OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 B 1393/15

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Persönliche Notizen eines Prüfers, die dieser nicht als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs zu den Akten gereicht hat, gehören nicht zu den Prüfungsakten und sind nicht von der Prüfungsbehörde herauszugeben. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Akteneinsicht ist unbegründet, wenn der Anspruch auf Einsichtnahme in einem Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft gemacht ist. • Vorgeschriebene Niederschrift über Prüfungen ist auf wesentliche Angaben zu Thema, Prüfungsverlauf, Note und Begründung beschränkt und macht persönliche Prüfernotizen nicht zu Aktenbestandteil.
Entscheidungsgründe
Keine Herausgabe persönlicher Prüfernotizen als Prüfungsakte • Persönliche Notizen eines Prüfers, die dieser nicht als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs zu den Akten gereicht hat, gehören nicht zu den Prüfungsakten und sind nicht von der Prüfungsbehörde herauszugeben. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Akteneinsicht ist unbegründet, wenn der Anspruch auf Einsichtnahme in einem Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft gemacht ist. • Vorgeschriebene Niederschrift über Prüfungen ist auf wesentliche Angaben zu Thema, Prüfungsverlauf, Note und Begründung beschränkt und macht persönliche Prüfernotizen nicht zu Aktenbestandteil. Der Antragsteller verlangt im Wege einstweiliger Anordnung Einsicht in das Exemplar seiner schriftlichen Arbeit und in ein von der Prüferin angefertigtes Wortprotokoll aus der unterrichtspraktischen Prüfung. Die Prüferin hat ihre handschriftlichen Notizen nicht als Bestandteil der Prüfungsakten abgegeben. Die Prüfungskommission reichte eine Stellungnahme ein, die auf den persönlichen Notizen der Prüferin beruht, ohne diese Notizen selbst den Akten beizufügen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das die Sache allein prüfte. Streitgegenstand ist, ob persönliche Prüfernotizen Teil des Verwaltungsvorgangs sind und Herausgabeansprüche begründen. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; der behauptete Anordnungsanspruch auf Akteneinsicht wurde nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). • Anspruch auf Akteneinsicht kommt nur für Verwaltungsvorgänge (Prüfungs- und Widerspruchsvorgang) in Betracht; persönliche Notizen, die nicht zu den Akten gereicht wurden, sind kein Bestandteil des Verwaltungsvorgangs und müssen nicht herausgegeben werden. • Nach § 32 Abs. 10 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung ist lediglich eine Niederschrift mit Angaben zu Thema, Prüfungsverlauf, Note und wesentlichen Begründungen zu den Prüfungsakten zu nehmen; dies rechtfertigt nicht die Aufnahme persönlicher Prüfernotizen. • Die Entscheidung des BVerwG (Beschluss v. 8.11.2005) betrifft Aufzeichnungen des Prüflings, deren Grundsätze sind entsprechend auf handschriftliche Aufzeichnungen der Prüfer anwendbar; hier hat die Prüferin die Aufzeichnungen nicht zu den Akten genommen und will dies auch nicht. • Folge: Die Stellungnahme der Kommission, die auf persönlichen Notizen beruht, macht diese Notizen nicht zum Aktenbestand; daher besteht kein Herausgabeanspruch. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einsicht in die persönlichen Notizen der Prüferin und das Wortprotokoll bleibt ohne Erfolg, weil diese Aufzeichnungen nicht Bestandteil der Prüfungsakten sind und der Anspruch auf Einsicht nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.