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Beschluss

3 G 278/01

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0207.3G278.01.0A
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Entscheidungsgründe
Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 03.02.2001, eingegangen beim Verwaltungsgericht Kassel am 06.02.2001, gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Wahlvorschlag des CDU-Gemeindeverbandes B. zur Wahl des Ortsbeirates in B.-F. zur Kommunalwahl am 18.03.2001 zuzulassen, ist unzulässig. Voraussetzung für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ist das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtssuchenden. Im Begriff des Rechtsschutzbedürfnisses findet sich die Vorstellung wieder, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm eingeleiteten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung besitzt (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, vor § 40 Rdnr. 30). Fehlt ein solches schutzwürdiges Interesse, so bleibt das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere dann, wenn der begehrte Ausspruch für den Antragsteller offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile zu bringen vermag (Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 37). Vom Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses ist im vorliegenden Falle auszugehen. Durch den Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung sind die von ihm gerügten Mängel des Wahlverfahrens nicht mehr unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen. Die Zulassung des Wahlvorschlages des CDU-Gemeindeverbands B. könnte nur unter Verstoß gegen die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 KWG, wonach die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen sind, erfolgen. Ein solcher Verstoß hätte jedoch Auswirkungen auf das Wahlverfahren. Der genannten Vorschrift kommt keine nur untergeordnete Bedeutung zu, sie stellt nicht lediglich eine bloße Formvorschrift dar. Mit der öffentlichen Bekanntmachung werden vielmehr die Wahlvorschläge dem Wähler erstmals förmlich unterbreitet. Diese Bekanntmachung dient als Vorausinformation und soll dem Wähler den erforderlichen ausreichenden Überlegungszeitraum vor dem Wahltag gewährleisten. Daher stellt ein Verstoß gegen diese Regelung einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Die Wahl des Ortsbeirats wäre bei Teilnahme des Wahlvorschlags des CDU-Gemeindeverbandes B. von vornherein mit wesentlichen Verfahrensfehlern behaftet. Die Durchführung der Wahl unter Zulassung des genannten Wahlvorschlags eröffnete damit im Ergebnis die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach § 25 KWG. Mit der Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Wahl wäre dann die Wiederholung der Wahl nach § 30 KWG verbunden. Der Antragsteller begehrt mithin eine einstweilige Anordnung, die unabhängig von einem möglicherweise bestehenden Anspruch auf Zulassung zur Wahl zur Unwirksamkeit der Wahl des Ortsbeirats in B.-F. am 18.03.2001 führen würde. Die Zulassung brächte ihm im Ergebnis damit keinen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil, da die Wahl ohnehin zu wiederholen wäre. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Zulassung zur Wahl als Bewerber unter Verstoß gegen die Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 1 KWG ist nicht gegeben (vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 10.06.1999 - 6 K 1145/99 -; OVG Saarlouis, Beschluss vom 01.06.1994 - 1 W 33/94 -). Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ändert an diesem Ergebnis nichts. Zum einen hatte der Antragsteller nach der Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 21.01.2000, in der der Einspruch gegen die Zurückweisung des streitgegenständlichen Wahlvorschlags zurückgewiesen wurde, genügend Zeit, unter Wahrung der 48-Tage-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 KWG um Rechtsschutz nachzusuchen; der erst am 06.02.2001 beim Verwaltungsgerichts Kassel eingegangene Eilantrag ist jedenfalls nach den obigen Ausführungen verspätet, weil bis zur Kommunalwahl am 18.03.2001 keine 48 Tage mehr verbleiben. Zum anderen bleibt die Möglichkeit einer nachträglichen Wahlanfechtung gem. § 25 KWG unberührt. Letzteres ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ausreichend (vgl. VG Leipzig und OVG Saarlouis, je a.a.O.). Ohne dass es noch darauf ankommt, weist das Gericht daraufhin, dass der Antrag gegen den Wahlausschuss zu richten gewesen wäre. Dieser beschließt gem. § 15 Abs. 1 KWG über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er ist kein Organ der Gemeinde und gem. § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig (vgl. nochmals VG Leipzig, a. a. O.). Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und bringt für das vorliegende Eilverfahren in Ermangelung anderer Anhaltspunkte den Auffangbetrag zum Ansatz, da eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt worden ist.