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Urteil

3 A 2026/20 SN

VG Schwerin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2021:1117.3A2026.20SN.00
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Leitsätze
1. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages muss durch die Wahlversammlung festgelegt werden. Eine Festlegung im Nachgang einer Wahlversammlung durch den Vorstand einer Wählervereinigung stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlrechtsgrundsätze dar.(Rn.87) (Rn.89) 2. Wird ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen, obwohl er durch den Wahlvorstand zurückgewiesen hätte werden müssen, stellt dies zusätzlich einen eigenständigen Fehler eines Wahlorgans dar.(Rn.85) (Rn.117) 3.Wird ein Wahlvorschlag unzulässigerweise zugelassen und entfallen auf diesen bei der Wahl Gemeindevertretermandate, ist dies stets mandatsrelevant.(Rn.116) 4. Sind sechs Monate zwischen Hauptwahl und einer (Teil-)Wiederholungswahl vergangen, ist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3 LKWG M-V (juris: LKWG MV) das Wahlverfahren in allen Teilen zu erneuern; dies schließt auch die Wahlvorschläge mit ein.(Rn.120)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Wahlausschusses vom 21. Januar 2020 und des Bescheides des Beklagten vom 13. August 2020 verpflichtet, die Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Gülzow-Prüzen vom 26. Mai 2019 mit der Wiederholungswahl im Wahlbezirk 002 vom 19. Januar 2020 für ungültig zu erklären und anzuordnen, dass sie – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – im gesamten Wahlgebiet zu wiederholen ist. Der Beklagte und der Beigeladene zu 5. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages muss durch die Wahlversammlung festgelegt werden. Eine Festlegung im Nachgang einer Wahlversammlung durch den Vorstand einer Wählervereinigung stellt einen Verstoß gegen wesentliche Wahlrechtsgrundsätze dar.(Rn.87) (Rn.89) 2. Wird ein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen, obwohl er durch den Wahlvorstand zurückgewiesen hätte werden müssen, stellt dies zusätzlich einen eigenständigen Fehler eines Wahlorgans dar.(Rn.85) (Rn.117) 3.Wird ein Wahlvorschlag unzulässigerweise zugelassen und entfallen auf diesen bei der Wahl Gemeindevertretermandate, ist dies stets mandatsrelevant.(Rn.116) 4. Sind sechs Monate zwischen Hauptwahl und einer (Teil-)Wiederholungswahl vergangen, ist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3 LKWG M-V (juris: LKWG MV) das Wahlverfahren in allen Teilen zu erneuern; dies schließt auch die Wahlvorschläge mit ein.(Rn.120) Der Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Wahlausschusses vom 21. Januar 2020 und des Bescheides des Beklagten vom 13. August 2020 verpflichtet, die Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Gülzow-Prüzen vom 26. Mai 2019 mit der Wiederholungswahl im Wahlbezirk 002 vom 19. Januar 2020 für ungültig zu erklären und anzuordnen, dass sie – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – im gesamten Wahlgebiet zu wiederholen ist. Der Beklagte und der Beigeladene zu 5. tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers je zur Hälfte; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Kommunale Wahlprüfklagen sind gemäß § 42 Abs. 3 LKWG M-V den Verwaltungsgerichten zugewiesen. Die Wahlprüfungsklage gem. § 42 Abs. 3 LKWG M-V ist mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Die gerichtliche Anfechtung von Kommunalwahlen erfolgt nicht etwa in einem Klageverfahren eigener Art, sondern ist auf eine verbindliche Feststellung der Ungültigkeit der Wahl gerichtet. (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 2 L 291/00 -, juris Rn. 31; Glaser in: Schröder/Freund/Wellmann u.w. Kommunalverfassungsrecht M-V Bd. 2, Stand 1. 2019, LKWG M-V § 43 Erl. S. 82). Es handelt sich bei der Wahlprüfungsklage gem. § 42 Abs. 3 LKWG M-V um ein objektives Beanstandungsverfahren, eine subjektive Betroffenheit wie sie § 42 Abs. 1 VwGO ggf. analog erfordert, ist gerade keine Klagevoraussetzung. Notwendig ist jedoch, dass der Kläger, der die Feststellung eines Wahlergebnisses angreift, bereits zuvor erfolglos Einspruch gegen das Wahlergebnis nach § 35 LKWG M-V eingelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 7.10 -, BeckRS 2012, 49205). Dies ist gegeben. Der Kläger hat am 4. Februar 2020 Einspruch eingelegt, der von dem Beklagten zurückgewiesen wurde. Die einmonatige Klagefrist des § 42 Abs. 3 LKWG M-V wurde durch den Kläger gewahrt. Der Einspruch des Klägers wurde am 13. August 2020 zurückgewiesen. Die Klage ist fristgerecht am 10. September 2010 beim erkennenden Gericht eingegangen. Die Klage ist auch nach § 78 Abs. 1 VwGO gegen den Beklagten zu richten. Er hat den streitgegenständlichen Bescheid erlassen und war auch nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 LKWG M-V zuständig für die Wahlprüfung (näheres hierzu unter II. 1). II. Die Klage ist begründet. 1. Der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2020, mit dem der Einspruch des Klägers zurückgewiesen wurde, ist rechtswidrig. Der Prüfungsmaßstab der gerichtlichen Überprüfung der Wahlprüfungsentscheidung ist auf zuvor im Wahlprüfungsverfahren fristgerecht und hinreichend substantiiert vorgebrachte Einspruchsgründe eines einspruchsberechtigten Klägers beschränkt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, juris Rn. 79; VG Minden, Urteil vom 19. Oktober 2021 - 2 K 313/21 -, juris Rn. 80; Glaser in: Schröder/Freund/Wellmann u.w. Kommunalverfassungsrecht M-V Bd. 2, Stand 1. 2019, LKWG M-V § 43 Erl. S. 82). Der Kläger ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V einspruchsberechtigt. Nach der Norm können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl erheben. Wahlberechtigt zu Kommunalwahlen sind gemäß § 4 Abs. 2 LKWG M-V alle Deutschen nach Art. 116 Absatz 1 GG sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag (1.) das 16. Lebensjahr vollendet haben, (2.) seit mindestens 37 Tagen in der Kommune nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten und (3.) nicht nach § 5 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Unstreitig erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Er hat auch rechtzeitig Einspruch gegen die Wahl nach § 35 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V erhoben. Das Wahlergebnis wurde am 22. Januar 2020 amtlich bekannt gemacht. Der Kläger hat am 4. Februar 2020 und damit innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von zwei Wochen Einspruch erhoben. Der Beklagte war für die Bearbeitung auch nach § 36 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 LKWG M-V zuständig. Demnach gilt, dass bei Kommunalwahlen die Rechtsaufsichtsbehörde an die Stelle der Vertretung nach § 36 Abs. 1 LKWG M-V tritt, wenn in einem Wahlprüfungsverfahren aus dem gleichen Grund die Wahl von so vielen Personen zu prüfen ist, wie erforderlich sind, um eine Fraktion zu bilden. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 KV M-V muss eine Fraktion aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, wenn die Gemeindevertretung aus nicht mehr als 25 Mitgliedern besteht. Dies ist vorliegend gegeben, da die Gemeindevertretung aus zwölf Mitgliedern besteht. Nach dem Einspruchsvortrag waren auch mehr als zwei Mandate betroffen, da die Liste der Wählergruppe „XY“ insgesamt beanstandet wurde und auf diese, laut amtlicher Bekanntmachung vom 22. Januar 2020, sechs Sitze entfielen. Der Kläger verfolgt im Klageverfahren auch nur die bereits im Einspruchsverfahren geltend gemachten Einwände weiter. Ein Einspruch ist nach § 40 Abs. 5 LKWG M-V nur dann zurückzuweisen, wenn keiner der unter Absatz 1 bis 4 genannten Fälle vorliegt. Es liegen jedoch Wahlfehler nach § 40 Abs. 2 LKWG M-V vor (siehe unter a.), die der Kläger im Einspruchsverfahren substantiiert geltend gemacht hat (siehe unter b.) und die eine Mandatsrelevanz besitzen (siehe unter c.). a. Nach § 40 Abs. 2 LKWG M-V ist eine Wahlanfechtung erfolgreich, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können. Unter diesen Voraussetzungen ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V). Wenn sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke erstrecken, ist diese Feststellung nur für diese Wahlbezirke und wenn sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke eines Wahlkreises oder Wahlbereichs erstrecken, ist sie für diesen Wahlkreis oder Wahlbereich zu treffen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V). Demnach liegt ein Wahlfehler liegt vor, wenn Wahlrechtsvorschriften, insbesondere die verfassungsrechtlichen Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG sowie deren einfachgesetzliche Ausformung etwa in § 15 Abs. 4 LKWG M-V sowie Vorschriften des LKWG M-V verletzt werden (vgl. VG Greifswald, Urteil vom. 17. Februar 2015 - 2 A 1226/14 -, BeckRS 2015, 42233; Glaser in: Schröder/Freund/Wellmann u.w. Kommunalverfassungsrecht M-V Bd. 2, Stand 1. 2019, LKWG M-V § 40 Erl. S. 78). Die Verletzung von Wahlvorschriften kann auch von Dritten begangen werden, soweit sie unter Bindung an wahlgesetzliche Anforderungen kraft Gesetzes Aufgaben für die Organisation einer Wahl erfüllen; reine satzungsrechtlichen Bestimmungen sind hingegen regelmäßig nicht wahlrechtlich erheblich (vgl. BVerfG vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BeckRS 9998, 166541; BayVerfGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - Vf 99-III/03 -, BeckRS 2005, 25733). aa. Es liegt ein Verstoß gegen § 40 Abs. 2 LKWG M-V durch den Wahlvorschlag der Wählergruppe „XY“ selbst und dessen Zulassung zur Wahl durch den Wahlvorstand vor, weil die Vorgaben des § 15 Abs. 4 LKWG M-V nicht beachtet wurden. Es handelt sich hierbei nicht – wie der Beklagte vorträgt – nur um internes Satzungsrecht, welches bei der gerichtlichen Überprüfung unbeachtlich wäre. Der Wahlvorschlag der Wählergruppe „XY“ unterlag den gesetzlichen Bindungen. Die Aufstellung der Wahlkandidatinnen und Wahlkandidaten – einfachgesetzlich in § 15 Abs. 4 LKWG M-V normiert – bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien und Wählergruppen weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf alle Staatsbürger bezogenen Wahlrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BeckRS 9998, 166541, beck-online). Mit der Kandidatenbestimmung hängt die Legitimationswirkung des staatlichen Wahlaktes auch von dem demokratischen Charakter der innerparteilichen Kandidatenbestimmung ab. Deswegen wird die Kandidatenauswahl auf demokratische Grundsätze verpflichtet. Die Anforderungen an eine demokratische Wahl auf Gemeindeebene ergeben sich aus dem Grundgesetz und sind in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG normiert. Demnach muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Der Grundsatz einer freien Wahl gehört daher zu den verfassungsrechtlich unerlässlichen Voraussetzungen eines demokratischen Wahlrechts auch auf kommunaler Ebene (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Januar 1993 - Vf. 25-VI/92 -, BeckRS 1993, 12832). Zur Wahlfreiheit gehört auch eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und Wählergruppen. Die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl beziehen sich auch auf das Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfG vom 20.10.1993 - 2 BvC 2/91 -, BeckRS 9998, 166541). Eine rechtliche oder faktische alleinige Entscheidung über die Bewerberinnen und Bewerber durch ein Führungsgremium ist unzulässig und steht im Widerspruch zu dem Kernbestand an Verfahrensgrundsätzen, die im Rahmen eines demokratischen Wahlvorschlags eingehalten werden müssen (vgl. BVerfG vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BeckRS 9998, 166541; HbgVerfG, Urteil vom 4. Mai 1993 - 3/92 -, juris). Der Gesetzgeber ist zudem berechtigt und verpflichtet, durch Rechtsvorschriften dafür Sorge zu tragen, dass das freie Wahlvorschlagsrecht der Stimmberechtigten gewährleistet ist. Verstoßen Parteien und Wählergruppen gegen die gesetzlichen Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung, so entspricht der so zustande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforderungen und muss durch das zuständige Wahlorgan zurückgewiesen werden. Unerheblich ist dabei, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbaren Ermittlungen hätte bekannt sein können (vgl. BVerfG vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BeckRS 9998, 166541; VG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 - Au 3 K 08.1076 -, BeckRS 2009, 42320). Der Landesgesetzgeber hat für die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten die grundgesetzlichen Vorgaben unter anderem in § 15 Abs. 4 LKWG M-V normiert. Nach § 15 Abs. 4 LKWG M-V werden die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe in verbindlicher Reihenfolge von einer Versammlung der Partei oder Wählergruppe aufgestellt, die eine nach ihrer Satzung zuständige Versammlung 1. der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder 2. von in entsprechender Anwendung der Sätze 2 bis 5 von Mitgliederversammlungen nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) sein muss. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Vorgeschlagenen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Über den Verlauf der Versammlung und das Ergebnis der Abstimmung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben, konkretisiert durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung ist es daher absolut notwendig, dass im Aufstellungsverfahren die Bewerberinnen und Bewerber von Versammlungsteilnehmern (§ 15 Abs. 4 Satz 3 LKWG M-V) vorgeschlagen werden und in geheimer schriftlicher Abstimmung (§ 15 Abs. 4 Satz 2 LKWG M-V) in verbindlicher Reihenfolge (§ 15 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V) gewählt werden (vgl. Glaser in: Schröder/Freund/Wellmann u.w. Kommunalverfassungsrecht M-V Bd. 2, Stand 1. 2019, LKWG M-V § 15 Erl. S. 26; Morlok, NVwZ 2012, 913). Die Zulassung einer Partei oder Wählervereinigung zur Wahl, deren Kandidaten nicht gewählt worden sind, stellt einen schweren Fehler im staatlichen Zulassungsverfahren dar (vgl. HbgVerfG, Urteil vom 4. Mai 1993 - 3/92 -, juris; OVG Münster, Urteil vom 19.02.1982 - 15 A 898/81, NVwZ 1983, 425). Gegen diese Vorgaben hat die Listenaufstellung der Wählergruppe der „XY“ verstoßen. Es wurde gegen den Grundsatz der freien Wahl wie auch gegen einfachgesetzliche Vorgaben verstoßen, indem die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten nicht in verbindlicher Reihenfolge durch die Wahlversammlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V, sondern außerhalb einer Mitgliederversammlung durch den Vorstand festgelegt wurde. Aus dem Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 3. Januar 2019 ergibt sich bereits nicht, dass die Wahlversammlung die verbindliche Reihenfolge festgelegt hat. Es werden in dem Protokoll lediglich die Stimmen der einzelnen Bewerber ausgewiesen. Aus der Reihenfolge der Auflistung kann keine verbindliche Reihenfolge gefolgert werden, da diese ausweislich des Protokolls der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. Januar 2019 erst im Anschluss an die Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgte. Selbst, wenn in der Auflistung aus der Wahlversammlung vom 3. Januar 2019 eine verbindliche Festlegung der Reihenfolge durch die Wahlversammlung zu sehen sein sollte, würde gleichsam ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V vorliegen. Der Vorstand hätte in diesem Fall, die Reihenfolge eigenständig und in Abweichung zu den erlangten Stimmen bzw. der Auflistung der beschlossenen Reihenfolge der Wahlversammlung vom 3. Januar 2019 verändert. Zudem wurde ein Kandidat (Q.) durch einen anderen (P.) außerhalb eines gesetzlich vorgesehenen Verfahrens ersetzt. Die einzelnen Abweichungen werden aus der nachfolgenden Übersicht deutlich: Nr. Aufstellung nach der Wahlversammlung vom 3. Januar 2019 Reihenfolge festlegt durch den Vorstand nach der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Januar 2019 1 K., G., 2 M., K., 3 G., M., 4 H., H., 5 I., L., 6 O., O., 7 Q., R., 8 L., I., 9 R., P., 10 N., N., Die Festlegung der Reihenfolge außerhalb der Wahlversammlung und in Abweichung zur Aufzählung entgegen der Reihenfolge der Wahlversammlung vom 3. Januar 2019 gegen die festgelegte Reihenfolge durch den Vorstand stellt einen Fehler gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 LKWG M-V dar, da nur der Wahlversammlung die Wahl in verbindlicher Reihenfolge obliegt. Der Vorstand stellt weder per Gesetz noch nach der Satzung der Wählergruppe der „XY“ eine legitimierte Wahlversammlung dar. Hinzu kommt, dass Änderungen nur aufgrund der gesetzlichen Verfahrensvorgaben nach § 19 LKWG M-V i. V. m. den wahlrechtlichen Grundsätzen und den einfachgesetzlichen Vorgaben (etwa in § 15 LKWG M-V) vorgenommen werden können. Dies gilt insbesondere für die Streichung und Ersetzung von Kandidatinnen und Kandidaten. Diese Vorgaben wurden vorliegend jedoch nicht eingehalten. Nach § 19 Abs. 1 LKWG M-V kann ein Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Januar 2019 ist weder über die Zulassung des Wahlvorschlages der Wählergruppe der „XY“ entschieden worden noch war die Einreichungsfrist (12. März 2019) verstrichen. Eine Änderung am Wahlvorschlag war daher grundsätzlich möglich. Jedoch gilt, dass Änderungen, die den beschlossenen Willen einer Kandidatenaufstellung einer Wahlversammlung betreffen, die Voraussetzungen des § 15 LKWG M-V erfüllen müssen, da ansonsten die Aufstellung durch die Mitgliederversammlung oder Delegiertenversammlung in einem demokratischen Verfahren umgangen werden könnte (vgl. Glaser in: Schröder/Freund/Wellmann u.w. Kommunalverfassungsrecht M-V Bd. 2, Stand 1. 2019, LKWG M-V § 19 Erl. S. 37 f.). Nur die Wahlversammlung ist berechtigt, Änderung an ihrer Aufstellungsentscheidung (insbesondere: Kandidatenaustausch und Änderung der Reihenfolge) in einem demokratischen Verfahren vorzunehmen. Aus dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. Januar 2019 ergibt sich bereits nicht, dass der zuvor von der Wahlversammlung gewählte Bewerber Herr Q. von der Liste per Beschluss der Wahlversammlung gestrichen wurde. Zwar soll Herr Q. geäußert haben, dass er von seiner Kandidatur zurücktreten wolle, eine verbindliche Willensäußerung ist jedoch weder protokolliert noch ergibt sich eine solche aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang. Aus dem Protokoll der außerordentlichen Hauptversammlung vom 24. Januar 2019 ergibt sich auch nicht, dass der „Ersatzkandidat“, der Beigeladene zu 11., in einem Aufstellungsverfahren, das den verfassungsrechtlichen bzw. gesetzlichen Mindestanforderungen des § 15 LKWG M-V entsprach, durch eine Mitgliederversammlung gewählt wurde. Ob überhaupt eine ordnungsgemäße Ladung zur Versammlung erfolgte – wie es der Kläger geltend macht –, ist fraglich, muss aber vorliegend nicht weiter aufgeklärt und entschieden werden, da mit den nachstehenden Gründen, bereits ein mandatsrelevanter Fehler hinsichtlich des Wahlvorschlages der Wählergruppe der „XY“ gegeben ist. Der Beigeladene zu 11. wurde nicht in einer geheimen Wahl gewählt. Hierin liegt ein Verstoß gegen wesentliche demokratische Wahlgrundsätze. Ausweislich des Protokolls erfolgte lediglich eine Abstimmung über die „Wählbarkeit des Bewerbers“ geheim. Erst im Anschluss an die Abstimmung über die „Wählbarkeit des Bewerbers“ wurde dieser mit 14 Ja bei 6 Nein Stimmen als Kandidat gewählt. Dass dies jedoch in geheimer Abstimmung erfolgte, ergibt sich nicht aus dem Protokoll. Dass die Wahl geheim stattgefunden haben soll, wurde auch von keinem der Beteiligten substantiiert vorgetragen. Anhaltspunkte sind hierfür auch sonst nicht ersichtlich. Teilweise wird vertreten, dass zu dem Wahlfehler eines Dritten ein Wahlfehler eines Wahlorgans hinzukommen muss (vgl. HbgVerfG, Urteil vom 26. November 1998 - HVerfG 4 - 98 u. a. -, BeckRS 9998, 30663). Dieses zusätzliche Erfordernis wäre vorliegend auch erfüllt, da der Wahlausschuss den Wahlvorschlag gemäß § 20 LKWG M-V zugelassen hat, obwohl er ihn nach § 20 Abs. 3 Satz 1 LKWG M-V hätte zurückweisen müssen, weil er den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprochen hat. Zum Fehler der Wählergruppe trat somit ein Fehler des Wahlausschusses hinzu. Dieser ist auch weder unbeachtlich noch wurde er geheilt. Beschlüsse des Wahlausschusses erwachsen nicht in Bestandskraft. Sie haben keine Zäsurwirkung und sind vollumfänglich gerichtlich überprüfbar (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 11. Dezember 2008 - Au 3 K 08.1076 -, BeckRS 2009, 42320, beck-online). Der Fehler wurde auch nicht durch die Entscheidung des Beklagten vom 19. Oktober 2019, dass die Wahl der Gemeindevertretung im Wahlbezirk 002 (Prüzen) zu wiederholen ist, geheilt bzw. unbeachtlich. Die Wahlprüfung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle in dem dargelegten Rahmen. Die wesentlichen demokratischen Grundsätze sind im gesamten Wahlverfahren zu beachten. Eine besondere Ausgestaltung des Wahlverfahrens kann nicht zu einer Präklusion vorangegangener relevanter Fehler führen. Bei der Wahl handelt es sich um ein einheitliches Ereignis. Entsprechend muss auch nach Abschluss von Wiederholungswahlen abschließend eine einheitliche Feststellung über das Wahlergebnis nach § 45 Abs. 5 LKWG M-V ergehen, welche insgesamt gerichtlich überprüfbar ist. Da der Kläger zudem den Fehler bereits – zwischen den Beteiligten unstreitig – im ersten Einspruch gegen die Wahl am 26. Mai 2019 anführte, scheidet eine diesbezügliche Präklusion aus. bb. Es wurde zudem gegen die gesetzliche Vorgabe des § 45 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 LKWG M-V verstoßen. Nach der Vorschrift ist das Wahlverfahren in allen Teilen zu erneuern, wenn seit der Wahl mehr als sechs Monate vergangen sind. Dies ist vorliegend gegeben. Die Hauptwahl fand am 26. Mai 2019 und die Wiederholungswahl am 19. Januar 2020 statt, mithin nach sechs Monaten. Zwar wird in der Kommentarliteratur – welche der Beklagte anführt – vertreten, dass diese Norm nicht gelte, wenn nach Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken eine Wiederholungswahl stattfinde und eine entsprechende Entscheidung zum Umfang der Wahlwiederholung nach § 44 Abs. 1 LKWG M-V ergangen sei und diese der gesetzlichen Regelung vorgehe (vgl. Glaser in: Schröder/Freund/Wellmann u.w. Kommunalverfassungsrecht M-V Bd. 2, Stand 1. 2019, LKWG M-V § 45 Erl. S. 89). Diese Auslegung ist jedoch mit dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung nicht vereinbar. Zudem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Auffassung auch nicht erfüllt. Für sie spricht der Wahlerhaltungsgrundsatz, der sich u.a. einfachgesetzlich aus § 40 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V ergibt. Gegen sie spricht jedoch der eindeutige Wortlaut des § 45 Abs. 4 LKWG M-V, der gerade keine Differenzierung gebietet, wie auch die Gesetzesbegründung. In dieser heißt es wörtlich (LT-Drs. 6/3242 S. 23): Die hier mit dem neuen Absatz 1 Satz 2 eingefügte Zuständigkeit (vgl. § 44 Absatz 2 Satz 4) war bisher nicht geregelt. Wenn eine Wahl wegen Mängeln aufgehoben werden musste und wiederholt wird, dient es der Rechtssicherheit wie auch der Transparenz, wenn die Wahlleitung diese Entscheidung des Landtages, der Vertretung oder des Gerichts in der Weise umsetzt, dass ausdrücklich festgestellt wird, welche Teile des Wahlverfahrens zu erneuern sind. Der bisherige zweite Halbsatz des Absatzes 1 kann damit entfallen; die Wahlleitung wird eine Wahl aufgrund neuer Wahlvorschläge nur anordnen, wenn die Wahlprüfung ergeben hat, dass die Wahlvorschläge mangelhaft waren. Da aber gerade gerichtliche Wahlprüfungsverfahren beträchtliche Zeit dauern können, ist selbst dann, wenn die Wahlvorschläge nicht Grund für die Wahlwiederholung waren, davon auszugehen, dass nach Ablauf eines halben Jahres mit neuen Wahlvorschlägen zu wählen ist (§ 45 Absatz 4 Satz 3). Diese Vorschrift hat die Wahlleitung bei ihrer Anordnung nach § 44 Absatz 1 zu berücksichtigen. Die in § 45 Absatz 4 Satz 1 berücksichtigte Möglichkeit der Wahl mit gleichen Wahlvorschlägen kann also nur dann eintreten, wenn die Wiederholungswahl innerhalb von sechs Monaten stattfindet und nicht die Wahlvorschläge Anlass für die erfolgreiche Wahlanfechtung waren.“ Entsprechend kann eine Entscheidung der Wahlleitung nach § 44 Abs. 1 LKWG M-V, nur innerhalb dieses Rahmens ergehen. Zwar wurde vorliegend die Wahl nur in einem Wahlbezirk (002) wiederholt. Jedoch liegen über sechs Monate zwischen den Wahlen, weshalb der Anwendungsbereich nach dem gesetzgeberischen Willen bereits nicht eröffnet ist. Hinzu kommt, dass auch keine Entscheidung nach § 44 Abs. 1 LKWG M-V hinsichtlich dieses Aspekts durch den Beklagten – wie dieser auch einräumt – erfolgte. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Wahlleitung überhaupt mit der Norm und der gesetzgeberischen Intention auseinandergesetzt hat. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („stellt fest“) im § 44 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V ist auch ein aktives Handeln unabdingbare Voraussetzung. Eine inzidente Entscheidung über gewisse Aspekte, wie es der Beklagte vorträgt, ist gerade nicht möglich. Weiter ist zu beachten, dass der Fehler hinsichtlich des Wahlvorschlags der Wählergruppe „XY“ bereits zu einer Zurückweisung im Wahlzulassungsverfahren bzw. dieser Fehler im ersten Einspruchsverfahren insgesamt zu einer Neuwahl im gesamten Wahlgebiet bzw. Wahlbereich und nicht nur in einem Wahlbezirk hätte führen müssen, da der Wahlvorschlag der Wählergruppe insgesamt an erheblichen Fehlern litt. Die Entscheidung des Beklagten, nur eine Teilwiederholungswahl vorzunehmen, erfolgte bereits contra legem. b. Die genannten Fehler wurden auch – entgegen der Auffassung des Beklagten – hinreichend substantiiert im Einspruchsverfahren durch den Kläger geltend gemacht. Er hat die Unterlagen (insbesondere Protokolle) vorgelegt, aus denen sich die Verstöße ergeben und die Fehler auch als solche schlüssig benannt, indem er diese umfassend in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht dargelegt hat. c. Die Fehler weisen auch die notwendige Mandatsrelevanz auf. Der für eine erfolgreiche Wahlanfechtung erforderliche Wahlfehler muss auch mandatsrelevant sein, d.h. zumindest möglicherweise Einfluss auf die Verteilung der Sitze haben (vgl. HbgVerfG, Urteil vom 26. November 1998 - HVerfG 4-98 u. a. -, BeckRS 9998, 30663, beck-online; OVG Magdeburg, Urteil vom 20. November 1996 - 2 L 375/95 - juris). Erforderlich ist es daher, dass die Sitzverteilung in dem neu gewählten Gremium ohne die vorgekommenen Wahlverstöße anders ausgefallen wäre oder anders hätte ausfallen können (vgl. OVG O., Urteil vom 20. September 2001 - 1 A 15/00 -, juris). Notwendig ist deshalb die reale Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 2 BvC 2/91 -, BeckRS 9998, 16654; OVG Weimar, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 KO 229/96 -, juris; VGH Mannheim, Urteil vom 27. Januar 1997 - 1 S 1741/96 -, juris), wobei es aber auch ausreicht, wenn sich eine Änderung nur im Hinblick auf einen Sitz ergibt. Wahlfehler die keinen Einfluss auf die Mandatsverteilung haben, sind demgegenüber unbeachtlich (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 2 BvC 1/74 -, BeckRS 9998, 106770 m. w. N.). Wird ein Wahlvorschlag zu Unrecht zugelassen, sind damit im allgemeinen wesentliche materielle Vorschriften über die Wahlvorbereitung verletzt, mit der Folge der Ungültigkeit der gesamten Wahl (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Februar 1999 – 10 L 4498/97, BeckRS 1999, 21539). Zum einen wären die Stimmen, die auf die rechtswidrig zugelassene Partei oder Wählervereinigung entfallen sind, möglicherweise für andere Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber abgegeben worden. Zum anderen wären in jedem Fall keine Sitze auf die fälschlicherweise zugelassene Partei, Wählervereinigungen oder den Einzelbewerber entfallen, sondern unter den sonstigen rechtmäßigen aufgestellten Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern aufgeteilt worden. Nach diesen Kriterien ist vorliegend eine Mandatsrelevanz gegeben. Auf den Wahlvorschlag der „XY“ sind nach der angegriffenen Wahlfeststellung insgesamt sechs Gemeinderatssitze entfallen. Im Falle der Zurückweisung des Wahlvorschlags, welche zutreffender Weise hätte erfolgen müssen, wäre die Sitzverteilung im Gemeinderat anders ausgefallen. Die sechs Sitze wären auf die anderen zugelassenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern verteilt worden. Auf den Wahlvorschlag wären keine Sitze entfallen. d. Die Wahl ist daher ungültig und eine Wiederholungswahl ist nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LKWG M-V im gesamten Wahlgebiet vorzunehmen. Der Fehler hinsichtlich des Wahlvorschlages der „XY“ betrifft das gesamte Wahlgebiet, weshalb § 40 Abs. 2 Satz 2 LKWG M-V nicht einschlägig ist. Nach § 40 Abs. 2 Satz 3 LKWG M-V ist daher gleichzeitig festzustellen, ob die betroffenen Wahlvorschläge für die Wiederholungswahl zugelassen sind, da sich die Unregelmäßigkeiten auf die Zulassung von Wahlvorschlägen beziehen. Auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung (LT-Drs 5/3568 S. 63) weist das Gericht ausdrücklich hin. 2. Ob der geltend gemachte Einwand, dass die Bekanntmachung des Wiederholungswahltermins ohne den Umfang der zu erneuernden Teile des Wahlverfahrens (insbesondere die fehlenden Kandidaten erneut zu benennen) erfolgte und dies einen eigenständigen Fehler darstellt (in diesem Sinne: VG Kassel, Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 G 278/01 -, BeckRS 2001, 31337249), muss vorliegend nicht abschließend entschieden werden. Die Wahl ist aus den bereits oben genannten Gründen fehlerhaft und daher für ungütig zu erklären. Da über sechs Monaten vergangen sind, ist die Wahl im genannten Umfang zu wiederholen. Dies schließt die Neuaufstellung der Wahlvorschläge inklusive entsprechender Bekanntmachung ein. 3. Die übrigen Einwände sind entweder nicht substantiiert geltend gemacht worden, stellen per se keinen Fehler bzw. keinen Fehler mit Mandatsrelevanz dar. Dies gilt insbesondere für die folgenden Einwände. a. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Teilnahme nicht berechtigter Personen Auswirkungen auf das Abstimmungsergebnis in der Wahlaufstellungsversammlung über den Wahlvorschlag der „XY“ gehabt haben könnte. Alle aufgestellten Kandidaten wurden mit deutlicher Mehrheit der anwesenden Stimmen gewählt. Mangels Vorlage entsprechender Mitgliederlisten dürfte bereits der Einwand nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden sein. b. Der Einwand, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Erforderlichkeit einer Wiederholungswahl (7. November 2019) und dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahltermins (30. Dezember 2019) über zwei Monate lagen und diese Verzögerung nicht gerechtfertigt bzw. einen Verstoß gegen § 39 Abs. 2 LKWO M-V darstelle, stellt keinen Fehler dar. Nach § 39 Abs. 2 LKWO M-V hat die Wahlleitung sobald feststeht, dass eine Wahl in einem besonderen Fall erforderlich ist, dies zusammen mit dem Tag der Wahl und der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 14 LKWG M-V öffentlich bekannt zu machen. Nach § 45 Abs. 3 LKWG M-V ist gesetzlich nur geregelt, dass eine Wahl nach § 44 LKWG M-V, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, spätestens vier Monate nach der Feststellung der Notwendigkeit dieser Wahl stattfinden muss. Hierin liegt die zu beachtende zeitliche Grenze, für deren Überschreiten nichts ersichtlich ist. Zudem fehlt es dem Vortrag auch an der notwendigen Mandatsrelevanz, denn es ist weder substantiiert vorgetragen worden noch dem Gericht ersichtlich, wie ein anderer Zeitpunkt der Bekanntmachung Einfluss auf das Wahlverhalten bzw. Wahlergebnis gehabt haben könnte. c. Dem Einwand, dass das Wählerverzeichnis fehlerhaft und unvollständig gewesen sei, da es nicht gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 LKWG M-V aktualisiert worden sei und über drei bzw. sechs Monate sei der Ursprungwahl vergangen waren, fehlt es ebenfalls an der Mandatsrelevanz. Zwar trägt der Kläger bereits im Einspruchsverfahren vor, dass ihm ein Bürger (Herr X1) bekannt sei, der nicht im Wählerverzeichnis aufgeführt gewesen, obwohl er wahlberechtigt gewesen sei. Jedoch hat er weder vorgetragen noch ist dem Gericht ersichtlich, dass die drei Stimmen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben könnten, sodass es bereits (theoretisch) zu keiner Verschiebung der Mandate hätte kommen können. Der Vortrag des Klägers, dass es weitere Personen geben würden, die ebenfalls betroffen seien, ist nicht hinreichend substantiiert, da weder die Anzahl noch die Personen namentlich benannt wurden. Ob mit dem VG Oldenburg (Urteil vom 22. Januar 2018 – 1 A 5201/06) weitere Prüfpflichten seitens des Beklagten bestanden, muss vorliegend nicht entschieden werden, da bereits die genannten Wahlfehler zur Feststellung der Ungültigkeit der Wahl führen. d. Der Einwand, dass der Kandidat der Beigeladene zu 5. bei der Wiederholungswahl nicht auf dem Wahlzettel hätte stehen dürfen, weil er bereits das Amt des Bürgermeisters angenommen und dabei einen Verzicht auf sein Gemeinderatsmandat erklärt hat, greift ebenfalls nicht durch. Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, dass die Wählbarkeit eines Kandidaten an § 6 LKWG M-V zu messen ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen wurden durch den Einspruch auch nicht infrage gestellt. Die Verzichtserklärung kann sich nur auf das Ergebnis einer bestandskräftig festgestellten Wahl beziehen. Durch die Anordnung einer (Teil-)Wiederholungswahl verlor die Erklärung ihre Rechtskraft, da es nach der Komplettierung nach der Wiederholungswahl sein hätte können, dass der Beigeladene zu 5. kein Gemeinderatsmandat (mehr) erlangt hätte und folglich auch keinen Verzicht erklären hätte können bzw. müssen. Einen rechtlich verbindlichen präventiven Verzicht gibt es im Kommunalwahlrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht. Zudem ist in § 16 Abs. 8 LKWG M-V die Konstellation für Wahlvorschläge geregelt, die Wahlen betrifft, aus denen eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (§ 25 KV M-V) folgen kann. Selbst in diesen Fällen ist vorab kein verbindlicher Ausschluss eines Mandats zu erklären. Es obliegt dem gewählten Kandidaten nach der Wahl zu entscheiden, welches Mandat er annehmen will. Auch ein Amtsinhaber darf sich bei einer Gemeinderatswahl zur Verfügung stellen. e. Der Einwand, dass durch die Wählergruppe „XY“ zwei Tage vor der Wiederholungswahl unwahre und verleumderische Wahlwerbung betrieben worden sei, an der sich auch der Bürgermeister, der Beigeladene zu 5., und der Vorsitzende des Wahlvorstandes Herr Q. beteiligt haben, ist bereits nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht worden sein und dürfte zudem keinen Wahlfehler darstellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Flyer seitens der Verwaltung o. ä. verteilt wurde oder im Namen einer offiziellen bzw. zur Neutralität verpflichteten Behörde oder Stelle erfolgte, sind nicht ersichtlich. Konkrete Mitwirkungshandlungen an der Erstellung und Verteilung des besagten Flyers durch den Bürgermeister, dem Beigeladenen zu 5., und des Wahlleiters wurden weder substantiiert vorgetragen noch ergeben sich Anhaltspunkte hierfür aus den vorgelegten Unterlagen. Der Wahlflyer dürfte auch grundsätzlich – wie es der Beklagte annimmt – von der Meinungsfreiheit gedeckt und als Wahlwerbung zulässig sein. f. Der klägerische Einwand, dass das Endergebnis mathematisch fehlerhaft sei, da die maximal mögliche Stimmenzahl 1386 Stimmen betrage, bei der Auszählung der auf die Einzelbewerber entfallen Stimmen, jedoch eine Gesamtzahl von 1413 Stimmen ermittelt wurde und somit mehr als überhaupt möglich gezählt worden sein sollen, stellt keinen Wahlfehler dar. Denn in Abweichung zum nicht weiter substantiierten Vortrag des Klägers hat der Beklagte substantiiert dargetan, dass lediglich drei und nicht 30 Stimmen aufgrund von weniger bzw. fehlerhafter Stimmzettel von der Gesamtanzahl der abzugebenden Stimmen in Ansatz zu bringen sind, weshalb das rechnerische Ergebnis von 1413 Stimmen bei 488 Wählern (gesamt 1464 Stimmen) unter Beachtung der sonstigen Stimmabgaben mathematisch richtig ist. III. Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen zu 5. hat einen Sachantrag gestellt, er hat sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht daher der Billigkeit ihn an der Kostentragung entsprechend zu beteiligen. Die übrigen Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen, es entspricht daher der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Wahl inklusive Teilwiederholungswahl einer Gemeindevertretung. In Vorbereitung auf die Kommunalwahl am 26. Mai 2019 wurde per amtlicher Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Als Frist zur Einreichung wurde Dienstag, der 12. März 2019, 16:00 Uhr festgelegt. Die Wählervereinigung „XY“ hielt am 3. Januar 2019 ihre Jahreshauptversammlung ab. Unter dem Tagesordnungspunkt 5. fand die „Wahl der Kandidaten“ für die Kommunalwahl statt. Wörtlich heißt es in dem Protokoll: Die einzelnen Bewerber nehmen die Möglichkeit sich kurz vorzustellen wahr. Die Kandidatenliste wurde von den Mitgliedern entsprechend § 8 der Satzung mit folgendem Ergebnis beschlossen: K., 20 Stimmen von 20 M., 20 Stimmen von 20 G., 20 Stimmen von 20 H., 20 Stimmen von 20 I., 20 Stimmen von 20 O., 20 Stimmen von 20 Q., 19 Stimmen von 20 L., 20 Stimmen von 20 R., 17 Stimmen von 20 N., 15 Stimmen von 20 Anschließend erfolgte eine undatierte Ladung zu einer weiteren Vollversammlung für den 24. Januar 2019. Die Tagesordnung sah folgende Tagesordnung vor: 1. Feststellung der fristgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit 2. Wahl des Bewerbers für das Bürgermeisteramt 3. Sonstiges Die Versammlung fand wie angekündigt statt. Im Protokoll wird die Versammlung als „außerordentliche Hauptversammlung“ bezeichnet. Für den Tagesordnungspunkt 3. „Sonstiges“ wurde protokolliert: K. setzt die Versammlung in Kenntnis, dass Q. von seiner Kandidatur für einen Gemeindevertretersitz zurücktreten wolle. Daraufhin wurde diskutiert, ob die Kandidatenliste wieder auf 10 Personen aufgestockt werden solle, insbesondere deswegen, weil P. bereit war diese Position auszufüllen. Da der Vorstand nicht sicher war, wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, zog er sich zu einer Beratung zurück. Es wurde mit 5 zu 1 Stimmen (bei einer Enthaltung) beschlossen die Mitglieder darüber abstimmen zu lassen. Die Mitglieder votierten in geheimer Wahl mit 19 zu 1 Stimmen (bei 20 Stimmen) für die Wählbarkeit des Kandidaten. Dieser wurde dann mit 14 Ja- und 6 Nein-Stimmen (bei 20 Stimmen) als Kandidat bestätigt. Nach der Wahl wurde die Mitgliederversammlung geschlossen. Im Anschluss der Mitgliederversammlung legte der Vorstand die Reihenfolge der Kandidaten fest und zeichnete das entsprechende Dokument der Wahlleitung. Die Reihenfolge der Kandidaten lautet: 1. G., Mühlengeez 2. K., Gülzow 3. M., Gülzow 4. H., Prüzen 5. L., Karcheez 6. O., Karcheez 7. R., Karcheez 8. I., Karcheez 9. P., Tieplitz 10. N., Langensee Ferner wurden H. und Z. als Ansprechpartner für die Gemeinde benannt. Der Wahlvorschlag wurde in der letztgenannten Reihenfolge zugelassen und am 26. Mai 2019 fand die Gemeindevertretungswahl zeitgleich mit der Bürgermeisterwahl statt. Zum Bürgermeister wurde der Beigeladene zu 5. gewählt, der zugleich auch Kandidat auf dem Wahlvorschlag der Wählergruppe „ XY“ war. Er nahm die Bürgermeisterwahl an und erklärte den Verzicht auf sein Gemeinderatsmandat. Gegen die Gemeinderatswahl erhob der Kläger Einspruch. Diesem wurde teilweise stattgegeben. Nach der Behandlung des Einspruchs durch den Beklagten, folgte eine öffentliche Bekanntmachung vom 26. November 2019 über das Ergebnis der Wahlprüfung mit folgendem Inhalt: Am 26.05.2019 fanden die Europa- und Kommunalwahlen statt. Gegen die Gültigkeit der Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Gülzow-Prüzen wurde von vier Wahlberechtigten Einspruch eingelegt. Gemäß § 45 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) gebe ich die im Wahlprüfungsverfahren getroffene Entscheidung nach § 5 LKWO M-V bekannt: Der Landrat des Landkreises Rostock, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, hat am 10.10.2019 im Ergebnis der Prüfung der Einsprüche gegen die Wahl der Gemeindevertretung Gülzow-Prüzen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG) M-V festgestellt, dass die Wahl der Gemeindevertretung im Wahlbezirk 002 (Prüzen) zu wiederholen ist. Demzufolge findet eine Wiederholungswahl i.S.d. § 44 Abs. 1 LKWG M-V statt. Die Wahlleitung stellt fest, welche Teile des Wahlverfahrens wegen ihrer Mangelhaftigkeit zu erneuern sind. Am 2. Januar 2020 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung zur Wiederholungswahl für den 19. Januar 2020 im Wahlbezirk 002 Prüzen über die Homepage der Gemeinde. Feststellungen zum Umfang der Wiederholungswahl sind dieser nicht zu entnehmen. Die wählbaren Kandidatinnen und Kandidaten wurden in der Bekanntmachung nicht benannt. Am 19. Januar 2020 fand die Wiederholungswahl statt. Am 21. Januar 2020 hat der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung das endgültige Wahlergebnis und die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzpersonen der Wahl inklusive der Teilwiederholungswahl festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 124 bis 132 der Beiakte verwiesen. Am 22. Januar 2020 folgte die Bekanntmachung der Entscheidung des Wahlausschusses. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 5 bis 7 der Beiakte verwiesen. Am 4. Februar 2020 erhob der Kläger hiergegen Einspruch. Er begründet diesen – unter Vorlage diverser Unterlagen – wie folgt: Am 2. Januar 2020 sei auf der Internetseite des Amtes lediglich die Bekanntmachung des Wahltages und des Wahlbezirkes für die Wiederholungswahl erfolgt. Eine Veröffentlichung, die Aufschluss über den Umfang der zu erneuernden Teile des Wahlverfahrens gebe, habe nicht stattgefunden. Dies könne Auswirkung auf die Wahl gehabt haben. Eine Beanstandung der Entscheidung der Wahlleitung hinsichtlich der zu erneuernden Teile des Wahlverfahrens sei daher nicht möglich. Außerdem seien so mögliche Fehler in Bezug auf die Kandidatenaufstellung unentdeckt geblieben und hätten daher vor der Wahl weder reklamiert noch korrigiert werden können. Wäre eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt, hätte durch eine Korrektur im Vorfeld der Wahl verhindert werden können, dass auch die Wiederholungswahl an einem Wahlfehler leide. Da hinsichtlich der Wahlvorschläge keine Aussagen getroffen worden seien und es an einer Bekanntmachung hierzu fehle, hätten die Wahlberechtigten keine Möglichkeit gehabt, sich in angemessener Weise vor dem Wahltag über die Kandidaten der Wahlvorschläge zu informieren. Eine Ausnahme hiervon würde lediglich für die Wahlberechtigten gelten, die für die Wiederholungswahl einen Wahlschein beantragt und Briefwahlunterlagen erhalten hätten. Für alle anderen Wahlberechtigten sei erst am Wahltag durch den Musteraushang im Wahllokal bzw. nach Aushändigung des Stimmzettels erkennbar gewesen, welche Kandidaten zur Wahl gestanden haben. Eine Chancengleichheit für alle Wahlbewerber hinsichtlich der gebotenen Vorbereitungs- und Bedenkzeit für die Wahlentscheidung sei somit nicht gewährleistet gewesen. Die Wahlberechtigten hätten sich bei ihrer Wahlentscheidung daher auf Informationen stützen müssen, die ihnen lediglich durch Wahlwerbung in Erinnerung gewesen sei. Zudem sei die zeitliche Auffangregel des § 44 Abs. 1 i. V. m. § 45 LKWG M-V nicht beachtet worden. Nach Ablauf eines halben Jahres sei nach § 45 Abs. 4 Satz 3 LKWG M-V mit neuen Wahlvorschlägen zu wählen. Da die Hauptwahl am 26. Mai 2019 und die Wiederholungswahl am 19. Januar 2020 stattgefunden habe, sei über ein halbes Jahr vergangen. Die Wahlleitung habe die Wahlvorschläge nicht erneuert und keine plausiblen Gründe hierfür dargelegt. Ferner habe die Wahlleitung gegen die Vorgaben aus § 39 Abs. 2 LKWO M-V bzw. § 14 LKWG M-V verstoßen. Es sei keine Wahlbekanntmachung nach § 14 LKWG M-V erfolgt. Daher haben keine neuen Wahlvorschläge für die Wiederholungswahl eingereicht werden können und die Wahl sei auf die Wahlvorschläge der Hauptwahl beschränkt gewesen. Dies habe Auswirkungen auf die Wahl gehabt. Neuen Bewerbern sei eine Kandidatur nicht möglich gewesen. Aufgrund der alten Wahlvorschläge seien zudem alle zuvor aufgestellten Kandidaten der bestehenden Wahlvorschläge wieder zur Wahl gestanden. Deshalb sei unter anderem der Beigeladene zu 5. weiterhin auf dem Wahlvorschlag der „XY“ gestanden. Der Beigeladene zu 5. habe jedoch bereits das Amt des Bürgermeisters inne, welches bereits mit einem Gemeindevertretungssitz verbunden sei. Er habe bereits bei seiner Wahl am 26. Mai 2019 erklärt, dass er unwiderruflich auf sein Mandat im Gemeinderat für die gesamte Wahlperiode verzichte. Aus diesen Gründen sei eine erneute Wahlbewerbung ausgeschlossen. Die auf den Beigeladenen zu 5. entfallenen Stimmen hätten auch Auswirkung auf die Verteilung der Mandate. Wären die 75 Stimmen im Wahlbezirk 002 nicht gewertet worden, hätte dies zu einer Verschiebung der Sitzverteilung geführt. Aus diesem Grund hätte auch nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 4 LKWG M-V unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung mit neuen Wählerverzeichnissen und neuen Wahlvorschlägen gewählt werden müssen. Das Wahlverzeichnis sei ebenfalls fehlerhaft und unvollständig gewesen. Ein Herr X1. habe an der Wahl nicht teilnehmen können, weitere Personen seien gleichfalls betroffen. Da der Wahlbereich nur aus zwei Wahlbezirken bestehe, sei insgesamt neu zu wählen gewesen. Zudem sei der Wahlleitung, nachweislich ihrer eigenen Aussagen in einer Stellungnahme im vorausgehenden Wahlprüfungsverfahren, hinreichend bekannt, dass es begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens des Wahlvorschlages der Wählergruppe der „XY“ gebe. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Wahlvorschlag offenkundig unter Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze aus § 15 Abs. 4 LKWG M-V i. V. m. § 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Wählergruppe „XY“ zustande gekommen sei. Dies sei der Wahlleitung auch bekannt gewesen. Außerdem seien der Wahlleitung begründete Zweifel an der Zeichnungsberechtigung des Wahlvorstandes und an dem Wahrheitsgehalt der Niederschrift der Versammlung nach § 62 Abs. 3 LKWG M-V und der zum Wahlvorschlag abgegebenen Versicherungen an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V bekannt. Konkret sei die verbindliche Reihenfolge der Bewerber nicht in geheimer Wahl durch die zuständige Mitgliederversammlung erfolgt. Diese sei abweichend von dem Beschluss der Wahlversammlung erst im Nachgang und in Abweichung zur beschlossen Reihenfolge festgelegt worden. Zudem sollen nicht stimmberechtigte Teilnehmer mitgewirkt haben. Hieraus würden sich weitere Fragen hinsichtlich der Wirksamkeit der Vorstandswahl und der Zeichnungsberechtigung der unterzeichnenden Person ergeben. Weder in der Einladung zur Versammlung am 24. Januar 2019 noch während der Versammlung selbst, habe es einen Tagesordnungspunkt gegeben, der die Aufstellung weiterer Kandidaten zur Gemeindevertretung vorgesehen habe. Die Nominierung des Kandidaten des Beigeladenen zu 11., anstelle des von der Kandidatur zurückgetreten Herrn Q., habe ausweislich des Protokolls vom 24. Januar 2019 nicht in geheimer Wahl und unter Mitwirkung nicht berechtigter Wahlteilnehmer stattgefunden. Sieben Personen seien keine Mitglieder gewesen, obwohl sie abgestimmt hätten. Hierin liege ein Verstoß gegen § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Die Veröffentlichung der Wahlbekanntmachung erst am 2. Januar 2020 auf der Internetseite des Amtes stelle einen Verstoß gegen § 29 Abs. 2 LKWG M-V dar. In der Vergangenheit seien Wahlbekanntmachungen auch auf anderem Wege publiziert worden. Zwar sei ein solches Vorgehen nicht gesetzlich vorgeschrieben, es wäre jedoch zweckmäßig gewesen. Auch sei das Ergebnis mathematisch nicht korrekt berechnet worden. 30 Stimmen hätten bei den zulässigen Stimmen in Ansatz gebracht werden müssen, da auf mehreren Stimmzetteln nicht alle drei möglichen Stimmen abgegeben worden seien. Es wären daher nur 1386 Stimmen erzielbar gewesen. Die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen betrage jedoch 1413 Stimmen. Am 13. August 2020 wurde der Einspruch vom Beklagten zurückgewiesen, mit der Begründung, dass die Einwände entweder nicht substantiiert dargetan worden seien oder keine Fehler bzw. keine Fehler mit Mandatsrelevanz darstellen würden. Am 10. September 2020 hat der Kläger die Klage eingereicht. Er bezieht sich vollumfänglich auf seine bereits getätigten Ausführungen im Einspruchsverfahren. Er führt ergänzend aus, dass sich die Zurückweisung des Einspruchs vom 13. August 2020 nicht umfassend mit der Einspruchsbegründung auseinandergesetzt habe. Er beantragt: Der Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung des Wahlausschusses vom 21. Januar 2020 und des Bescheides des Beklagten vom 13. August 2020 verpflichtet, die Wahl der Gemeindevertretung in der Gemeinde Gülzow-Prüzen vom 26. Mai 2019 mit der Wiederholungswahl im Wahlbezirk 002 vom 19. Januar 2020 für ungültig zu erklären und anzuordnen, dass sie unter Beachtung der Auffassung des Gerichts im gesamten Wahlgebiet zu wiederholen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Bescheid sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Hinsichtlich des Einwandes, dass bei der Bekanntmachung der Wiederholungswahl die Bekanntmachung der zu erneuernden Teile des Wahlverfahrens gefehlt habe, erfülle das klägerische Vorbringen bereits nicht die Substantiierungsanforderung im Sinne des § 35 Abs. 2 LKWG M-V. Es handle sich hierbei bloß um Vermutungen des Klägers, dass die behauptete Verletzung Auswirkung auf die Wahl gehabt haben könne. Zudem liege keine Verletzung wahlrechtlicher Bestimmungen vor. Zwar sei keine konkrete Mitteilung darüber erfolgt, welche Teile des Wahlverfahrens erneuert würden. Dies sei auch nicht notwendig gewesen, da ein gegen die Hauptwahl vom 26. Mai 2019 betreffender Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl im Wahlbezirk 002 vorlag und die Wahlhandlung an sich zu wiederholen gewesen sei. Auf den bereits in diesem Verfahren geltend gemachten Einwand, dass das Aufstellungsverfahren des Wahlvorschlages der Wählergruppe „XY“ fehlerbehaftet sei, sei es daher auch nicht mehr angekommen. Die Wiederholungswahl habe auch innerhalb von vier Monaten, nachdem die Notwendigkeit der Wiederholungswahl am 10. Oktober 2019 festgestellt worden sei, gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 LKWG M-V stattgefunden. Die Wahlbekanntmachung sei 17 Tage vor der Wahl erfolgt und somit innerhalb der Frist des § 29 Abs. 5 LKWG M-V. Der Vorhalt, dass eine geltende Frist von sechs Monaten für die Neuaufstellung der Wahlvorschläge nicht beachtet worden und damit eine Wahl mit den alten Vorschlagslisten erfolgt sei, bei der der Beigeladene zu 5. weiter zur Wahl gestanden sei, obwohl er schon das Amt des Bürgermeisters inne und auf sein Mandat in der Gemeindevertretung verzichte habe, begründe keinen Fehler. Rechtliche Unregelmäßigkeiten lägen diesbezüglich nicht vor. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V habe die Wahlleitung festzustellen, welche Teile des Wahlverfahrens wegen ihrer Mangelhaftigkeit wiederholt werden müssen. Eine Entscheidung der Wahlleitung gehe damit der Regelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 LKWG M-V vor. Es sei entschieden worden, dass die Wiederholung der Wahlhandlung erforderlich sei. Über die Aufstellung von neuen Wahlvorschlagslisten sei nicht entschieden worden. Durch die Wahlleitung sei somit auch nicht festzulegen gewesen, dass die Wahlvorschlagslisten neu aufgestellt hätten werden müssen, daher sei die Wahl unter Zugrundelegung der bisherigen Wahlvorschlagslisten erfolgt. Die Durchführung der Wiederholungswahl ohne neue Wahlvorschlagslisten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach Sinn und Zweck des § 45 Abs. 4 LKWG M-V könnten Wahlvorschläge bei einer Wiederholungswahl in einzelnen Wahlbezirken auch nach Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur dann geändert werden, wenn sich dies aus der Wallprüfungsentscheidung ergebe oder wenn ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar sei. Erst wenn die Wahl nach Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl in einem Wahlbereich oder im Wahlgebiet wiederholt werde, seien die Wahlvorschläge neu einzureichen. Dies sei vorliegend jedoch nicht gegeben, da seit der Hauptwahl kein Bewerber verstorben sei. Auch der klägerseitig vorgetragene Umstand, dass der Bürgermeister der Gemeinde, der Beigeladene zu 5., weiterhin auf dem Wahlvorschlag aufgeführt wurde, begründe keine Notwendigkeit, die Wahlvorschläge zu erneuern. Auch ein Bürgermeister sei wählbar für ein Mandat in der Gemeindevertretung. Die Wählbarkeit richte sich nach § 6 LKWG M-V. Weitere Voraussetzungen für die Wählbarkeit zur Gemeindevertretung gebe es nicht. Der Beigeladenen zu 5. erfülle diese Voraussetzungen. Es gebe zudem keine rechtliche Grundlage dafür, dass ein amtierender ehrenamtlicher Bürgermeister nicht auf einer Wahlvorschlagsliste zur Wahl der Gemeindevertretung stehen dürfe. Auch ein hauptamtlicher Bürgermeister könne als Gemeindebeamter grundsätzlich Wahlbewerber bei der Kommunalwahl sein. Mit Feststellung des Wahlergebnisses der Hauptwahl am 26. Mai 2019 habe der Beigeladene zu 5. auf sein Gemeindevertretermandat für die Wahlperiode verzichtet. Allerdings bedeutete die Wiederholungswahl auch eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses nach § 45 Abs. 5 LKWG M-V. Folglich habe der Beigeladene zu 5. wie in der Hauptwahl erneut ein Mandat als Gemeindevertreter errungen, welches eine erneute Nichtannahme seines Mandates erfordere, um das Mandat des Bürgermeisters weiter ausüben zu können. Für den Beigeladenen zu 5. bestand somit erneut die Wahlmöglichkeit zwischen den jeweiligen Mandaten. Erst mit der erneuten Ablehnung sei das Mandat an die 1. Ersatzperson des Wahlvorschlages übergegangen. Es sei auch nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass der Beigeladene zu 5. eine Entlassung aus dem Bürgermeisterverhältnis verlange und sich für das Gemeindevertretermandat entscheide. Eine behauptete einzuhaltende Frist zwischen Feststellung der Erforderlichkeit der Wiederholungswahl und Bekanntmachung des Wahltermines gebe es nicht. Auch diesbezüglich sei bereits keine Substantiierung des Fehlers i. S. d. § 35 LKWG M-V erfolgt. Auch der Einwand, dass das der Wiederholungswahl zugrundeliegende Wählerverzeichnis fehlerhaft und unvollständig gewesen sei, weil neu hinzugezogene Personen nicht berücksichtigt worden seien, begründe keinen Fehler. Es habe zwar grundsätzlich ein neues Wählerverzeichnis erstellt werden müssen, jedoch fehle es an der hinreichend substantiierten Darlegung, dass eine Mandatsrelevanz gegeben sei. Die vom Kläger konkret benannte Person hätte bei der Wahl nur drei Stimmen gehabt. Diese hätten jedoch in keinem Fall zu einer Verschiebung der Mandate geführt. Da der Kläger lediglich nur eine Person konkret angeführt habe, sei der übrige Vortrag auch nicht hinreichend substantiiert. Es seien keine tatsächlichen Umstände für einen möglicherweise vielfachen schwerwiegenden Wahlfehler vorgetragen worden, entsprechend könne keine dahingehende Prüfung erfolgen. Der Vorwurf, dass es begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Wahlvorschlages der Wählergruppe „XY“ gegeben habe, werde gleichsam nicht hinreichend dargetan. Ein Wahlfehler liege nicht vor. Bei dem Wahlvorschlag der XY handele es sich um einen Wahlvorschlag einer Wählergruppe nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LKWG M-V. Wenngleich die allgemeinen Wahlgrundsätze nach § 2 LKWG M-V nicht unmittelbar gelten würden, unterliege die Kandidatenaufstellung jedoch demokratischen Grundsätzen im Sinne des Art. 21 Abs. 3 GG entsprechend. Das Nähere könne die Wählergruppe durch Satzung oder sonstige Bestimmungen regeln. Es liege somit im Ermessen der Wählergruppe, dass Aufstellungsverfahren durch Satzung zu regeln. Ein Verstoß gegen eigenes internes Satzungsrecht führe jedoch nicht zu einer Unzulässigkeit der Wahlvorschläge. Der Einwand, dass Personen an der Kandidatennominierung teilgenommen haben, die nicht Mitglieder der Wählergruppe seien, verletze nur internes Satzungsrecht und sei daher nicht geeignet, einen Verstoß zu begründen. Hinsichtlich des Einwandes, dass durch die Wählergruppe „XY“ zwei Tage vor der Wiederholungswahl unwahre und verleumderische Wahlwerbung betrieben worden sei, bei der sich auch der Beigeladene zu 5. als Bürgermeister und der Vorsitzende des Wahlvorstandes beteiligt haben sollen, liege kein relevanter Fehler vor. Auf dem besagten Flyer seien keine unwahren Tatsachen zu erkennen. Die überwiegenden Aussagen seien bereits nicht als Tatsache formuliert, sondern lediglich als Behauptung. Dies sei auch erkennbar. Vermutungen und Behauptungen können jedoch nicht abschließend als wahr oder unwahr kategorisieren werden. Demnach könne die Wahlwerbung auch nicht generell als unwahr bezeichnet werden und folglich auch nicht zur Ungültigkeit der Wiederholungswahl führen. Schließlich sei das endgültige Wahlergebnis auch mathematisch richtig ermittelt worden. Die Rechnung des Klägers sei nicht nachvollziehbar. Im Wahlbezirk 001 existiere eine maximale Anzahl von 488 Wählern, inklusive der Briefwähler. Hieraus ergebe sich bei drei Stimmen pro Wahlberechtigtem insgesamt 1464 mögliche Stimmen. Davon abzuziehen seien 48 ungültigen Stimmen. Weitere drei Stimmen seien abzuziehen, da auf mehreren Stimmzetteln nicht alle drei möglichen Stimmen abgegeben worden seien. Insgesamt seien jedoch nur drei Stimmen und nicht wie vom Kläger geltend gemacht 30 Stimmen hiervon betroffen. Damit verbleibe im Ergebnis eine Gesamtmenge von 1413 Stimmen. Dies entspreche der festgestellten Summe der abgegebenen Stimmen. Der Beigeladene zu 5. beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt nichts weiter vor. Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag und tragen auch nicht weiter vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.