OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 G 1519/01

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0802.3G1519.01.0A
1mal zitiert
1Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Zuweisung ihres Sohnes Jan in die Pestalozzi-Schule - Schule für Lernhilfe - in Eschwege. Der am 10.02.1994 geborene Sohn Jan der Antragsteller wurde zu Beginn des Schuljahres 2000/2001 wegen fehlender Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt und auf Antrag seiner Eltern der Vorklasse der Grundschule Bad Sooden-Allendorf zugewiesen. Im Rahmen einer sonderpädagogischen Begutachtung vom 06.03.2001 wurde Förderbedarf im Sinne der Schule für Lernhilfe festgestellt. Nach Möglichkeit sollte dem Elternwunsch entsprechend deren Sohn in eine Klasse mit gemeinsamem Unterricht aufgenommen werden. Die Antragsteller beantragten am selben Tage den Unterricht im gemeinsamen Unterricht an der Grundschule in Bad Sooden-Allendorf. Mit Bescheid vom 08.05.2001 stellte der Antragsgegner für den Sohn Jan der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf nach den Zielsetzungen der Schule für Lernhilfe fest. Gleichzeitig wurde den Antragstellern mitgeteilt, dass über deren Antrag auf Gemeinsame Beschulung ihres Sohnes noch nicht entschieden werden könne, da noch nicht abschließend geklärt sei, ob die räumlichen und personellen Voraussetzungen für die notwendige sonderpädagogische Förderung gegeben seien bzw. ob die erforderlichen apparativen Hilfsmittel oder die besonderen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung ständen. Der Bescheid wurde am 12.06.2001 bestandskräftig. Der Kinderarzt des Sohnes der Antragsteller empfahl in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 18.06.01 dessen Einschulung in eine Regelschule unter Berücksichtigung einer Integrationsmaßnahme. Er habe im September 2000 bei Jan ein ADHS - ein Aufmerksamkeits-Defizits-Syndrom mit Hyperaktivität - festgestellt, was in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Eschwege bestätigt worden sei. Es handle sich hierbei um eine genetisch fixierte Störung, die ähnlich auch bei dem älteren Bruder von Jan, dem der Besuch einer Sonderschule empfohlen worden war und der jetzt die 6. Klasse eines Gymnasiums in Bad Sooden-Allendorf besucht, festgestellt worden sei. Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf gemeinsamen Unterricht in der Grundschule Bad Sooden-Allendorf mit Bescheid vom 25.06.2001 ab und wies den Sohn Jan der Antragsteller der Pestalozzi-Schule in Eschwege - Schule für Lernhilfe - zu. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Der sonderpädagogische Förderbedarf des Sohnes der Antragsteller sei rechtskräftig festgestellt. Da die personellen Voraussetzungen an der zuständigen Grundschule nicht gegeben seien und auch nicht durch entsprechende Stellenzuweisungen geschaffen werden könnten, sei dem Wunsch auf einen gemeinsamen Unterricht zu widersprechen. Bei der Verteilung der wenigen verbleibenden Stellen für Gemeinsamen Unterricht seien Fälle unzumutbar langer Schulwege bei Beschulung in einer Sonderschule, der Eintritt in das erste Schulbesuchsjahr (§ 54 Abs. 3 HSchG) in den Fällen, in denen mehrere Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in einer Klasse beschult werden und die Frage vorrangig zu berücksichtigen, ob die erforderlichen Förderstunden im Rahmen der durch die Verordnung vorgegebenen Stundenzahl in der Regelschule gewährleistet werden könnten. Der individuelle Förderbedarf des Sohnes der Antragsteller sei so hoch, dass dieser im Rahmen einer Einzelintegration nicht erfüllt werden könne. Die sofortige Vollziehung der Zuweisung sei sowohl im öffentlichen als auch im Interesse des Kindes geboten. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass das Kind im laufenden Schuljahr nicht in der gebotenen Weise beschult werden könne. Dies widerspreche in hohem Maße der Verpflichtung des Staates als auch dem Recht des Kindes auf eine notwendige sonderpädagogische Förderung. Dagegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben ihrer Bevollmächtigen vom 02.07.2001 Widerspruch, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Mit Schriftsatz vom 04.07.2001, der am 05.07.2001 bei dem Verwaltungsgericht Kassel einging, haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie sind der Auffassung, dass es Sache des Antragsgegners sei, die benötigten personellen und sachlichen Mittel für eine integrative Unterrichtung des Sohnes der Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Ein anderes Kind sei bereits in die Regelschule unter Berücksichtigung einer Integrationsmaßnahme aufgenommen worden. Auch lasse die ärztliche Stellungnahme des behandelnden Kinderarztes vom 18.06.2001 erwarten, dass Jan - wie sein Bruder - eine normale Schulkarriere durchlaufen werde. Aus einem Vermerk in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vom 15.6.2000 sei zu entnehmen, dass dieser selbst davon ausgehe, dass der Sohn der Antragsteller im Schuljahr 2001/2002 in die Grundschule in Bad Sooden-Allendorf aufgenommen werde. Da bereits vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die erste Klasse der Grundschule in Bad Sooden-Allendorf aufgenommen würden, wäre auch die Aufnahme des Sohnes der Antragsteller noch ohne weiteres möglich. In Anbetracht des in wenigen Wochen beginnenden Schuljahres stehe den Antragstellern ein Anordnungsgrund zur Seite. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 02.07.2001 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25.06.2001 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Gutachten zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 06.03.2001 beinhalte zwar die Empfehlung, den Sohn der Antragsteller in einer Klasse mit gemeinsamem Unterricht zu beschulen. Dem stehe jedoch die vermutete Überforderung durch die inhaltlichen Anforderungen eines 1. Schuljahres sowie die Notwendigkeit eines hohen Maßes individuell unterstützender Zuwendung entgegen. Bei der Frage, ob der unstreitige sonderpädagogische Förderbedarf des Sohnes der Antragsteller an einer Sonderschule oder im Wege des Gemeinsamen Unterrichts behinderter und nicht behinderter Schülerinnen und Schüler, zu erfüllen ist, sei zu berücksichtigen gewesen, dass an der zuständigen Schule in Grebendorf im nächsten Schuljahr kein zieldifferenzierter gemeinsamer Unterricht angeboten werde. In der Grundschule in Bad Sooden-Allendorf würden in der künftigen Klasse 1 bereits vier Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult, so dass bereits die Regelbeschulung von drei Kindern in einer Klasse gemäß § Abs. 1 der VO über die Sonderpädagogische Förderung überschritten werden. Die hier beschulten Kinder seien vorrangig zu berücksichtigen gewesen, da diese - anders als der Sohn der Antragsteller - aus dem Schulbezirk der Grundschule Bad Sooden-Allendorf stammten. Im Übrigen sei ein weiteres Kind aus dem Bezirk der Grundschule Bad Sooden-Allendorf, für das sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden sei, nicht aufgenommen worden. Bei allen vier Kindern, die aufgenommen würden, liege eine Empfehlung für den gemeinsamen Unterricht vor. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus dem Anspruch aller Schülerinnen und Schüler auf eine angemessene Beschulung. Diese wäre im Falle einer unbegrenzten Anzahl von Beschulung behinderter Kinder in einer Klasse für alle anderen Kinder nicht mehr gewährleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, die vorgelegen haben. II. Der Antrag ist unbegründet. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Ausnahmsweise kann die Behörde jedoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage dadurch beseitigen, dass sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes anordnet. Sie ist zu einer solchen Anordnung aber nur berechtigt, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Vor Erlass der Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Behörde einerseits die Interessen der Öffentlichkeit und eines etwaigen Beteiligten an einer sofortigen Durchführung der Maßnahme sowie andererseits die entgegenstehenden Interessen Betroffener am Bestand der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs gegeneinander abwägen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist gem. § 80 Abs. 3 S.1 VwGO schriftlich zu begründen. Eine ähnliche Prüfung hat das Gericht anzustellen, wenn es gem. § 80 Abs. 5 VwGO mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes befasst wird. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben ist, offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall kann kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehen. Umgekehrt ist ein Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen erfolgt die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer reinen Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen. Auf die Eilbedürftigkeit der Vollziehung wegen ihrer besonderen Wichtigkeit und Dringlichkeit, die auch falltypisch gegeben sein kann, kann nicht alleine wegen der Belange der Betroffenen, sondern schon wegen der Wahrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 80 VwGO nicht verzichtet werden. Die Regel bleibt, dass die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, gegen den Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben wird, an ein abgeschlossenes Hauptverfahren anschließt. Nach der danach im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung hat der Antrag keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Umstände ist die aufschiebende Wirkung nicht wiederherzustellen. Grundlage der Entscheidung über Art, Umfang und Dauer des sonderpädagogischen Förderbedarfs und über die Voraussetzungen für einen angemessen Unterricht sind nach § 54 Abs. 2 S. 1 HSchG eine sonderpädagogische Überprüfung durch eine Sonderschullehrerin oder einen Sonderschullehrer, bei Bedarf eine schulärztliche Untersuchung und in Zweifelsfällen eine schulpsychologische Untersuchung. Im vorliegenden Fall fand die sonderpädagogische Überprüfung statt, nach deren Ergebnis in dem Gutachten vom 06.03.2001 von einem sonderpädagogischen Förderbedarf des Sohnes der Antragsteller auszugehen ist. Der Antragsgegner stellte daraufhin mit Bescheid vom 08.05.2001 bei dem Sohn der Antragsteller sonderpädagogischen Förderbedarf nach den Zielsetzungen einer Schule für Lernhilfe bestandskräftig fest. § 49 Abs. 1 HSchG regelt, dass Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, der nach Abs. 2 durch die Sonderschulen in ihren verschiedenen Formen oder die allgemein bildenden und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen), an denen eine angemessene personelle und räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann, erfüllt wird. Allein die Tatsache, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf für einen Schüler festgestellt worden ist, führt demnach noch nicht zwangsläufig dazu, dass er in eine Schule für Lernhilfe zu überweisen ist. Denn bei der Entscheidung der Schulbehörde darüber, an welcher Schule ein lernbehindertes Kind im Einzelfall zu unterrichten ist, spielen das Recht des Schülers auf eine seine Anlagen und Befähigungen möglichst weitgehend berücksichtigende Ausbildung (Art. 2 Abs. 1 GG ) sowie das Recht der Eltern, den Bildungsweg ihres Kindes grundsätzlich frei wählen zu dürfen (Art. 6 Abs2. Satz 1 GG ) eine tragende Rolle (BVerfGE 96, S. 288 / S. 336). Daneben sind die Bindungen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu beachten. Hier ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass eine den rechtlichen Erfordernissen genügende Gesamtbetrachtung stattgefunden hat. Denn hinsichtlich der für den Sohn der Antragsteller zuständigen Grundschule in Grebendorf musste der Antragsgegner nach § 54 Abs.3 Satz 4 HSchG widersprechen, weil an ihr - von den Antragstellern unbestritten - die erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Förderung ihres Sohnes nicht gegeben sind. Einen subjektiven Leistungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen, also Schaffung lernzieldifferenter Integrationsklassen in der allgemeinen Grundschule, haben die Antragsteller nicht (BVerwG , U. vom 14.8.1997 - 6 B 34/97). An der Grundschule Bad Sooden-Allendorf sind zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für einen dem sonderpädagogischen Förderbedarf des Sohnes der Antragsteller genügenden Unterricht gegeben, so dass die Schulbehörde nach § 54 Abs. 3 Satz 6 HSchG unter Abwägung der von den Antragstellern dargelegten Gründen sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben in § 6 Abs. 1 der VO für die sonderpädagogische Förderung vom 22.12.1998 ( Abl.1/99) zu entscheiden hatte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der VO für die sonderpädagogische Förderung vom 22.12.1998 können in Klassen mit gemeinsamem Unterricht bis zu drei, in Ausnahmefällen vier Schülerinnen oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult werden. Aufgrund der Angaben der Schulbehörde im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens waren an der Grundschule Bad Sooden-Allendorf vorrangig vier Kinder zu berücksichtigen, bei denen sowohl sonderpädagogischer Förderbedarf, als auch eine Empfehlung für den gemeinsamen Unterricht an einer Regelschule vorlag. Weiterhin werden alle vier in ihr erstes Schulbesuchsjahr eingeschult. Im Unterschied zu dem Sohn der Antragsteller haben aber alle vier Kinder ihren Wohnsitz in Bad Sooden-Allendorf, so dass sie deswegen - nach Auffassung des erkennenden Gerichts bei der von der Schulbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung - vorrangig berücksichtigt werden konnten. Denn damit stehen schutzwürdige Belange Dritter - der anderen vier Schülerinnen und Schüler, die - ebenso wie der Sohn der Antragsteller einer sonderpädagogischen Förderung im Rahmen der Regelbeschulung bedürfen, jedoch im Bezirk der Grundschule Bad Sooden-Allendorf wohnen - der von den Antragstellern begehrten integrativen Beschulung ihrer Sohnes entgegen. Die Überweisung des Sohnes Jan der Antragsteller an eine Sonderschule stellt daher keine verbotene Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar. Hinsichtlich des Sofortvollzuges der verfügten Überweisung an die Pestalozzi-Schule in Eschwege - Schule für Lernhilfe - fehlt es nicht an dem besonderen, über das öffentliche Interesse an der Überweisung selbst noch hinausgehenden Vollzugsinteresse, weil Jan aufgrund dem bei ihm festgestellten Aufmerksamkeits-Defizits-Syndrom - ADHS - unter Berücksichtigung schulischer Möglichkeiten jetzt nur noch an einer Schule für Lernhilfe angemessen gefördert werden kann. Auch liegt es im persönlichen Interesse des Kindes und zugleich auch im öffentlichen Interesse, möglichst bald zu einer sonderpädagogischen Förderung zu gelangen, die dem erkannten Förderbedarf Rechnung tragen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen sind, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. In ständiger Rechtsprechung setzt die Kammer in Fällen der vorliegenden Art den Streitwert gem. Nr. 37.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, S. 563) auf den Auffangstreitwert fest, der im vorliegenden Fall auf die Hälfte reduziert wird.