden ist, auf dasjenige Maß zu beschränken, das nach den im Einzelfall gegebenen Umständen notwendig ist, weil durch den Anspruch des betroffenen Prüflings auf wirksamen Schutz in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG konkret bedingt ist. Danach ist es zur Wahrung des individuellen Rechtsschutzes unnötig und folglich auch nicht geboten, bei mündlichen Prüfungen in jedem Falle eine schriftliche oder auch nur mündliche Begründung der Bewertung sämtlicher Prüfungsleistungen zu verlangen ohne Rücksicht darauf, ob der jeweilige Prüfling überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzubringen, und (allein) zu diesem Zweck eine Begründung benötigt. Vielmehr hängt der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings auf eine Begründung und damit korrespondierend der Pflicht der Prüfer, ihre Bewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen zu begründen, davon ab, ob der jeweilige Prüfling eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung (BVerwG, Urteil v. 06.09.1995 – 6 C 18/93, juris, Rn. 22). Diese Maßstäbe sind auch auf praktische Prüfungsleistungen, wie die Lehrprobe im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, anzuwenden (vgl. VGH BW, Urteil v. 09.05.1995 – 4 S 1322/93, juris, Rn. 25 ff.). Dabei ist auch zu beachten, dass die Bewertung der Lehrproben einem weiten Beurteilungsspielraum der Prüfer unterliegt. Ziel der Durchführung von Lehrproben ist es, die unterrichtspraktischen Fähigkeiten des Prüflings nachzuweisen. Die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten gehört weitestgehend zu den prüfungsspezifischen Wertungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gerichtlichen Kontrolle nur sehr eingeschränkt unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 u.a., juris; BVerwG, Beschluss v. 05.03.2018 – 6 B 71/17 u.a., juris, Rn. 10 m.w.N.). Entscheidend sind hierbei nämlich in erster Linie das Auftreten und der persönliche Eindruck des Lehreranwärters (vgl. VGH BW, Urteil v. 09.05.1995 – 4 S 1322/93, juris, Rn. 34). Der Prüfling muss jedoch auch hier durch eine Bekanntgabe der tragenden Gründe für die Bewertung in die Lage versetzt werden, auf vermeintliche Irrtümer und Fehler der Prüfungsentscheidung hinzuweisen und so ein Überdenken der Entscheidung im Widerspruchsverfahren zu erreichen. Eine verständliche, aber nur kurze Begründung ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil v. 09.12.1992 – 6 C 3/92, juris, Rn. 30). Gemessen an diesen Maßstäben erweist die Begründung der Prüfungsentscheidung als rechtmäßig. Bereits aus der Prüfungsniederschrift ergibt sich in Bezug auf die Lehrprobe im Fach „Evangelische Religion“, dass zunächst Mängel in der Planung der Unterrichtseinheit gesehen wurden. Die Klägerin habe die Anforderungssituation gründlicher in Bezug auf die konkrete Lerngruppe und den aktuellen Stand im Lernprozess herausarbeiten müssen. Das gewählte Lernarrangement habe wenig herausfordernd gewirkt, schülerbedeutsame Aspekte hätten wenig Raum gefunden und diesbezügliche Lernprozesse seien kaum zugelassen worden. Es hätten sich in der Realisierung deutliche Einschränkungen bei der Anknüpfung an bereits Erarbeitetes gezeigt. Die Herausarbeitung einer anspruchsvollen Problematisierung habe deutlich verstärkt werden müssen. Die Möglichkeiten, die sich durch Schülerbeiträge geboten hätten, seien nicht genutzt worden. Die Steuerung der Klägerin habe sich über die Bedürfnisse und Bedarfe hinweggesetzt und Lernen sowie sinnstiftende Kommunikation verhindert (vgl. Bl. 96 der Prüfungsakte). Auch im Hinblick auf die Lehrprobe im Fach „Deutsch“ wurde festgestellt, dass die Planung hinsichtlich der Berücksichtigung der spezifischen Lernvoraussetzungen sowie daraus resultierenden didaktischen und methodischen Entscheidungen Mängel aufweise. Es sei der Klägerin kaum gelungen, zielgerichtet vorzugehen und die von den Schülerinnen und Schülern aufgeworfenen Lernchancen erörternd zu vertiefen. Es seien kaum Lernzuwächse im Bereich der Schreibkompetenz erkennbar (vgl. Bl. 97 der Prüfungsakte). Aus diesen Ausführungen ergeben sich die tragenden Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin. Hierdurch hatte die Klägerin die Möglichkeit, effektiv Einwände gegen die Prüfungsbewertung vorzubringen. Die Begründung der Prüfungsbewertung wurden zudem nach dem Widerspruch der Klägerin im Überdenkungsverfahren von den Prüfern vertieft (vgl. Bl. 36 ff. der Widerspruchsakte). Die im Nachgang der Prüfung mündlich erfolgte, wenn auch kurz gehaltene und in der Prüfungsniederschrift niedergelegte Bewertungsbegründung, ermöglichte es der Klägerin, die tragenden Gründe für die Bewertung ihrer Leistungen zu erkennen und Einwände geltend zu machen. Zudem haben die Prüfer sich im Überdenkungsverfahren eingehend mit den Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt und ihre Bewertungsbegründung vertieft. Hierbei sind die Prüfer insbesondere auf die Rüge eingegangen, die Unterrichtsentwürfe der Klägerin seien nicht Gegenstand der mündlichen Bewertungsbegründung gewesen. Folglich sind diese, entgegen den Ausführungen der Klägerin, jedenfalls im Überdenkungsverfahren zum Bestandteil der Bewertungsbegründung geworden. Die Prüfer waren überdies nicht verpflichtet, die Arbeiten der Schüler in der Lehrprobe zum Gegenstand ihrer Begründung zu machen. Ein Begründungsmangel ist nach alledem nicht zu erkennen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Notizen des Prüfungsvorsitzenden nicht zum Bestandteil der schriftlichen Bewertungsbegründung gemacht und zur Prüfungsakte genommen wurden. Persönliche Notizen eines Prüfers, die dieser nicht als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs zu den Akten gereicht hat, sind weder Bestandteil des Verwaltungsvorgangs noch von der Prüfungsbehörde zu den Akten einzufordern (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 18.01.2016 – 14 B 1393/15, juris, Rn. 4). Die Prüfungsakte dient dazu, eine nachträgliche Überprüfung der Prüfungsentscheidung zu ermöglichen. Persönliche Notizen eines Prüfers bezwecken, erst eine Prüfungsbegründung zu ermöglichen. Diese Erwägungen im Vorfeld, kommen aber nur teilweise tatsächlich für die Prüfungsentscheidung zum Tragen. Ein Prüfer kann ohne weiteres durch den Prüfungsverlauf von einer Vorüberlegung Abstand nehmen, sodass sich aus der Skizzierung dieser Vorüberlegungen keine Schlüsse auf die Bewertung ergeben. b) Auch die Leistungsbewertung durch die Prüfer weist keine Mängel auf. Wie zuvor bereits ausgeführt, unterliegt die Prüfungsbewertung nur einer auf Beurteilungsfehler beschränkten gerichtlichen Kontrolle. Jedoch bewegen die Prüfer sich hierbei nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern es gelten rechtsstaatliche Grundanforderungen, insbesondere das Willkürverbot und das Verbot sachfremder Erwägungen sowie die Gebote, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten und Gleiches gleich zu bewerten (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 639 ff.). Die Rechte der Klägerin sind nicht dadurch verletzt worden, dass nicht jeder Prüfer unmittelbar Kenntnis von den Arbeitsergebnissen der Schüler genommen hat. Es ist nicht erforderlich, dass der gesamte Prüfungsausschuss die Arbeitsergebnisse in Augenschein nimmt. Ein solches Gebot vermag das erkennende Gericht dem Prüfungsrecht nicht zu entnehmen. Vielmehr muss die Unterrichtsprobe in ihrer Gesamtheit gewürdigt werden, wozu auch eine stichprobenartige Inaugenscheinnahme durch Teile der Prüfungskommission gehören kann, aber nicht muss. Aus diesem Grunde müssen auch die Schülerarbeiten nicht zur Prüfungsakte genommen werden, sofern diese Arbeiten nicht tragende Gründe zur Bewertung der Unterrichtsprobe enthalten, was hier aber nach der Einschätzung der Prüfer nicht erforderlich war. Hinsichtlich der Verwendung des Lückentextes im Fach „Deutsch“ ist für das Gericht nicht erkennbar, dass auf diese eine negative Bewertung gegründet wurde. Auch bezüglich der Prüfungslehrstunde im Fach „Evangelische Religion“ sind keine Mängel in der Bewertung der Prüfungsentscheidung ersichtlich. Nicht Durchdringen kann die Klägerin mit ihrer Ausführung, eine negative Prüfungsbewertung wegen ihrer Themenwahl (Vermeidung des Themas der Flüchtlingsproblematik) erhalten zu haben. Ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren und der Bewertungsbegründung (S. 96 der Prüfungsakte) lag die Kritik nicht daran, ein bestimmtes Thema nicht gewählt zu haben sondern darin, auf entsprechende Ansätze und Schülerbeiträge nicht hinreichend eingegangen zu sein. Im Übrigen sind die Rügen der Klägerin im Hinblick auf die Bewertungsentscheidung der Überprüfung durch das Gericht entzogen, da nicht erkennbar ist, dass hierbei willkürlich gehandelt wurde oder sachfremde Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen wären. Soweit die Klägerin auf vorige Absprachen mit Mentorinnen und Ausbilderinnen verweist, sind diese für das Prüfungsverfahren unerheblich, da gem. §§ 44 Abs. 2 HLbG die Prüfungen allein durch den Prüfungsausschuss durchgeführt und bewertet werden. Schließlich ergab sich auch die Fehlerhaftigkeit der Prüfungsbewertung nicht daraus, dass die Unterrichtsentwürfe nicht gesondert benotet worden seien. Zwischennoten durften vorliegend nicht vergeben werden, wie sich aus § 50 Abs. 8 HLbG i.V.m. § 50 Abs. 11 HLbGDV ergibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihr Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im ersten Wiederholungsversuch. Die Klägerin war von 2002 bis 2008 Lehrerin für Deutsch und Englisch an einer Mittelschule in Saratow (Russland). Ende 2008 wanderte sie in die Bundesrepublik Deutschland aus. Ab dem Wintersemester 2009/2010 studierte die Klägerin mit Einstieg in fortgeschrittenem Semester an der Universität B-Stadt Lehramt an Haupt- und Realschulen in den Fächern „Deutsch“ und „Evangelische Theologie“. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 26. April 2013 die Ausbildung der Klägerin in Russland und der Bundesrepublik als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit den Fächern „Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache“ und „Evangelische Religion“ an. Die Fächer „Deutsch“ und „Englisch“ wurden als Erweiterungsprüfungen anerkannt (vgl. Bl. 33 f. der Personalakte). Die Klägerin wurde zum 01. November 2013 in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen aufgenommen und der Ausbildungsschule A-Schule in A-Stadt mit den Fächern „Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache“ und „Evangelische Religion“ zugewiesen. Das Fach „Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache“ wurde an der Ausbildungsschule in A-Stadt jedoch nicht angeboten. Auf Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 einen Wechsel vom Ausbildungsfach „Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache“ zum Ausbildungsfach „Deutsch“ (vgl. Bl. 64 der Personalakte). Im ersten regulären Prüfungstermin der Zweiten Staatsprüfung am 15. Juni 2015 erzielte die Klägerin in dem Fach „Deutsch“ einen Punkt und in dem Fach „Evangelische Religion“ vier Punkte. Das Nichtbestehen wurde durch Bescheid vom selben Tag festgestellt (vgl. Bl. 84 ff. der Personalakte). Am 11. Dezember 2015 fand die erste Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung statt. Die Prüfungsleistungen der Klägerin bewertete der Prüfungsausschuss mit vier Punkten im Fach „Deutsch“ und mit zwei Punkten im Fach „Evangelische Religion“ und stellte mit Bescheid vom selben Tag das Nichtbestehen in der Wiederholungsprüfung fest (vgl. Bl. 103, 105 ff. der Prüfungsakte). Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Leistungen der Klägerin in den Prüfungslehrproben der Fächer „Evangelische Religion“ und „Deutsch“ in der Summe mit weniger als zehn Punkten bewertet worden seien und verwies auf §§ 24 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1, 47, 50 Abs. 5 Nr. 2 Hessisches Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28.09.2011 (GVBl. 2011, 590; HLbG) i.V.m. 50 Abs. 11 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28.09.2011 (GVBl. 2011, 615; HLbGDV). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 Widerspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass die Bewertungen ihrer Leistungen nicht nachvollziehbar seien. Ihre Mentorinnen hätten übereinstimmende festgestellt, dass sich ihre Leistungen im Verlaufe des zweiten Schulhalbjahres 2015, d.h. nach dem ersten nicht bestandenen Prüfungstermin, verbessert hätten. Weil der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sich am Prüfungstag nicht zu den von ihr erstellten Unterrichtsentwürfen geäußert habe, sei zudem nicht erkennbar, in welcher Weise und mit welchem Gewicht diese berücksichtigt worden seien. Diese Unterrichtsentwürfe seien jedoch zu bewertenden Teilleistungen, die in die Gesamtbewertung einzufließen hätten. Hinsichtlich der Lehrprobe im Unterrichtsfach „Deutsch“ führte die Klägerin aus, die Prüfungsbewertung sei nicht nachvollziehbar, da die Begründung sehr pauschal gehalten worden sei. Die schriftlichen Arbeitsentwürfe, die die Schüler in der Deutschstunde angefertigt hätten, seien nicht von jedem Mitglied der Prüfungskommission in Augenschein genommen und der Prüfungsakte nicht beigefügt worden. Lediglich ein Prüfer habe sich diese während der Deutschstunde angesehen, sodass für die Klägerin nicht nachzuvollziehen sei, ob insoweit eine Bewertung erfolgt sei. Zudem habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Notizen, die dieser sich während der Prüfung gemacht habe, nicht der Prüfungsakte beigefügt. Die Begründung der Prüfungsentscheidung sei zudem inhaltlich fehlerhaft. Es sei unverständlich, dass kritisiert worden sei, die Klägerin habe zwei didaktische Aspekte (Gegenstandbeschreibung Federmappe und Abfassen einer Suchanzeige) zum Gegenstand der Deutschstunde gemacht, obwohl ihre Ausbilderin und Mentorin zuvor erklärt hätten, die von ihr angedachten didaktischen Aspekte seien akzeptabel und angemessen. Auch hinsichtlich eines von der Klägerin durchgeführten Lückentextes mit einer Auswahlmöglichkeit der Schüler in Bezug auf die Schwierigkeit sei die Kritik des Prüfungsausschusses nicht nachvollziehbar, da die Ausbilderin und Mentorin auch diesbezüglich vorab geäußert hätten, diese Differenzierungsmaßnahme sei gut. Die negative Bewertung sei überdies sachlich inkorrekt. Auch die Kritikpunkte an der Lehrprobe im Fach „Evangelische Religion“ seien nicht nachvollziehbar und die Bewertung damit fehlerhaft. Dass die Klägerin das Thema „Flüchtlinge“ nicht behandelt habe, da einige Kinder in den Stunden zuvor eine negative Haltung gegenüber Flüchtlingen gezeigt hätten, habe die Ausbilderin der Klägerin vor der Prüfungsstunde ebenfalls nicht kritisiert. Gerade dies sei jedoch nach der Prüfungsstunde vom Prüfungsvorsitzenden negativ bewertet worden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Prüfungsvorsitzende das dann behandelte Thema „Helfend handeln: Diakonie“ und die Zielsetzung, die Schülerinnen und Schüler darstellen zu lassen, welche barmherzigen Werke sie selbst anderen Menschen haben zukommen lassen, als zu persönlich gewertet habe. Auch die weitere Kritik im Hinblick auf die Fragen der Klägerin nach der Beteiligung der Schüler an einer Kleidersammlungsaktion für Flüchtlinge und ihrem möglichen Einbringen in die Arbeit eines sozialen Stadtteilladens sei nicht nachvollziehbar. Die Prüfungskommission sei schließlich gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen und habe die Leistungen der Klägerin daher negativ bewertet. Dies habe sich in den Äußerungen des Prüfungsvorsitzenden und der Schulleiterin als Mitglied der Prüfungskommission nach der Prüfung gezeigt. Diese hätten ihr nahegelegt, sich auf eine Stelle der Arbeiterwohlfahrt für das Fach „Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ zu bewerben. Diese Äußerungen habe die Klägerin als herablassend, völlig unangemessen, unsachgerecht und dem Neutralitätsgebot widersprechend empfunden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führte der Beklagte ein Überdenkungsverfahren durch. Im Ergebnis hielt der Prüfungsausschuss an seiner Bewertung fest. Dies teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2016 mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Bezüglich der Stellungnahmen der Prüfungsausschussmitglieder im Überdenkungsverfahren und dem Inhalt des Schreibens vom 10. Mai 2016 wird auf Bl. 36 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 nahm die Klägerin nochmals Stellung und führte aus, dass in ihren Prüfungsstunden Aspekte bemängelt worden seien, die sie ausweislich ihres Unterrichtsentwurfs jedoch gerade nicht zum Gegenstand ihrer Lehrprobe habe machen wollen. Zudem verwundere es, dass die Stellungnahme der Prüferin Z. im Überdenkungsverfahren auf einen Tag nach der Mitteilung des Ergebnisses des Überdenkungsverfahrens vom 23. März 2016 datiert sei, wenn doch die Prüfer nach dieser Mitteilung ihre Bewertung gemeinsam überdacht hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die dem Bescheid zugrunde gelegte Prüfung sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsbewertungen seien nur eingeschränkt überprüfbar, da den Prüfern ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsleistungen zustehe. Allerdings könne überprüft werden, ob das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ob die Prüfer von falschen Tatsachen und sachfremden Erwägungen ausgegangen seien und ob ihre Bewertung willkürlich erscheine. Zudem sei auch eine unterlassene oder unzureichende Begründung einer Bewertungsentscheidung der rechtlichen Überprüfung zugänglich. Etwaige Wertungen der Ausbilderinnen und Mentorinnen der Klägerin im Hinblick auf Leistungssteigerungen im zweiten Schulhalbjahr 2015 blieben für die Bewertung außer Betracht, da jegliche außerhalb der Zweiten Staatsprüfung erbrachten Leistungen sich nicht auf die Bewertung innerhalb derselben auswirkten. Gem. § 44 Abs. 1 HLbG setze sich die Zweite Staatsprüfung aus der unterrichtspraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung zusammen. Alle anderen bereits erbrachten Leistungen hätten keinen Einfluss auf die Prüfung. Gem. § 50 Abs. 8 HLbG sei die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen. Ausweislich der Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden und der Prüfungsniederschrift sei zur Qualität der Unterrichtsentwürfe und deren Eingang in die Gesamtnote Stellung genommen worden. Ergänzend trage der Prüfungsvorsitzende im Überdenkungsverfahren hierzu vor. Der Prüfungsausschuss bewerte gem. § 50 Abs. 11 HLbGDV jede Prüfungslehrprobe aufgrund von „Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts“ des Prüfungskandidaten. Einzelne Aspekte und Teile würden nicht dargestellt. Wie aus den Bewertungen und den Stellungnahmen zu entnehmen sei, habe der Prüfungsausschuss die Unterrichtspraxis in den Mittelpunkt gestellt und Planung sowie Erörterung in angemessenem Umfang berücksichtigt. Dies entspreche den rechtlichen Vorgaben. Die Bewertungsbegründung im Fach „Deutsch“ sei ausreichend. Die Gründe für die Bewertung ergäben sich vorliegend hinreichend und schlüssig aus der Niederschrift über den Verlauf der Prüfungslehrprobe und aus den Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung beinhalte wertende Kommentierungen zur Planung, Durchführung und Erörterung der von der Klägerin durchgeführten Unterrichtsstunde. Daher sei es möglich, Einwände gegen die Bewertung auf Grundlage der Niederschrift vorzubringen. Die Bewertungsgründe seien weder pauschal noch sei die Bewertung willkürlich. Der Prüfungsausschuss habe die Arbeitsergebnisse der Schülerinnen und Schüler während der Lehrprobe im Unterrichtsfach Deutsch inhaltlich zur Kenntnis genommen. Es sei dabei jedoch nicht notwendig, dass der komplette Prüfungsausschuss alle Arbeiten von Nahem beobachte und wahrnehme. Es stehe im Ermessen des Prüfungsausschusses, inwieweit es sich mit den Arbeiten der Schülerinnen und Schüler befasse. Der Prüfungsausschuss müsse sich einen Gesamteindruck verschaffen und habe die Möglichkeit, arbeitsteilig und stichprobenhaft vorzugehen. Es sei den Prüfern erlaubt, während der Prüfung Notizen zu fertigen, welche jedoch als persönliche Aufzeichnungen nicht Bestandteil der Prüfungsakte würden. Sofern sich die Klägerin auf ihr Recht zur Akteneinsicht gem. § 29 Abs. 1 S.1 VwVfG berufe, sei darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Akteneinsicht die gesamten Prüfungsakten seien und nur die Prüfungsniederschrift Bestandteil der Prüfungsakte werde. Es bestehe kein Einsichtsrecht bei persönlichen Notizen, Skizzen oder Aufzeichnungen von Vorüberlegungen bei der sich erst noch entwickelnden Meinungsbildung der Prüfungskommission. Die gesonderte Mitschrift des Prüfungsvorsitzenden habe er ausweislich seiner Stellungnahme als persönliche Aufzeichnung eingeordnet. Daher sei hier kein Einsichtsrecht gegeben. Dass sowohl die Ausbilderin als auch die Mentorin der Klägerin die Gegenstandsbeschreibung und den Lückentext als geeigneten didaktischen Inhalt bewertet hätten, führe nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Prüfungsbewertung. Gem. § 44 Abs. 2 HLbG würden Prüfungen von einem Prüfungsausschuss durchgeführt. Vorliegend seien weder die Ausbilderin noch die Mentorin zu Mitgliedern des Ausschusses bestimmt worden. Insofern seien die Ausführungen hinsichtlich der Notenfindung unerheblich. Ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer sei auch nicht ersichtlich, dass die Auswahl des didaktischen Inhalts und die Verwendung des Lückentextes negativ kommentiert oder bewertet worden seien. Ferner könnten Aussagen der Ausbilderin zur Themenwahl im Fach „Evangelische Religion“ im Vorfeld der Prüfung keine Auswirkungen auf die Bewertung der Prüfungskommission haben. Eine Befangenheit der Prüfer sei weder substantiiert vorgetragen, noch habe eine solche tatsächlich vorgelegen. Die Leistungsbewertung beruhe nicht auf ablehnenden inneren Einstellungen oder gar auf persönlichen Vorurteilen. Die Äußerungen der Prüfer nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses seien nicht geeignet gewesen, die Klägerin in herabwürdigender Weise zu verunsichern und sie dadurch gegenüber anderen Prüflingen schlechter zu stellen. Der Umstand, dass die Stellungnahme der Prüferin Z. nach dem Zusammenkommen des Prüfungsausschusses verfasst worden sei, lasse nicht den Schluss zu, diese habe ihre Prüfungsentscheidung unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin nicht selbständig überdacht. Vielmehr habe die Prüferin beim Zusammenkommen des Prüfungsausschusses einen Textentwurf vorgelegt, der lediglich in einigen wenigen formalen Aspekten von ihr am darauffolgenden Tag überarbeitet worden sei. Am 8. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, 2. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin die Wiederholungsprüfung nochmals wiederholen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungs- bzw. Überdenkungsverfahren. Mit Schreiben vom 15. November 2019 erteilte die Klägerin ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin, die Beklagte erteilte dieses mit Schreiben vom 18. November 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2019 Bezug genommen.